B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3721/2017
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. Oktober 2015 in der Schweiz
um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom
22. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 18. Mai 2017 im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Mosul. Sie hät-
ten in einem eigenen Haus gewohnt und der Beschwerdeführer habe selb-
ständig als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) sei der (…) des Beschwerdefüh-
rers, G._______, welcher zur Zeit von Saddam Husseins Herrschaft beim
Sicherheitsdienst gearbeitet habe, von Terroristen entführt und ermordet
worden. Ein weiterer (…), H._______, der bei der (…) Saddam Husseins
Dienst geleistet habe, sei bei einem Angriff (…) verletzt worden. Der Be-
schwerdeführer selbst sei Mitglied der Baath-Partei gewesen. Im Juni
2014, als die Organisation des sogenannten Islamischen Staates (IS) Mo-
sul besetzt habe, seien die Beschwerdeführenden nach Zakho geflohen,
wo sie sich bei den Sicherheitsbehörden in der Gemeinde offiziell ange-
meldet hätten. In Singar, einer Ortschaft in der Nähe von Zakho, sei es zu
Kämpfen zwischen den Kurden und dem IS gekommen und die Sicher-
heitslage sei instabil gewesen. Der kurdische Sicherheitsdienst habe die
Beschwerdeführenden immer wieder befragt, weshalb sie Mosul verlassen
hätten, und ihnen gesagt, sie hätten dort bleiben sollen. Da der Beschwer-
deführer ein Regierungsanhänger gewesen sei und seine (…) für die Re-
gierung Saddam Husseins tätig gewesen seien, davon einer in Zakho
selbst, habe er Angst gehabt, erkannt zu werden. Der kurdische Sicher-
heitsdienst habe im (…) 2014 zwei oder drei Mal Kontrollen bei den Be-
schwerdeführenden zu Hause durchgeführt. Danach hätten sie ab und zu
wegen ihres Aufenthaltes bei den Behörden erscheinen müssen. Man habe
ihnen gesagt, sie müssten nach Mosul zurückkehren, sobald sich die Lage
dort beruhigen würde. Die Kinder hätten im Irak keine Zukunft gehabt und
hätten in Zakho die Schule nicht besuchen können. Am (…) hätten sie den
Irak in Richtung Türkei legal verlassen und seien über mehrere Länder am
10. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. (…) sei in Zakho zurückgeblie-
ben.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten
(diejenige des Beschwerdeführers inkl. einer amtlichen Übersetzung), die
Identitätskarte (…) im Irak verbliebenen (…), den irakischen Führeraus-
weis, das Militärbüchlein (alles im Original) und eine Seite des Passes (in
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Kopie) des Beschwerdeführers sowie das Militärbüchlein des (…) des Be-
schwerdeführers (im Original) ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 3. Juni 2017 – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre
Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz
an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien
sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragten sie vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1/6,
A12/2, A14/1, A16/2, A17/1 und A18/1, eventualiter sei ihnen das rechtliche
Gehör hierzu zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und even-
tualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Beschwer-
deergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragten sie die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei eine angemessene Frist
zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 hiess die damalige Instruktions-
richterin den Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A1/6, A12/2, A16/2,
A17/1 und A18/1 gut. Die weiteren Anträge betreffend Akteneinsicht, Ge-
währung des rechtlichen Gehörs sowie Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung wurden abgewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 23. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden
eine Stellungnahme zur mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 gewähr-
ten Akteneinsicht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung des An-
spruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes,
des Willkürverbots sowie von Art. 3 AsylG vor. Die Vorbringen werden al-
lerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv geltend ge-
macht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen er-
schöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache
erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
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4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
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4.3 Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
21. Juli 2017 abgehandelt (vgl. D. oben). Darauf ist hier zu verweisen und
auf die Anträge (und deren Wiederholung in der Stellungnahme vom
23. August 2017) ist nicht mehr einzugehen.
Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die
den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obengenannten
Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den mit Zi-
taten aus den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen auf Beschwerde-
ebene und den Rügen unerwähnter Details – ausreichend begründet, zu-
mal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen
muss. Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass es die Vo-
rinstanz unterlassen hat, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
Baath-Partei, die vom kurdischen Geheimdienst durchgeführten Kontrollen
bei ihnen zu Hause und den Umstand, dass der (…) des Beschwerdefüh-
rers in Zakho selbst für den Sicherheitsdienst tätig gewesen ist, explizit und
im Detail zu erwähnen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um entscheid-
relevante Vorbringen. Keines davon hätte – wie nachfolgend aufgezeigt
wird (vgl. E. 7.1) – sei es für sich allein, sei es in einer Gesamtbetrachtung,
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu ändern vermocht. Zudem hat
die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden sich aufgrund
ihres familiären Hintergrundes, konkret des Dienstes des einen (…) des
Beschwerdeführers in der (…) von Saddam Hussein und der Tätigkeit für
den Sicherheitsdienst des anderen (…), vor Repressalien seitens der kur-
dischen Behörden gefürchtet hätten. Auch wurde von der Vorinstanz er-
wähnt, dass die Beschwerdeführenden immer wieder von kurdischen Si-
cherheitskräften ermahnt worden seien nach Mosul zurückzukehren, wenn
sich die Lage dort verbessern würde. Sie hat die zentralen Asylgründe der
Beschwerdeführenden gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet. Diese
bringen ferner vor, die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die einge-
reichten Beweismittel, konkret die beiden Militärbüchlein, zu übersetzen
und zu würdigen. Diese Vorwürfe erweisen sich ebenfalls als unbegründet.
Weder waren die dort enthaltenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren
strittig noch sind sie entscheidrelevant. Entsprechend ist auch nicht ersicht-
lich, worin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestanden
haben soll. Die Beschwerdeführenden werfen zudem auf, das SEM hätte
zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung,
durchführen müssen. Der Klärung welcher Tatsachen weitere Abklärungen
hätten dienen sollen, substantiieren die Beschwerdeführenden nicht und
ist vorliegend auch nicht erkennbar. Schliesslich ist – entgegen den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden – nicht ersichtlich und wird von diesen
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ebenfalls nicht substantiiert, wie aus der zeitlichen Differenz von über ein-
einhalb Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhö-
rung der Beschwerdeführenden eine Verletzung der Pflicht zur vollständi-
gen Abklärung des Sachverhaltes resultieren soll. Im Übrigen ist nicht er-
kennbar, welche Rechtsnachteile den Beschwerdeführenden daraus ent-
standen sein sollen.
4.4 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Ge-
hörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten
gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzu-
stellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuzie-
hen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung
rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im
vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes
wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführen-
den als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des
SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist –
auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asyl-
punkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten
Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus ver-
tretbar ist. Die Rüge, dass die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe,
ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Sofern einer Person keine ernsthaften Nachteile zugefügt worden sind, er-
füllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE
2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Be-
nachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend. Ihre Flucht aus Mosul sei
aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation und der schlechten Sicher-
heitslage erfolgt. Davon seien grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher
Weise betroffen gewesen. Gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungs-
massnahmen seitens des IS hätten sie nicht geltend gemacht. Der Dienst
der beiden (…) des Beschwerdeführers für die Regierung von Saddam
Hussein liege über zehn Jahre zurück. In den Jahren 2003 bis 2014 hätten
die Beschwerdeführenden keine persönlichen Probleme mit Drittpersonen
oder Behörden gehabt. Auch nach dem Umzug nach Zakho seien sie kei-
nen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der kurdischen Be-
hörden ausgesetzt gewesen. Hätten diese tatsächlich ein Interesse an den
Beschwerdeführenden gehabt, hätten sie auf sie – angesichts deren offizi-
ellen Registrierung in Zakho – zugreifen können. Fehlende Zukunftsper-
spektiven, wie mangelnde Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten, seien
auf die allgemeine Lage im Irak zurückzuführen. Ferner hätten die Ermah-
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nungen der kurdischen Behörden, die Beschwerdeführenden sollten bei ei-
ner Verbesserung der Lage nach Mosul zurückkehren, auch andere Kur-
den aus Mosul betroffen, die nach Zakho geflohen seien. Dabei handle es
sich nicht um eine Verfolgung respektive um Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die Verfolgung durch
den IS sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz asylrelevant. Nach der Er-
oberung von Mosul hätten sie fliehen müssen. Der IS habe ihre (…) be-
schlagnahmt. Es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis der IS sie getötet
hätte. Der (…) des Beschwerdeführers, welcher für den irakischen Sicher-
heitsdienst unter Saddam Hussein gearbeitet habe, sei von einer terroris-
tischen Gruppierung ermordet worden. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer als regimetreuer Anhänger asylrele-
vante Furcht vor Verfolgung durch den IS erlitten hätte, wäre er noch länger
in Mosul geblieben. Ferner sei anzunehmen, dass der (…) des Beschwer-
deführers, H._______, von der kurdischen Bevölkerung im Irak gefürchtet
worden sei. Es sei offensichtlich, dass sich die Bevölkerung an Letzterem
oder an seinen Familienangehörigen rächen wolle. Aufgrund dessen, dass
der Beschwerdeführer selbst ein Anhänger der irakischen Regierung ge-
wesen sei, werde er von den Kurden als Verräter betrachtet. Deshalb habe
er in Mosul, wo ein Grossteil der Bevölkerung kurdischer Abstammung sei,
in Furcht leben und stets mit schwerwiegenden Konsequenzen aufgrund
seiner Ansichten und der Aktivitäten seiner (…) rechnen müssen. Auch
nach seiner Flucht nach Zakho habe er aufgrund der Tätigkeit seiner bei-
den (…) und seines eigenen politischen Hintergrundes befürchten müssen,
von den kurdischen Behörden verfolgt zu werden. Sein verstorbener (…)
G._______ sei zudem im Rahmen seiner Beschäftigung für den Sicher-
heitsdienst in Zakho stationiert gewesen. Es sei den Beschwerdeführen-
den somit nicht möglich gewesen, länger in Zakho zu bleiben. Die Vo-
rinstanz gehe ferner von falschen Tatsachen aus, wenn sie behaupte, die
Beschwerdeführenden seien in Zakho zu keinem Zeitpunkt von den kurdi-
schen Behörden behelligt worden. Diese hätten ihr Haus mehrfach durch-
sucht und der Beschwerdeführer sei mehrmals von ihnen befragt worden.
Bei einer Rückkehr würde den Beschwerdeführenden eine asylrelevante
Verfolgung drohen.
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Seite 10
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü-
gung und Zusammenfassung in E. 6.1. kann mit den nachfolgenden Er-
gänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden flüchteten aus
Mosul, nachdem der IS die Stadt eingenommen hatte (vgl. vorinstanzliche
Akten A22 F41 ff.). Dass den Beschwerdeführenden ernsthafte Nachteile
seitens des IS gedroht haben mögen, wird nicht bestritten. Von solchen
Nachteilen war jedoch die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung betrof-
fen. Eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung
seitens des IS ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von ihnen auch
nicht geltend gemacht (vgl. A22 F44 und F46; A5 S. 9; A4 S. 10). Anlässlich
der BzP führten die Beschwerdeführenden denn auch aus, nicht persönlich
vom IS betroffen gewesen zu sein (vgl. A5 S. 9; A4 S. 10). Es bestehen
zudem auch keine konkreten Indizien, dass sich eine gezielte Verfolgung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft realisiert
hätte. Den Akten sind ferner keine Hinweise zu entnehmen, wonach die
Beschwerdeführenden, sei es in Mosul, sei es in Zakho, aufgrund des po-
litischen Hintergrundes des Beschwerdeführers oder seiner (…), einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Der Beschwerde-
führer gab zu Protokoll, „lediglich wegen dem IS“ Mosul verlassen zu haben
(vgl. A22 F48). Zuvor hätten sie in Mosul „ein stabiles Leben“ geführt und
seien sogar nach der Ermordung seines (…) dort geblieben (vgl. A22 F19).
Auch dieses Geschehnis hatte gemäss seinen Aussagen keine Konse-
quenzen für ihn gehabt (vgl. A4 S10). Der Umstand, dass die Beschwerde-
führenden von den kurdischen Behörden beziehungsweise von deren Si-
cherheitsdienst mehrmals befragt wurden, ihnen zu verstehen gegeben
wurde, dass sie sobald wie möglich nach Mosul zurückkehren sollen und
bei ihnen zu Hause zwei oder drei Mal Kontrollen durchgeführt wurden, war
für sie gewiss unangenehm. Dieses Vorgehen der kurdischen Behörden
erreichte jedoch nicht eine asylrelevante Intensität (vgl. Art. 3 Abs. 2
AsylG). Zudem ist kein Zusammenhang zum politischen oder familiären
Hintergrund des Beschwerdeführers zu erkennen. Mit ihm übereinstim-
mend ist davon auszugehen, dass dem Verhalten der kurdischen Behör-
den Sicherheitsüberlegungen zu Grunde gelegen haben, da Personen aus
Mosul unter dem Verdacht standen, terroristischen Gruppierungen bezie-
hungsweise dem IS, nahe zu stehen (vgl. A22 F60). So gaben die Be-
schwerdeführenden auch zu Protokoll, keine persönlichen Probleme (vgl.
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A22 F51 f.) beziehungsweise anlässlich der BzP sogar gar keine Probleme
(abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer als Kurde aus Mosul in
Zakho kein Haus kaufen konnte; vgl. A4 F2.01 und 7.01; A5 S.9) mit den
kurdischen Behörden gehabt zu haben. Des Weiteren haben sie sich über
ein Jahr (ca. 15 Monate) in Zakho aufgehalten und waren dort registriert
(vgl. A22 F33 f.). Die Kontrollen bei den Beschwerdeführenden zu Hause
haben im (…) 2014 stattgefunden. Bis zu ihrer Ausreise Ende (…) 2015 ist,
abgesehen davon, dass sie wegen ihres Aufenthaltes bei den Behörden
erscheinen mussten, nichts vorgefallen (vgl. A22 F61). Die Beschwerde-
führenden wiederholten ferner mehrmals, Zakho verlassen zu haben, weil
ihre Kinder dort keine Zukunftsperspektiven hatten (vgl. A5 S.10; A21 F19
und F25; A22 F62). So nachvollziehbar dieser Bewegrund ist, handelt es
sich hierbei jedoch nicht um einen asylrelevanten Ausreisegrund. Den Ak-
ten sind somit keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwer-
deführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt waren oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten mussten.
7.2 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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Seite 12
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind und
sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos
präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
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