B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3714/2016
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Kroa-
tien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April
2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland
im März 2014, hielt sich danach bis Dezember 2015 in der Türkei auf und
reiste dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien,
Österreich sowie Deutschland am 4. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 2016 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu ihrer Person, zu ihrem
Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
B.
B.a Am 12. Februar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin.
Dieses Gesuch blieb innert der vorgesehenen Frist – welche am 13. April
2016 ablief – unbeantwortet.
B.b Gleichentags richtete das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ein
Informationsersuchen an die deutschen Behörden. Mit Antwortschreiben
vom 7. März 2016 erklärten diese, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
in Deutschland um eine unbekannte Person handle.
C.
C.a Mit Schreiben vom 13. April 2016 (Versand beim SEM: 14. April 2016)
gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum be-
absichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
(SR 412.31; recte: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), zur Zuständigkeit Kroati-
ens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie
zur Wegweisung nach Kroatien und räumte ihr hierzu eine Frist bis zum
27. April 2016 ein.
C.b Mit Schreiben vom 18. April 2016 an das SEM ersuchte der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellung-
nahme um zehn Tage sowie um Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere
in jene Akten, welche mit der angeblichen Zuständigkeit Kroatiens in Zu-
sammenhang stehen würden; eventualiter wurde um Präzisierung des
rechtlichen Gehörs ersucht. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es
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ohne Vorliegen der Akten nicht möglich sei, sich zur Zuständigkeitsfrage zu
äussern.
C.c Das SEM liess dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. April 2016
eine Kopie des Protokolls der Befragung vom 20. Januar 2016 (A14/13)
zukommen und erklärte, die Einsicht in die restlichen Akten werde zum
Zeitpunkt der Entscheideröffnung gewährt. Zudem verlängerte es die Frist
zur Stellungnahme bis zum 6. Mai 2016.
C.d Mit Schreiben vom 27. April 2016 ersuchte der Rechtsvertreter erneut
um Einsicht in sämtliche Akten und beantragte wiederum die Erstreckung
der Frist zur Stellungnahme um zehn Tage. Dieses Gesuch blieb seitens
des SEM unbeantwortet.
D.
D.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM vom 26. April 2016 be-
treffend Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Asylakten, eventualiter sei
das rechtliche Gehör zu den Asylakten zu gewähren (vgl. Beschwerdever-
fahren E-2796/2016).
D.b Am selben Tag wurde seitens der Beschwerdeführerin beim SEM ein
„Gesuch um Fristerstreckung“ eingereicht und unter einer ergänzenden
Begründung beantragt, es sei Akteneinsicht zu gewähren sowie die Frist
zur Stellungnahme bis 14 Tage nach Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens beziehungsweise bis zum Vorliegen sämtlicher Akten zu erstrecken.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 sistierte das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren E-2796/2016 und überwies die Ak-
ten zur Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs vom 4. Mai 2016 sowie
der darin enthaltenen Anträge an das SEM.
D.d Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 hielt das SEM fest, dass es auf die
Zustellung weiterer Akten zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ver-
zichte. Mit Schreiben vom 26. April 2016 habe es der Beschwerdeführerin
bereits Einsicht in die für eine Stellungnahme relevanten Akten gegeben.
Einsicht in die übrigen Akten des Dublin-Verfahrens werde sie zum Zeit-
punkt der Entscheideröffnung erhalten. Gemäss Rechtsprechung genüge
diese Gewährung der Akteneinsicht den Ansprüchen für die Wahrung des
rechtlichen Gehörs. Auch die Einsicht in die Akten betreffend Zuständig-
keitserklärung zwischen den Dublin-Staaten könne in denjenigen Fällen, in
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denen das rechtliche Gehör zur Rückkehr in den vermutlich zuständigen
Dublin-Staat bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) eingeräumt
worden sei, mit der Entscheideröffnung gewährt werden. Eine Erstreckung
der Frist zur Stellungnahme erübrige sich daher und werde nicht einge-
räumt.
D.e Mit Urteil E-2796/2016 vom 25. Mai 2016 hob das Bundesverwaltungs-
gericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und trat ohne Kos-
tenfolge auf die Beschwerde nicht ein.
E.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 wandte sich der Rechtsvertreter nochmals
an das Staatssekretariat und nahm ergänzend Stellung zur Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Kroatien.
F.
Am 2. Juni 2016 bestätigte das SEM den kroatischen Behörden ihre seit
dem 13. April 2016 feststehende Zuständigkeit für die Durchführung des
vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren infolge Verfristung.
G.
Mit Verfügung vom 30. April 2016 (sic) – versandt am 2. Juni 2016 und
eröffnet am 7. Juni 2016 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre
Wegweisung nach Kroatien, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und
forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, der Beschwerdeführerin
würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer
Beschwerde komme (gemäss Art. 107a AsylG) keine aufschiebende Wir-
kung zu.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 erhob der Rechtsvertreter namens und im
Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte insbesondere, unter Nachreichung einer Fürsor-
gebestätigung:
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1. es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen (Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) und der Be-
schwerdeführerin der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bewilligen;
2. der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die Migra-
tionsbehörden des Kantons (…) seien anzuweisen, von sämtlichen Voll-
zugshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) abzusehen;
3. der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des
Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A4/6, A17/5, A20/2, A22/2
und A36/2 zu gewähren;
4. eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A4/6, A17/5, A20/2,
A22/2 und A36/2 zu gewähren;
5. nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen
Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen;
6. die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. April 2016 sei aufzuhe-
ben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung zurückzuweisen;
7. eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM
anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten
sowie das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen;
8. eventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den kroatischen Behörden
eine Garantie betreffend Zusicherung der menschenwürdigen Behand-
lung der Beschwerdeführerin sowie der Berücksichtigung der entspre-
chenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der EMRK, einzuholen;
9. es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten;
10. die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien.
