B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3709/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Rena Portmann, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019.
E-3709/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin, reiste gemäss
eigenen Angaben am 7. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo sie am
(…) Februar 2019 um Asyl nachsuchte. Per Zufallsprinzip wurde sie dem
Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 13. Februar 2019 fand die Per-
sonalienaufnahme (MIDES) statt, anlässlich welcher sie angab, im Jahr
2016 ihr Heimatland verlassen zu haben.
B.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie über ein von der französi-
schen Auslandvertretung in C._______ ausgestelltes, vom (…) 2018 bis
zum (…) 2019 gültiges, Schengen-Visum verfügte.
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 13. März 2019 ergaben sich Hin-
weise darauf, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel
geworden sein könnte, weshalb die Befragung abgebrochen wurde.
D.
Am 18. April 2019 wurde ein erweitertes Dublin-Gespräch mit der Be-
schwerdeführerin durchgeführt. Dabei gab sie zu Protokoll, in Äthiopien bei
Adoptiveltern aufgewachsen zu sein. Ihre Eltern habe sie nicht gekannt,
die Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben und die Identität des Vaters un-
bekannt. Sie habe bereits im Alter von fünf Jahren arbeiten müssen und
die Schule nur vier Jahre besuchen dürfen. Ihre Adoptiveltern hätten sie im
Alter von 16 Jahren gegen ihren Willen mit einem alten Mann verheiraten
wollen, der bereits drei Frauen gehabt habe. Zudem habe man sie etwa
einen Monat vor der Verheiratung beschneiden wollen. Als sie dies erfah-
ren habe, sei sie nach D._______ geflohen. Dort habe sie mit Hilfe einer
Frau namens E._______ in einem Hotel Arbeit als Putzfrau gefunden.
Nach etwa sechs Monaten habe ihr E._______ eine bessere Arbeit als
Hausangestellte in F._______ in Aussicht gestellt und Schlepper organi-
siert, welche sie nach F._______ gebracht hätten. Die Reise habe sie mit
ihrem Lohn der vergangenen sechs Monate bezahlt. In F._______ sei sie
an eine wohlhabende Frau ("Madame") als Hausangestellte vermittelt wor-
den, von welcher sie während der folgenden drei Jahre als Arbeitskraft aus-
gebeutet und misshandelt worden sei. Des Weiteren habe sie der Sohn der
Madame regemässig sexuell belästigt. Schliesslich sei ihr gleich zu Beginn
des Anstellungsverhältnisses ihr Pass weggenommen worden. Offenbar
habe die Madame auch ein Schengen-Visum für sie beantragt. Sie habe
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ihre zwar ihre Fingerabdrücke abgegeben und etwas unterschrieben, indes
nicht gewusst wozu. Am (…) Januar 2019 sei sie mit der Madame, deren
Sohn und zwei weiteren Hausangestellten von F._______ in die Schweiz
geflogen. Nach drei Tagen in der Schweiz habe die Madame sie – aufgrund
der Krankheit einer anderen Hausangestellten – zum Einkaufen in die Stadt
mitgenommen. Dabei habe sie die erste sich bietende Gelegenheit genutzt
und sei weggelaufen. Als sie auf der Strasse eine Frau gesehen habe, die
ebenfalls ein Kopftuch getragen habe, habe sie diese um Hilfe gebeten.
Diese Frau und deren Ehemann hätten ihr einige Tage Unterschlupf ge-
währt und ihr die Möglichkeit gegeben, sich bei ihnen zu erholen, bevor der
Ehemann sie zum Asylzentrum gebracht habe.
Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Zuständigkeit Frankreichs, einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach
Frankreich zu wollen, sie sei noch nie in Frankreich gewesen; zudem habe
sie Angst, vielleicht sei die Madame jetzt dort.
Zu ihrer Gesundheit befragt, gab sie an, gesund zu sein.
E.
Am 29. April 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die-
sem Gesuch wurde am 17. Juni 2019 entsprochen.
F.
Abklärungen des SEM ergaben am 21. Mai 2019, dass die [kantonale] Be-
hörden den vorliegenden Fall nicht anhand nehmen, da die hauptsächliche
Ausbeutung des Opfers in F._______ stattgefunden habe.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Mai 2019 reichte die Be-
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schwerdeführerin einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauen-
migration (FIZ) vom 23. Mai 2019 ein. Darin wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die Beschwerdeführerin sei eindeutig ein Opfer von Menschenhan-
del zwecks Arbeitsausbeutung. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Frankreich zum aktuellen Zeitpunkt würde nicht nur eine Destabilisie-
rung für die Beschwerdeführerin bedeuten, sondern auch eine Verletzung
ihres Rechts auf eine offizielle Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens
30 Tagen gemäss Art. 35 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
H.
Am 4. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des
SEM vom 1. Juli 2019 Stellung. Die Rechtsvertretung führte aus, die Be-
schwerdeführerin sei durch die lebenslange Ausbeutung und Misshand-
lung stark traumatisiert und befinde sich in einer psychisch fragilen Verfas-
sung. In der Schweiz würde sie zum ersten Mal eine gewisse Lebensfreude
verspüren. Sie wünsche sich Ruhe und Stabilität. Sie möchte das Erlebte
möglichst vergessen, weshalb sie weder eine Anzeige erheben noch mit
einem Psychiater sprechen möchte. Sie habe grosse Angst, erneut in ein
ihr fremdes Land gehen und dort alles Erlebte nochmals erzählen zu müs-
sen. Deshalb werde ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO gefordert oder zumindest mehr Zeit bis zu einer Überstellung
nach Frankreich, damit die Beschwerdeführerin etwas zur Ruhe kommen
und allenfalls doch noch Strafanzeige erheben könne.
I.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 11. Juli 2019) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung (recte: Überstellung) nach Frankreich und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
J.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2019
beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 8. Juli 2019 sei
aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Ver-
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fügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch ein-
zutreten, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusi-
cherungen bezüglich dem Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer
von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Un-
terbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
der unentgeltlichen Prozessführung.
K.
Am 22. Juli 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes-
verwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aus.
L.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arzt-
bericht vom 18. Juli 2019 zu den Akten. Diesem kann entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Problemen leide,
grosse Angst vor einer Rückführung (sic!) nach Frankreich habe und wie-
derholt drohe, sich diesfalls umzubringen.
M.
Mit Eingabe vom 20. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin zwei wei-
tere Arztberichte vom 13. August 2019 und vom 19. August 2019 zu den
Akten. Dem Kurzaustrittsbericht vom 19. August 2019 kann entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2019 bis zum 19. Au-
gust 2019 stationär in Behandlung gewesen sei und nach abgeschlossener
Akutbehandlung bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefähr-
dung entlassen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
Verfahrenszentrums in B._______ kommt die Verordnung vom 4. Septem-
ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV) zur Anwendung.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführerin sei von Frankreich ein Visum ausgestellt worden und die
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französischen Behörden hätten dem Gesuch um ihre Übernahme zuge-
stimmt. Deshalb liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Frankreich. Der von der Beschwerdeführerin
geäusserte Wunsch auf einen Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss
auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Es lägen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Frankreich sich nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Verfahren nicht korrekt durch-
führen würde.
Zur geltend gemachten Befürchtung, dass die Madame in Frankreich sein
könnte, gelte es anzumerken, dass Frankreich ein Rechtsstaat sei, welcher
über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig
als auch schutzfähig sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin in Frankreich
vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden,
so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. In der
Stellungnahme vom 4. Juli 2019 sei von der Beschwerdeführerin weiter
argumentiert worden, dass die Gefahr des Re-trafficking in Frankreich nicht
sachgerecht abgeschätzt werden könne. Zudem habe das SEM nicht auf-
gezeigt, inwiefern der Zugang der Beschwerdeführerin zu einem Schutz-
programm für Opfer von Menschenhandel gewährleistet sei. Auch weise
die Vulnerabilitätsabschätzung in Frankreich bei Opfern von Menschen-
handel Defizite auf. So sei Frankreich mehrmals vom Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte wegen einer Verletzung von Art. 4 EMRK ver-
urteilt worden. Diesbezüglich gelte es indes festzustellen, die vorliegend
geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel habe
in der Schweiz und nicht im zuständigen Mitgliedstaat stattgefunden. Den-
noch seien die Behörden Frankreichs bereits im Vorfeld darüber in Kennt-
nis gesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Organisation ihrer Überstellung
werde das SEM Frankreich erneut darauf aufmerksam machen. Sollte sie
auf spezielle Unterstützung angewiesen sein, könne sie sich an die dorti-
gen Behörden wenden; Frankreich habe die Konvention des Europarates
gegen Menschenhandel ratifiziert. Ferner habe sie die Möglichkeit, sich an
diverse Organisationen zu wenden, welche sich in Frankreich den Opfern
von Menschenhandel annehmen würden.
Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie in Frankreich um Asyl ersucht
habe. Nach ihrer Ankunft in Frankreich habe sie die Gelegenheit, dort ein
Asylgesuch einzureichen und ihre Asylgründe vorzubringen. Betreffend die
von der Rechtsvertretung geforderte Identifizierung als Opfer von Men-
schenhandel gelte es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin für ihr
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Asylverfahren in der Schweiz als potentielles Opfer von Menschenhandel
erfasst worden sei. Deshalb sei die erweiterte Befragung vom 18. April
2019 durchgeführt worden und die Akten zur Ermittlung des Straftatbestan-
des im Zusammenhang mit Menschenhandel an die zuständigen Behörden
weitergeleitet worden. Wie bereits erwähnt, seien auch bereits die franzö-
sischen Behörden darüber informiert worden. Die abschliessende Beurtei-
lung, ob jemand wirklich Opfer von Menschenhandel geworden sei, falle
indes nicht in die Beurteilungskompetenz des SEM. Die Rechtsvertretung
und das FIZ würden weiter eine Erholungs- und Bedenkzeit fordern, damit
es der Beschwerdeführerin möglich sei, eine informierte Entscheidung dar-
über zu treffen, ob sie eine Strafanzeige einreichen möchte. In diesem Zu-
sammenhang gelte es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
seit der Einreichung ihres Asylgesuches vom 5. Februar 2019 fünf Monate
Zeit gehabt habe, um eine Strafanzeige einzureichen. Durch die Vernet-
zung mit der FIZ hätte sie wohl auch über eine gewisse Unterstützung zur
Einreichung einer Strafanzeige verfügt. Es gelte darauf hinzuweisen, dass
das SEM verpflichtet sei, in der Schweiz begangene Straftaten den zustän-
digen Behörden zu melden. Am 21. Mai 2019 hätten diese das SEM dar-
über informiert, das die Behörden des Kantons G._______ die Ermittlun-
gen nicht anhand nehmen würden. Demzufolge werde kein strafrechtliches
Verfahren in der Schweiz eingeleitet, welches den weiteren Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz erfordern würde. Das SEM erachte den
Sachverhalt in Bezug auf den Ort der Tatbegehung deshalb als ausrei-
chend abgeklärt.
Es gebe ferner keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach
Frankreich ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde.
In Bezug auf den Gesundheitszustand habe die Beschwerdeführerin so-
wohl in der summarischen als auch in der erweiterten Befragung angege-
ben, dass es ihr gut gehe. Arztberichte, aus denen ein unmittelbarer medi-
zinischer Handlungsbedarf hervorgehen würde, seien nicht in den Akten.
Schliesslich sei für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisfähigkeit
ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung beurteilt würde.
Somit ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitäts-
klausel in der Schweiz anzeigen würden.
Demzufolge sei Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig undwerde auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
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3.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt ausführlich geschil-
dert und ergänzt sowie betont, das SEM habe die Vulnerabilität der Be-
schwerdeführerin zu wenig beachtet. Dem FIZ Bericht vom 23. Mai 2019
und der ergänzenden Anhörung vom 18. April 2019 hätten Hinweise ent-
nommen werden können, dass eine Überstellung nach Frankreich zu einer
schwerwiegenden Destabilisierung der Beschwerdeführerin führen könnte
Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig bezie-
hungsweise unvollständig erstellt und dadurch ihr Ermessen unterschrit-
ten.
Bis heute falle es der Beschwerdeführerin schwer, über das Erlebte zu
sprechen. Sie bekomme dann immer starke Kopfschmerzen. So habe sie
sich auch erst nach der Entscheideröffnung überwinden können, einen
Psychiater aufzusuchen. Seitdem der angefochtene Entscheid ergangen
sei, habe sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin massiv
verschlechtert. Dem Bericht der Notfallpsychiaterin lasse sich entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin nach der Besprechung des Entscheides
habe umbringen wollen und auch in der Vergangenheit bereits versucht
habe, sich umzubringen. Um beurteilen zu können, ob eine Wegweisung
(recte: Überstellung) nach Frankreich zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK
führen würde, weil diese die Beschwerdeführerin destabilisieren würde,
könne erst anhand eines abschliessenden ärztlichen Berichts entschieden
werden. Deshalb sei die Sache entweder an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen oder auf das Asylgesuch einzutreten.
Angesichts der schweren Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei
fraglich, ob sie die Ressourcen habe, die ihr zustehenden Rechte in Frank-
reich einzufordern. Das SEM habe nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang
zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und die benö-
tigte Behandlung in Frankreich gewährleistet wären, obschon in Bezug auf
die Identifikation von Opfern von Menschenhandel in Frankreich von Defi-
ziten auszugehen sei. Gemäss dem Länderbericht der Asylum Information
Database (AIDA) werde in Frankreich am Anfang des Asylverfahrens eine
Kurzbefragung durchgeführt, in der die Vulnerabilität der betreffenden Per-
son geprüft werde. Da aber nur die objektive Vulnerabilität thematisiert
werde, führe dies dazu, dass bei Opfern von Menschenhandel keine adä-
quate Einschätzung gelinge. Im Bericht werde kritisiert, diese Kurzbefra-
gungen würden nicht oder ohne Dolmetscher durchgeführt, was dazu
führe, dass vulnerable Personen nicht adäquat untergebracht würden. Im
Bericht der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2014 werde festge-
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halten, dass in Frankreich erst die Vollzugsbehörden und nicht die Asylbe-
hörden eine massgebliche Rolle bei der Identifizierung von Opfern von
Menschenhandel einnähmen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass
Frankreich vom EGMR bereits mehrmals wegen Verletzung von Art. 4
EMRK verurteilt worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht einge-
schätzt werden, welchen Gefahren die Beschwerdeführerin in Frankreich
ausgesetzt wäre. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.
Nach dem Gesagten sei sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin fähig wäre, in Frankreich die ihr zustehenden Rechte einzufordern,
weshalb entweder die Vorinstanz direkt anzuweisen sei, auf das Asylge-
such einzutreten oder, individuelle Zusicherungen bezüglich dem Zugang
zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater
medizinsicher Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Be-
hörden einzuholen. Damit macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung
der Begründungspflicht durch das SEM geltend.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
E-3709/2019
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men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl.
Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
E-3709/2019
Seite 12
5.
5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Fest-
stellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Es erscheine frag-
lich, ob im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Ermessensklausel der
Sachverhalt vollständig erstellt worden sei.
5.2 Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren re-
levante, Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rück-
weisung der Sache an das SEM abzuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin vermengt zunächst die Frage des rechtserhebli-
chen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn sie mo-
niert, die Vorinstanz habe ihrer besonderen Verletzlichkeit nicht genügend
Rechnung getragen, obwohl sich aus dem Bericht der FIZ vom 23. Mai
2019 und aus der Zusatzbefragung der Vorinstanz vom 18. April 2019 klare
Hinweise auf eine schwere Traumatisierung ergeben hätten, und darauf,
dass eine Überstellung nach Frankreich zu ihrer Destabilisierung führen
könnte. Die Vorinstanz habe sich, so die Beschwerdeführerin weiter, nicht
einzelfallgerecht mit ihrer Verletzlichkeit auseinandergesetzt, sondern
gehe lediglich pauschal davon aus, dass sie in Frankreich Zugang zur er-
forderlichen medizinischen Versorgung habe.
Entgegen dieser Argumentation ist feststellen, dass die Vorinstanz die Vul-
nerabilität der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass diese möglich-
erweise ein Opfer von Menschenhandel geworden ist, sehr wohl zur Kennt-
nis genommen und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat. Die
Vorinstanz hatte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin keinen An-
lass, weitere Abklärungen vorzunehmen. So hat die Beschwerdeführerin
jeweils ausgesagt, sie sei gesund (act. 16 S.1, act. 18 F:4, F85f.). In Anbe-
tracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt als der
angefochtene Entscheid erging, weder in einer ärztlichen, psychologischen
oder anderweitig therapeutischen Behandlung war und auch noch kein Ter-
min anstand, konnte die Vorinstanz nicht damit rechnen, dass sich dies
bald ändern würde. Somit war der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und
es war nicht Aufgabe der Vorinstanz einen Arztbericht einzufordern. Der
Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, als von der Beschwerdeführerin gewünscht, spricht jedenfalls nicht
für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit deren rechtliche
Würdigung in Frage steht, ist nachfolgend darauf einzugehen.
E-3709/2019
Seite 13
Angesichts des äusserst ausführlichen Entscheides, in welchem auch auf
die mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin eingegangen wird,
erachtet das Gericht es als nicht nötig, die Vorinstanz zum neu eingereich-
ten Arztbericht vernehmen zu lassen, trotz der darin enthaltenen Ausfüh-
rung, dass sich die schwer traumatisierte Beschwerdeführerin bereits vor
einem halben Jahr versucht habe, das Leben zu nehmen. Denn die Vor-
instanz betont im angefochtenen Entscheid, dass sie dem aktuellen Ge-
sundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen
werde, indem sie die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art.
32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und
die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin infor-
mieren werde.
6.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin
von der französischen Auslandvertretung in C._______ ein, vom 8. Okto-
ber 2018 bis zum 5. April 2019 gültiges, Schengen-Visum erteilt wurde.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Das SEM ersuchte die französischen
Behörden am 29. April 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimm-
ten dem Gesuch um Übernahme am 17. Juni 2019 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
7.1.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschen-
handels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden,
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dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
7.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.2 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, das darauf schliessen liesse, die französischen Behörden wür-
den sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den
Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die
sie bei einer Überführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat
die französischen Behörden mit der Anfrage vom 29. April 2019 ausdrück-
lich darauf hingewiesen, dass ausgehend von den Angaben der Beschwer-
deführerin, diese ein mögliches Opfer von Menschenhandel sei. Das SEM
hat zudem in Aussicht gestellt, dass es die französischen Behörden zum
Zeitpunkt der Überstellung nach Frankreich erneut auf diesen Umstand
hinweisen werde. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass
sich bereits die französischen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden mit
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhan-
del geworden, auseinandersetzen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
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Beschwerdeführerin in Frankreich Opfer eines Re-Trafficking werden
könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund ihrer Aussagen ist
sie mit der Madame direkt von C._______ nach G._______, Schweiz, ge-
flogen und war noch nie in Frankreich. Sie gab an, Angst vor Frankreich zu
haben, weil sie davon ausgehe, die Madame habe gute Verbindungen zu
diesem Land, sei es ihr doch gelungen, für Frankreich ein Visum zu erhal-
ten. Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage, scheint diese Angst in-
dessen nicht begründet. So hat diese Frau zunächst versucht von der
Schweizer Botschaft ein Visum für die Beschwerdeführerin zu erhalten,
was ihr allerdings nicht gelungen ist (vgl. act. 13 S.9). Erst danach hat sie
ein Schengen-Visum von den französischen Behörden beantragt, um mit
diesem in die Schweiz zu reisen. Zudem ist die Beschwerdeführerin in der
Schweiz von ihr fortgelaufen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass diese
die Beschwerdeführerin in Frankreich suchen sollte. Sollte sich die Be-
schwerdeführerin in Frankreich dennoch bedroht fühlen oder unter Druck
gesetzt werden, kann sie sich an die zuständigen französischen Sicher-
heitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihr und ihren Bedürfnis-
sen anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich auch keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft
die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden
wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aufgrund des derzeitigen
Erkenntnisstandes ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei
den französischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich
an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklu-
sive betreffend Zugang zum Schutzsystem für Opfer von Menschenhandel
halten werden.
7.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen; gemäss dem aktuellsten ärztlichen Be-
richt, dem Austrittsbericht vom 19. August 2019, wurde bei der Beschwer-
deführerin eine Anpassungsstörung, PTBS, sonstige Störungen des Sozi-
alverhaltens, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome,
unklare Raumforderung im Unterbauch oberhalb der Harnblase, sowie un-
klare Oberbauchschmerzen mit dünnflüssigem Stuhl diagnostiziert. Nach
abgeschlossener Akutbehandlung sei der Austritt in gegenseitigem Einver-
nehmen und bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung
in die vorbestehenden Wohnverhältnisse erfolgt. Empfohlen wurde eine
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Weiterführung der bestehenden Pharmakotherapie unter regelmässigen
klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen.
Eine zwangsweise Überstellung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem
sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer
Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden,
einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und
ist verpflichtet, Asylgesuchstellenden die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen
Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls
einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie).
Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführerin die von ihr benötigte medizinisch-psychiatrische
Behandlung in Frankreich nicht gewährt würde. Das SEM wird die
französischen Behörden unter Hinweis auf die mittlerweilen eingereichten
ärztlichen Brerichte und Diagnosen im Rahmen der Überstellung erneut
davon in Kenntnis setzen, dass die Beschwerdeführerin medizinischer
Betreuung bedarf. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass sie
bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem sicheren Tod rechnen
muss noch mangels angemessener medizinischer Behandlung einer
ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands ausgesetzt sein wird. Die Vollzugsbehörden haben
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dafür besorgt zu sein, dass ihr sowohl bei der Überstellung nach wie auch
anschliessend in Frankreich die notwendige medizinische Betreuung
lückenlos zuteilwird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Überstellung ist
angemessen zu organisieren und allenfalls eine medizinische
Begleitperson beizugeben und benötigte Medikamente in genügender
Anzahl mitzugeben (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312]). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
vermag die Annahme einer Unzulässigkeit des Vollzugs der Überstellung
nach Frankreich im Sinne der vorstehend skizzierten restriktiven
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
Im Übrigen verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit
der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar
2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-
gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurtei-
lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-
bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
7.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.3 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen, sofern die Beschwerdeführerin bei den französischen Be-
hörden um Asyl nachsucht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
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in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des vorliegen-
den Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, wird mit vorliegendem Entscheid der An-
trag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu
tragen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
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