B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3710/2013
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).
E-3710/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, stellte am 1. Juli 2007
in die Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. März 2010 stellte
das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle,
wies aber das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzuläs-
sigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Ver-
fügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe der von der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann
mandatierten Rechtsvertretung vom 6. September 2012 an das BFM
wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung
des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei ihr eine Einreisebewilligung zwecks Einbezugs in die ihrem
Mann zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG zu ertei-
len. Zur Stützung der Vorbringen wurden Vollmachten der Beschwerde-
führerin sowie ihres Ehemannes in Kopie, eine Taufurkunde der Be-
schwerdeführerin sowie eine Heiratsurkunde jeweils im Original, zwei
Passfotos, ein UNHCR-Ausweis der Beschwerdeführerin in Kopie sowie
eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin inklusive Über-
setzung zu den Akten gereicht.
B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes von den
eritreischen Regierungskräften beschuldigt worden, mit diesem in telefo-
nischem Kontakt zu stehen und seinen Aufenthaltsort zu kennen. Am
(…) Februar 2012 sei sie unter der Anschuldigung eines Fluchtversuchs
von den Sicherheitskräften festgenommen und während (…) Tagen im
Gefängnis in C._______ festgehalten worden. Nach der Bezahlung einer
Geldstrafe in der Höhe von 50 000 Nakfa sei sie freigelassen worden.
Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden sei
sie am 17. März 2012 illegal in den Sudan ausgereist und habe sich im
Flüchtlingslager des UNHCR in Shegerab registrieren lassen. Zwei Mona-
te und drei Wochen später habe sie in Shegerab einen Flüchtlingsaus-
weis erhalten und sei daraufhin nach Khartum weitergereist, wo sie sich
derzeit aufhalte.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Januar 2013 reichte die Be-
schwerdeführerin eine persönliche Stellungnahme in englischer Sprache
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertretung
der Beschwerdeführerin mit, aus kapazitätsmässigen, sicherheitstechni-
schen und strukturellen Gründen sei die Schweizer Botschaft in Khartum
nicht in der Lage, eine Befragung durchzuführen. Da einige entscheidre-
levante Fragen noch offen seien, werde sie ersucht, diese innert Frist
vollständig und präzise zu beantworten. Ferner wurde die Rechtsvertre-
tung aufgefordert, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin im Original
nachzureichen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. März 2013 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Stellungnahme zu den vom BFM gestellten Fragen
sowie eine Vollmacht im Original ein. Namentlich führte sie zu ihrer Situa-
tion im Sudan aus, sie habe das UNHCR-Flüchtlingslager in Shegerab
verlassen und sich nach Khartum begeben, weil die Lebensbedingungen
im Lager prekär gewesen seien und sie als alleinstehende Frau ständig
Angst vor Übergriffen auf ihre physische und psychische Integrität bezie-
hungsweise vor einer Entführung durch die Rashaida (eritreisches
Nomadenvolk, Anm. BVGer) gehabt habe. Auch in Khartum lebe sie in
prekären Verhältnissen. Sie müsse sich verstecken, weil sie sich illegal in
Khartum aufhalte und daher damit rechnen müsse, von den sudanesi-
schen Sicherheitskräften verhaftet zu werden. Sie sei im Sudan auf sich
alleine gestellt, weil sie dort keine Verwandten oder Bekannten habe. Ein
weiterer Verbleib im Sudan sei ihr nicht zuzumuten. Als alleinstehende
Frau gehöre sie zu einer besonders verletzlichen Personengruppe, weil
sie besonders gefährdet sei, Opfer von Übergriffen zu werden. Gerade in
den Flüchtlingslagern sei die Situation für alleinstehende Frauen äusserst
prekär. Im Weiteren verfüge sie durch den mehrjährigen Aufenthalt ihres
Ehemannes in der Schweiz über eine besondere Beziehungsnähe zu
diesem Land, wogegen sie im Sudan keine Familienangehörigen oder
Verwandten habe und sie mit diesem Land keine besondere kulturelle
oder sprachliche Nähe verbinde. Ihre Eltern und die beiden jüngsten Ge-
schwister würden nach wie vor in ihrem Heimatdorf in Eritrea leben; zwei
Brüder würden sich als Flüchtlinge in Israel aufhalten.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 3. Juni 2013 − bewilligte
das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und
wies ihr Asylgesuch ab.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Ausführungen
der Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Asylgesuch sowie ihren
weiteren Eingaben würden zwar darauf schliessen lassen, dass sie ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates ha-
be. Jedoch liege ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG
vor. Die Beschwerdeführerin sei im Sudan im Flüchtlingslager Shegerab
registriert worden, und es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder
möglich sei. Sollte ihre Lage kritisch sein, sei es ihr zuzumuten, in das ihr
zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung, nach
Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet: Das Risiko einer
Deportation sei für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge registrierte Erit-
reer gering, die Beschwerdeführerin verfüge über kein entsprechendes
Risikoprofil und habe nicht glaubhaft darlegen können, dass ihr persön-
lich faktisch und unmittelbar eine Rückschaffung nach Eritrea drohe. Da
sie vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei, könne sie sich zu-
dem jederzeit bei einer Vertretung dieser Organisation im Sudan melden.
Die Frage einer Familienzusammenführung mit ihrem in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommenen Ehemann falle in die Zuständigkeit
der kantonalen Behörden und wäre gemäss den Kriterien von Art. 85
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. Juni 2013 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung
des BFM vom 24. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihr gestützt auf
Art. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachver-
halts und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend zu bewilli-
gen. Eventualiter sei die Sache zur eingehenden Prüfung und Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
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Seite 5
Zur Begründung rügte die Beschwerdeführerin namentlich, das BFM sei
in seiner Verfügung in mehrfacher Hinsicht auf entscheidrelevante Vor-
bringen nicht eingegangen und habe damit den Untersuchungsgrundsatz,
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt.
So habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass sie als alleinstehende Frau
besonders verletzlich sei und daher eines besonderen Schutzes bedürfe.
Ebenso sei nicht gewürdigt worden, dass sie sich erst seit verhältnismäs-
sig kurzer Zeit im Sudan aufhalte, dort über keine Anknüpfungspunkte
verfüge und befürchten müsse, durch die Rashaida verschleppt zu wer-
den. Schliesslich habe das Bundesamt den Umstand, dass ihr Ehemann
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und sie damit eine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz habe, nur kurz erwähnt, jedoch
eine Prüfung unter dem Aspekt von Art. 52 Abs. 2 AsylG beziehungsweise
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterlassen. Das
BFM habe lediglich allgemeine Aussagen zur Situation eritreischer Flücht-
linge im Sudan gemacht, ohne auf ihre spezifische Situation als alleinste-
hende Frau ohne männliche Begleitung einzugehen. Übergriffe von Män-
nern auf Frauen und Mädchen seien in den Flüchtlingslagern eine Reali-
tät, weshalb ihre Furcht, im Sudan Opfer von derartigen Übergriffen zu
werden, subjektiv begründet und objektiv nachvollziehbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen den weiteren
Verbleib in einem Drittstaat von Frauen, welche sich dort ohne erwachse-
ne nahe Familienangehörige oder andere volljährige Verwandte aufgehal-
ten hätten, als unzumutbar bezeichnet. Sie mache eine eigene Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, da sie wegen der Flucht ihres
Ehemannes von den Behörden behelligt und inhaftiert worden sei. Das
BFM sei in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass sie
ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates habe,
und es habe damit sinngemäss ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Sie
habe keine Möglichkeit, den Aufenthalt ausserhalb des Flüchtlingslagers
im Sudan zu legalisieren. Bei Asylsuchenden aus einem Drittstaat müsse
stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Schutzsuche im
Aufenthaltsstaat sowie in der Schweiz vorgenommen werden, wobei die
Beziehungsnähe zur Schweiz ein wichtiges Kriterium sei. Sie habe
dadurch, dass ihr Mann seit 2008 in der Schweiz lebe, einen engen Be-
zug zu diesem Land. Zum Sudan, wo sie unter prekären Bedingungen le-
ben müsse, habe sie keine besondere sprachliche oder kulturelle Nähe.
E-3710/2013
Seite 6
H.
Am 2. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E-3710/2013
Seite 7
2.2 Das Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am
29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen)
altArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes gelten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss altArt. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (altArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung
führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch
(Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn
der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das
rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
5.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen
nicht zu ihren Asylgründen befragt. Vor diesem Hintergrund forderte das
BFM die Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 11. Feb-
ruar 2013 auf, eine Reihe von offenen Fragen schriftlich zu beantworten.
Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asyl- und Einreisegesuchs.
Die Beschwerdeführerin hat innert Frist eine entsprechende Eingabe zu
den Akten gereicht.
E-3710/2013
Seite 8
6.
6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (altArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (altArt. 20 Abs. 2 AsylG). Die Einreise
in die Schweiz ist insbesondere zu verweigern, wenn keine Hinweise auf
eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zu-
zumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (altArt. 52
Abs. 2 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von altArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai
2011 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
7.
7.1 Gemäss altArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Hält sich
die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem
Drittstaat auf, ist zwar im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die
betreffende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb weiter anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben, beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar und kann sich ins-
besondere mit Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl.
EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) oder auch auf die Zumutbarkeit der
Inanspruchnahme dieses Schutzes als unzutreffend erweisen.
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Seite 9
7.2 Vor diesem Hintergrund sind praxisgemäss zunächst die gängigen in-
dividuellen Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme im betreffenden
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese in einem zweiten
Schritt mit der Intensität und Qualität einer allfälligen persönlichen Bezie-
hung zur Schweiz in Bezug zu setzen und diese Kriterien gegeneinander
abzuwägen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008
vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4). Es gilt also zu prü-
fen, ob es aufgrund der gesamten Umstände des individuellen Einzelfalls
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f).
7.3 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest,
Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert worden seien, würden in den
Flüchtlingslagern, wo sie sich aufzuhalten hätten, eine hinreichende Ver-
sorgung erhalten und es würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine
drohende Rückführung nach Eritrea vorliegen. Das Gericht teilt in seiner
Rechtsprechung die Auffassung einer generellen Zumutbarkeit des Auf-
enthalts eritreischer Flüchtlinge in den sudanesischen Flüchtlingslagern
jedoch nicht. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung unter Abwägung aller ge-
mäss Rechtsprechung massgeblicher Kriterien vorzunehmen, wozu auch
die Beziehungsnähe zur Schweiz gehört (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-326/2013 vom 15. März 2013 E. 7.2.2, m.w.H.).
Die Vorinstanz hat es aber in ihren Erwägungen unterlassen, sich mit der
persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Sudan auseinanderzu-
setzen, und der Sachverhalt erweist sich bezüglich ihrer aktuellen dorti-
gen Lebensumstände als nicht genügend erstellt. In der Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 7. März 2013 wird in diesem Zusammenhang aus-
geführt, die Beschwerdeführerin habe im Sudan keine Verwandten und
Bekannten, lebe in Khartum unter prekären Verhältnissen zusammen mit
anderen eritreischen Flüchtlingen und müsse sich aufgrund der Gefahr
einer Verhaftung durch sudanesische Sicherheitskräfte ständig verste-
cken. Aufgrund dieser wenig präzisen Angaben lassen sich ihre konkreten
Lebensumstände aber nicht hinreichend abschätzen. Den Akten lassen
sich – zumal vorliegend von einer persönlichen Anhörung abgesehen
worden ist – insbesondere keine Angaben zu den wirtschaftlichen Ver-
hältnissen der Beschwerdeführerin entnehmen; es ist auch nicht geklärt,
inwiefern sie im Sudan auf die Unterstützung in finanzieller und sozialer
Hinsicht durch ein Beziehungsnetz, namentlich von Landsleuten, zählen
kann.
E-3710/2013
Seite 10
Ferner wurde zwar erwähnt, der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe
als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz, eine Würdigung
der damit bestehenden Beziehungsnähe zur Schweiz im Rahmen einer
Abwägung der für und gegen die Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan
sprechenden Faktoren ist aber vollständig unterblieben.
Demnach kann vorliegend ohne ergänzende Sachverhaltsabklärungen
und eine entsprechende Einzelfallprüfung aller nach Massgabe von
Art. 52 Abs. 2 AsylG massgeblichen Kriterien nicht über die Frage der
Zumutbarkeit der Schutzsuche im Sudan befunden werden.
8.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver-
halt nicht vollständig abgeklärt und sich mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt, womit sie den
aus Art. 29 BV folgenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat.
9.
Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Beschwerdeinstanz geheilt werden kann oder zur Kas-
sation der angefochtenen Verfügung führen muss. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine Verletzung grundsätz-
lich ohne weiteres − das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkun-
gen − zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt. Das
Bundesverwaltungsgericht geht aber – wie dies schon ständige Praxis
der ARK war – davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassen-
den Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten
Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraus-
setzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der
Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lö-
sung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an
der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran
zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder
das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl.
BVGE 2009/54 E. 2.5, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.).
Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die zentrale
Frage der Prüfung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat
ungenügend erstellt. Es kann nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein,
dieses Versäumnis nachzuholen; zudem ginge der Beschwerdeführerin
E-3710/2013
Seite 11
dadurch eine Rechtsmittelinstanz verlustig. Schon aus diesen Gründen
kommt eine Heilung des Verfahrensmangels nicht in Betracht.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demnach zu kassieren.
10.
Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen indessen nicht
dazu, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bereits
deshalb zu bewilligen wäre. Bei der heutigen Aktenlage bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer ihr akut drohenden
konkreten Gefährdung im Sudan und für die zwingende Unzumutbarkeit
des Verbleibs am derzeitigen Aufenthaltsort im Sinne von altArt. 20 Abs. 2
AsylG für die Dauer der weiteren Abklärungen .
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die vorinstanz-
liche Verfügung vom 24. Mai 2013 ist aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen
und in der Sache neu zu entscheiden.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Er-
lass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegen-
standslos.
13.
Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten im Beschwerdever-
fahren zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht,
weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzu-
setzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Partei-
entschädigung von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. sämtlicher
Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3710/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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