B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3707/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
pean Dactyloscopy [EURODAC]) ergab, dass die Beschwerdeführenden
sowohl am (…) und am (…) Januar 2019 in Deutschland als auch am (…)
Mai 2019 in den Niederlanden bereits um Asyl ersucht hatten,
dass die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2019 im Bundesasylzentrum Re-
gion Zürich zu ihren Personalien und dem Reiseweg befragt wurden und
dabei erklärten, am (…) 2017 aus Aserbaidschan ausgereist und nach ei-
nem Aufenthalt in Deutschland am 25. Juni 2019 in die Schweiz gelangt zu
sein,
dass die Beschwerdeführenden dem SEM neben ihren aserbaidschani-
schen Identitätskarten verschiedene Ausweise aus den Niederlanden und
Deutschland sowie verschiedene Dokumente betreffend Ausbildungsplatz
der Beschwerdeführerin zur Pflegefachhelferin in Deutschland einreichten,
dass den Beschwerdeführenden am 5. Juli 2019 im Beisein ihrer Rechts-
vertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit der Nie-
derlande oder Deutschlands zur Behandlung ihres Asylgesuchs, zu einer
Überstellung dorthin sowie zu allfälligen medizinischen Problemen gewährt
wurde (persönliches Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden bei dieser Gelegenheit geltend machten,
dass anlässlich ihres Asylgesuchs in den Niederlanden die niederländi-
schen Behörden ihnen mitgeteilt hätten, Deutschland sei für ihr Asylgesuch
zuständig, worauf sie die Niederlande verlassen hätten,
dass in Deutschland ihr Asylantrag mehrere Male abgelehnt beziehungs-
weise sie zwei Mal einen Asylantrag gestellt hätten, der in der Folge abge-
wiesen worden sei, und die deutschen Behörden ihnen mitgeteilt hätten,
dass sie Deutschland verlassen und nach Aserbaidschan zurückkehren
müssten,
dass sie Angst hätten, von Deutschland in ihr Heimatland transferiert zu
werden,
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dass die Mutter der Kinder, angesprochen auf medizinische Sachverhalte,
erklärte, dass sie nervlich am Ende sei, an (…) leide und auf einen Arztter-
min warten würde, dass B._______ begonnen habe, in der Nacht das Bett
zu nässen und sie sowie alle drei Kinder seit dem Aufenthalt in den Nieder-
landen an einer Allergie leiden würden,
dass das SEM am 9. Juli 2019 die deutschen Behörden um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d ge-
mäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 15. Juli 2019 stattgaben,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2019 – eröffnet am 16.Juli 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Rechtsvertretung am 17. Juli 2019 ihr Mandat niederlegte
(Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM in der Folge in
eigenem Namen mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht (Eingang am 22. Juli 2019) anfochten und dabei beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sinngemäss sei auf ihr Asyl-
gesuch einzutreten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass sie in ihrer Beschwerdeschrift geltend machen, sie seien auf der
Flucht vor (…), dass auf ihre Asylgesuche gar nicht eingetreten worden sei
und Deutschland ihre Asylgründe nicht glauben würde, (…),
dass die Tatsache, dass sie «immer weitermachten» und einen unsicheren
Status einer Rückkehr nach Aserbaidschan vorziehen würden, genügen
sollte, «um endlich gehört zu werden»,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2019 mit superprovisori-
scher Massnahme den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführen-
den einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten und auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren
Asylvorbringen nicht einzugehen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (sog. «take back»)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden ausweislich des daktyloskopischen Ein-
trags in EURODAC letztmals am (…) Januar 2019 in Deutschland ein Asyl-
gesuch gestellt haben,
dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen vom 9. Juli
2019 innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO stattgaben,
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dass bei dieser Sachlage die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die
Beschwerdeführenden gegeben ist, was seitens der Beschwerdeführen-
den nicht bestritten wird,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen Verfolgungs-
gründe in Bezug auf ihren Heimatstaat geltend machen,
dass die Prüfung von Asylgründen – wie eingangs ausgeführt – nicht Ge-
genstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens ist,
dass die Beschwerdeführenden daneben monieren, ihre Asylgründe seien
bisher nicht gehört worden, da Deutschland nicht auf ihre Asylgesuche ein-
getreten sei,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs 3 AsylV1 und einen daraus
resultierenden Eintritt auf das Asylgesuch und die anschliessende Durch-
führung des Asylverfahrens in der Schweiz fordern,
dass diese Einwände indessen nicht dazu geeignet sind, die Zuständigkeit
Deutschlands in Frage zu stellen respektive die Überstellung dorthin zu
verhindern,
dass es – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse – keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brin-
gen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO),
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Behandlung der Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden mangelhaft gewesen sein sollte,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass nicht anzunehmen ist, Deutschland werde in diesem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die von den Beschwerdeführenden geäusserten gesundheitlichen
Probleme, namentlich (…) und nervliche Überbelastung der Mutter, Bett-
nässen der Kinder sowie Allergie einer Überstellung nach Deutschland
nicht entgegenstehen, da kein Grund zur Annahme besteht, aufgrund die-
ser gesundheitlichen Beschwerden bestehe ein «real risk», dass ihnen dort
ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise – nach präzisierender
Rechtsprechung des EGMR – infolge fehlenden Zugangs zu einer medizi-
nischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der
Lebenserwartung drohe (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili
gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-
Nr. 41738/10, § 183),
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen
Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass sich aus den Akten nicht klar herleiten lässt, ob der das deutsche
Asylverfahren abschliessende negative Entscheid rechtkräftig ist,
dass sich die Beschwerdeführenden im Falle eines rechtskräftig negativen
deutschen Asylentscheids auf die Rechte aus der Richtlinie 2008/115/EG
des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 2008 über
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gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitliederstaaten zur Rückfüh-
rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie)
berufen können, wonach Deutschland ebenfalls die Gewährung der medi-
zinischen Notfallversorgung und die Behandlung unbedingt erforderlicher
Behandlung von Krankheiten abgewiesener Antragsteller sicherstellt
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b Rückführungsrichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle auch festzuhalten ist, dass das dem Dublin-System
inhärenten Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzi-
gen Mitgliedstaat der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschie-
denen Staaten (sog. «Asylum Shopping») dient,
dass die Dublin-III-VO daher den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihr Asylgesuch prüfenden Staat selbst auszuwählen (BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Abs.1 Bst. a
AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos erweisen, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die Anträge betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und Erlass der Kostenvorschusspflicht hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
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Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: