Abtei lung V
E-3719/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3719/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsbürger singhalesi-
scher Volkszugehörigkeit aus B._______ (Distrikt C._______,
D._______) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2008
verliess, per Flugzeug nach Rom gelangte und von dort per Personen-
wagen in die Schweiz einreiste, wo er am 25. November 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 2. Dezember 2008 sowie der direkten Anhö-
rung vom 18. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe im Vorfeld der Kommunalwah-
len der Zentralprovinz vom 24. August 2008 die E._______ unterstützt,
dass er sich am (...) 2008 mit weiteren Sympathisanten im Haus von
F._______, dem für den Distikt G._______ (H._______) zuständigen
Manager der E._______, aufgehalten habe, als sich 150 bis 200 Ange-
hörige des politischen Gegners I._______ dem Haus genähert hätten,
dass er hierauf gemeinsam mit den übrigen Anwesenden das Haus
verlassen aus einiger Distanz beobachtet habe, wie das Haus sowie
die Fahrzeuge von F._______ in Brand gesteckt worden seien, ohne
dass die vor Ort anwesenden Sicherheitskräfte und Feuerwehrleute
eingeschritten seien,
dass der Hauptkandidat der I._______ K._______, dessen Sohn sowie
einige Polizisten zu ihnen gekommen seien und ihnen mit dem Tod
gedroht hätten, falls sie über den Vorfall aussagen würden,
dass der Beschwerdeführer seit diesem Tag nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt sondern fortan bei seinen Brüdern in B._______
respektive L._______ untergetaucht sei,
dass zur Klärung des Vorfalls ein Gerichtsverfahren eröffnet worden
sei und ihn ein Mitglied des E._______-Provinzrates telefonisch er-
sucht habe, vor Gericht als Zeuge auszusagen, was er aber nicht ge-
wollt habe, da zwei weitere Augenzeugen, die ausgesagt hätten,
hierauf mit dem Tod bedroht worden seien,
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dass F._______ Anfang (...) 2008 bei einem Bombenanschlag ums
Leben gekommen sei,
dass am (...) Oktober 2008 sechs bis sieben Personen in einem wei-
ssen Kastenwagen zu seinem Haus gekommen seien, eine Haus-
durchsuchung vorgenommen und seiner Frau gedroht hätten, sie wür-
den den Beschwerdeführer umbringen,
dass er ausserdem erfahren habe, dass am selben Tag drei Augenzeu-
gen des Vorfalls vom (...) 2008 verschleppt worden seien,
dass er sich hierauf entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen
und einen Schlepper beauftragt habe, seine Ausresie zu organisieren,
dass er am 10. November 2008 mit der Fluggesellschaft Qatar Airways
via Qatar nach Rom geflogen sei, von wo er mit einem Personenwa-
gen nach Mailand, von da mit einem weiteren Personenwagen nach
Zürich-Flughafen und schliesslich mit dem Zug nach Kreuzlingen ge-
langt sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs am 25. November 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung vom
2. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 18. Dezem-
ber 2008 aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Pa-
piere einzureichen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachge-
kommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zum Nachweis seiner
Identität lediglich eine Kopie einer Identitätskarte, einen Führerschein
und einen Identitätskartenantrag abgegeben habe und diese Doku-
mente keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b
und c AsylV 1 darstellten,
dass er bereits am 2. Dezember 2008 angekündigt habe, er werde sei-
ne Identitätskarte aus Sri Lanka kommen lassen, diese jedoch bis zum
heutigen Tag nicht beim BFM eingetroffen sei,
dass der Hinweis im eingereichten Schreiben des M._______ vom
27. März 2009, wonach es zur Ausstellung einer neuen Identitätskarte
bis zu einem Jahr dauern könne, realitätsfremd sei, zumal Identitäts-
papiere auch in Sri Lanka eine grosse Bedeutung hätten,
dass sich aus den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte
einer behördlichen Verfolgung ergäben, sodass sich der Beschwerde-
führer auch bei einer ausländischen Vertretung Ersatzpapiere hätte
ausstellen lassen können,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass nicht auszuschliessen sei, dass er Sympathisant der E._______
gewesen sei, ihm aber nicht geglaubt werden könne, dass ihm deswe-
gen asylrelevante Nachteile drohten,
dass die ihn persönlich betreffenden Ereignisse mit keinem einzigen
Dokument belegt worden seien, was im Sri Lanka-Kontext erstaune,
da doch mehrere Organisationen und Medien existierten, welche der-
artige Ereignisse dokumentierten,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht einmal ein Sch-
reiben seiner Partei beigebracht habe, welches seine
Verfolgungssituation belege, obschon ihm dies als Angehöriger der
singhalesischen Ethnie mit Hilfe der in der Heimat wohnhaften Ge-
schwister, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts, durchaus möglich gewe-
sen wäre,
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dass das Schreiben des Vorsitzenden der N._______ vom
11. Mai 2009 zwar festhalte, dass der Beschwerdeführer die
E._______ unterstützt habe, der weitere Hinweis, wonach dieser auch
Mitglied dieser Partei gewesen sei, jedoch vom Beschwerdeführer be-
stritten werde,
dass die Schilderung der Ereignisse seit August 2008 unglaubhaft sei
und etwa realitätsfremd anmute, dass sich der Beschwerdeführer
während mehrerer Wochen ohne nennenswerte Schwierigkeiten ab-
wechselnd bei seinen Brüdern hätte aufhalten können, wenn seitens
der politischen Gegner ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestan-
den hätte,
dass, selbst wenn der Beschwerdeführer Augenzeuge des Vorfalls vom
(...) 2008 gewesen sein sollte, seine Schilderungen über die nachfol-
genden Ereignisse sehr vage und allgemein ausgefallen seien, sich in
wenigen kurzen und stereotypen Sätzen erschöpften und eine subjek-
tiv geprägte Wahrnehmung vermissen liessen,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Juni 2009 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und bezüglich der Fra-
ge der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) beantragte sowie darum ersuchte, die zuständige Behör-
de sei vorsorglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
dass die Akten am 11. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 eine Be-
schwerdeergänzung eingereicht hat,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass insbesondere der Beschwerdeführer entgegen seiner Beteuerun-
gen anlässlich der Erstbefragung vom 2. Dezember 2008 (A1 S. 4)
kein rechtsgenügliches Identitätsdokument erhältlich gemacht hat und
der zur Entkräftung beigebrachte Hinweis im Schreiben des
M._______ vom 27. März 2009, wonach es zur Ausstellung einer neu-
en Identitätskarte bis zu einem Jahr dauern könne, mit den Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts über die Gegebenheiten in Sri
Lanka nicht vereinbar erscheint,
dass in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend aus-
geschlossen werden kann, dass es ihm angesichts strenger Flugha-
fen- und Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische
Ausweispapiere, mithin lediglich mit der Kopie einer Identitätskarte so-
wie einem gefälschten Pass von Colombo nach Rom geflogen und
schliesslich in einem PW in die Schweiz gelangt zu sein (A1 S. 6),
dass schliesslich die Aussage, der Schlepper habe für die Organisati-
on der Reise den Betrag von 1,5 Millionen Rupien (ca. 13'300 US-Dol-
lar) verlangt (A10 S. 8), äusserst realitätsfremd anmutet, zumal dieser
Betrag das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen in Sri Lanka,
welches gemäss verschiedener Quellen bei ungefähr 1'500 US-Dollar
liegt (statt vieler: Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland:
1'350 US-Dollar; US Department of State: 1'600 US-Dollar) rund um
das zehnfache übersteigt,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte,
dass an dieser Beurteilung auch die mit Eingabe vom 12. Juni 2009
erneut angekündigte, nachträgliche Einreichung der angeblich bei der
Ehefrau sich befindlichen Identitätskarte nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
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um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom
2. Dezember 2008 und der direkten Anhörung vom 18. Dezem-
ber 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerde-
führer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem
Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten realitätsfremd respektive un-
substanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass die Darstellung der verfolgungsbegründenden Kernvorbringen
vage und substanzarm ausgefallen ist (A1 S. 5, A10 S. 10 f.) und in
keiner Weise den Eindruck des Selbsterlebten zu erwecken vermag,
dass die behauptete Verfolgungssituation mit keinem einzigen Doku-
ment belegt wurde und es sich beim Schreiben des Vorsitzenden der
N._______ vom 11. Mai 2009 offensichtlich um ein Gefälligkeitsschrei-
ben ohne Beweiswert handelt, da der Beschwerdeführer hier entgegen
dessen eigener Darstellung als Parteimitglied der E._______ bezeich-
net wird,
dass vor dem Hintergrund des Vorbringens, am 20. Oktober 2008 sei-
en mehrere Personen in einem weissen Kastenwagen an seiner
Wohnadresse aufgetaucht, hätten sein Haus durchsucht und seiner
Frau gedroht, sie würden ihn umbringen (A1 S. 5, A10 S. 8), nicht ein-
sehbar ist, warum der Beschwerdeführer diesfalls seine Frau und sei-
nen (...) Sohn alleine in der Heimat zurückgelassen hätte,
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dass damit das BFM im Ergebnis zu Recht ausführt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass zudem der Beschwerdeführer während der Aufenthalte bei sei-
nen Brüdern offenbar völlig unbehelligt blieb, woraus auch bei Wahrun-
terstellung der Vorbringen von lediglich lokal respektive regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen auszugehen wäre,
dass damit der Beschwerdeführer – gerade auch aufgrund seiner sin-
ghalesischen Volkszugehörigkeit – über eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative verfügen dürfte und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip
wohl nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sein dürfte,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift, wonach das BFM die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers falsch gewürdigt sowie die massgeblichen Bestimmungen falsch
angewendet habe und von einem unzutreffenden Sachverhalt ausge-
gangen sei, sich als aktenwidrig erweisen,
dass die Beschwerdeschrift sich im Weiteren ausschliesslich mit Aus-
legung, Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen bei Nichteintretensentscheiden auseinander
setzt, deren Einhaltung vorliegend – bei Einreichung der Beschwerde
gegen die am 2. April 2009 eröffnete Verfügung am 9. April 2009 – völ-
lig unbestritten ist,
dass sich insgesamt die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch
gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der singhalesischstämmige Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge über ein über verschiedene Distrikte und Provinzen verteiltes
familiäres Beziehungsnetz verfüget, weshalb nicht davon auszugehen
sein dürfte, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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