B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3720/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Jenny Bolliger, ZUMA Pilatusblick Kriens,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 30. Dezember 2014 wurde er im Rahmen der Befra-
gung zur Person (BzP) summarisch und am 19. Februar 2015 vertieft zu
den Asylgründen angehört. Mit Vollmacht vom 3. März 2015 beauftragte er
die oben rubrizierte Rechtsvertreterin, ihn als Vertrauensperson zu beraten
und zu vertreten. Er machte im Wesentlichen geltend, guineischer Staats-
angehöriger – ethnischer Peul – zu sein und aus B._______ zu stammen,
wo er seit seiner Geburt gelebt habe. Die Schule habe er bis zum Übertritt
von der 5. zur 6. Klasse im Jahr 2014 besucht. Danach habe ihn der selbst
kinderlose Onkel mit dem Einverständnis seiner Mutter zu sich nach
Conakry geholt, wo er ihm bei der Arbeit geholfen habe. Im November 2014
habe der Beschwerdeführer Guinea auf dem Landweg verlassen, weil dort
die Ebola-Krankheit aufgetreten sei. Via Marokko sei er nach Spanien ge-
langt, von wo er im Bus am 14. Dezember 2014 bis in die Schweiz gereist
sei. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 reichte er einen Internetausdruck
seiner guineischen Aufenthaltsbestätigung ein. Der Beschwerdeführer hat
keinen Identitätsnachweis eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 – eröffnet am 13. Juni 2016 – trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die
Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung (Dispositivziffern 1-4). Zudem händigte es dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Disposi-
tivziffer 5).
C.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und – in
Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs – die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zudem sei festzustellen, dass
der Entscheid mit einem formellen Fehler behaftet sei. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive amtlicher
Verbeiständung) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt. Am 25. Juli 2016 reichte die Rechtsvertreterin den vom Be-
schwerdeführer am 21. Juli 2016 mit der C._______ abgeschlossenen
Lehrvertrag zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist grundsätzlich ein-
zutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Begründet wird die Beschwerde unter anderem damit, die Vorinstanz
habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem sie
der Rechtsvertreterin zu Unrecht keine Einsicht in die Akten A22/4 und
A23/6 gewährt habe.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu
prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge,
die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erschei-
nen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Gemäss der diesbezüglich nach wie vor anwendbaren Praxis der Asyl-
rekurskommission (vgl. EMARK 2006/24) sind die Asylbehörden im Hin-
blick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83
Abs. 4 AuG [SR 142.20]) bei Minderjährigen verpflichtet, von Amtes wegen
abzuklären, welche Situation sich für die im Falle einer Heimkehr unbeglei-
tete minderjährige Person im Heimatland realistischerweise ergeben
könnte (a. a. O., E. 6.2.4). Es ist konkret abzuklären, ob das betreffende
Kind in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungs-
weise ob es – wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohle des Kindes
entspricht – anderweitig untergebracht werden kann. Aus dem Gehörsan-
spruch (Art. 29 VwVG) fliesst auch das Recht der betroffenen minderjähri-
gen Person, die diesbezüglichen Akten einzusehen (Art. 26 Abs. 1 VwVG),
sofern die Einsichtnahme nicht aufgrund überwiegender öffentlicher Inte-
ressen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) beziehungsweise aufgrund einer noch
nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c
VwVG) verweigert werden darf.
3.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Einsicht in die Aktenstücke
A22/4 und A23/6 gemäss dem Aktenverzeichnis aufgrund überwiegender
öffentlicher Interessen verweigert. Solche überwiegenden öffentlichen In-
teresse sind bei Durchsicht der Dokumente jedoch nicht ersichtlich. In der
Botschaftsanfrage vom 9. März 2016 (A22/4), welche die Abklärung der
Aufnahmekapazitäten der Hilfsorganisation Sabou Guinée zum Gegen-
stand hat, wird explizit ausgeführt, die Ergebnisse der Abklärungen der
Botschaft würden den Betroffenen grundsätzlich zur Kenntnis gebracht.
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Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Be-
schwerdeführers verletzt, indem sie ihm die Aktenstücke A22/4 und A23/6
nicht ausgehändigt hat.
4.
4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Nach stän-
diger Rechtsprechung hat eine Rückweisung daneben auch bei schweren
Verletzungen von Verfahrensrechten – namentlich des rechtlichen Gehörs
– zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer E-2378/2013 vom 5. März 2015,
E. 6.1 und 6.3 f. sowie D-5878/2014 vom 7. Januar 2015, E. 5.4).
4.2 Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht
in die Aktenstücke A22/4 und A23/6 zu gewähren. Daraufhin ist ihm vor
dem Erlass einer neuen Verfügung das Recht einzuräumen, sich zu der mit
der Aufnahme in Guinea befassten Organisation (Sabou Guinée) und zu
den von ihr gestellten Bedingungen zu äussern. Beides hat durch die Vor-
instanz zu geschehen, weil ein Entscheid in der Sache durch das Bundes-
verwaltungsgericht nicht mehr weitergezogen werden könnte, der Be-
schwerdeführer mithin keine Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmit-
tels mehr hätte.
4.3 Soweit im Aktenstück A23/6 Ausführungen zu bisherigen Erfahrungen
und Abwicklungsmodalitäten gemacht werden, die als behördeninterner In-
formationsaustausch zu qualifizieren sind (vgl. BGE 115 V 303), steht es
der Vorinstanz frei, im Rahmen der Akteneinsicht die entsprechenden Stel-
len zu schwärzen.
5.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ver-
fügung vom 10. Juni 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Er-
wägungen an das SEM zurückzuweisen. Auf das Beschwerdebegehren,
es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid mit einem formellen
Fehler behaftet sei, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinte-
resse nicht einzutreten.
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Seite 6
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings übt die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit im Gesundheits-
und Sozialdepartement des Kantons Luzern ausschliesslich aufgrund
staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwer-
deführer unentgeltlich. Demzufolge sind ihm keine notwendigen Kosten er-
wachsen und es ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
6.3 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner