B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3718/2018
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…).
E-3718/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit
Urteil E-245/2017 vom 23. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Januar
2017 vollumfänglich ab; darin wurde unter anderem die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers und insbesondere dessen auf Beschwer-
destufe geltend gemachte und mit einem Bericht vom 21. Dezember 2016
unterlegten (…) Probleme abschlägig gewürdigt.
Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses or-
dentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vor-
liegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
B.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 richtete der Beschwerdeführer ein Wieder-
erwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte er die wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016, die
Feststellung des Bestehens einer nach Erlass dieser Verfügung eingetre-
tenen massgeblichen Veränderung der Sachlage und des Bestehens
neuer erheblicher Beweismittel, die Gewährung von Asyl unter Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges.
In der Begründung verwies er auf einen (…)ärztlichen Bericht vom
10. März 2017, wonach er seit dem 31. Oktober 2016 in ambulanter Be-
handlung sei und an (…) leide, die in Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Verfolgungsgründen stünden; die Weiterbehandlung sei länger-
fristig indiziert und ein Behandlungsabbruch hätte gesundheitsgefähr-
dende Auswirkungen. Dieses Beweismittel dokumentiere eine wiedererwä-
gungsrelevante wesentliche Veränderung der Sachlage. Seine Asylvor-
bringen müssten aufgrund dessen neu geprüft und gewürdigt werden so-
wie nunmehr zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und zur Ge-
währung des Asyls führen. Zumindest aber habe er aufgrund der veränder-
ten Sachlage Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme, da ein
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Wegweisungsvollzug sich nun als unzumutbar erweise. Die (…) Versor-
gung in Äthiopien sei nämlich ungenügend, mangelhaft und kaum zugäng-
lich, wie einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5.
September 2013 zu entnehmen sei. Hinzu komme, dass sein familiäres
Beziehungsnetz in seiner Heimat einzig aus (…) bestehe und daher unge-
nügend sei und seine wirtschaftliche Existenz dort nicht gesichert sei.
Diese Umstände wirkten sich in seinem Fall deshalb besonders gravierend
aus, weil er (…) sei und das in der (…)konvention verankerte, übergeord-
nete (…) gefährdet wäre. Ihm drohe eine unzumutbare existenzielle Not-
lage im Falle eines Wegweisungsvollzuges.
C.
Das SEM wies – nach vorsorglicher Aussetzung des Wegweisungsvollzu-
ges und Einforderung eines ergänzenden Arztberichtes – das Wiedererwä-
gungsgesuch mit Verfügung vom 25. Mai 2018 ab, erklärte seine Verfügung
vom 9. Dezember 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 27. Juni 2018 be-
antragt der Beschwerdeführer deren Aufhebung, die Anweisung an die Vor-
instanz zur Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2016 und zur wie-
dererwägungsweisen Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz
zur wiedererwägungsweisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er ferner die Anordnung vollzugshemmender
vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung aufschiebender Wirkung und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juni 2018 ordnete die dama-
lige Instruktionsrichterin zunächst einen einstweiligen Vollzugsstopp an
und mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 hiess sie die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gut, wogegen sie jenes um amtliche Rechtsverbeiständung abwies.
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F.
Die zuständigen deutschen Behörden ersuchten das SEM am 5. Septem-
ber 2018 gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers, welcher am (…) Juli 2018 nach Deutschland ein-
gereist war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM
stimmte diesem Ersuchen am 6. September 2018 zu.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Septem-
ber 2018 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Hin-
weis auf das Verschwinden des Beschwerdeführers aufgefordert, dessen
aktuelles und fortbestehendes Rechtsschutzinteresse darzutun und seinen
derzeitigen Aufenthaltsort zu nennen.
Mit Stellungnahme vom 27. September 2018 erklärte der Beschwerdefüh-
rer, wieder in der Schweiz in der ihm zugewiesenen Unterkunft zu wohnen.
Sein zwischenzeitlicher Wegzug nach Deutschland sei eine unüberlegte
Kurzschlussreaktion aufgrund seiner schwierigen Situation in der Schweiz
gewesen und er habe nach wie vor Interesse am Fortgang des hiesigen
Asylverfahrens. Im Übrigen verwies er mittels Vorlegung eines Vorlehrver-
trages und einer Sprachstanderhebung auf seine Integrationsbemühungen
in der Schweiz.
G.
Mit Ergänzungseingaben vom 3. Oktober 2018 und vom 28. Februar 2019
gab der Beschwerdeführer zwei weitere (…)ärztliche Berichte vom 27.
September 2018 beziehungsweise vom 19. Februar 2019 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch
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zutreffend als solches behandelt (vgl. unten E. 4, letzter Abschnitt). Nach-
dem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
aAbs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
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Seite 6
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der
Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses ma-
teriell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist,
weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem
Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche
Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE
2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichen-
des Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.
Der Beschwerdeführer hat zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwägung
beschritten, da er eine nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens
(mit materiellem Urteil E-245/2017 vom 23. Januar 2017) eingetretene ver-
änderte Sachlage beziehungsweise ein nachträglich datiertes Beweismittel
geltend macht.
5.
5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Wiedererwägungsent-
scheid zunächst damit, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der (...) Bericht
vom 10. März 2017 erst auf Wiedererwägungsstufe vorgelegt worden sei,
zumal sich der Beschwerdeführer schon seit Juni 2016 in der Schweiz be-
finde. Da die mit dem Beweismittel bekräftigten Vorfluchtgründe bereits
rechtskräftig materiell beurteilt worden seien – zuletzt mit Urteil vom 23.
Januar 2017 –, handle es sich vorliegend hauptsächlich um ein Revisions-
gesuch, das aber aufgrund der nachmaligen Datierung des Arztberichts als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu
beurteilen sei. Die in den Arztberichten dokumentierten (…) Störungen ver-
möchten, da allein auf Anamnese beruhend, weder den Zusammenhang
mit den Asylgründen zu beweisen noch deren erkannte Unglaubhaftigkeit
anders zu beleuchten. Insbesondere vermöge der Bericht den Umstand,
dass diese Asylgründe bei der Erstbefragung gar nicht vorgebracht, son-
dern erst bei der Anhörung nachgeschoben worden seien, nicht zu ent-
schuldigen, zumal praxisgemäss auch (…) angeschlagene Personen in der
Lage seien, ihre wesentlichen Fluchtgründe übereinstimmend und wider-
spruchsfrei zu darzulegen. Die neuen Arztberichte könnten die im ordentli-
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chen Verfahren zweistufig erkannte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges ebenso wenig umstossen. Die (…) Erkrankung des Beschwerdefüh-
rers sei in Äthiopien weiter medikamentös behandelbar und dort seien auch
öffentliche Einrichtungen niederschwellig zugänglich. Der Beschwerdefüh-
rer könne im Übrigen einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen
und kehre in ein familiäres, soziales wie auch ökonomisch verhältnismäs-
sig stabiles Umfeld zurück. Es lägen mithin keine Gründe vor, die die
Rechtskraft der Verfügung vom 9. Dezember 2016 beseitigen könnten.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwer-
deführer seine im ordentlichen Verfahren deponierten Asylvorbringen und
Vollzugshindernisse sowie seine Ausführungen im Wiedererwägungsge-
such. Das SEM gehe zu Unrecht von einer nicht veränderten Sachlage
aus. Dies ergebe sich denn auch aus einem nun vorlegbaren weiteren
(…)ärztlichen Bericht vom 27. Juni 2018. Der diagnostizierten (…) sei bis
jetzt aber keine Rechnung getragen worden. Seine Asylvorbringen müss-
ten aufgrund dessen neu geprüft und gewürdigt werden sowie nunmehr zur
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls
führen. Insbesondere könne anhand der vorliegenden Berichte die Auffas-
sung des SEM nicht nachvollzogen werden, dass ein Zusammenhang zwi-
schen den (…) Beeinträchtigungen und den Asylgründen nicht schlüssig
sei; das Nichterwähnen der Asylgründe in der Erstbefragung sei vielmehr
verständlich und nachvollziehbar. Eine seriöse Anamnese und Diagnose
benötige Zeit und deshalb habe der wiedererwägungsweise vorgelegte
Arztbericht nicht bereits im ordentlichen Verfahren präsentiert werden kön-
nen. Die vorliegenden Arztberichte würden die „Vorverfolgung“ (insb. Inhaf-
tierung und Misshandlung) nunmehr als glaubhaft erscheinen lassen und
mithin habe er Anspruch auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls. Zumindest aber habe er aufgrund der veränderten
Sachlage und insbesondere aufgrund des mit dem Wiedererwägungsge-
such vorgelegten SFH-Berichts Anspruch auf Gewährung der vorläufigen
Aufnahme, da ein Wegweisungsvollzug für ihn als verfolgter und (…) kran-
ker (…) eine lebensbedrohliche Notlage darstelle und sich somit als unzu-
mutbar erweise. In den zwei ergänzend vorgelegten (…)ärztlichen Berich-
ten vom 27. September 2018 beziehungsweise vom 19. Februar 2019 wird
auf die nach wie vor bestehende und mit den Fluchtgründen in Zusammen-
hang stehende (…) Belastung des Beschwerdeführers, eine bislang ver-
meidbare stationäre Behandlung sowie auf den Umstand aufmerksam ge-
macht, dass der Wegzug des Beschwerdeführers nach Deutschland aus
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einer Paniksituation heraus erfolgt sei. Neben den erwähnten Beweismit-
teln liegt der Beschwerde auch ein undatierter weiterer (…)ärztlicher Be-
richt bei.
6.
6.1 Im Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer in der
Hauptsache eine im neuen Arztbericht vom 10. März 2017 zu sehende
nachträglich veränderte Sachlage geltend. Damit spricht er die hauptsäch-
liche Form des Wiedererwägungsgesuchs (Anpassung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verän-
derung der Sachlage; vgl. oben E. 4) an. Insoweit verkennt er, dass sich
nicht die Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn verändert hat,
sondern vielmehr die Beweislage bezogen auf eine vormals bestandene
und gewürdigte Sachlage, denn sowohl der (…) Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers war im ordentlichen Verfahren bereits Thema als auch
die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylgründe, welche mit dem neuen Be-
weismittel nunmehr wiedererwägungsweise neu beleuchtet werden soll.
Der Arztbericht stellt somit insoweit nicht ein echtes, sondern ein unechtes
Novum dar. Dies wurde vom SEM zutreffend festgestellt, indem dieses im
angefochtenen Entscheid ein nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu beurtei-
lendes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (im Sinne von Revisions-
gründen) erkannte und den sich nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens präsentierenden, mit verschiedenen Arztberichten unterlegten aktuel-
len (…) Gesundheitszustand einzig noch im Rahmen der Prüfung des
Wegweisungsvollzuges prüfte.
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur
Erkenntnis, dass das SEM betreffend den Arztbericht vom 10. März 2017
das Vorliegen eines wiedererwägungsrelevanten neuen Beweismittels im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint hat. Die betref-
fenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu bean-
standen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie-
sen werden. Die Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf.
Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde mit jenen
des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wieder-
holungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsge-
suchs darstellen. Die einzelnen Erwägungen des SEM werden nur partiell
beanstandet. Den Arztbericht hätte der Beschwerdeführer zwar aufgrund
seiner Datierung nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorlegen können.
