Abtei lung V
E-3714/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______,
C._______,
Belarus,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3714/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 5. November 2003 und gelangten über ihnen angeblich
unbekannte Transitländer am 10. November 2003 illegal in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 17. November
2003 fand im Transitzentrum (TZ) D._______ die Erstbefragung statt.
Am 14. Januar 2004 wurden die Beschwerdeführenden von der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführer machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend, sie seien im Jahre 2001 aus der offiziellen Kir-
che ausgetreten, seien Protestanten und hätten eine eigene Kirche
gegründet. Mit Gleichgesinnten hätten sie sich jeweils zu Hause ver-
sammelt. Im Frühling sowie im Sommer des Jahres 2003 sei mehrmals
die Miliz erschienen, habe die Versammlungen aufgelöst und davor ge-
warnt, diese weiterzuführen. Einmal seien die Versammlungsteilneh-
mer – mit Ausnahme der Beschwerdeführenden – sogar abgeführt
worden. Ausserdem müssten die Beschwerdeführenden befürchten, im
Falle einer Rückkehr in die Heimat wegen eines von ihnen hergestell-
ten Films in Lebensgefahr zu schweben oder wegen der Reise in die
Schweiz als Verräter zu gelten.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll vor, er sei in den 1990er-Jah-
ren als Pastor tätig gewesen. Während seiner Predigten sei er be-
schimpft worden und einmal habe man ihn sogar zusammenschlagen
wollen. Anfangs _______ habe er als Reaktion auf eine Rede des
Staatspräsidenten Beschwerdebriefe an Verwaltungsstellen sowie an
den Präsidenten selber geschrieben. Ende dieses Monats sei der Be-
schwerdeführer deshalb zu einem Gespräch mit der Stadtverwaltung
eingeladen worden. Einige Tage später habe er ein Antwortschreiben
von der Administration des Präsidenten erhalten. Der Beschwerdefüh-
rer habe ferner einen Film _______ gedreht. Während der
Dreharbeiten sei er zweimal von der Polizei vorgeladen worden,
welche einen Teil der Filmaufnahmen beschlagnahmt und ihn unter
Druck gesetzt habe. Im _______ habe er zudem Probleme mit der
Steuerbehörde erhalten. Anfangs Oktober 2003 sei er dann von
Unbekannten zusammengeschlagen worden, wobei seine
Videokamera beschädigt worden sei. Schliesslich sei er von einem
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befreundeten Polizeibeamten vor grossen zukünftigen Problemen
gewarnt worden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, gegen sie sowie weitere füh-
rende Mitglieder ihrer Kirche sei _______ ein Strafverfahren eröffnet
worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, an einer jungen Frau
Gehirnwäsche betrieben zu haben. Die Beschwerdeführerin habe auch
Flugblätter mit Karikaturen des Staatspräsidenten verteilt und als Leh-
rerin an ihrem Arbeitsplatz ihre politische Meinung kundgetan.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Be-
schwerdeführenden reichten zahlreiche Beweismittel zum Beleg ihrer
Angaben zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 – eröffnet am 7. Juli 2004 – stellte
das BFF fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
asylrechtliche Relevanz stand. Infolgedessen erfüllten die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt lehnte
die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2004 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerde-
führenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, even-
tuell die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel einen umfangrei-
chen Katalog an Internet-Ausdrucken sowie drei fremdsprachige Un-
terlagen – einen fotokopierten Auszug aus der Verfassung von Bela-
rus, einen Zeitungsartikel und die Fotokopie eines handschriftlichen
Texts – zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 16. August 2004 wurden die Beschwerdeführenden unter
anderem aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung der fremdsprachi-
gen Beweisunterlagen einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 26. August 2004 reichten die Beschwerdeführenden
die angeforderten Übersetzungen und zudem als neues Beweismittel
eine Vorladung des Innenministeriums von Belarus für den Beschwer-
deführer zu den Akten, welche der Tante der Beschwerdeführerin aus-
gehändigt worden sei.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2004 hielt das Bundes-
amt an seiner Verfügung vom 28. Juni 2004 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Mit Bezug auf die nachgereichte Vorla-
dung stellte es fest, dass diese nicht geeignet sei, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden zu untermauern – einerseits fehlten auf dem
Dokument die Angaben der ausstellenden Person und andererseits
entspreche die angebliche Zustellung an die Tante nicht dem Vorgehen
der Behörden in Belarus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2004 wurde den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit gewährt, sich zu den Feststellungen
in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern.
H.
Mit Eingabe vom 21. September 2004 reichten die Beschwerdeführen-
den eine weitere an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladung sowie
einen Zeitungsartikel und einen fotokopierten Auszug auf der Verfas-
sung von Belarus zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 teilten die Beschwerdeführenden
mit, sie seien mit den Feststellungen in der Vernehmlassung des Bun-
desamtes nicht einverstanden. Da sie als Staatsangehörige von Bela-
rus von den dortigen Rechtsschutzorganen verfolgt würden, betreffe
sie die allgemeine politische Situation direkt.
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J.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 reichten die Beschwerdeführenden
eine Kopie eines Schreibens von Pastor E._______ der F._______-Kir-
che vom _______ (mit Übersetzung), das an eine Abteilung des
Innenministeriums von G._______ gerichtet sei, ein. Sie bringen dazu
vor, sie hätten das Schreiben von einem Bekannten am 7. Oktober
2004 mit der Post erhalten. Unter anderem zeige das nachgereichte
Dokument, dass sie von jenem Pastor verraten worden seien. Mit der
Eingabe gaben sie zudem verschiedene Internet-Ausdrucke sowie
zwei Zeitungsartikel zu den Akten.
K.
Mit Eingaben vom 21. Oktober 2004, 1. November 2004 und 15. No-
vember 2004 reichten die Beschwerdeführenden weitere Zeitungsarti-
kel über Belarus sowie dessen Präsidenten und entsprechende Inter-
net-Auszüge ein.
L.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 beklagten sich die Beschwerde-
führenden über die fehlende Unterstützung durch die Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende Aargau und reichten eine Korrespondenz
mit dieser Beratungsstelle zu den Akten.
M.
Mit Eingaben vom 16. Mai 2005, vom 8. Oktober 2006, vom 21. Januar
2007 sowie vom 12. März 2007 reichten die Beschwerdeführenden
Zeitungsartikel, Internet-Auszüge betreffend die allgemeine Situation
sowie die Situation christlicher Minderheiten in Belarus sowie eine Ko-
pie der Bundesverordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
(vom 28. Juni 2006 beziehungsweise 11. Juli 2006) nach.
N.
Am 13. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass
das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Ja-
nuar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei
und von der Abteilung V behandelt werde.
O.
Mit Eingaben vom 3. Juni 2007 und vom 25. November 2007 äusserten
sich die Beschwerdeführenden zu ihrer persönlichen Situation als
Asylsuchende in der Schweiz.
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P.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 17. Februar 2008 wurde in
Beantwortung einer an das Bundesamt gerichteten Eingabe dem Be-
schwerdeführer eine Kopie eines bei den Vorakten befindlichen Dip-
loms zugestellt.
Q.
Mit Eingabe vom 25. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
Zustellung seines Führerscheins respektive einer Kopie davon.
Wunschgemäss liess ihm das Bundesamt dieses Dokument zukom-
men.
R.
Mit Eingaben vom 23. März 2009 und vom 20. Juli 2009 verwies das
Migrationsamt des Kantons Aargau auf die für die Beschwerdeführen-
den aus unterschiedlichen Gründen als unbefriedigend betrachtete Si-
tuation hin und ersuchte um einen baldigen Beschwerdeentscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorab ausgeführt, die Beschwerdeführen-
den seien mit den Erwägungen des Bundesamtes in dessen Verfügung
in keiner Weise einverstanden. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die
intensiven Verfolgungsmassnahmen durch Träger staatlicher Machtbe-
fugnisse von Belarus hätten im Jahre 2001 begonnen und ein Leben in
ihrer Heimat sei seit diesem Jahr nicht mehr zumutbar gewesen. Das
Bundesamt habe die Überprüfung ihrer Asylgründe oberflächlich und
fehlerhaft ausgeführt (vgl. Beschwerde S. 2). Der Beschwerdeführer
sei nicht in den 1990er-Jahren, sondern von November (1999) bis Mai
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2000, respektive von 1999 bis 2000 als Pastor tätig gewesen sei (vgl.
Beschwerde S. 1 f. sowie auch S. 9). Weiter bringen die Beschwerde-
führenden vor, sie hätten nach dem Ausscheiden aus der offiziellen
(orthodoxen) Kirche und der Gründung einer Kirche zu Hause viele
Probleme mit den Behörden gehabt, das heisse, die offiziell registrier-
te protestantische Kirche respektive die Kirche H._______ sei seit dem
Jahre 2000 vom Staat verfolgt und unter Druck gesetzt worden und
gehöre damit zu einer vom Staat diskriminierten Minderheit (vgl.
