Abtei lung V
E-3710/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Cotting, Richter
Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
21. September 2004 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3710/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 9. November
2003 in die Schweiz ein und ersuchte am 10. November 2003 bei der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlin-
gen um Asyl. Nach der Kurzbefragung vom 12. November 2003 wurde
er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Die
Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei fand am 9. Februar
2004 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______ und sei
schiitischer Religionszugehörigkeit. Er sei im Dorf Vorsteher der
Schiitenpartei „Shia Party“ beziehungsweise „Firqa Jaffery“ gewesen.
Wegen einer Prozession der Schiiten mit einem Pferd sei es wieder-
holt zu Streitigkeiten zwischen den Schiiten und den Sunniten im Dorf
gekommen. Am 24. Dezember 2000 sei er aufgrund einer solchen Pro-
zession, welche am Vortag stattgefunden habe, von drei Sunniten
angeschossen und schwer verletzt worden. Er sei von mehreren
Kugeln getroffen worden und habe etwa einen Monat in verschiedenen
Spitälern behandelt werden müssen, wobei ihm eine Niere habe ent-
fernt werden müssen. Eine der Kugeln stecke immer noch in seinem
Leib. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er auf dem Weg nach
Hause erneut beschossen worden, sei aber unverletzt geblieben. Aus
Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich in der Folge an wechseln-
den Adressen in der Stadt C._______ versteckt. Seine Angehörigen
hätten wegen des ersten Überfalls auf ihn Anzeige erstatten wollen,
was jedoch nicht gelungen sei. Auch wegen des zweiten Vorfalls hätten
Leute seiner Partei Anzeige erstatten wollen. Auf der Polizeistation von
D._______ habe man sich jedoch geweigert, die Anzeige
entgegenzunehmen. Auf dem Polizeiposten von E._______ sei die
Anzeige zwar aufgenommen worden, jedoch habe die Polizei in der
Folge nichts unternommen. Er sei vor der Ausreise sowohl bei seinen
Schwiegereltern als auch an seinen Aufenthaltsorten in C._______
gesucht worden. Schliesslich sei er in Begleitung eines Agenten mit
einem von diesem beschafften Reisepass per Flugzeug über Dubai in
die Schweiz gereist.
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C.
Mit Verfügung vom 21. September 2004 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
zuhalten vermöchten. So habe er unsubstanziierte Angaben zu seiner
Partei und derjenigen seiner Gegner sowie zum Unterschied zwischen
der sunnitischen und schiitischen Glaubensrichtung gemacht und habe
das Datum seiner Ausreise aus Pakistan nicht zu nennen vermocht.
Aufgrund der geschilderten Umstände und seiner angeblichen Rolle in
der schiitischen Gemeinschaft könnten genauere Angaben erwartet
werden. Ferner habe er sich nach dem angeblichen Überfall vom
24. Dezember 2000 noch fast drei Jahre in seiner Heimatprovinz auf-
gehalten. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person,
welche sich in Lebensgefahr wähne. Vielmehr wäre diesfalls zu erwar-
ten gewesen, dass er früher ausgereist oder in eine entferntere Lan-
desgegend umgezogen wäre. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
trotz entsprechender Aufforderung weder die von ihm angekündigten
Beweismittel noch Identitätspapiere eingereicht, obwohl ihm dies mög-
lich gewesen wäre. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwe-
sentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2003 (Post-
stempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die
Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
Zur Begründung führte er aus, dass die Vorinstanz seine Asylvorbrin-
gen zu Unrecht als unglaubhaft taxiert habe. Sein geringer Bildungs-
stand und die lokalen Verhältnisse in seinem Herkunftsdorf seien nicht
angemessen berücksichtigt worden. Bei seiner Partei habe es sich um
einen lockeren Zusammenschluss einiger Personen gleicher Religions-
zugehörigkeit gehandelt, welcher auch unterschiedlich bezeichnet wor-
den sei. Aufgrund seines tiefen Bildungsniveaus sei es durchaus nach-
vollziehbar, dass der einzige ihm bekannte Unterschied zwischen Sun-
niten und Schiiten die Prozession sei, welche schliesslich auch Grund
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der Auseinandersetzungen zwischen den beiden Religionsgruppen in
seiner Gegend gewesen sei. Auch gebildetere Leute seien nicht in der
Lage nähere Angaben zu den Unterschieden zwischen den beiden
Glaubensrichtungen zu machen. Dass er das Datum der Ausreise
nicht mehr wisse, sei angesichts der Umstände der Flucht und des
anderen Verständnisses von Zeit und Daten pakistanischer Landbe-
wohner durchaus nachvollziehbar. Im Weiteren seien seine Angaben
zu den erlittenen Verletzungen logisch und könnten durch die nunmehr
vorliegenden medizinischen Unterlagen belegt werden. Nachvollzieh-
bar sei auch, dass er zunächst versucht habe, sich mit seiner Familie
der Verfolgung innerhalb von Pakistan zu entziehen, was aber
schliesslich erfolglos geblieben sei. Wegen seines schlechten Gesund-
heitszustands habe er sich auch in der Schweiz in ärztliche Behand-
lung begeben. Im Übrigen erscheine der Vollzug der Wegweisung
angesichts seiner gesundheitlichen Probleme, welche trotz mehrmali-
ger Operationen nicht hätten gelindert werden können, als unzumut-
bar. Er leide unter permanenten Schmerzen im linken Bein und könne
daher nur mit Mühe gehen. Zudem fehle ihm eine Niere. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Polizeibericht
(First Information Report) des Polizeipostens E._______ vom 25.
Dezember 2000, inklusive Übersetzung, ein ärztliches Zeugnis und
eine Behandlungsbestätigung von Dr. med. F._______, vom 2. Sep-
tember 2004 beziehungsweise 15. September 2004, sowie diverse
ärztliche Dokumente verschiedener Spitäler in Pakistan zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2004 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 600.– auf.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer zwei
Ausschnitte pakistanischer Zeitungen zu den Akten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2004 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Namentlich führte sie aus, dass es sich bei dem Angriff
auf den Beschwerdeführer um einen Übergriff Privater gehandelt habe
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und nicht um staatliche Verfolgung. Dem eingereichten First Informati-
on Report könne nicht entnommen werden, dass die pakistanischen
Behörden untätig geblieben seien. Zudem wäre es ihm freigestanden,
sich diesfalls an eine übergeordnete Amtsstelle zu wenden. Es würden
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der pakistanische Staat ein-
seitig gegen Angehörige der schiitischen Minderheit vorgehe oder die-
sen den zustehenden Schutz versage. An der fehlenden Asylrelevanz
der Übergriffe gegen den Beschwerdeführer vermöchten auch die ein-
gereichten medizinischen Unterlagen nichts zu ändern. Aus den Beur-
teilungen der schweizerischen Ärzte des Beschwerdeführers könne
zudem nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Pakistan geschlossen werden.
H.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______, vom 23. Dezember 2004
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abge-
wiesen hat.
Durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ist zwar
erstellt, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2000 durch
mehrere Schüsse schwer verletzt wurde und deswegen ärztlich behan-
delt werden musste. Weder der Bericht des Polizeipostens E._______
vom 25. Dezember 2000, welcher die Angaben des Anzeigeerstatters
wiedergibt, noch die medizinischen Unterlagen vermögen jedoch das
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vom Beschwerdeführer geschilderte Motiv des Überfalls zu belegen.
Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der „Schiiten-Partei“ und
seiner Rolle in dieser, sowie zu dem angeblichen Hintergrund des auf
ihn verübten Überfalls wenig detailliert und vage ausgefallen sind.
Überdies erscheint schwer nachvollziehbar, dass es den angeblichen
Verfolgern des Beschwerdeführers nicht gelungen sein soll, ihn aufzu-
finden, obwohl er sich noch fast drei Jahre in seiner Herkunftsregion
aufgehalten hat und sie angeblich mehrfach seine Aufenthaltsorte aus-
findig machten. Unter diesen Umständen sind gewisse Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
4.2 Ungeachtet dieser Frage ist aber jedenfalls festzustellen, dass es
den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen an der Asylrele-
vanz fehlt.
Gemäss der sogenannten Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche
Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, son-
dern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat ab (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und
10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwi-
schen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw.
allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Be-
deutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie
flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein
Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz
vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken-
nung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
["Qualifikationsrichtlinie"]).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung
als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006
Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu-
ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu
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verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garan-
tieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an poli-
zeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermög-
licht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutz-
systems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell
zumutbar sein.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend als gegeben zu erachten.
Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm
vorgelegten Beweismitteln noch aus der allgemeinen Situation in
Pakistan ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass die pakistani-
schen Polizeibehörden ihm generell den benötigten Schutz versagt
hätten, zumal immerhin einer der um Hilfe ersuchten Polizeiposten die
Anzeige des Beschwerdeführers entgegennahm.
4.3 Im Übrigen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sich bei
den vom Beschwerdeführer geschilderten Auseinandersetzungen um
eine lokale Angelegenheit handelte und daher nicht davon auszuge-
hen ist, dass er landesweit verfolgt wurde. Vielmehr wäre es ihm mög-
lich gewesen, sich allfälligen Problemen in seiner Herkunftsgegend
durch Wohnsitznahme in einer anderen Region seines Heimatstaats
zu entziehen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann
und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage
in Pakistan kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da nicht von
einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen wer-
den kann.
6.4.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizini-
schen Probleme ist Folgendes festzustellen: Zwar weist das Gesund-
heitssystem Pakistans nicht denselben Qualitätsstandard auf wie das
schweizerische. Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht aber -
zumindest in den grösseren Städten - eine weitgehend funktionierende
medizinische Infrastruktur (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report – Pakistan, 29. April 2008, Kapitel 26). Zumal den
eingereichten Arztzeugnissen nicht zu entnehmen ist, dass der
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Beschwerdeführer einer besonders aufwändigen oder spezialisierten
Behandlung bedarf oder schwer erhältliche Medikamente benötigt,
kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung
seiner gesundheitlichen Beschwerden in seinem Heimatstaat gewähr-
leistet ist. Im Weiteren kann angesichts des Umstandes, dass er
gemäss Aktenlage in seinem Heimatstaat über ein soziales Netz ver-
fügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann, davon ausgegangen
werden, dass es ihm möglich sein wird, in seinem Heimatstaat seine
wirtschaftliche Existenz zu sichern und die Kosten der notwendigen
medizinischen Behandlung zu tragen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden auf
insgesamt Fr. 600.– festgesetzt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Oktober 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den H._______ des Kantons A._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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