Er bleibt aber eine schlüssige Erklärung dafür schuldig, weshalb er sich bei
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Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Asylver-
fahren darum hätte bemühen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), zumal die
Behandlung in B._______ im Urteilszeitpunkt (23. Januar 2017) bereits seit
Monaten im Gange war und der Beschwerdeführer es damals ja auch für
nötig befand, auf seine (…) Behandlung im Zentrum C._______ hinzuwei-
sen und diese mit einem Bericht betreffend den Zeitraum vom 25. Oktober
bis 21. Dezember 2016 zu dokumentieren. Unbesehen dessen sind die auf
Wiedererwägungsstufe vorgelegten und von einer Ärztin der B._______
verfassten (…) Berichte (vom 10. März und 15. Dezember 2017, undatiert
sowie vom 27. September 2018 und vom 19. Februar 2019), auch in der
Sache nicht geeignet eine gegenüber dem erwähnten Urteil andere Be-
trachtungsweise hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung zu begründen.
Die Ärztin zieht ihrer medizinischen Fachkompetenz entsprechend zwar
nicht zu hinterfragende Schlüsse und Diagnosen, stützt sich bei ihrer Be-
urteilung jedoch schwergewichtig auf Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Person und zu seinen Verfolgungsgründen, die aber im ordentlichen
Asylverfahren zweistufig als unglaubhaft qualifiziert wurden. Dabei waren
die angeblichen (…) Probleme des Beschwerdeführers bereits bekannt
und wurden im Urteil E-245/2017 vom 23. Januar 2017 durch das Bundes-
verwaltungsgericht auch gewürdigt.
Auch im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges drängt sich unter Berücksichtigung der wiedererwägungsweise geltend
gemachten Vorbringen und Beweismittel keine gegenüber dem erwähnten
Urteil andere Betrachtungsweise auf, da sie wie gesehen weder revisions-
rechtlich bedeutsam sind noch darüber hinaus eine nachträgliche wesent-
liche Veränderung gegenüber der im Urteilszeitpunkt bestandenen Sach-
lage beinhalten. Insbesondere ist zum einen festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer (…) ist und die vom Grundsatz des (…) geprägten Schutz-
mechanismen der (…)konvention nicht mehr beanspruchen kann. Zum an-
dern ist klarzustellen, dass der im Wiedererwägungsverfahren eingereichte
SFH-Bericht vom 5. September 2013 (betr. […] Versorgung in Äthiopien)
im ordentlichen Verfahren bereits vorlag und im Urteil vom 23. Januar 2017
gewürdigt wurde. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer auch die
Frage gefallen lassen, welches ernsthafte Interesse er an einer Weiterfüh-
rung seiner (…) Behandlung und seines Wiedererwägungsverfahrens in
der Schweiz haben kann, wenn er während derselben aus freien Stücken
die Schweiz verlässt, um in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen. Die in
der Stellungnahme vom 27. September 2018 unternommenen Erklärungs-
versuche (insb. Kurzschlussreaktion nach Überforderung und Nichtbewilli-
gung seiner beabsichtigten Vorlehre als […]) überzeugen nicht wirklich und
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decken sich zudem nicht mit den diesbezüglichen Angaben im (…) Bericht
vom 27. September 2018 (Wegzug als Panikreaktion nach Eintritt einer […]
Krisensituation). Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offensichtlich auch nicht ge-
eignet ist, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein an-
deres völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen zu lassen (vgl.
Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 3).
Abschliessend ist der Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf die Bege-
hung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte – darauf
aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung oder eine Revision
nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse
Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen. Es liegt an ihm sowie an seinem medizi-
nisch behandelnden, rechtlich beratenden und ihn anderweitig betreuen-
den Umfeld, konstruktiv im Hinblick auf die Realisierung der Ausreise hin-
zuwirken und die Rückkehr in seine Heimat als Chance zu einem Neube-
ginn in einem sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld zu verste-
hen und zu nutzen.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiederer-
wägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG oder einer wesentlichen Veränderung der Sach-
lage seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens auszugehen. Die
Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 bleibt beste-
hen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewie-
sen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 4. Juli 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung
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Seite 11
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David
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