B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3721/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. April 2015 im
B._______ zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe den Irak
verlassen, weil seine Ehefrau und seine (…) vor etwa (…) Monaten in die
Schweiz gereist seien,
dass es im Irak nicht üblich sei, dass eine Frau alleine ins Ausland reise,
dass es Schwierigkeiten zwischen ihm und seiner Ehefrau gegeben habe,
weshalb sie sich von ihm getrennt habe und bereits vor ihrer Ausreise zu-
sammen mit den gemeinsamen (...) zu (…) gezogen sei,
dass er die (…) noch während (…) oder (…) Monaten auf dem Schulweg
gesehen habe, dann nicht mehr und schliesslich erfahren habe, dass seine
Ehefrau mit ihnen in die Schweiz gereist sei,
dass (…) ihrer (…) von (…) in die Schweiz gereist seien, wo sie seine Ehe-
frau geschlagen und ihr mit dem Tod gedroht hätten, bevor sie weiter nach
C._______ gereist und ihm gesagt hätten, er müsse sich scheiden lassen,
dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, weil er sich
geweigert habe, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen,
dass er zudem befürchtet habe, die sehr wohlhabende Familie seiner Ehe-
frau könnte ihm etwas antun,
dass er auf entsprechende Fragen unter anderem antwortete, er habe Al-
kohol konsumiert, seine Ehefrau geschlagen und Beziehungen zu anderen
Frauen unterhalten, die Probleme hätten vor über einem Jahr angefangen,
dass seine Ehefrau ihn bei der Polizei angezeigt und auch ausgesagt habe,
er habe ihr (…), er wisse nicht, ob dies stimme, er sei ja betrunken gewe-
sen,
dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens,
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zu einer allfälligen Wegweisung in diesen Signatarstaat, zu einem Nicht-
eintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte,
dass er anführte, er habe in Bulgarien nichts zu suchen und nichts zu tun,
die Bulgaren selber hätten kein Brot zum Essen, was solle er tun, er bitte
darum, ihn nicht dorthin wegzuweisen,
dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er aber viele Hautausschläge habe,
weil es hier im Zentrum sehr unhygienisch sei,
dass die bulgarischen Behörden am 26. Mai 2015 dem Ersuchen des SEM
vom 13. Mai 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2015 – eröffnet am 3. Juni 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter
Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne,
dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 in Bulgarien illegal in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort am 8. November 2014 um
Asyl nachgesucht habe,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen am 26. Mai
2015 gutgeheissen hätten, womit Bulgarien für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
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dass sein Vorbringen bei der BzP, er sei vor ungefähr (…) Monaten von
Bulgarien aus in den Irak zurückgekehrt und im (…) 2015 über die Türkei
und andere, ihm nicht bekannte Länder, in die Schweiz gereist, nicht glaub-
haft sei, weil er keine Beweisdokumente vorlegen könne, welche seine
Rückkehr und seinen rund (…)monatigen Aufenthalt im Heimatland bele-
gen könnten,
dass zudem angesichts der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen
Behörden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zustän-
digkeit Bulgariens in der Zwischenzeit erloschen sei,
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK berufen könne, weil seine Ehefrau, die zusammen
mit ihren beiden (...) als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, kein
gemeinsames Leben mit ihm mehr wünsche und ihn wegen schwerwie-
genden Eheproblemen verlassen habe,
dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen ein Asylgesuch
auch dann behandeln könne, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben
habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei,
dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb das Staatssek-
retariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermes-
sensspielraum verfüge,
dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Umstände, die unter Ziffer III dieser Verfügung im Rahmen der
Wegweisungshindernisse aufgeführt würden, keine Gründe vorlägen, die
einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten,
dass die Überstellung nach Bulgarien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
(…) zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch
grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet und hinsichtlich des Vollzugs festzu-
stellen sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
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dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Bulgarien bestehen und weder die dort herrschende
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in
diesen Signatarstaat sprechen würden,
dass hinsichtlich seines Vorbringens anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs, er habe in Bulgarien nichts zu essen, davon auszugehen
sei, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat die völker-
rechtlichen Verpflichtungen und die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9
EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen
für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahme-
richtlinie") einhalte,
dass aus seinem Einwand nicht geschlossen werden könne, Bulgarien
würde vorliegend Völker- respektive Europarecht verletzen und dem Be-
schwerdeführer den notwendigen Schutz nicht gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensbedingungen aussetzen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung nach Bulgarien zumutbar und ausserdem technisch mög-
lich sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 10. Juni 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständi-
gen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bean-
tragt und diesbezüglich anführen lässt, er sei nicht erwerbstätig und mittel-
los, eine entsprechende Bestätigung könne bei Bedarf nachgereicht wer-
den,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
12. Juni 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach
Bulgarien per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass die Rechtsvertreterin mit per Telefax und per Post übermittelter Ein-
gabe vom 17. Juni 2015 ihre Vollmacht vom 10. Juni 2015 zu den Akten
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
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eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller oder eine andere
Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der
Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlas-
sen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständi-gen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 8. November 2014 in Bulgarien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die bulgarischen Behörden am 26. Mai 2015 dem Ersuchen des SEM
vom 13. Mai 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde angeführt wird, vorab sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer erst heute, am letzten Tag der Beschwerdefrist, die Be-
ratungsstelle aufgesucht habe, zu einem Zeitpunkt, der sehr ausgebucht
sei, weshalb die Beschwerdebegründung vorliegend nur rudimentär aus-
falle,
dass dennoch anzumerken sei, dass die Vorinstanz nichts zu den Famili-
enverhältnissen ausgeführt habe, obwohl der Beschwerdeführer erwähnt
habe, dass seine Ehefrau und seine Kinder in der Schweiz leben würden,
dass deshalb unter Hinweis auf Art. 9 Dublin-III-VO die Asylakten der Ehe-
frau beizuziehen und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei,
dass sich die diesbezügliche Rüge als offensichtlich unbegründet erweist,
zumal sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit der
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Anwesenheit der in der Schweiz am 7. November 2014 als Flüchtlinge an-
erkannten und über den Asylstatus verfügenden Ehefrau und den gemein-
samen zwei (...) auseinandergesetzt und ausgeführt hat, die Ehefrau wün-
sche kein gemeinsames Leben mit dem Beschwerdeführer mehr, sie habe
ihn wegen schwerwiegenden Eheproblemen verlassen,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bereits in der Begründung
seines Asylgesuchs bestätigt hat, und sich zudem auch aus dem beigezo-
genen Asyldossier seiner Ehefrau (N […]) nichts anderes ergibt,
dass er sich angesichts dieser Sachlage nicht auf Art. 9 Dublin-III-VO be-
rufen kann, wonach der Antragsteller, der einen Familienangehörigen hat
– ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden
hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes
in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die
betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun,
dass die Ehefrau aus verständlichen Gründen einen solchen Wunsch we-
der bisher schriftlich kundgetan hat und aufgrund der Akten nicht davon
auszugehen ist, sie könnte einen solchen in Zukunft kundtun,
dass des Weiteren in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, nach seinem Aufenthalt in Bulgarien
eine Rückkehr in den Irak glaubhaft zu machen respektive mit entspre-
chenden Dokumenten zu belegen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015),
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
den Beschwerdeführer konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nicht-
prüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-
Refoulement-Gebotes, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in
der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug
auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 der
Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbst-
eintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
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dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
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Seite 12
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und die mit Verfügung vom 12. Juni 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG
angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen
des Vollzugs der Überstellung nach Bulgarien) hinfällig werden,
dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unbesehen einer allenfalls bestehenden pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: