B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3718/2014
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Emilia Antonioni
Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch MLaw Stefan Frost,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
E-3718/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 27. April
2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 eröffnete das BFM dem Be-
schwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmass-
nahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1)
dem Verfahrenszentrum (VZ) E._______ zugewiesen und sein Asylge-
such dort behandelt werde.
Am 30. April 2014 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeiten-
den der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ
E._______ zu seiner Vertretung im Asylverfahren.
Am 8. Mai 2014 fand die Befragung zur Person und am 23. Mai 2014 die
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
im VZ E._______ statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, Provinz Bakol. In den Jah-
ren 2006 oder 2007 bis 2011 habe er sich zu Studienzwecken in Jemen
aufgehalten und sei danach nach Somalia zurückgekehrt, während seine
Ehefrau und die Kinder in Jemen geblieben seien. Daraufhin habe er in
einem Lehrerseminar in C._______ einen Kurs absolviert und nach dem
Bestehen einer Prüfung ein Diplom als Lehrer erhalten. In der Folge sei
er – glaublich ab Februar beziehungsweise November 2011 – in
D._______, Provinz Mudug als (…) und Lehrer tätig gewesen. Dieses
Gebiet werde von den Al-Shabab-Milizen kontrolliert. Etwa fünf Monate
vor seiner Ausreise sei er von Vertretern der Al-Shabab beschuldigt wor-
den, mehrere Schüler, welche Steine auf Milizionäre geworfen hätten,
angestachelt zu haben; er sei von der Al-Shabab auch bedroht worden.
An einem Donnerstag, am 2. März 2012, hätten ihn vier führende Mitglie-
der der Al-Shabab aufgesucht und von ihm verlangt, den Schülern seiner
Schule ihre politische und religiöse Einstellung zu vermitteln und ihnen
Kampftechniken für den heiligen Krieg beizubringen. Er sei damit jedoch
nicht einverstanden gewesen. Fünf Tage später hätten die Al-Shabab ne-
ben dem Haupttor des Schulhauses ein Plakat aufgehängt, auf welchem
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eine Aufforderung an ihn gestanden sei, innert fünfzehn Tagen bei ihnen
zu erscheinen, ansonsten er ins Gefängnis gebracht werde. Er sei davon
ausgegangen, dass die Al-Shabab-Leute ihn im Falle der Festnahme
exekutiert hätten, weil sie über kein Gefängnis verfügen würden. Er habe
daraufhin die Eltern seiner Schüler über die Situation orientiert und sie
um Rat und Hilfe gefragt. Diese hätten ihm gesagt, sie könnten ihm kei-
nen Schutz bieten, und ihm den Rat gegeben, zu fliehen. Zehn Tage nach
dem Aushang des Plakats, noch im März 2012, sei er in einem Viehtrans-
porter nach Äthiopien ausgereist und von dort über den Sudan, Libyen,
Tunesien und Italien in die Schweiz gereist.
Im Übrigen sei sein Vater, welcher ein Religionsgelehrter der religiösen
Schule "(…)" gewesen sei, im (…) 2011 von den Al-Shabab umgebracht
worden. Diese hätten ein religiöses Fest, welches zugunsten seines
Grossvaters abgehalten worden sei, überfallen und wahllos in die Menge
geschossen, wobei viele Leute umgekommen seien. Sein Vater sei dann
von den Al-Shabab wegen der Feier zur Rede gestellt und danach zur
Abschreckung umgebracht worden.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen in
Jemen ausgestellten Eheschein, ein Notenblatt der (…) University, Je-
men, eine Bestätigung der Registrierung als Asylsuchender durch das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
in Tunesien vom 25. Juli 2013, ein Ausbildungszertifikat der "(…)" vom
(…) November 2011, ein Bestätigungsschreiben der somalischen Bot-
schaft in Jemen, ein Dokument mit Angabe seiner libyschen Flüchtlings-
nummer sowie jemenitische Identitätsdokumente seiner Ehefrau und sei-
ner Kinder ein.
C.
Am 26. Mai 2014 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
eine Aktennotiz betreffend eine Äusserung des BFM-Sachbearbeiters,
welcher die Anhörung durchführte, im Nachgang zur Anhörung zu den Ak-
ten.
D.
Am 2. Juni 2014 übergab das BFM der Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. Am 3. Juni
2014 reichte die Rechtsvertretung eine diesbezügliche Stellungnahme zu
den Akten.
E-3718/2014
Seite 4
E.
Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 25. Juni 2014 stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit
wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben werde.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 3. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stüt-
zung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Schnell-
recherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 30.Juni 2014 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das BFM zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 31.Juli 2014 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2014 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und hielt vollumfänglich an seinen Beschwerdebegeh-
ren fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in E._______ kommt zudem die Verordnung
vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den
Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur
Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Aus-
führungen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Logik des
Handelns widersprechen. So sei nicht nachvollziehbar, dass die Al-
Shabab eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich zu melden, an
der Schule ausgehängt hätten, obwohl sie sich angeblich nicht getraut
hätten, öffentlich gegen ihn vorzugehen. Ferner müsse bezweifelt wer-
den, dass er die Eltern seiner Schüler um Rat gefragt habe, statt Perso-
nen, die in solchen Situationen behilflich sein könnten; und es sei auch
unrealistisch, dass er daraufhin sofort ausgereist sein wolle, sei doch da-
von auszugehen, dass für die Ausreise eine gewisse Vorbereitungszeit
nötig gewesen wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien ferner
auch unsubstanziiert. Er habe nicht konkret zu erklären vermocht, wie er
von den Umständen des Todes seines Vaters erfahren habe. Zudem habe
er spontan weder das Datum, an welchem er nach D._______ gegangen
sei, noch den Zeitpunkt der ersten Probleme mit den Al-Shabab und die
zeitlichen Abstände der Übergriffe angeben können. Vielmehr sei er den
diesbezüglichen Fragen ausgewichen, was nicht dem Verhalten einer
Person entspreche, welche diese Vorkommnisse wirklich erlebt habe. Im
Weiteren habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie er auf die
Aufforderung der Al-Shabab, die Schüler in ihrem Sinne zu indoktrinieren,
reagiert habe.
Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, eine aktuelle, asylre-
levante Verfolgung zu belegen. Insbesondere gehe aus der Bestätigung
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Seite 7
des UNHCR Tunesien nicht hervor, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festgestellt worden wäre. Es gelinge dem Beschwer-
deführer mit den in der Stellungnahme vom 3. Juni 2014 formulierten
Einwänden nicht, die festgestellten Ungereimtheiten überzeugend zu ent-
kräften.
Im Weiteren sei der gegen den Befrager erhobene Vorwurf der Voreinge-
nommenheit oder Befangenheit wegen einer von diesem nach Abschluss
der Sachverhaltsabklärung geäusserten Einschätzung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt.
4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde zunächst, die Be-
fragung und damit die Sachverhaltsabklärung seien mangelhaft erfolgt
und der Begründungspflicht sei nur unzureichend nachgekommen wor-
den. Im Rahmen einer Befragung müsse der asylsuchenden Person eine
faire Gelegenheit gegeben werden, ihre Asylgründe glaubhaft zu machen.
Der BFM-Befrager sei ihm jedoch von Beginn weg mit grosser Skepsis,
Desinteresse und mit einem sehr fordernden Tonfall begegnet. Er sei of-
fenkundig nicht an einer fairen und systematischen Sachverhaltsabklä-
rung interessiert gewesen. Im Weiteren lege das kurze Gespräch zwi-
schen dem Befrager und der Rechtsvertretung kurz vor dem Verlassen
des Anhörungszimmers die Vermutung nahe, der zuständige Mitarbeiter
habe keine sachliche Einzelfallbeurteilung vorgenommen, sondern sich
von seiner vorgefassten persönlichen Meinung leiten lassen. Dass die vor
instanzliche Verfügung nicht vom Befrager unterzeichnet worden sei, än-
dere nichts daran. Bezeichnend sei auch, dass auf die in der Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf erhobenen Einwände nur sehr pauschal
eingegangen worden sei. Die Mängel in der Entscheidbegründung seien
damit nicht behoben worden.
Im Weiteren seien seine Vorbringen entgegen der Einschätzung des BFM
logisch, substanziiert und widerspruchsfrei und daher als glaubhaft zu er-
achten. Der von ihm angegebene Grund, weshalb die Al-Shabab das Pla-
kat aufgehängt hätten, anstatt ihn noch einmal persönlich aufzusuchen,
sei eine reine Vermutung gewesen. Dass die Stellung der Al-Shabab in
D._______ nicht absolut gesichert gewesen sei, werde durch die SFH-
Schnellrecherche bestätigt. Durch das Plakat habe ein Warnsignal sowohl
an ihn als auch an die Schüler und deren Eltern gesendet werden kön-
nen. Wie bereits in der Anhörung erwähnt, habe er sich an die Eltern sei-
ner Schüler gerichtet einerseits weil die Al-Shabab ihre Kinder habe in-
doktrinieren wollen (und sie somit direkt betroffen gewesen seien), und
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andererseits weil er gewusst habe, dass sie gegen die Al-Shabab einge-
stellt seien. Der Vorwurf, er sei zu schnell geflüchtet, sei seltsam, und die
vom BFM angeführten Vorbereitungshandlungen, welche zu erwarten
gewesen wären, wirkten sehr gesucht. Im Weiteren habe er ausführlich
die Umstände, welche zur Ermordung seines Vaters geführt hätten, ge-
schildert und erläutert, wie er davon erfahren habe. Es sei einleuchtend,
dass er während der Anhörung das Zertifikat vom Lehrerseminar habe
konsultieren wollen, um das genaue Datum seiner Ankunft in D._______
zu eruieren. Im Falle einer erfundenen Geschichte wäre er durchaus in
der Lage gewesen, ein präzises Datum aus dem Stegreif zu nennen. Sein
Verhalten sei ein Indiz für seine Glaubwürdigkeit. Er habe klar die Chro-
nologie der Vorkommnisse mit den Al-Shabab aufgezeigt und diese Er-
eignisse zeitlich eingeordnet. Der Vorwurf, er sei den diesbezüglichen
Fragen ausgewichen, sei nicht haltbar. Vielmehr sei er durch das Abfra-
gen von Daten verunsichert und eingeschüchtert worden. Er habe bereits
bei der Anhörung ausgeführt, dass er mit dem Ansinnen der Al-Shabab
zwar nicht einverstanden gewesen sei, aber deren Forderung nicht aus-
drücklich abgelehnt habe. Die vermeintliche Unstimmigkeit in seinen
diesbezüglichen Aussagen lasse sich damit auflösen. Es wäre Aufgabe
des Befragers gewesen, ihn während der Anhörung mit dem angeblichen
Widerspruch zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu
zu äussern. Dass dies unterlassen worden sei, stelle eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Im Weiteren sei zu beachten, dass seine Ausfüh-
rungen trotz der suboptimalen Bedingungen der Befragung ausreichend
detailliert und logisch konsistent seien und zahlreiche Realkennzeichen
aufweisen würden. So habe er Kenntnisse über die lokalen Verhältnisse
in D._______ sowie die Machtverhältnisse in seiner Heimatregion
B._______ offenbart, seine Tätigkeit als Schulleiter und Lehrer anschau-
lich dargelegt und spontan einen Fall eines anderen den Al-Shabab zum
Opfer gefallenen Lehrers geschildert. Zudem habe er genau angeben
können, wo das Plakat aufgehängt worden sei. Auch aus den eingereich-
ten Beweismitteln ergebe sich ein schlüssiges Bild. Es würden somit zahl-
reiche Indizien für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen.
Die geschilderte Verfolgung durch die Al-Shabab müsse als politisch mo-
tiviert qualifiziert werden. Jeder, der sich der Rekrutierung durch diese
verweigere, werde von ihr als Feind betrachtet und es drohe ihm daher
die Tötung. Weder der Staat noch andere Organisationen könnten ihm
einen adäquaten Schutz vor dieser Verfolgung gewähren. Seine Schilde-
rungen würden sich decken mit den Erkenntnissen der SFH-Recherche,
wonach die Al-Shabab versuche, Einfluss auf Lehrer und Schulen zu
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nehmen, damit ihre Form des Islams gelehrt werde. Er sei somit von ei-
ner gemäss Art. 3 AsylG asylrelevanten Verfolgung betroffen und er ver-
füge über keine inländische Fluchtalternative. Zudem seien auch keine
Asylausschlussgründe gegeben.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung unter anderen aus, es
entspreche zwar dem Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör zu
festgestellten Widersprüchen zu gewähren, jedoch bestehe kein rechtli-
cher Anspruch darauf, sich zu jedem einzelnen Widerspruch in den eige-
nen Aussagen äussern zu können. Es werde daran festgehalten, dass
das Vorgehen des Befragers nicht auf Voreingenommenheit schliessen
lasse. Es würden sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben,
dass der Beschwerdeführer sich nicht angemessen habe äussern kön-
nen, zumal die Anhörung fast fünf Stunden lang gedauert habe. Es werde
versucht, den Vorwurf der Voreingenommenheit durch eine verzerrte Dar-
stellung des Verlaufs der Anhörung zu belegen.
