B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3710/2014
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul den Beschwerde-
führenden am 3. April 2014 antragsgemäss ein bis zum 1. Juli 2014 gülti-
ges Schengenvisum (aus humanitären Gründen) ausstellte,
dass die Beschwerdeführenden am 11. April 2014 in den Niederlanden
um Gewährung internationalen Schutzes ersuchten,
dass das BFM am 30. April 2014 einem Ersuchen der niederländischen
Behörden vom 25. April 2014 um Übernahme der Beschwerdeführenden
im Rahmen der Dublin-Vertragsgrundlagen statt gab,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2014 von den Niederlanden
in die Schweiz überstellt wurden, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 24. Juni 2014
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel unter anderem erklär-
ten, zwei in C._______ wohnhafte Brüder beziehungsweise Schwager
sowie weitere Verwandte in der Schweiz zu haben und am 6. April 2014
mit dem am 3. April 2014 ausgestellten Schengenvisum von Istanbul
nach Zürich geflogen zu sein,
dass sie in der Folge aber in die Niederlande weitergereist seien, da sie
dort einen schnelleren positiven Asylentscheid erhofft hätten als in der
Schweiz und den niederländischen Behörden das Visum verschwiegen
hätten, um nicht hierher zurückgeschickt zu werden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 25. Juni
2014 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 f. der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuwies, ferner einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und die
Beschwerdeführenden anwies, bis am 26. Juni 2014 bei der zu-
ständigen (…) Behörde vorzusprechen,
dass es den Entscheid damit begründete, dass vorliegend keine
schützenswerten Interessen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung
in einen bestimmten Kanton sprechen würden,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig darauf aufmerksam
machte, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung einer
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Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie angefochten wer-
den könne,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2014 gegen
diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhoben haben und dabei
sinngemäss dessen Aufhebung und die Anordnung ihrer Zuweisung in
den Kanton C._______ beantragen,
dass sie zur Begründung ausführen, das von der Schweiz ausgestellte
Schengenvisum sei aufgrund der Einladung des einen Bruders
beziehungsweise Schwagers in C._______ erteilt worden und die
beiden in C._______ wohnhaften Brüder beziehungsweise Schwager
könnten ihnen jederzeit Hilfe leisten,
dass das BFM die Beschwerde am 3. Juli 2014 zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht überwies, wo sie am 4. Juli 2014 einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Ju-
li 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte und ein Rückkommen
auf dieselbe nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
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dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in ma-
terieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG das BFM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zuweist – die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss
Art. 21 AsylV 1 – und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu-
chenden sowie der Kantone Rechnung trägt,
dass die Betrachtung des angefochtenen Entscheides die von Amtes we-
gen zu prüfende – indessen gemäss BVGE 2008/47 (dort E. 1.3.3) einzig
auf den Grundsatz der Einheit der Familie bezogene – Frage einer allfäl-
ligen Verletzung der Begründungspflicht aufwirft, zumal das Bundesver-
waltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil (a.a.O. E. 3) die blosse
Formularverfügung in der damals praktizierten Form im Hinblick auf eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs kritisch gewürdigt hat,
dass der vorliegend angefochtene Zuweisungsentscheid damit begründet
wird, dass keine schützenswerten Interessen ersichtlich seien, die für ei-
ne Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden,
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dass die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation mit dieser Begrün-
dung dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
und Art. 32 Abs. 1 VwVG) und der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG) Genüge getan hat, da eine Begründung tatsächlich vorhanden ist,
die Beschwerdeführenden in der BzP keinerlei Wunsch hinsichtlich einer
Zuweisung in einen bestimmten Kanton aufgrund einer familiären Bezie-
hung und oder einer besondere Abhängigkeit von den hier wohnhaften
Verwandten geäussert haben und das BFM somit – im Gegensatz bei-
spielsweise zur Konstellation gemäss dem Urteil D-6279/2013 vom
17. März 2014 – keinen Anlass hatte, mehr als das Gesagte in die Ent-
scheidbegründung aufzunehmen,
dass das BFM vorliegend auch in der Sache selbst die Kantonszuwei-
sung gesetzes- und praxiskonform vorgenommen hat, da sich auf den in
Art. 8 EMRK verankerten Schutz der Familie nur Mitglieder einer Kernfa-
milie (Ehegatten und minderjährigen Kinder) berufen können, weitere na-
he Angehörige jedoch nur, sofern eine nahe, echte und tatsächlich geleb-
te Beziehung unter ihnen und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Beschwerdeführenden keine in der Schweiz wohnhaften Mitglie-
der der Kernfamilie haben und eine nahe, echte, tatsächlich gelebte Be-
ziehung zu in der Schweiz wohnhaften Brüdern oder weiter entfernten
Verwandten und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis in der BzP auch
nicht ansatzweise geltend gemacht wurden,
dass der auf Beschwerdestufe gemachte Hinweis, das von der
Schweiz ausgestellte Schengenvisum sei aufgrund der Einladung des
einen Bruders beziehungsweise Schwagers in C._______ erteilt
worden und die beiden in C._______ wohnhaften Brüder
beziehungsweise Schwager könnten ihnen jederzeit Hilfe leisten, keine
andere Sichtweise begründet,
dass nämlich der Umstand einer Einladung durch einen Bruder bezie-
hungsweise Schwager letzteren nicht zum Mitglied der Kernfamilie erhebt
und mit der blossen und nicht näher substanziierten Möglichkeit einer Hil-
feleistung kein Abhängigkeitsverhältnis oder gar eine schwerwiegende
Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 dargetan wird,
dass in casu zudem die Berufung auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis
und auf eine tatsächlich gelebte Beziehung zum Zwecke der Zuteilung in
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den Kanton C._______ offensichtlich als rechtsmissbräuchlich und mithin
nicht schützenswert einzustufen wäre, da die Beschwerdeführenden die
Einladung durch den Bruder beziehungsweise Schwager einzig zur Er-
langung eines Visums für den Schengenraum benützt haben, nicht aber
zu einer familiären Vereinigung mit diesem oder mit anderen in der
Schweiz wohnhaften Verwandten,
dass sie vielmehr die Absicht hatten, die Niederlande, wo sie über keine
familiäre oder verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen, gegenüber
der Schweiz als Gastland vorzuziehen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 und
A5 je Ziff. 5.02),
dass unbesehen dessen festzustellen ist, dass die dem Kanton
D._______ zugewiesenen Beschwerdeführenden und ihre in C._______
wohnhaften Geschwister beziehungsweise Schwager in Nachbarkanto-
nen und somit nicht weit voneinander entfernt leben,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: