B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3719/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (…).
E-3719/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 13. Januar 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 27. Januar 2016 fand die Befragung zur Person statt; am
18. April 2018 sowie am 23. Mai 2018 wurden die Anhörungen des Be-
schwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) durchgeführt.
A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs
aus, er sei im Iran zur Welt gekommen, nachdem seine Eltern ihre Heimat
Afghanistan bereits Jahrzehnte zuvor verlassen gehabt hätten. Er habe
sein ganzes Leben lang im Drittstaat Iran gelebt. Während er in der BzP
hauptsächlich die schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen im Iran
und seinen unsicheren Aufenthaltsstatus in diesem Land thematisiert hatte,
führte er bei der ersten Anhörung aus, es gebe weitere Gründe für sein
Asylgesuch, die er aber in Anwesenheit von Frauen nicht darlegen könne.
Diese Anhörung wurde daraufhin nach kurzer Zeit abgebrochen und am
23. Mai 2018 in einer reinen Männerrunde weitergeführt. Dabei machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe im Iran grosse Probleme wegen seiner
Homosexualität gehabt. Im Jahr 2012 habe er eine Liebesbeziehung zu
einem jungen Mann aufgenommen. Als diese bekannt geworden sei, sei er
angegriffen, massiv geschlagen und verletzt worden. Vermutlich sei er in
der Folge auch den iranischen Behörden als Homosexueller gemeldet wor-
den; diese hätten einmal das Haus seiner Familie durchsucht. Aus diesen
Gründen sei er zusammen mit seiner Schwester aus dem Iran geflohen.
Bei einer Heimkehr in den Iran müsste er um sein Leben fürchten. Die
Rückkehr in das religiös-konservative und bürgerkriegsgeplagte Afghanis-
tan sei für ihn unmöglich; ausserdem müsste er damit rechnen, dort Prob-
leme mit seinem Schwager und dessen Familie zu erhalten, weil diese ihm
vermutlich die Schuld an der Ausreise seiner Schwester geben würden.
A.c Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden unter ande-
rem Unterlagen zur Situation homosexueller Personen im Iran, eine Bestä-
tigung von "Queeramnesty" vom 12. Mai 2018 und medizinische Berichte
zu den Akten gereicht.
E-3719/2018
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 – eröffnet am 8. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juni 2018 legte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Asylentscheid des SEM ein und beantragte, dieser sei im Asylpunkt aufzu-
heben und die Sache sei für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung (unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3719/2018
Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3719/2018
Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Asyl-
punkt im Wesentlichen auf den Standpunkt, den im Iran erlittenen Nachtei-
len sei die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, und für die An-
nahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimat-
staat Afghanistan würden die objektiven Anhaltspunkte fehlen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer liess in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
ausführen, dass Homosexuelle in Afghanistan asylrelevant verfolgt wür-
den. Die Begründung der Verfügung des SEM sei schwammig und unklar.
Die Vorinstanz anerkenne zwar zu Recht ausdrücklich, dass die Lebenssi-
tuation von Homosexuellen in diesem Land sehr schwierig sei. Es werde
aber nicht ersichtlich, wieso die begründete Furcht des Beschwerdeführers
vor zukünftiger Verfolgung trotzdem verneint werde. Es bleibe insbeson-
dere auch unklar, ob das SEM bei seiner Einschätzung der Rechtslage da-
nach unterscheide, ob die homosexuelle Person sich bereits "geoutet"
habe oder ob das "Coming-out" noch nicht geschehen sei. Das SEM habe
seine Begründungspflicht verletzt; die Verfügung sei wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben.
5.2.2 Darüber, ob er bei einer Rückkehr in Afghanistan tatsächlich asylre-
levanter Verfolgung ausgesetzt wäre, könne zwar nur spekuliert werden;
unter Berücksichtigung der eindeutigen Länderberichte sei dies aber nicht
auszuschliessen. Deshalb sei ihm eventualiter Asyl in der Schweiz zu ge-
währen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat bisher offensichtlich noch keine flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteile erlitten: Er ist afghanischer Staatsangehöri-
ger, weshalb die geltend gemachten Erlebnisse in einem Drittstaat (Iran)
von vornherein nicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann offen bleiben.
In Afghanistan, dem asylrechtlich einzig möglichen Verfolgerstaat, hat er
sich bisher noch gar nie aufgehalten.
E-3719/2018
Seite 6
6.2 Unter diesen Umständen hat das SEM zu Recht geprüft, ob der Be-
schwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat.
6.3 Der Beschwerdeführer lässt solches in seiner Beschwerde vortragen
und ausführen, er würde seine Homosexualität auch nach einer Rückkehr
in den Heimatstaat ausleben wollen und Verfolgungsmassnahmen aus die-
sem Grund wären nicht auszuschliessen. Mit dieser Argumentation ver-
kennt er offenbar die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer
begründeten Furcht: Diese würde nach konstanter Praxis unter anderem
voraussetzen, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51
E. 6.1, je m.w.H.).
6.4 Dies ist offenkundig nicht der Fall (und zwar ungeachtet der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und
die Rückkehr nach Afghanistan deshalb gänzlich hypothetisch erscheint,
weshalb er angesichts der mutmasslichen Dauer seines Aufenthaltsrechts
– nicht de jure aber zumindest de facto – in absehbarer Zukunft von vorn-
herein keine Verfolgung zu befürchten haben kann):
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in einer Beziehung zu ei-
nem Landsmann zu stehen, der (theoretisch) mit ihm zusammen in den
Heimatstaat zurückkehren müsste oder würde. Solches ergibt sich auch
aus den Akten nicht. Er würde demnach als alleinstehende Person nach
Afghanistan reisen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann er dort eine
gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, ist ebenso offen wie
die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft dann gelebt
würde respektive werden könnte. Dass ihn individuell-konkrete Verfol-
gungsmassnahmen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit treffen würden, ist aus diesem Grund nicht anzunehmen.
6.4.2 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen
Praxis nicht davon aus, dass homosexuelle Personen in Afghanistan einer
Kollektivverfolgung ausgesetzt wären.
6.4.3 Die in der Anhörung vom Beschwerdeführer noch erwähnte Befürch-
tung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eventuell durch die Familie des
Schwagers behelligt zu werden, beruht auf Mutmassungen und wird im
Rechtsmittel nicht einmal mehr erwähnt. Auch insoweit ist offensichtlich
keine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen.
E-3719/2018
Seite 7
6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.6 Das SEM hat seine Begründungspflicht nicht verletzt. Seine Argumen-
tationslinie liegt im Wesentlichen auf derjenigen des Bundesverwaltungs-
gerichts. Die juristische Argumentation der Verneinung einer begründeten
Furcht hätte zwar in der Tat etwas präziser ausfallen können; die Begrün-
dung der Verfügung hat dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfech-
tung des Asylentscheids (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813 m.w.H.) aber
offenkundig nicht verunmöglicht. Für die (hauptsächlich) beantragte Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 6. Juni 2018 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnet hat, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdebegehren waren aussichtslos im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
E-3719/2018
Seite 8
lichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 110a AsylG sind deshalb abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3719/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: