B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-372/2020
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
und seine Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den ge-
meinsamen Kindern im Herbst 2017 im Rahmen eines Relocation-
Programms aus Griechenland in die Schweiz einreiste, wo sie am 26. Sep-
tember 2017 Asylgesuche stellten,
dass am 10. Oktober 2017 die Kurzbefragungen der Ehegatten im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ durchgeführt wurden,
dass das SEM den Beschwerdeführer und seine Frau am 9. Juli 2018 zu
den Asyl- und Ausreisegründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie seien eine arabische Familie aus
E._______ und hätte Syrien einerseits wegen der schlechten Sicherheits-
lage und der kriegsbedingten Gefährdung verlassen,
dass er andererseits befürchtet habe, als Reservist erneut in die Armee
eingezogen zu werden,
dass das SEM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Frau
mit zwei Verfügungen vom 18. Dezember 2019 – eröffnet je am folgenden
Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, gleichzeitig
jedoch anordnete, der Vollzug der Wegweisung aller Familienmitglieder
werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
20. Januar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, der ihn betreffende Asyl-
entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren und seine Ehefrau und die gemein-
samen Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft und sein Asyl einzu-
beziehen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass mit dem Rechtsmittel unter anderem ein "Dokument über die Straf-
fälligkeit des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung" zu den
Akten gereicht wurde,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die ebenfalls durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ver-
tretene Ehefrau erklären lässt, ihr Asylentscheid werde nicht angefochten,
hingegen seien sie und die Kinder nach Gutheissung der Beschwerde ihres
Mannes / Vaters in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl einzubeziehen
(vgl. Beschwerde S. 7),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers
einerseits ausführte, es sei gemäss Akten nicht davon auszugehen, dass
dieser bereits zum Reservedienst eingezogen worden wäre,
dass die Vorinstanz andererseits festhielt, eine Wehrdienstverweigerung
würde für sich allein die Anforderungen an die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft praxisgemäss ohnehin nicht erfüllen, zumal den Akten
keine Hinweise auf spezifische individuelle Risikofaktoren zu entnehmen
seien,
dass das SEM schliesslich ausführte, die im Rahmen einer Kriegssituation
erlittenen Nachteile seien nach konstanter Praxis flüchtlingsrechtlich eben-
falls nicht relevant, ihnen sei jedoch durch die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme Rechnung zu tragen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel mit Nachdruck festhal-
ten lässt, er habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien
wegen Wehrdienstverweigerung asylrechtlich relevante Nachteile zu erlei-
den, auch wenn er keiner politischen Organisation oder Gruppe angehöre,
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dass er im Übrigen zwischenzeitlich wegen seiner Flucht respektive dem
Nichteintritt in den Reservedienst verurteilt worden sei, wie sich aus dem
mit der Beschwerde eingereichten Dokument ergebe,
dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine
Flüchtlinge sind (wobei der Gesetzgeber die Einhaltung der Flüchtlingskon-
vention [SR 0.142.30] ausdrücklich vorbehält),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3
vom 18. Februar 2015 zu dieser Gesetzesbestimmung festgestellt hat,
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge auch im Syrienkon-
text die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur
dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbun-
den sei,
dass entsprechend die betroffene Person aus den in dieser Norm genann-
ten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
haben müsse, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkomme,
dass das Gericht mit Bezug auf die spezifische Situation in Syrien weiter
festhielt, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen
Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositi-
onell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Auf-
merksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen
habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass im Verfahren des Beschwerdeführers keine vergleichbare Konstella-
tion vorliegt, zumal dieser gemäss seinen Angaben selber nicht politisch
aktiv gewesen ist und ausgeführt hat, abgesehen von den kriegsbedingten
Schwierigkeiten habe die Familie in Syrien und mit den syrischen Behörden
keine Probleme gehabt,
dass die geltend gemachte Refraktion unter diesen Umständen nicht zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (vgl. für eine ähnliche
Konstellation etwa die Urteile BVGer D-7390/2018 vom 13. Januar 2019
E. 8.2 oder E-2715/2019 vom 12. Juni 2019 S. 7 f.),
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dass unter diesen Umständen die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits
zum Reservedienst aufgeboten und wegen Nichtbeachtung dieser Ver-
pflichtung verurteilt worden ist, offenbleiben kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft darzutun, weshalb die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es damit auch an der zentralen Grundlage für den beantragten Ein-
bezug seiner Angehörigen in das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG fehlt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton insbesondere keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM in seinen Verfügungen vom 18. Dezember 2019 für alle Fa-
milienangehörigen vorläufige Aufnahmen angeordnet hat, weshalb sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichts-
los erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die
Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) fehlt und diese Gesuche ungeachtet
der geltend gemachten (aber nicht belegten) Mittellosigkeit abzuweisen
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegen-
den Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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