Abtei lung V
E-3712/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Serbien,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3712/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, serbische Staatsangehörige aus
(...)/Vojvodina, am 5. September 1995 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte, das mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission vom 21. März 2002 rechtskräftig abgelehnt wurde und die
ganze Familie am 5. September 2002 in ihr Heimatland zurückkehrte,
dass sie am 30. April 2006, begleitet von ihren drei Kindern, in der
Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, das BFM mit Verfügung vom
23. Mai 2006 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, eine dagegen angehobene Beschwerde von der
Beschwerdeführerin am 17. September 2007 zurückgezogen wurde
und sie mit ihren Kindern am 19. November 2007 freiwillig in ihr Hei-
matland zurückkehrte,
dass die Beschwerdeführerin am 22. März 2009 zusammen mit ihrem
Sohn in der Schweiz ihr drittes Asylgesuch stellte,
dass am 14. Mai 2009 die beiden nachgereisten Töchter der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch einreichten und dies
vom BFM in das Gesuch der Beschwerdeführerin miteinbezogen wur-
de,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen aufführte, an den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin bestünden aus verschiedenen Grün-
den ernsthafte Zweifel und aus den Akten ergäben sich keine Hinwei-
se auf nach dem rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren
eingetretene Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft oder die Anordnung eines vorübergehenden Schutzes in der
Schweiz zu begründen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juni 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 26. Mai
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2009 aufzuheben, auf das Ersuchen der Beschwerdeführenden einzu-
treten und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid des
BFM aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien die Ziffern 2 bis
4 des Entscheides des BFM aufzuheben und es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass sie im Unterliegensfall um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen und beantragen, auf die Er-
hebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen weiter be-
antragen, es sei die Berechtigung des Aufenthaltes in der Schweiz für
die Dauer des Verfahrens festzustellen und ihnen für die Einreichung
weiterer Beweismittel eine angemessene Frist anzusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung vom
26. Mai 2009 besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den entsprechenden Feststellungsan-
trag der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist und der Antrag, es
sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, vorläufig von jegli-
chen Wegweisungsmassnahmen abzusehen, mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag betreffend Asyl-
gewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und materiell
und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft befunden und die-
se verneint wurde,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung
des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14
S. 102 ff.),
dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes der Beschwer-
deführerin auf die Akten und die entsprechende Zusammenfassung in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen der Beschwerde-
führerin nach summarischer materieller Prüfung offensichtlich keine
Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass zur Erläuterung dessen auf die zu bestätigenden rechts- und pra-
xiskonformen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, das BFM gehe mit der
pauschalen Behauptung der Unglaubwürdigkeit davon aus, dass die
Darstellungen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig seien und trete
auf das Asylgesuch ohne nähere Prüfung nicht ein, was als willkürliche
Beweiswürdigung gerügt werden müsse, nicht gehört werden kann,
dass das BFM vielmehr in ausgewogenen und plausiblen Erwägungen
eine angemessene Würdigung der aktenkundlich erstellten Sachver-
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haltserhebungen unter zutreffender Berücksichtigung der länderspezi-
fischen Erkenntnisse vorgenommen hat,
dass demgegenüber festzustellen gilt, dass in der Rechtsmitteleingabe
auf die vom BFM ausgeführten Unglaubhaftigkeitsaspekte nicht kon-
kret eingegangen wird,
dass es sich entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe
nicht um geringfügige Abweichungen der Darstellung betreffend Ne-
benpunkte handelt, die zudem in sprachlichen Missverständnissen und
unpräziser Übersetzung begründet sein könnten,
dass der Einschätzung des BFM zu folgen ist, dass der geltend ge-
machte Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin von zwei unbe-
kannten Serben wegen ihrer früheren Heirat mit einem Angehörigen
der Roma aufgefordert worden sei, den von ihr betriebenen Kinder-
buchladen zu schliessen und nach deren Weigerung von diesen be-
droht, geschlagen und vergewaltigt worden sei, nicht glaubhaft ge-
macht ist,
dass im Weiteren mit dem BFM einig zu gehen ist, dass zwischen den
geschilderten Übergriffen und der Ausreise offensichtlich weder in zeit-
licher noch sachlicher Hinsicht ein kausaler Zusammenhang besteht,
wenn nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ihr während
rund zehn Monaten nichts Besonderes mehr zugestossen ist,
dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdefüh-
rerin sei unmittelbar nach der erlittenen Verfolgung aus dem Land ge-
flüchtet, wofür sie zwar einige Zeit gebraucht habe, da sie mental blo-
ckiert gewesen sei und weder über Ausweispapiere noch hinreichend
Geld verfügt habe, nicht zu überzeugen vermag,
dass in diesem Zusammenhang auch festzuhalten gilt, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben fähig war, ihren Lebens-
unterhalt zwischen September 2008 und ihrer Ausreise mit selbständi-
gem Handeltreiben zwischen Novi Sad und ihrem Heimatort bestreiten
konnte (E9/21 F50 ff.),
dass zudem die Feststellung des BFM zu bestätigen ist, wonach die
Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb
sie trotz der geschilderten erheblichen strafbaren Übergriffe keine An-
zeige bei der Polizei erstattet hätte, in Serbien sehr wohl von einer
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funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur ausgegangen wer-
den könne und ihr das staatliche Schutzsystem zugänglich gewesen
wäre,
dass demnach der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf die Recht-
sprechung bezüglich der Schutztheorie im Zusammenhang nichtstaat-
licher Verfolgung sowie die Anregung auf Prüfung des Vorliegens einer
Kollektivverfolgung in entscheidrelevanter Hinsicht offenkundig nicht
durchzudringen vermögen,
dass sich aus der aktuellen Lage in Serbien für sich alleine offensicht-
lich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben,
dass die pauschal von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürch-
tung, als - serbische - Ehefrau eines Angehörigen der Roma nicht mit
angemessenem Schutz der zuständigen heimatlichen Behörden rech-
nen zu können, jedenfalls in dieser verallgemeinernden Form nicht be-
gründet erscheint,
dass das BFM in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass der Antrag der Beschwerdeführenden auf Ansetzung einer Frist
zur Nachreichung weiterer Beweismittel bei der vorliegenden Sachlage
abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführenden entgegen der Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass einem Wegweisungsvollzug auch die gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen,
dass auch diesbezüglich auf die vollumfänglich zu bestätigenden Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
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dass insbesondere mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach eine ad-
äquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland gewährleistet ist,
dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Hei-
matland dort psychiatrische und gynäkologische Behandlung in An-
spruch nehmen konnte,
dass es in der Disposition der Beschwerdeführerin steht, die medizini-
sche Behandlung in ihrem Heimatland anzunehmen und es ihr offen-
steht, bei Bedarf auch eine psychiatrische Betreuung in ihrem Heimat-
land weiterhin in Anspruch zu nehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und es sich erübrigt, auf
weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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