Beschwerde S. 3 f.). Im Zusammenhang mit dem _______ gegen die
Beschwerdeführerin eröffneten Behördenverfahren wegen
Gehirnwäsche bestätigen die Beschwerdeführenden, dass zwar das
Verfahren schon mangels Beweisen eingestellt worden sei; es wäre
jedoch zu klären gewesen, dass die Führungskräfte und Mitglieder der
Kirche überhaupt nicht schuldig gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 5).
In Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorgehen der
Behörden (vgl. Verfügung S. 3) wenden die Beschwerdeführenden ein,
die gesicherten Erkenntnisse des Bundesamtes seien zweifelhaft und
entsprächen der desinteressierten Politik des Westens (vgl. Beschwer-
de S. 6 und S. 12). In diesem Zusammenhang zeige ausserdem ein re-
daktioneller Fehler des Bundesamtes (ein Verweis auf das Dokument
A24 statt A14), dass es seinen Entscheid nur "automatisch" geschrie-
ben habe (vgl. Beschwerde S. 13).
Sie hätten ferner glaubhaft ausgesagt, seit 2001 mehrmals von den
Behörden von Belarus unter Druck gesetzt worden zu sein (vgl. Be-
schwerde S. 6 ff.). Auch das Eidgenössische Departement des Äu-
ssern (EDA) und andere Quellen hätten die gefährliche Situation in
Belarus bestätigt (vgl. Beschwerde S. 9). Die Erwägungen des Bun-
desamtes zum fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammen-
hang zwischen der Tätigkeit als Pastor und dem Zeitpunkt der Ausrei-
se wirkten geschönt und eher subjektiv als objektiv formuliert (vgl. Be-
schwerde S. 9 f.).
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Behörden von
Belarus hätten die Bereitschaft und den Willen, auf die Briefe des Be-
schwerdeführers zu antworten, vermissen lassen; beim späteren Ge-
spräch auf der Stadtverwaltung sei er unter Druck gesetzt worden; erst
am _______ habe er eine Antwort vom Präsidenten erhalten. Auch
wegen seines Dokumentarfilms sei dann der Beschwerdeführer be-
droht und beschimpft worden (vgl. Beschwerde S. 10 f.).
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Alles in allem ergebe sich ein Gesamtbild, das zeige, dass das Leben
in der Heimat nicht mehr zumutbar sei und die erlittenen Nachteile ins-
gesamt genügend intensiv seien (vgl. Beschwerde S. 12). Der Be-
schwerdeführerin sei die Stelle als Lehrerin nur wegen ihrer Schwan-
gerschaft nicht gekündigt worden; und obwohl der Druck der Steuerbe-
hörden auf den Beschwerdeführer nur gering gewesen sei, sei dieser
dadurch zusätzlich belastet worden (vgl. Beschwerde S. 12).
Der Überfall auf den Beschwerdeführer im Treppenhaus seines Wohn-
hauses sei sodann offensichtlich vom Staat veranlasst worden, wes-
halb er diesen auch nicht habe um Schutz bitten können (vgl. Be-
schwerde S. 13). Schliesslich verweisen die Beschwerdeführerin in der
Beschwerde auf eine lange Liste von Beweismitteln (Internet-Adres-
sen, einen Artikel über das KGB in Belarus, Korrespondenz mit den
Behörden und einen Auszug aus der Verfassung von Belarus [vgl. Be-
schwerde S. 14 f.]).
4.2 Nach Durchsicht und Prüfung der Akten, insbesondere der wäh-
rend der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen und der zu den
Akten gereichten Beweismittel, gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung
standhält. Das Bundesamt hat in seinen Erwägungen nachvollziehbar
aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerenden einer-
seits als unglaubhaft und andererseits als asylrechtlich irrelevant zu
beurteilen sind.
Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführenden enthalten
keine stichhaltigen Argumente, welche die einlässlichen und überzeu-
genden vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer an-
deren Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu führen
vermöchten. Im Einzelnen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wieder-
holungen vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
4.2.1 Soweit der Vorinstanz in der Beschwerde sinngemäss flüchtige
und unsorgfältige Arbeitsweise bei der Bearbeitung des Asylverfahrens
der Beschwerdeführenden vorgeworfen wird, erweist sich diese Kritik
nach Durchsicht der Akten – insbesondere der sehr einlässlich be-
gründeten Verfügung des BFM – als offensichtlich unbegründet.
4.2.2 Die vorinstanzliche Qualifizierung der Asylvorbringen als teilwei-
se unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich irrelevant ist nachvollzieh-
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bar und überzeugend begründet. In der Tat erscheint das behauptete
Verhalten der belarussischen Behörden mit den vorliegenden Erkennt-
nissen über die Behandlung religiöser Minderheiten schwerlich in Ein-
klang zu bringen sein und aus Sicht des angeblichen Verfolgerstaates
teilweise auch als wenig logisch.
4.2.3 Letztlich braucht die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen al-
lerdings gar nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil die angeb-
lich bisher erlittenen behördlichen Behelligungen aufgrund ihrer gerin-
gen Eingriffsintensität nicht als Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu qualifizieren wären.
Es gelingt den Beschwerdeführenden offensichtlich nicht, nachvoll-
ziehbar darzulegen, inwieweit der angebliche staatliche Druck tatsäch-
lich konkret ein Ausmass im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreicht
habe. Zum eingriffsintensivsten angeblichen Erlebnis – dem behaupte-
ten Überfall auf den Beschwerdeführer durch Unbekannte – ist Folgen-
des festzuhalten: Einerseits ist dieses Vorbringen auffällig unsubstan-
ziiert und auch widersprüchlich geschildert worden; der Überfall soll
sich je nach Schilderung entweder "in der Nähe" des Wohnhauses
(vgl. Protokoll kantonale Befragung Beschwerdeführer S. 9) oder aber
"im Treppenhaus" des Wohnhauses abgespielt haben (vgl. Protokoll
Empfangsstellenbefragung Beschwerdeführer S. 5). Die Annahme des
Beschwerdeführers, es habe sich um staatlich beauftragte Täter ge-
handelt, wird von ihm ebenfalls nicht nachvollziehbar konkretisiert. Und
schliesslich ist selbst bei unterstellter Wahrheit dieses Vorbringens
festzuhalten, dass ein einmaliger, kurzer Eingriff der geschilderten Art
in die körperliche Unversehrtheit – gemäss den vagen Schilderungen
des Beschwerdeführers wäre die Tat strafrechtlich wohl als Tätlichkeit
oder (versuchte) Körperverletzung sowie als Sachbeschädigung (Ka-
mera) zu qualifizieren – nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung darstellen würde (vgl. zum Thema etwa WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 42 ff.).
4.2.4 Mit den Eingaben vom 26. August 2004 sowie vom 21. Septem-
ber 2004 wurden zwei den Beschwerdeführer betreffende amtliche
Vorladungen eingereicht. Hinsichtlich der Echtheit der Dokumente sind
grundsätzlich Vorbehalte anzubringen, da erfahrungsgemäss im Hei-
matstaat der Beschwerdeführenden derartige Dokumente ohne weite-
res unrechtmässig erworben werden können, weshalb ihr Beweiswert
als äusserst gering eingestuft werden muss. Das BFM hat in seiner
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Vernehmlassung vom 14. September 2004 auch nachvollziehbar auf
formale Besonderheiten der ersten eingereichten Vorladung hingewie-
sen, die in der Tat Zweifel an der Echtheit des Dokuments nahe legen.
Dass daraufhin umgehend, am 21. September 2004, eine weitere Vor-
ladung eingereicht worden ist, welche diese formalen Besonderheiten
nicht mehr aufweist, ist zumindest erstaunlich.
Letztlich braucht auch die Authentizität dieser Beweismittel nicht ab-
schliessend beurteilt zu werden, weil den Akten kein konkreter An-
haltspunkt für die Annahme einer intensiveren staatlichen Benachteili-
gung der Beschwerdeführenden als der angeblich bereits erlebten zu
entnehmen ist.
4.2.5 An den vorstehenden Erwägungen vermögen auch die Vielzahl
von eingereichten Dokumenten zur – dem Gericht bekannten – Lage
im Heimatland der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Aus dem
Inhalt der Unterlagen lässt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden ableiten.
Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde sowie in den vielen weiteren Eingaben
der Beschwerdeführenden einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konn-
ten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Rec ht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Seite 11
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als "Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Belarus nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach einer
Rückkehr in ihr Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wä-
ren. Es steht ihnen offen und ist ihnen zuzumuten, sich wieder in Bela-
rus niederzulassen, wo sie noch über ein gewisses familiäres und so-
ziales Beziehungsnetz verfügen. Angesichts ihrer beruflichen Ausbil-
dung und Erfahrungen wird es ihnen möglich sein, sich – allenfalls
auch mit Unterstützung ihrer Verwandten – in Belarus wieder eine
Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
Seite 13
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6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss
Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Be-
schwerdebegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu bezeichnen waren, ist das in der Beschwerde vom 26. Juli
2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gutzuheissen. Die sinngemäss beantragte Beiordnung eines amtli-
chen Anwalts (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2004) erwies und er-
weist sich jedoch – auch angesichts von Form und Inhalt der vielen
von den Beschwerdeführenden selbst verfassten und beim Gericht ein-
gereichten Eingaben – nicht als notwendig im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-3714/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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