Auf die Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 6
I.
Mit Telefax vom 15. Juni 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 hiess das Gericht das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und stellte
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Im Übrigen hielt es fest, über die weiteren Rechtsbegehren werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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Seite 8
4.
In der Beschwerde wird – wie nachfolgend aufgezeigt – zu Recht eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs gerügt:
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklä-
rung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Ein-
zelnen eingreift. Als Mitwirkungsrecht umfasst er alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen und auf den Prozess der Entscheidfindung
Einfluss nehmen kann. Dazu gehört das Recht, sich vor Erlass eines Ent-
scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die
Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu-
setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.2 Mit Schreiben vom 26. April 2016 verlängerte das SEM die Frist bis
zum 6. Mai 2016 zur Einreichung einer Stellungnahme der Beschwerde-
führerin zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit
Kroatiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens
sowie zur Wegweisung nach Kroatien (vgl. Bst. C.c). Indes datiert die an-
gefochtene Verfügung des Staatssekretariats bereits vom 30. April 2016
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(versandt am 2. Juni 2016, eröffnet am 7. Juni 2016) und wurde demnach
erlassen, als die Frist zur Stellungnahme noch lief. Aufgrund der Ausfüh-
rungen in der Verfügung ist anzunehmen, dass diese zwar im Nachhinein
ergänzt worden ist. Ein solches Vorgehen legt jedoch den Schluss nahe,
dass die Beschwerdeführerin gar keine Möglichkeit hatte, mit einer (nach-
träglichen) Stellungnahme wirklich auf den Prozess der Entscheidfindung
beziehungsweise auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens Ein-
fluss zu nehmen. Da das SEM die angefochtene Verfügung noch in der
(erstreckten) Frist zur Einreichung der Stellungnahme und Ausübung des
rechtlichen Gehörs verfasst hat, ist zu bezweifeln, dass es seiner Pflicht,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich zu hören beziehungs-
weise ernsthaft im Prozess der Entscheidfindung einzubeziehen, nachge-
kommen ist.
Sodann gewährte das SEM der Beschwerdeführerin während des laufen-
den vorinstanzlichen Verfahrens zwar Einsicht in die BzP, jedoch nicht in
die übrigen Akten. Vorliegend wäre es allerdings ausschlaggebend gewe-
sen, dass sie Kenntnis vom Umstand erlangt hätte, dass die Zuständigkeit
Kroatiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens in-
folge Verfristung bereits im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs feststand. Zwar hielt das SEM mit Schreiben vom 17. Mai 2016
(vgl. Bst. D.d) fest, dass die Einsicht in die Akten betreffend Zuständigkeits-
erklärung zwischen den Dublin-Staaten in denjenigen Fällen, in denen das
rechtliche Gehör zur Rückkehr in den vermutlich zuständigen Dublin-Staat
bereits anlässlich der BzP eingeräumt worden sei, auch mit der Entscheid-
eröffnung gewährt werden könne. Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs
betreffend die Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO und eine allfällige
Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat fand aber im vorlie-
genden Fall im Rahmen der BzP gerade nicht statt. Insbesondere handelt
es sich bei der durchgeführten BzP um keine Information der Beschwerde-
führerin im Sinne von Art. 4 Dublin-III-VO (vgl. A14/13 S. 9 f.; das in der
BzP gewährte rechtliche Gehör bezieht sich ausschliesslich auf die Kan-
tonszuteilung der Beschwerdeführerin und auf allfällige gesundheitliche
Beeinträchtigungen).
Vielmehr stand im Zeitpunkt des mit Schreiben des SEM vom 13. April
2016 gewährten rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Kroatiens infolge
Verfristung bereits fest. Demnach ist auch auf diese Weise der Beschwer-
deführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Einflussmöglichkeit verwehrt
geblieben. Das (nachträgliche) Bestätigungsschreiben des SEM vom 2.
Juni 2016 an die kroatischen Behörden (vgl. Bst. F) hat im Übrigen rein
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Seite 10
deklaratorische Wirkung, zumal die Zuständigkeit Kroatiens bereits zwei
Monate nach dem gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 12. Feb-
ruar 2016 – und somit am 13. April 2016 – feststand (vgl. Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO).
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz durch das
nicht korrekte Gewähren des rechtlichen Gehörs Bundesrecht verletzt hat.
Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist, erübrigt es
sich, in der Sache Stellung zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang
kann zudem darauf verzichtet werden, auf die weiteren in der Beschwerde
erhobenen Rügen (insbesondere Gewährung des Akteneinsichtsrechts) im
Einzelnen einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
30. April 2016 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrekten Durchführung
des Verfahrens unter Wahrung des Gehörsanspruchs der Beschwerdefüh-
rerin und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Im vorliegenden Fall ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin
auszugehen. Es ist ihr in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Partei-
entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zu-
zusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7–13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) lässt sich der Ver-
tretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und ist auf insgesamt Fr. 2‘500.– (inkl. allfäl-
lige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3714/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. April 2016 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in Höhe von Fr. 2‘500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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