B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-372/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 29. Juli 2009 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der BzP führte er bezüglich seiner Her-
kunft aus, er stamme aus B._______, Nordprovinz, und habe von 1985 bis
zur Ausreise in Colombo gelebt. Aufgrund seiner Arbeitsstellen habe er sich
jeweils auch in C._______, D._______, E._______ sowie F._______ auf-
gehalten. Er habe als (…) sowie zuletzt als (…) in einem Hotel gearbeitet.
Die Vorinstanz wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2009
ab, da die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Diese erwuchs in der Folge
unangefochten in Rechtskraft.
A.b Am 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen wurde er am 1. Juni 2015 zur Person befragt (BzP). Anlässlich dieser
Befragung führte er aus, er mache die gleichen Gründe wie im ersten Ver-
fahren geltend. Er habe dem Sohn seiner Tante geholfen und deshalb
Probleme bekommen. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der
Schweiz sei er im Mai 2010 nach Italien gegangen. Dort hätten ihn die Be-
hörden festgenommen, worüber in einer sri-lankischen Zeitung berichtet
worden sei. In diesem Beitrag sei er namentlich erwähnt worden. Nach ein
paar Tagen in Haft hätten die italienischen Behörden ihn nach Sri Lanka
ausgeschafft. Als er am 15. Mai 2010 dort angekommen sei, sei er festge-
nommen worden. Er sei fünf Jahre im Gefängnis gewesen und im März
2015 auf Kaution freigelassen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Ange-
höriger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Drei- bis vier-
mal sei er in G._______, Colombo, vor Gericht gewesen, ohne dass ein
Urteil ergangen wäre. Ein paar Tage nach seiner Entlassung sei er mit ei-
nem gefälschten Pass über den Flughafen in Colombo ausgereist. Im Üb-
rigen sei das Verfahren immer noch hängig.
A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. November 2015
vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe die Schweiz nach der Verfügung vom 7. Dezember 2009
nicht verlassen. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 sei er nie
mehr geflogen und nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seine Ausführun-
gen anlässlich der BzP seien falsch. Für Fr. 6ꞌ500.– oder 7ꞌ000.– habe er
sich einen holländischen Pass, lautend auf einen anderen Namen, mit ei-
nem Visum für die Schweiz ausstellen lassen. Er habe während dieser Zeit
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in verschiedenen Restaurants in der Schweiz gearbeitet. Als der holländi-
sche Pass abgelaufen sei, habe er ein zweites Asylgesuch eingereicht. Der
Grund dafür sei, dass im Zeitungsbericht einer sri-lankischen Zeitung vom
8. Mai 2010 stehe, er sei zusammen mit neun anderen Tamilen inhaftiert
gewesen. Es habe im entsprechenden Bericht im Internet Fotos über ihn
gegeben. Der Artikel könne jedoch nicht mehr abgerufen werden. Als der
Zeitungsbericht veröffentlicht worden sei, sei er nicht in Italien, sondern in
der Schweiz gewesen. Deswegen sei sein Name beim Flughafen in Co-
lombo registriert. Bei einer Rückkehr drohen ihm zwei bis drei Jahre Ge-
fängnis, wo er gefoltert werden würde.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und
zog die gefälschten Beweismittel (Anklageschrift […] vom 7. April 2011,
Haftbefehl […] vom 2. März 2015, Haftbestätigung […] vom 15. Mai 2010)
ein.
C.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Sube-
ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Verfügung vom 7. Dezem-
ber 2009 zukommen zu lassen. Ihm sei eine Nachfrist von 30 Tagen zur
Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm zudem die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Schliesslich seien die Akten des Migrationsamtes
St. Gallen zu edieren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – eine
Todesanzeige von H._______, ein Schreiben des Internationalen Komitees
vom Roten Kreuz (IKRK) vom 10. April 2002, ein Dokument des (…) in Sri
Lanka in Tamilisch, zwei Zeitungsausschnitte in Tamilisch, einen
Printscreen eines You-Tube-Videos „(…)“ sowie diverse Fotoausdrucke, ei-
nen von 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 befristeten Arbeitsvertrag
sowie drei Empfangsscheine als Einzahlungsbestätigungen zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember
2009 in Kopie zu und wies das Gesuch um Edition der Akten des Migrati-
onsamtes St. Gallen ab. Sodann setzte sie ihm Frist zur Einreichung wei-
terer Beweismittel sowie der Übersetzungen der mit der Beschwerde ein-
gereichten Beweismittel 5 bis 7. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– auf. Dieser
wurde am 7. Februar 2017 fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer deutsche
Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel 6 und
7 zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Ge-
richt darum, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) N.A gegen Schweiz vom 30. Mai 2017, 50364/14, sowie
A.I. gegen Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15, zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachstehend hervorgeht – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 festge-
stellt, ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen-
standslos.
3.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zunächst ist festzuhalten, dass
die Würdigung der Vorbringen entgegen der Rechtsmitteleingabe nicht die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, insofern darauf
nicht weiter einzugehen ist. Sodann wird in der Beschwerdeschrift nicht
dargelegt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungs-
weise unvollständig festgestellt hat. Solches ist den Akten auch nicht er-
sichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts besteht kein Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP würden den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Ausfüh-
rungen anlässlich der BzP und der Anhörung seien in den meisten Punkten
gänzlich anders und offensichtlich widersprüchlich. Weiter sei davon aus-
zugehen, dass die eingereichten Gerichtsdokumente (Beweismittel 1 bis 3)
gefälscht seien, da er einerseits ausgeführt habe, seine Eltern hätten die
Dokumente beschafft sowie bezahlt und er andererseits anlässlich der An-
hörung von seinen Schilderungen bei der BzP ganz abgewichen sei. Der
Beschwerdeführer verletze damit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG in nicht entschuldbarer Weise und stelle damit seine persönliche
Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage.
Sodann würden die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der An-
hörung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen, sodass auf allfällige Unglaubhaftigkeitslemente nicht
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einzugehen sei. Der Beschwerdeführer könne relativ einfach nachweisen,
dass er sich zum Zeitpunkt des angeblichen Zeitungsberichts in der
Schweiz unter anderem Namen aufgehalten habe und somit nicht in Italien
in Haft gewesen sei, es sich mithin bei der genannten Person nicht um ihn
handle. Seinem Vorbringen, ihm könnten wegen des Zeitungsberichts in
Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen, werde somit die Grundlage ent-
zogen. Es fehle an einer begründeten Furcht vor Verfolgung in seinem Hei-
matstaat.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe Art. 3 und 7 AsylG, mithin Bundesrecht verletzt. Soweit er indes Aus-
schnitte von Erwägungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zitiert, vermag er damit nicht darzulegen, weshalb die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet
beziehungsweise das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht ver-
neint hat. Er legt nicht dar, welchen Bezug die in der Beschwerdeschrift
aufgeführten Urteile zu seiner Person haben sollen. Aus dem Vorbringen,
er habe anlässlich der Anhörung aus eigenem Antrieb die Wahrheit über
seinen Verbleib zwischen den Jahren 2009 und 2015 gesagt, vermag er
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist es doch gestützt auf Art. 8 AsylG
ohnehin seine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken
und die Wahrheit zu sagen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die sin-
ghalesischen Behörden den Beschwerdeführer hätten im Internet verleum-
den sollen, zumal ohnehin nicht erstellt ist, dass es sich bei der genannten
Person im eingereichten Zeitungsbericht tatsächlich um ihn handelt. Zu-
dem führte er anlässlich der Anhörung aus, er habe sich zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung des Zeitungsartikels in der Schweiz befunden und könne
dies beweisen (vgl. SEM-Akten B36/16 F 95 und F 98). Den Akten lassen
sich ferner für das Vorbringen, wonach er sich angeblich auf dem Radar
der singhalesischen Behörden befinde und mehrfach registriert sei, keine
Hinweise entnehmen. Beim Vorbringen, die Sicherheitsbehörden seien
nach seiner Ausreise und der Veröffentlichung des Zeitungsberichtes wie-
derholt bei seinen Eltern vorstellig geworden, woraufhin seine Schwester
und sein Bruder nach Europa geflohen seien, handelt es sich um eine
durch nichts belegte und nicht näher substantiierte Behauptung. Die ein-
gereichten Beweismittel 3 bis 5 betreffend seinen Cousin, H._______, der
bei den LTTE gewesen sein soll, wurden lediglich in Kopie eingereicht.
Dadurch kommt ihnen kein Beweiswert zu. Ohnehin wird nicht dargelegt,
weshalb ihm daraus eine asylrelevante Verfolgung entstehen soll, zumal
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die Dokumente aus den Jahren 2000 und 2002 stammen. Dieses Vorbrin-
gen ist bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig beurteilt
worden.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Mass-
stab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe)
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden.
Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe neu vor, er sei
exilpolitisch aktiv. Anlässlich der Anhörung vom 15. November 2016 er-
wähnte er – wie aus dem Protokoll hervorgeht – nichts von seinen Aktivitä-
ten, obwohl aus dem eingereichten Printscreen des You-Tube-Videos her-
vorgeht, dass dieses am 21. September 2015 hochgeladen wurde. Inso-
fern ist nicht davon auszugehen, dass er über ein stark exponiertes Profil
verfügt, hätte er doch sonst seine Tätigkeiten bereits im Rahmen der Be-
fragungen erwähnt. Ferner substantiiert er in der Rechtsmitteleingabe nicht
näher, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen und die Flagge der
LTTE getragen haben soll. Das Vorbringen ist als nachgeschoben zu beur-
teilen. Sodann vermag er aus den aufgeführten Entscheiden des EGMR
nichts für sich abzuleiten. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, was er in
Bezug auf die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft aus den aufge-
führten Berichten des Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks ableiten will.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
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in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.5).
5.5 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant zu beurteilen und seine neu vorgebrachten
exilpolitischen Aktivitäten als nachgeschoben zu bezeichnen sind, erfüllt er
– entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – keine der er-
wähnten Risikofaktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der lang-
jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die Be-
schwerde zeigt nicht auf, weshalb ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.
5.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel vermögen
daran nichts zu ändern. Es besteht kein Anlass, den Eingang weiterer Be-
weismittel abzuwarten, zumal seit Beschwerdeeingang mehrere Monate
verstrichen sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
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sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorgenanntes Referenz-
urteil, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil
hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung
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Seite 11
(vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom
Vanni-Gebiet zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Nordprovinz, und lebte zu-
letzt von 1985 bis zur Ausreise im Jahr 2009 in Colombo (vgl. SEM-Akten
A1/15 Seite 4), wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar
ist. Sodann hielt er sich im Rahmen seiner Arbeitsstellen jeweils noch in
C._______, D._______, E._______ sowie F._______ auf (vgl. SEM-Akten
A1/15 Seite 2 bis 4). Darüber hinaus sprechen auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Eltern
sowie seine beiden Schwestern leben nach wie vor in Colombo (vgl. SEM-
Akten B8/21 Ziffer 3.01), weshalb er auf ein bestehendes Beziehungsnetz
zurückgreifen kann, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
kann. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden
Mann, der das A-Level in Colombo absolvierte und über langjährige Ar-
beitserfahrung in verschiedenen Berufen verfügt ([…]; vgl. SEM-Akten
A1/15 Ziffer 8). In der Schweiz arbeitete er zudem als (…) sowie in ver-
schiedenen Restaurants als (…). Es ist somit davon auszugehen, dass es
ihm möglich sein wird, in Sri Lanka wieder eine Arbeit zu finden und nicht
in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache be-
steht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
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3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. Februar
2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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