B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3708/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2014 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 24. Februar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, im April 2005 sei er wegen des Verdachts,
Personen illegal über die Grenze zu bringen, verhaftet worden. Nach drei
Monaten habe er aus der Haft fliehen können und sei nach Italien ausge-
reist. Dort sei er seit Oktober 2006 im Besitze einer Permesso di soggior-
no, welche er aus humanitären Gründen erhalten habe und jährlich er-
neuern müsse. Am 29. November 2011 habe er im Sudan seine Ehefrau
geheiratet. Am 15. Januar 2012 habe er sich von ihr verabschiedet und
sei nach B._______ gegangen, um Arbeit zu suchen. Er habe seine Ehe-
frau weder über seinen Aufenthaltstitel in Italien noch seine Absicht, in
B._______ zu arbeiten, orientiert. An beiden Orten seien die Lebensum-
stände sehr schwierig und er habe nicht gewollt, dass sie ihm folge.
Schliesslich sei er nach Italien zurückgekehrt. Dort habe ihm eine Tante
seiner Ehefrau erzählt, dass sich seine Frau in der Schweiz aufhalte. Am
18. Februar 2014 sei er in die Schweiz eingereist. Hier habe er erfahren,
dass er am 1. September 2012 Vater eines Sohnes, C._______, gewor-
den sei.
Im Rahmen der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer verwies
dabei auf die schwierigen Bedingungen in Italien und äusserte den
Wunsch, mit seiner Familie zusammen zu leben.
B.
B.a Am 4. März 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
B.b Mit Schreiben vom 18. März 2014 verweigerten die italienischen Be-
hörden die Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Dublin-III-VO.
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Italien habe ihm subsidiärer Schutz gewährt. Eine Überstellung nach Ita-
lien habe gestützt auf polizeiliche Übereinkommen zu erfolgen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, zufolge der Gewährung des subsidiären Schutzes durch Italien
sei die Dublin-Verordnung nicht weiter anwendbar, das Asylgesuch werde
in der Schweiz behandelt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintritt auf
sein Asylgesuch und zur Wegweisung nach Italien.
C.b Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 2. April
2014 die Stellungnahme und eine Kopie der Heiratsurkunde ein.
D.
D.a Am 23. April 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers.
D.b Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 stimmten die italienischen Behörden
der Rückübernahme zu.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus.
F.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks Erhebung des vollständigen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf das Asylgesuch sei
gestützt auf Art. 8 EMRK einzutreten. Eventualiter sei der Vollzug zu sis-
tieren und ihm der Aufenthalt in der Schweiz bis zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung durch das kantonale Migrationsamt zu bewilligen.
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Subeventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er den Erlass des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten.
G.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer das Resul-
tat der Abstammungsuntersuchung zu den Akten. Gemäss den Abklärun-
gen sei er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der leibliche
Vater von C._______.
H.
Am 11. August 2014 reichte der Beschwerdeführer das ihn betreffende
Urteil des Bezirksgerichts D._______ vom 16. Juli 2014 in Sachen Vater-
schaft zu den Akten. Weiter teilte er der Vorinstanz mit, am 3. August
2014 sei er Vater eines zweiten Sohnes, E._______, geworden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies
er auf einen späteren Zeitpunkt. Die Akten überwies er unter Hinweis auf
Art. 8 EMRK an die Vorinstanz zur Vernehmlassung.
J.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 29. August 2014
die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Geburt des zweiten Soh-
nes sei fraglich, ob der Beschwerdeführer dessen Vater sei. Der Be-
schwerdeführer sei erst am 18. Februar 2014 in die Schweiz eingereist.
Zudem habe er anlässlich der BzP eine Schwangerschaft seiner Frau
ausdrücklich verneint.
Die Vernehmlassung vom 29. August 2014 wird dem Beschwerdeführer
mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalt.
3.2 Unvollständige ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
3.3 Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer neu geltend, er
sei am 3. August 2014 Vater eines zweiten Sohnes geworden. E._______
sei anlässlich eines Besuchs bei seiner Frau hier in der Schweiz im No-
vember 2013 gezeugt worden. In ihrer Vernehmlassung hat die Vorin-
stanz Zweifel an der geltend gemachten Vaterschaft des Beschwerdefüh-
rers geäussert.
Dieses neue Beschwerdevorbringen ist mit Blick auf die Feststellung des
Sachverhalts zweifellos wesentlich. Das Vorbringen beruht indes lediglich
auf einer Parteibehauptung des Beschwerdeführers, lässt sich aber – wie
bereits betreffend das erste Kind des Beschwerdeführers – durch einen
Vaterschaftstest ohne weiteres verifizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kompetenz, den festgestellten
Sachverhalt ohne Einschränkung zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG) und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich
im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (BVGE 2012/21 E. 5). Es kann
indes nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen
zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der ge-
setzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden
gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur
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Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung
zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf
das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden
und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzli-
che Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei ei-
ne Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste
Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwal-
tungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blos-
se Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hin-
ausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2011/2012 vom 14. November 2013 E. 3.2).
3.4 Aufgrund der unklaren Vaterschaft des Beschwerdeführers betreffend
des Sohnes E._______ ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist gutzu-
heissen. Damit besteht an der Beurteilung der konkreten Beschwerde-
vorbringen kein schutzwürdiges Interesse mehr.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos
geworden.
4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vor-
liegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen,
weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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