B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3711/2012
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, stellte am (…) April 2009 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylge-
such. Anlässlich der Kurzbefragung vom 17. April 2009 und der Anhörung
vom 24. April 2009 erhielt er die Gelegenheit, sich zu seiner Ausreise und
zu den Gesuchsgründen zu äussern.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe von 1996 bis 2002 in B._______ im Vanni-
Gebiet gelebt, wo er in einem den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gehörenden Ladengeschäft gearbeitet habe, und sei danach in
seinen Herkunftsort C._______ zurückgekehrt. Dort sei er im November
oder Dezember 2008 auf der Strasse von einer Gruppe ihm nicht bekann-
ter Zivilpersonen angehalten und auf seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet
angesprochen worden. Die unbekannten Männer hätten ihn auch nach
dem Grund für seine Rückkehr nach C._______ gefragt und ihn beschul-
digt, dort Bombenanschläge geplant zu haben. Aus Angst vor weiteren
Behelligungen – und weil in C._______ täglich Leute durch unbekannte
Gruppierungen entführt und getötet würden – habe er daraufhin sein
Haus nicht mehr verlassen. Schliesslich sei er im März 2009 mit seiner
Ehefrau nach Colombo gereist, von wo aus er seine Ausreise mithilfe ei-
nes Schleppers organisiert habe.
C.
Am 27. April 2009 wies das BFM dem Beschwerdeführer den Kanton
D._______ als Aufenthaltskanton für die Dauer des Verfahrens zu.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2012 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des
Sachverhalts und neuer Entscheidung an diese zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit des
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Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2012 verzichtete die damalige In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2012 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2012 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Replik gegeben.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie im Folgenden aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht es damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden sind. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013
und 4. September 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
ihrer Verfügung vom 7. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt
oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
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3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Ver-
waltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine
Instanz verlöre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012
vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige
und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung angezeigt ist.
3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Ak-
tenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des
vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist
bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
der entstandene Vertretungsaufwand aufgrund der Akten abzuschätzen
ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die notwendigen Parteikosten sind unter
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Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13
VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Rückweisung beantragt werden.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 wird aufgehoben und das Ver-
fahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–
zu entrichten.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:
Markus König Nicholas Swain
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