B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3713/2013
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Jemen,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 10. Juli 2011 und gelangte am 12. Juli 2011 in die Schweiz; zwei
Tage später suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) er-
folgte am 20. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe in Süd-
Jemen an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Am (…) habe er
sich der Al-Tajamua Al-Dimokrati Al-Janoubi (TAJ) angeschlossen. Die
Polizei habe das herausgefunden und ihm am (…) eine Vorladung zu-
kommen lassen. Sein Vater habe ihm in der Folge geraten, das Land zu
verlassen, da es zu gefährlich sei. Im Übrigen sei er anlässlich von De-
monstrationen (…) verhaftet worden.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess Jemen am 7. April 2012 und gelangte
am 8. April 2012 in die Schweiz; zwei Tage später suchte sie um Asyl
nach. Die BzP erfolgte am 25. April 2012 im EVZ Basel.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, es herrsche in ihrem
Heimatland Krieg. Ihr Mann habe Probleme bekommen, weil er sich poli-
tisch engagiert habe. Sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihm zu-
sammenzuleben, sie selber habe keine Probleme gehabt.
C.
Am 21. Mai 2013 wurde mit den Beschwerdeführenden die direkte Bun-
desanhörung durchgeführt. Sie reichten dabei zahlreiche Beweismittel
ein, welche die geltend gemachten Asylgründe belegen sollen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das
BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
D.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2013 fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E-3713/2013
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. In materieller Hinsicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren bezie-
hungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit re-
spektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Akteneinsicht, ausserdem sei ih-
nen nachfolgend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Er gewährte ihnen Einsicht in die entsprechenden
Akten und gab ihnen die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzu-
reichen. Sie wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
G.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 10. Juli 2013 um
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichten
sie eine Fürsorgebestätigung der Stadt C._______ zu den Akten.
H.
Sie nahmen die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung mit Eingabe vom 18. Juli 2013 wahr. Zudem gaben sie weitere Be-
weismittel zur Situation in Jemen zu den Akten.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 23. Juli 2013 gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest; es würden keine neuen
und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche eine Än-
derung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
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Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichte der Beschwerdeführer erneut
Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids fest,
der Beschwerdeführer habe sich in zentralen Bereichen seiner Asylvor-
bringen in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. So habe er bei-
spielsweise bei der BzP ausgeführt, er sei jeweils aus der Haft entlassen
worden, weil die Sippen Druck auf die Polizei ausgeübt hätten. Anlässlich
der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er sei bei der (…) Inhaftie-
rung von einer terroristischen Organisation befreit worden. Für die Ein-
schätzung, wonach es ihm nicht gelinge, eine asylrelevante Verfolgung
geltend zu machen, spreche auch die Tatsache, dass er Jemen mit sei-
nem eigenen Pass über den Flughafen in Sanaa verlassen habe, woran
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Bei
der Vorladung und den Haftbestätigungen handle es sich um Dokumente,
welche nicht fälschungssicher und in Jemen leicht käuflich erwerbbar sei-
en. Die beiden Belege bezüglich der Haft seien interne polizeiliche Kor-
respondenzen; es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in
deren Besitz gekommen sei. Bezüglich der Zeitungsartikel hält das Bun-
desamt fest, dass diese lediglich die damalige Verhaftung belegen wür-
den, jedoch keine daraus resultierende asylrelevante Verfolgung. Bei den
weiteren Beweismitteln handle es sich um Gefälligkeitsschreiben oder um
Dokumente, welche sich nicht auf den Beschwerdeführer selber beziehen
würden.
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Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von Nachfluchtgrün-
den zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden
müsse, dass diese im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffe-
nen zur Folge hätten. Zwar gehe das BFM davon aus, dass der jemeniti-
sche Staat Oppositionelle im Exil beobachte. Jedoch dürfte dieser nur
dann Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben,
wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig
profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und
den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von
Jemeniten im Exil und würden sich nicht davon abheben.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar. Eine dauerhafte, echte Beruhigung des innenpoliti-
schen Konflikts sei zwar nach wie vor nicht gesichert, zudem würden die
Beschwerdeführenden aus der Provinz D._______ stammen, wo es im-
mer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und der
extremistischen Gruppierung Ansar Al Sharia komme. Aber es sei ihnen
möglich, sich in der Provinz E._______ niederzulassen, schliesslich gehe
aus den Akten hervor, dass der Stamm des Beschwerdeführers dort über
grossen Einfluss verfüge.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung wird
diesen Ausführungen entgegengehalten, das Bundesamt habe sich in der
angefochtenen Verfügung auf die Nennung weniger willkürlicher und kon-
struierter Unglaubhaftigkeitsmerkmale beschränkt. Gleichzeitig habe es
die eingereichten Beweismittel in pauschaler Weise als nicht relevant be-
zeichnet. Sodann hätte es sich dazu äussern müssen, ob eine erneute
Verhaftung wiederum einen Politmalus zur Folge hätte. Es stehe fest,
dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender
Weise verletzt habe. Ausserdem hätte eine Botschaftsabklärung und an-
schliessend eine erneute Befragung durchgeführt werden müssen.
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Aufgrund der Situation in der Provinz D._______ sei die Frage nach der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sehr genau zu prüfen.
Weiter sei zu prüfen, ob ausserhalb dieser Provinz eine Wohnsitzalterna-
tive bestehe. Unter Verletzung der Begründungspflicht habe sich das
Bundesamt nicht mit der entscheidenden Frage auseinandergesetzt, ob
und wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Es sei in diesem Zu-
sammenhang auch auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
hinzuweisen. Das BFM hätte zwingend weitere Abklärungen betreffend
die Wohnsituation der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
treffen müssen. Die Argumente in der angefochtenen Verfügung seien
teilweise willkürlich.
Hinsichtlich der Ausreise mit dem eigenen Pass sei es schlicht willkürlich
zu behaupten, es widerspräche der tatsächlichen Gefährdung einer Per-
son, wenn diese mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von Sa-
naa das Land verlasse. Vielmehr bestehe gerade der Sinn und Zweck
des Beizugs eines Schleppers unter Benützung wichtiger Beziehungen
gegen Bezahlung darin, dass eine Ausreise auf einem Weg möglich sei,
der ansonsten verschlossen wäre.
Weiter sei betreffend die angeblich internen polizeilichen Korresponden-
zen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie behauptet habe, diese
im Zeitpunkt der Haft erhalten zu haben. Vielmehr sei es seinem Vater
gelungen, diese Dokumente zu beschaffen. Es sei keineswegs unglaub-
haft, dass es diesem im Nachhinein gelungen sein soll, die entsprechen-
den Unterlagen erhältlich zu machen, auch wenn es sich dabei angeblich
um interne Dokumente handle.
Für den Fall, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Zeit-
punkt der Flucht aus Jemen verneint werden sollte, wäre eine asylrele-
vante Verfolgung im heutigen Zeitpunkt zu bejahen. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich in der Schweiz intensiv für die Bewegung für die Unabhän-
gigkeit Südjemens eingesetzt. Er sei diesbezüglich an zahlreichen De-
monstrationen öffentlich in Erscheinung getreten. Ausserdem handle es
sich bei ihm um eine Person, welche in den Augen der jemenitischen Be-
hörden dem Regime sehr wohl gefährlich werden könne.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung
sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen
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Seite 8
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie geeignet wären, eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich
1998, S. 225, m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und frist-
gerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der kon-
kreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Über-
legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-
dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188).
5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verlet-
zung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
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S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371). Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene mög-
lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht besonders
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
5.5 In der Rechtsmittelschrift wird unter anderem vorgebracht, das BFM
habe die eingereichten Beweismittel in pauschaler und standardisierter
Weise als nicht relevant bezeichnet. Weiter habe es sich nicht mit der
entscheidenden Frage auseinandergesetzt, ob und wohin der Wegwei-
sungsvollzug zumutbar sei.
5.5.1 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich des erstinstanzlichen Ver-
fahrens zahlreiche Beweismittel zu den Akten, welche seine Asylvorbrin-
gen belegen sollen. So liegen beispielsweise ein Bestätigungsschreiben
der TAJ vom (…), eine behördliche Vorladung vom (…), Bestätigungen
der Haft und mehrere Zeitungsartikel vor. In der angefochtenen Verfü-
gung führt das BFM dazu aus, es handle sich entweder um Gefälligkeits-
schreiben oder um nicht relevante Dokumente beziehungsweise um sol-
che, welche nicht fälschungssicher und in Jemen leicht käuflich erwerb-
bar seien. Auch wenn es beispielsweise den Tatsachen entsprechen mag,
dass Beweismittel in anderen Ländern – so auch in Jemen – leicht käuf-
lich erwerbbar sind und dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzu-
berücksichtigen ist, verletzt die pauschale Argumentation des Bundesam-
tes angesichts der Vielzahl der eingereichten Beweismittel vorliegend die
Begründungspflicht; andernfalls wäre es einem Asylsuchenden kaum
möglich, seine Vorbringen mittels entsprechender Dokumente zu bele-
gen.
5.5.2 In der Provinz D._______, aus welcher die Beschwerdeführenden
stammen, präsentiert sich die Situation folgendermassen: Im Jahre 2011
hatte der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh Teile der Armee aus
dem Süden abgezogen und an konfliktreicheren Orten eingesetzt. In der
Folge konnten Mitglieder der "Al Kaida auf der arabischen Halbinsel" und
der ihr nahestehenden extremistischen Gruppierung "Ansar al Sharia" ab
Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte in D._______ und der Nach-
barprovinz F._______ übernehmen. Nach dem Rücktritt des Präsidenten
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im November 2011 fanden im Februar 2012 Wahlen statt, bei denen
Abdrabur Mansour Hadi als Übergangspräsident bestätigt wurde. Im
Sommer 2012 gelang es dem jemenitischen Militär mit Unterstützung von
Stammeskämpfern und amerikanischen Drohnenangriffen, die Kontrolle
über eine Reihe strategischer Stellungen in den Provinzen D._______
und F._______ zurückzugewinnen. Die Situation hat sich dort seit der er-
folgreichen Offensive zwar verbessert, und die extremistischen Gruppie-
rungen haben über keine Stadt im Süden mehr die Kontrolle inne. Berich-
ten zufolge ist die humanitäre Situation in der Provinz D._______ jedoch
nach wie vor prekär und die Sicherheitslage instabil (vgl. Internal displa-
cement monitioring centre: Internal displacement continues amid multiple
crisis vom 17.12.2012). Des Weiteren brachen im Februar 2013 erneut
Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Extremisten in der Provinz
D._______ aus.
In Anbetracht dieser Umstände ist die Annahme des BFM, die Beschwer-
deführenden könnten, sollte sich die Situation in ihrer Heimatprovinz
D._______ weiter zuspitzen, nach E._______ gehen, nicht rechtsge-
nüglich. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, das Bun-
desamt hätte weitere Abklärungen betreffend die Wohnsituation der Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr treffen müssen. Der ange-
fochtene vorinstanzliche Entscheid basiert weitestgehend auf Mutmas-
sungen und verletzt die dem BFM obliegende Pflicht zur Abklärung des
Sachverhaltes gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, da sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten gutzuheissen und die Sache zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63. Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG für die Kos-
ten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom
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Seite 11
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung, welche sich
aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auch ohne (nicht vorliegende)
Honorarnote hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist auf Fr. 1500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an
G._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: