Abtei lung V
E-3721/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3721/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, aus (...) (Serbien) stammende Roma
serbischer Staatsangehörigkeit, verliessen ihr Heimatland gemäss
eigenen Angaben am 29. März 2010 und erreichten die Schweiz am
30. März 2010, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 19. April 2010 wurden die Beschwerdeführenden im Transitzen-
trum (...) zu ihren Asylgründen befragt, und am 6. beziehungsweise
7. Mai 2010 führte die Vorinstanz eine Anhörung gemäss Art. 29
Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch.
C.
Das BFM trat mit Verfügung vom 17. Mai 2010 – eröffnet gleichen-
tags – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung und de-
ren Vollzug aus der Schweiz an.
D.
Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Mai 2010 (Datum Post-
stempel: 25. Mai 2010) gegen diese Verfügung Beschwerde ein und
beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien
die Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung darüber zu
informieren. Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
28. Mai 2010 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
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schiebende Wirkung zukomme, demzufolge die Beschwerdeführenden
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2010 mit,
dass die Beschwerdeführenden dem Kanton (...) zugewiesen worden
seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet da-
her im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechen-
den Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.).
Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand (a.a.O. E. 2.1 S. 73). Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung
und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kogni-
tion zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft
worden sind.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machten in den durchgeführten Anhö-
rungen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend,
sie seien als Angehörige der Roma ständigen Diskriminierungen und
Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. Im Mai 2009 sei der Beschwer-
deführer D._______ (Beschwerdeführer 4) von älteren serbischen
Mitschülern verprügelt worden und habe sich an einem Stacheldraht
am Bein verletzt. Danach hätten die Beschwerdeführenden einen Arzt
aufgesucht, welcher sich indessen geweigert habe, ihn zu behandeln.
Er habe danach die Schule nicht mehr besucht, bis die Be-
schwerdeführenden nach etwa acht Monaten einen Brief von der
Schule erhalten hätten, gemäss welchem er wieder zur Schule müsse,
ansonsten sie ein Busse zu bezahlen hätten oder der Beschwerdefüh-
rer A._______ (Beschwerdeführer 1) inhaftiert werde. Dieser sei am
10. Dezember 2009 von zwei Polizisten auf der Strasse aufgegriffen
und zur Polizeistation mitgenommen worden, weil er keine
Identitätskarte auf sich getragen habe. Dort sei er mit Schlagstöcken
auf die Fusssohlen geschlagen worden, so dass er etwa einen Monat
lang nicht mehr habe gehen können. Der Beschwerdeführer 4 habe ab
Februar 2010 wieder die Schule besucht, sei aber bereits am 16. Fe-
bruar 2010 wieder von älteren serbischen Schülern geschlagen wor-
den, wobei er einen der Angreifenden umgestossen habe. In der dar-
auf folgenden Nacht hätten vermutlich Verwandte und Freunde des
umgestossenen serbischen Schülers das Haus der Beschwerdefüh-
renden überfallen, sie verprügelt und ihnen gedroht, sie alle in ihrem
Haus zu verbrennen, wenn sie nicht wegziehen würden. Diesen Vorfall
hätten die Beschwerdeführenden am folgenden Tag der Polizei gemel-
det, welche indessen nichts unternommen habe. Eine Woche später
seien die gleichen Serben erneut gekommen und hätten die Scheiben
ihres Hauses mit Steinen eingeschlagen. Einer der Steine sei in ein
Papier eingewickelt gewesen, auf welchem die bereits beim ersten
Überfall ausgesprochene Drohung enthalten gewesen sei. Danach sei -
en die Angreifer in das Haus eingedrungen, hätten alles zerstört, den
Frauen die Blusen zerrissen und alle geschlagen. Am nächsten Mor-
gen seien die Beschwerdeführenden zur Mutter von B._______
(Beschwerdeführerin 2) geflüchtet, wo sie geblieben seien, bis ihr
Haus verkauft worden sei. Am 29. März 2010 hätten sie Serbien ver-
lassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Ge-
burtsscheine zu den Akten.
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4.2 Das BFM machte zur Begründung seines Nichteintretensent-
scheids geltend, die Beschwerdeführenden hätten nach der Einrei-
chung ihrer Asylgesuche innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihnen verun-
möglicht hätten, solche einzureichen. Sie hätten geltend gemacht, die
Ausstellung von Identitätskarten mehrfach beantragt zu haben, auf -
grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit indessen keine erhalten zu ha-
ben. Dazu habe sich der Beschwerdeführer 1 aber widersprüchlich ge-
äussert und seine auf Vorhalt gemachten Erklärungsversuche ver-
möchten nicht zu überzeugen. Das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren
Bemühens, ihre Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere
zu belegen, lasse den Schluss zu, dass sie nicht bereit seien, solche
Ausweisdokumente vorzulegen. Als starkes Indiz für die bewusste
Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit sei zu wer-
ten, wie Asylsuchende die Reise von ihrem Herkunftsland bis in die
Schweiz hätten bewältigen können. Die diesbezüglichen Angaben der
Beschwerdeführenden seien realitätsfremd und würden den allgemei-
nen Erfahrungen widersprechen. Darüber hinaus hätten sie nicht an-
geben können, durch welche Staaten sie bis in die Schweiz gereist
seien, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne. Die Aussagen der
Beschwerdeführenden führten zum Schluss, dass sie anders als in der
geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sein müssten. Ihr Aussa-
geverhalten lasse vermuten, dass sie nicht nur beabsichtigten, die
wahren Umstände zu ihrem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch
nicht offenlegen wollten, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit
in die Schweiz gereist seien.
Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllten
und dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien. Die Lage der ethnischen Minderhei -
ten in Serbien habe sich in den letzten Jahren entspannt. Seit Februar
2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationa-
len Minoritäten in Kraft, und die Roma seien als nationale Minderheit
anerkannt. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Solche
Übergriffe durch Drittpersonen würden indessen vom Staat nicht
gebilligt oder unterstützt. Sie stellten auch in Serbien Straftatbestände
dar, die geahndet würden. Es könne zwar vereinzelt vorkommen, dass
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Behördenvertreter in niederen Chargen die notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten
würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte
auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei hö-
heren Instanzen einzufordern. Die Beschwerdeführenden hätten es
unterlassen, gegen die Polizisten, die den Beschwerdeführer 1 ge-
schlagen hätten und die nach dem ersten Überfall auf das Haus nichts
unternommen hätten, auf dem Rechtsweg vorzugehen. Damit hätten
sie den serbischen Behörden die Möglichkeit genommen, sie zu schüt-
zen. Die Aussage, dass dies wegen dem Hass der Behörden gegen-
über den Roma nichts gebracht hätte, ändere nichts an der Tatsache,
dass es keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes
gebe. Die Angabe, wonach die Beschwerdeführenden sich nicht an die
Schulleitung gewendet hätten, weil diese sie nicht habe anhören wol-
len und sowieso nichts gegen die Übergriffe unternommen hätte, ver-
möge nicht zu überzeugen. Angesichts dieser Feststellungen erübrige
es sich, auf weitere, zahlreich vorhandene Unstimmigkeiten einzuge-
hen. Weiter hielt das BFM fest, dass die Folge des Nichteintretensent -
scheids in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei. Den Voll -
zug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich.
4.3 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden den
zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalt.
Besonders gravierend seien für sie die Schikanen im medizinisch/so-
zialen Bereich und diejenigen seitens der Behörden gewesen. Wenn
sie einmal den Mut gefasst hätten, Vorfälle zur Anzeige zu bringen,
seien sie nicht ernst genommen worden. Die nächtlichen Nachstellun-
gen der Angreifer hätten sich wiederholt. Die Fensterscheiben seien
mit Steinen eingeschlagen worden, die in Papier eingewickelt gewesen
seien. Darauf seien Drohungen, Beschimpfungen und die Aufforderung
zum Verlassen des Dorfes gestanden. C._______ (Beschwerdeführerin
3) habe besonders unter dieser Situation gelitten. Die Gründe zum
Verlassen ihres Heimatlandes hätten jedoch nicht nur in den von ihnen
geltend gemachten Vorfällen bestanden, sondern auch in den
täglichen Erniedrigungen, welche alle Angehörigen der ethnischen
Minderheit der Roma erleiden müssten. Dabei sei die Beschimpfung
"Zigan" allgegenwärtig. Gegen die Übergriffe auf Roma werde seitens
der serbischen Bevölkerung oder den Behörden auf Anzeige hin nichts
unternommen. Die Rechte der ethnischen Minderheiten, besonders die
der Roma, seien nicht existent und würden nicht durchgesetzt. Ein Vor-
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gehen gegen fehlbare Beamten oder ein wiederholtes Intervenieren
würde ihre Situation nur verschlimmern und ihre Lage noch bedrohli-
cher machen.
Betreffend Reisepapieren führten die Beschwerdeführenden aus, bei
ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie keine Reisepässe besessen.
Die Identitätskarte habe der Beschwerdeführer 1 vor mehreren Jahren
verloren und habe trotz mehrerer Versuche keine neue bekommen. Die
Beschwerdeführerin 2 habe ebenfalls keine Identitätskarte erhalten.
Hinsichtlich ihrer Reise in die Schweiz legten die Beschwerdefüh-
renden dar, dass sie in einem fensterlosen Kombi gereist seien, keine
Orientierung gehabt hätten und ihnen niemand gesagt habe, wo sie
sich befinden würden und durch welche Dörfer und Städte sie gefah-
ren seien. Es sei ihnen versprochen worden, dass sie in die Schweiz
gebracht würden, ohne an der Grenze kontrolliert zu werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen unter den Begriff "Rei-
se- oder Identitätspapiere" nur solche Dokumente und Ausweise, wel-
che von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnach-
weises ausgestellt worden sind und eine zweifelsfreie Identifizierung
erlauben (BVGE 2007 E. 4-6 insbesondere E. 5.1-5.2). Bei den von
den Beschwerdeführenden abgegebenen Geburtsurkunden handelt es
sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht um Dokumente im
Sinne dieser Rechtsprechung, was denn von den Beschwerdeführen-
den auch nicht bestritten wird. Damit ist von der Nichtabgabe von Rei-
se- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des
Asylgesuchs auszugehen.
5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob entschuldbare Gründe vorliegen,
die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht haben, rechtzeitig
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
5.2.1 Die Beschwerdeführenden führten dazu aus, dass sie nie im Be-
sitz von Reisepässen gewesen seien. Der Beschwerdeführer 1 sei im
Besitz einer Identitätskarte gewesen, habe diese aber vor Jahren ver-
loren. Die Ausstellung einer neuen Identitätskarte sei ihm aufgrund
seiner Roma-Zugehörigkeit verweigert worden. Ebenso sei es der Be-
schwerdeführerin 2 ergangen. Die Reise in die Schweiz hätten sie in
einem verschlossenen beziehungsweise fensterlosen Kombi unter-
nommen, ohne je an einer Grenze kontrolliert worden zu sein.
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5.2.2 Die Vorinstanz machte in der angefochtenen Verfügung geltend,
der Beschwerdeführer 1 habe sich in Bezug auf seine Identitätskarte
widersprüchlich geäussert. Während er bei der Erstbefragung ange-
geben habe, er habe eine im Jahre 2000 ausgestellte Identitätskarte
gehabt, diese aber vor zwei oder drei Jahren verloren, habe er bei der
direkten Anhörung ausgeführt, seine Identitätskarte vor zehn Jahren
verloren und vor drei bis vier Jahren eine neue beantragt zu haben.
Seine auf Vorhalt gemachte Erklärung, dies sei ein Missverständnis,
die bei der Erstanhörung gemachten Ausführungen seien zutreffend,
vermöge nicht zu überzeugen, zumal es in Serbien für jede volljährige
Person Pflicht sei, eine Identitätskarte auf sich zu tragen. Realitäts-
fremd und den allgemeinen Erfahrungen widersprechend seien so-
dann die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie ohne Rei-
sedokumente von ihrem Heimatland bis in die Schweiz gelangt seien
und dass unterwegs keine Kontrollen stattgefunden hätten. Darüber
hinaus hätten die Beschwerdeführenden nicht angeben können, durch
welche Staaten sie bis in die Schweiz gereist seien. Solche Aussagen
seien grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen und führten zum
Schluss, dass sie anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz
gelangt seien, ihren wirklichen Reiseweg jedoch nicht offenlegen woll-
ten. Aufgrund der bestehenden Aktenlage seien keine entschuldbaren
Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht
hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
5.2.3 In der Beschwerde bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre
bisherigen Angaben und machten geltend, bei ihrer Ankunft in der
Schweiz keine Reisepässe besessen zu haben.
5.2.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung rechts-
genüglich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe
vorliegen. Diesbezüglich kann vorab auf die zu bestätigenden vorin-
stanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal die Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Beurteilung zu füh-
ren vermögen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts kann zudem – entgegen den zumindest sinngemässen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden – nicht von einer systematischen Ver-
weigerung der Ausstellung von Identitätspapieren für die Roma in Ser-
bien ausgegangen werden. Die Ausstellung wird nur dann verweigert,
wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz nicht offiziell registrieren
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liess beziehungsweise registrieren lassen konnte. Grund dafür ist,
dass das Haus, in welchem diese Person wohnt, gemäss neuem serbi -
schen Gesetz über die Legalisierung von Liegenschaften nicht legali-
siert werden kann und die Person demzufolge keinen offiziellen Auf-
enthaltsstatus erhält. Da der Beschwerdeführer 1 indessen gemäss ei -
genen Aussagen bereits im Besitz einer Identitätskarte war, seit jeher
– und nach seiner Heirat auch zusammen mit Frau und Kindern – im
Haus seines Vaters in (...) gewohnt hat und die Beschwerdeführenden
mithin über eine feste Wohnsitzadresse verfügt haben, sie im Besitz
von Geburtsscheinen sind und Kinderzulagen bezogen haben (vgl.
vorinstanzliche Akten A 1 S. 1 f, A 2 S. 1 f.), kann davon ausgegangen
werden, dass sie nicht zu der Kategorie der Roma gehören, welchen
die Ausstellung von Identitätspapieren verweigert wird. Die
Erklärungen der Beschwerdeführenden betreffend Nichterhalt können
daher nicht gehört werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die
es ihnen verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen.
5.3 Weiter bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der
Anhörungen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und keine
zusätzlichen Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur
Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich
erachtet hat.
Gemäss BVGE 2007/8 ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn
bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus
der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann.
Das BFM hat in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht er-
kannt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden of-
fensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Not -
wendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG). Der Vorinstanz ist
insbesondere darin beizupflichten, dass sich im Zuge des demokrati-
schen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien
entspannt hat, und dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum
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Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für
die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft ge-
treten ist. Zwar können vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen ge-
gen Roma nicht ausgeschlossen werden, allerdings kommen solchen
Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität
zu. Zudem billigt oder unterstützt der serbische Staat die Übergriffe
nicht sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfä-
hig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich, wobei es – wie bereits er-
wähnt – vorkommen kann, dass polizeilich untergeordnete Behörden
trotz entsprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungsmass-
nahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglich-
keit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der ser-
bische Staat ist ferner bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahn-
den. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist daher von ei-
nem adäquaten staatlichen Schutz für die Beschwerdeführenden aus-
zugehen. Diesen Erwägungen vermögen die Beschwerdeführenden
auf Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges entgegen zu halten, zumal
sie sich hauptsächlich darauf beschränken, bereits im vorinstanzlichen
Verfahren dargelegte Sachverhaltselemente zu wiederholen. Allein mit
der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in die-
sem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen
wird noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen
Bestimmungen dargelegt. Demzufolge ist die Auffassung des BFM,
wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung be-
stehen, zu bestätigen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nach dem Gesagten weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch in der Be-
schwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was als Indiz für die Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet
werden könnte. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Itali-
en, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden.
Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma
und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht
völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemei-
nen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall
als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Be-
schwerdeführenden grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die
Beschwerdeführenden als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde,
lässt sich deshalb nicht bejahen.
Vorliegend sind auch in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführenden keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete
Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten. Die Beschwerdeführenden verbrachten gemäss eigenen An-
gaben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien und sind somit
mit diesem Land verwurzelt. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist,
dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwie-
rigkeiten konfrontiert werden können, ist festzustellen, dass sie in ih-
rem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen. Gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers 1 leben (...) im Heimatland (vgl. A 1
S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin 2 sagte aus, dass (...) im Heimatland
lebten (vgl. A 2 S. 3 f.). Weiter ist festzustellen, dass sie gemäss
eigenen Angaben zwar keine Berufe erlernt haben, beide indessen als
Tagelöhner in der Landwirtschaft in (...) (Vojvodina) tätig gewesen
seien und dort Arbeitserfahrungen sammeln konnten (vgl. A 1 S. 2, A 2
S. 2). Weiter kann auch davon ausgegangen werden, dass sie in
Bezug auf die bisher erhaltenen Kinderzulagen nach wie vor
anspruchsberechtigt sein dürften.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten werden. Blosse soziale und wirt -
schaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
ist, stellen zudem keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Vollzug der Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in
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den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reinte-
grationsschwierigkeiten der Beschwerdeführenden dem Vollzug nicht
entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu bezeichnen.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist der Antrag auf vorsorgliche
Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den
Heimatstaat gegenstandslos geworden. Aus den Akten ergeben sich
ferner keine Hinweise, dass bereits Daten an den Heimatstaat weiter-
gegeben worden wären, weshalb auf den Antrag auf entsprechende
Information der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresses
im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 wurde das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen, so dass ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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