B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3712/2018; E-3617/2018
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügungen des
SEM vom 5. April 2018 und vom 25. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 – eröffnet am 6. April 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2015 unter
Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
B.
Am 3. Mai 2018 reichte die behandelnde Ärztin beim SEM ein Schreiben
ein, in welchem sie die "medizinischen Gründe für ein soweit nicht einge-
reichtes Wiedererwägungsgesuch bestätigt", "Informationen zum medizini-
schen Zustandsbild der Patientin" liefert und "auf eine Verlängerung der
30-tägigen Beschwerdefrist" hofft.
C.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 (Eingang beim SEM am 23. Mai 2018)
ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um eine "Verlängerung der
Wiedererwägungsfrist".
D.
Das SEM gewährte mit Verfügung vom 25. Mai 2018 eine Fristerstreckung
zur Beschwerdeerhebung bis zum 25. Juni 2018.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. Juni 2018 (Poststempel:
21. Juni 2018) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)
betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden
hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). Da das
Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des
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SEM zu befinden hat (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG [SR
173.32]) und keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt, ist es somit auch zuständig für die Behandlung des
vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs. Zudem ist es für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
5. April 2018 zuständig.
1.2 Die Verfahren E-3712/2018 (Fristwiederherstellung) und E-3617/2018
(Asyl) werden aus sachlichen und persönlichen Gründen vereinigt.
1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1
VwVG entscheidet in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).
2.
2.1 Die Nichtigkeit einer Verfügung muss von Amtes wegen beachtet wer-
den (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1096). Eine Verfügung ist nur aus-
nahmsweise nichtig, nämlich dann, wenn sie an einem besonders schwe-
ren offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel leidet und
die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden würde. Nach
der Praxis führen hauptsächlich die funktionelle und die sachliche Unzu-
ständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler zur
Nichtigkeit (BGE 139 II 243 E. 11.2, 138 II 501 E. 3.1 und 137 I 273 E. 3.1;
Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2).
2.2 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzu-
nehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als
jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden
ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198).
2.3 In der Eingabe vom 15. Mai 2018 an das SEM werden Gründe geltend
gemacht, weswegen die Beschwerdeführerin an einer fristgerechten Be-
schwerdeerhebung gehindert worden sei, und es sich demzufolge um ein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG – nicht um ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise in den
Worten der Beschwerdeführerin um die "Verlängerung der Widererwä-
gungsfrist" – handelt.
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2.4 Für die Beurteilung des an das SEM gerichteten Gesuchs vom 15. Mai
2018 ist nicht das SEM, sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018, mit welcher das Gesuch vom
15. Mai 2018 behandelt und die beantragte Frist bis 25. Juni 2018 erstreckt
wurde, leidet deshalb an einem offensichtlichen Mangel. Die Rechtssicher-
heit ist gewahrt, da das Gesuch vom 15. Mai 2018 mit vorliegendem Ent-
scheid von der zuständigen Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht, be-
handelt wird.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM als von vornherein nichtig
zu qualifizieren und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 1096).
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die
gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht
und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt
(Art. 21 Abs. 2 VwVG).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2018 an
das SEM ein Fristwiederherstellungsgesuch gerichtet. Der Formulierung
"möchte dagegen Beschwerde einlegen" entnimmt das Gericht der Laien-
eingabe den Willen eine Beschwerde einzureichen, womit das Schreiben
als implizite Beschwerde anerkannt wird. Die versäumte Rechtshandlung
gilt somit als mit Schreiben vom 15. Mai 2018 nachgeholt. Es ist zu prüfen,
ob diese rechtzeitig, also innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses,
erfolgte. Als Hindernis gibt die Beschwerdeführerin gesundheitliche Be-
schwerden an, die sich gemäss eingereichtem ärztlichem Schreiben der
B._______ vom 3. Mai 2018 "im Verlauf der vergangenen zwei Wochen"
drastisch verschlechtert hätten. Damit ist davon auszugehen, dass das
Hindernis etwa Mitte April auftrat, mithin das Gesuch vom 15. Mai 2018 als
rechtzeitig erachtet werden kann und auf dieses einzutreten ist.
3.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
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Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Gemäss Lehre und Recht-
sprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ist ein Fristversäumnis nur dann unver-
schuldet, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann
und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; BGE 112 V 255, BGE 108 V
109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367). Die Be-
schwerdeführerin hat den Nachweis zu erbringen, dass die Frist wegen ei-
nes unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wobei die
entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaft-
machen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONO-
RAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege
des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinwei-
sen auf Lehre und Praxis). Von der Lehre werden als Beispiele für objektiv
unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder
schwerwiegende Erkrankung aufgeführt. Daneben können auch subjektive
Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen,
wenn die – objektiv betrachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb
untätig bleibt, weil sie die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund
mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Schliesslich
kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich be-
trachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, zu einer Wie-
derherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG führen. Ein Versäumnis gilt als
unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen
Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann, sondern das Versäumnis beispielsweise auf eine erhebliche
Behinderung durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzufüh-
ren ist (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz. 10 und 13 zu Art. 24 VwVG).
3.3 Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs machte die Be-
schwerdeführerin in ihrer Laieneingabe geltend, sie sei "sehr krank" gewe-
sen und habe daher "keine rechtsanwaltschaftliche Hilfe" aufsuchen kön-
nen. Ein Arztbericht vom 7. November 2017 und ein ärztliches Schreiben
vom 3. Mai 2018 bezeugen, dass sie sich seit dem 25. Februar 2016 be-
ziehungsweise dem 26. Februar 2016 in einer ambulanten psychischen
Behandlung befindet (vgl. vorinstanzliche Akten A16 und A29). Die Be-
schwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Konzentrations- und Orien-
tierungsstörung, Ängsten mit Panikattacken, Flashbacks und Schlaflosig-
keit. Ihr wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1)
und eine schwere depressive Störung (ohne psychotische Symptome) di-
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agnostiziert. Ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss ärztlichem Schrei-
ben vom 3. Mai 2018 "im Verlauf der vergangenen zwei Wochen" drastisch
verschlechtert.
3.4 Die Fristversäumnis erweist sich im vorliegenden Fall als nicht unver-
schuldet. Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 5. April
2018 der Beschwerdeführerin am 6. April 2018, und somit zwei Wochen
vor der angeblichen drastischen Zustandsverschlechterung eröffnet wor-
den ist. Sie war damit in Kenntnis des negativen Asylentscheides sowie der
laufenden Beschwerdefrist von 30 Tagen. Der Beschwerdeführerin war es
denn auch möglich, am 18. April 2018 ein Gesuch um Akteneinsicht beim
SEM einzureichen, womit bestätigt wird, dass es ihr zumindest bis zu die-
sem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, eine Drittperson mit der Wahrung
der Beschwerdefrist, die am 7. Mai 2018 ablief, zu betrauen. Sodann liegt
auch bei einer drastischen Zustandsverschlechterung, welche indes immer
noch ambulant behandelt werden kann, keine grundsätzliche objektive Un-
möglichkeit vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so-
wie des Bundesgerichts in Bezug auf die Fristwiederherstellung ist sehr
restriktiv und bedingt das Vorliegen klarer Schuldlosigkeit (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 205, Rz. 588 mit Hinweisen). So ist eine
objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt,
erst bei derart schwerer Krankheit gegeben, wenn die betroffene Person
von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist,
eine Vertretung zu bestellen. Indem die Beschwerdeführerin es unterlas-
sen hat, rechtzeitig die Vorkehrungen zu einer fristgemässen Beschwerde-
erhebung in die Wege zu leiten, hat sie die Folgen dieser Nachlässigkeit
zu tragen. In der Zeitspanne vom 6. bis 18. April 2018 (Eröffnung der SEM-
Verfügung vom 5. April 2018 bis zum Akteneinsichtsgesuch) lagen folglich
weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor, die nötigen
Vorkehrungen zu treffen, um eine fristgerechte Beschwerdeerhebung zu
gewährleisten. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht in guten Treuen
auf die Handlung der Ärztin vom 3. Mai 2018 vertrauen. Es bestand weder
ein Mandatsverhältnis zwischen der Ärztin und der Beschwerdeführerin
noch ein Grund bis zu diesem Datum beziehungsweise bis zwei Wochen
zuvor keine Beschwerde einzureichen, sodass das SEM dieses Schreiben
zu Recht nicht weiter behandelte. Schliesslich vermag das in der Folge fal-
sche Handeln der Vorinstanz (Verfügung vom 25. Mai 2018) an der Verant-
wortung der Beschwerdeführerin, zumindest zu Beginn des Zeitraums der
Beschwerdefrist zu handeln, nichts zu ändern.
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Seite 7
3.5 Nach dem Gesagten kann die Fristversäumnis der Beschwerdeführerin
nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer der ku-
mulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist
deshalb – unbesehen der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – ab-
zuweisen.
4.
4.1 Die Eingabe vom 15. Mai 2018 ist gleichzeitig als Beschwerde gegen
die SEM-Verfügung vom 5. April 2018 entgegenzunehmen. Die Eingabe
vom 20. Juni 2018 kann als Beschwerdeverbesserung beziehungsweise
-ergänzung erachtet werden. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM
sei in den Dispositivziffern eins bis drei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zur erneuten Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei sie
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem sei die unterzeichnende
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.2 Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung (Art. 50
VwVG) schriftlich und spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde ein-
zureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben
(Art. 21 Abs. 1 VwVG).
4.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist der Beschwerdeführerin unbestritte-
nermassen am 6. April 2018 eröffnet worden und demnach ist die 30-tägige
Beschwerdefrist ungenutzt am 7. Mai 2018 abgelaufen (Art. 20 VwVG).
4.4 Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2018
ist infolge Verspätung somit nicht einzutreten.
5.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als
aussichtlos zu bezeichnen waren. Die materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend
rechtfertigt es sich jedoch, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlas-
sen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 ist nichtig.
2.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 wird
nicht eingetreten.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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