4.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, bei dem ver-
meintlichen, ihm vorgeworfenen Widerspruch handle es sich um eine ent-
scheidwesentliche Frage, zumal es sich um den einzigen von der Vor-
instanz angeführten Widerspruch handle, weshalb der Umstand, dass er
damit nicht konfrontiert worden sei, eine unvollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zur Folge habe. Ferner sage die Dauer
der Anhörung nichts über die Qualität derselben aus. Es werde an der
Beschreibung des Stils der Befragung festgehalten. Die Tonalität dersel-
ben sowie die Formulierung der gestellten Fragen lassen auf ein Klima
des Misstrauens schliessen. Es sei in der Vernehmlassung nicht auf die
ausführlichen Darlegungen in der Beschwerde betreffend die Glaubwür-
digkeit seiner Aussagen eingegangen worden.
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene
Rüge der Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit des zu-
ständigen BFM-Sachbearbeiters sich als nicht stichhaltig erweist. Zwar
hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Frage
der Befangenheit von Verwaltungsbehörden festgehalten, dass Äusse-
rungen über den Verfahrensausgang Zweifel an der Unbefangenheit we-
cken können, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen
lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten
(vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2703/2010 vom 6. Juli
2010, E. 2.4, m.w.H.). Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss aber
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objektiv durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein; es genügt nicht,
dass eine Partei einen Beamten als befangen empfindet. Vorliegend kann
aus den vom BFM-Befrager im Anschluss an die Befragung gemachten
Äusserungen betreffend seine Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass des-
sen Asylgründe nicht auf unvoreingenommene Weise geprüft worden sei-
en. Der Entscheidentwurf, welcher dem Beschwerdeführer zur Stellung-
nahme offengelegt wurde, sowie die Verfügung des BFM vom 25. Juni
2014 enthalten eine ausführliche und differenzierte Begründung der Ein-
schätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft.
Zudem wurden in der angefochtenen Verfügung auch die in der Stellung-
nahme des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2014 formulierten Einwände
gewürdigt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene
Verfügung des BFM nicht vom Befrager, sondern von einem anderen
Sachbearbeiter sowie dem Sektionschef unterzeichnet wurde. Es kann
davon ausgegangen werden, dass diese Personen sich mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers inhaltlich befassten und sich eine eigene
Meinung bildeten.
5.2 Auch der Rüge, die Befragung sei nicht korrekt erfolgt und der we-
sentliche Sachverhalt nicht hinreichend und korrekt abgeklärt worden,
kann nicht gefolgt werden. Dem Befragungsprotokoll kann entnommen
werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gegeben
wurde, seine Asylgründe umfassend und frei darzulegen, und die ihm
vom Befrager hierzu gestellten Fragen sind als sachdienlich zu bezeich-
nen. Insbesondere waren die namentlich gerügte Frage in der Anhörung
nach allfälligen Ausweispapieren sowie die Aufforderung an den Be-
schwerdeführer, den Zeitpunkt des Beginns des Aufenthalts in D._______
ohne Zuhilfenahme der von ihm zu den Akten gereichten Beweisdoku-
mente zu nennen, durchaus sinnvoll. Es ist von einem Gesuchsteller zu
erwarten, die wesentlichen Elemente seiner Asylgründe ohne weiteres
selber zeitlich einordnen zu können. Es handelt sich hierbei um ein wich-
tiges Element für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
Ebenso findet der Vorwurf, die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen
seien so unverständlich und umständlich formuliert worden, dass hier-
durch die Sachverhaltsabklärung nicht korrekt habe erfolgen können, im
Protokoll der Befragung keine Grundlage. Die Antworten des Beschwer-
deführers lassen vielmehr darauf schliessen, dass er die Fragen durch-
aus verstanden hat. Schliesslich ist zwar davon auszugehen, dass bei der
Anhörung die Stimmung zwischen dem Befrager und dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers tatsächlich zu einem gewissen Grad gereizt
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Seite 11
war, zumal dies vom Befrager in seiner Aktennotiz vom 26. Mai 2014 bes-
tätigt wird. Bei der konkreten Aktenlage gibt es aber keinen Grund zur
Annahme, dies hätte einen derartigen Einfluss auf die Befragung gehabt,
dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht richtig oder vollständig
hätte erhoben werden können; auch der Vorwurf, die Haltung des Befra-
gers gegenüber dem Beschwerdeführer sei voreingenommen und sehr
misstrauisch gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr lässt
das Befragungsprotokoll den Schluss zu, dass der Befrager durchaus um
eine objektive und sachliche Abklärung der verfahrenswesentlichen Sach-
verhaltselemente bemüht war.
5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor, da
die Begründung in der angefochtenen Verfügung genügend konkret und
insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber gibt, aus wel-
chen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies;
dies lässt sich auch daraus ersehen, dass er durchaus in der Lage war,
die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4 und
2008/47 E. 3, je m.w.H.).
5.4 Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mit dem ihm
vorgehaltenen Widerspruch betreffend seine Reaktion auf die Aufforde-
rung der Al-Shabab konfrontiert worden sei, ist ebenfalls nicht gerechtfer-
tigt. Dieses Element der Erwägungen des BFM wurde im Entscheident-
wurf, welcher dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der erstinstanzli-
chen Verfügung offengelegt wurde, erwähnt und er hat sich in seiner Stel-
lungnahme vom 3. Juni 2014 ausdrücklich hierzu geäussert. Ein eigentli-
cher verfahrensrechtlicher Anspruch auf Konfrontation mit festgestellten
Widersprüchen in den Aussagen schon während der Befragung besteht
im Übrigen nicht (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13).
5.5 Zusammenfassend sind die verfahrensrechtlichen Rügen, insbeson-
dere die Vorwürfe der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklä-
rung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unbe-
gründet.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
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Seite 12
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers zur zeitlichen Einordnung der gemäss seiner Darstel-
lung für seine Ausreise ausschlaggebenden Ereignisse in D._______ Un-
gereimtheiten aufweisen. Er hat zwar die zeitlichen Abstände zwischen
den geschilderten Vorkommnissen sowie den Monat, in welchem er aus-
reiste, übereinstimmend genannt. Jedoch fällt auf, dass er die genauen
Daten dieser Ereignisse nicht nennen konnte, sondern seine diesbezügli-
chen Aussagen widersprüchlich und vage sind.
6.2.1 Der 2. März 2012, das Datum an welchem angeblich das Treffen mit
den Al-Shabab stattfand, war entgegen den Angaben des Beschwerde-
führers kein Donnerstag (vgl. A13 S. 3 F8 und S. 8 F46).
6.2.2 Insbesondere waren auch seine Angaben zum Zeitpunkt des Antritts
der (…)-Stelle in D._______ divergierend und wenig präzise, sprach er
doch zuerst vom 2. November 2011, legte den Zeitpunkt dann aber auf
den "zweiten Monat im Jahr 2011" fest (A13 S. 6 F33 und F34).
6.2.3 Im Weiteren ergeben sich auch Widersprüche zwischen den Vor-
bringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweis-
mitteln: Gemäss dem am (…) November 2011 ausgestellten Zertifikat der
"(…)" absolvierte er den Lehrerausbildungs-Kurs in C._______ vom (…)
bis (…) November 2011. Nach eigenen Aussagen wurde er nach Absol-
vierung dieses Kurses in D._______ angestellt und reiste ungefähr Mitte
des Monats März 2012 aus Somalia aus. Diese zeitlichen Angaben las-
sen darauf schliessen, dass er sich höchstens vier Monate lang in
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Seite 13
D._______ aufhielt. Dies steht jedoch in klarem Widerspruch zu seiner
Schilderung, der erste Kontakt mit den Al-Shabab in D._______ sei fünf
Monate vor seiner Ausreise gewesen (A13 S. 7 F46). Zudem steht das
Datum des Zertifikats im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer
sich in der Anhörung schliesslich darauf festlegte, im Februar 2011 nach
D._______ gekommen zu sein sowie zu seiner Aussage, sich etwa ein
Jahr lang dort aufgehalten zu haben (A13 S. 6 F31 und F34). Es handelt
sich hierbei um erhebliche Diskrepanzen betreffend wesentliche Sach-
verhaltselemente, welche durch den Verweis auf eine Verunsicherung
und Einschüchterung des Beschwerdeführers durch das Abfragen von
Daten nicht überzeugend erklärt werden können. Auch unter Berücksich-
tigung des Zeitablaufs zwischen den geschilderten Ereignissen und der
Anhörung vom 23. Mai 2014 wäre zu erwarten, dass der gebildete Be-
schwerdeführer in der Lage gewesen wäre, diese zeitlich genauer und
widerspruchsfrei einzuordnen.
6.3 Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass seine Darstel-
lung seiner Probleme mit den Al-Shabab nicht unrealistisch erscheint und
im Einklang mit allgemeinen Berichten über das Vorgehen der Al-Shabab
gegenüber Lehrern und Schülern steht. Dies vermag jedoch die dargeleg-
ten massiven Ungereimtheiten in seinen Schilderungen nicht aufzuwie-
gen.
6.4 Die eingereichten Beweismittel haben – mit Ausnahme des vorher
erwähnten Ausbildungszertifikats – keinen Bezug zu den angeblich für die
Ausreise des Beschwerdeführers ausschlaggebenden Ereignissen und
können diese deshalb nicht belegen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2014 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sich sein finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte,
ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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