Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3722/2011
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
14. Juni 2011 / N (…).
E-3722/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 18. März 2011 verliess und auf dem Seeweg gleichentags nach
Italien (Lampedusa) gelangte, worauf er in Begleitung der italienischen
Behörden nach B._______ geflogen worden sei,
dass er daraufhin mit dem Zug von B._______ über C._______ und
D._______ am 2. April illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 7. April 2011 im EVZ E._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates
respektive Italiens befragte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte er sei tunesischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in F._______,
dass er in einer sehr armen Familie aufgewachsen sei und nach seiner
Ausbildung als (…) keine Anstellung gefunden habe,
dass er deshalb sowie aus finanziellen Motiven und wegen der
allgemeinen Lage in Tunesien nach Italien geflüchtet sei,
dass er in Italien von einem Hilfswerk Mahlzeiten erhalten habe, jedoch
auf der Strasse habe leben müssen,
dass es dort zudem keine Ruhe gebe und er alleine auf sich gestellt
gewesen sei,
dass er vor diesem Hintergrund Italien verlassen habe,
dass er eine Karte der Organisation (…) zu den Akten reichte,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 7. April 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, in Italien gebe es keine Ruhe und viele
Probleme, von denen er sich fern halten wolle,
E-3722/2011
Seite 3
dass er dort ganz alleine gewesen sei und sich nicht getraut habe, mit
Landsleuten Kontakt aufzunehmen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 4. Mai 2011 die italienischen Behörden um eine
Aufnahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs.
1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben am 9. Juni 2011 einer Übernahme
des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer sei gemäss der Zentraleinheit
Eurodac am 18. März 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
E-3722/2011
Seite 4
dass die italienischen Behörden am 9. Juni 2011 gestützt auf Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 8. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 7. April 2011 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe,
in Italien gebe es keine Ruhe und viele Probleme,
dass hierzu festzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer nach seiner
Überstellung nach Italien freigestellt sei, dort ein Asylgesuch
einzureichen,
dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und als solches die
Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Antragsteller (RL
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten) anwende und dementsprechend Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stelle,
dass sich der Beschwerdeführer demzufolge an die zuständigen
Behörden wenden könne, um Unterstützung zu erhalten,
E-3722/2011
Seite 5
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni – Datum
Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vor-instanzliche Verfügung vom 14. Juni 2011 erhob und – unter Kosten-
und Entschädigungsfolge – in materieller Hinsicht beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzuhalten, sein Recht
auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für
zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und
zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragte
und darum ersuchte, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zu einem
Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,
E-3722/2011
Seite 6
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
vorliegend nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
E-3722/2011
Seite 7
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3,
DAA sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin [vgl. insbesondere Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe gestützt auf verschiedene
Medienquellen vorab geltend macht, die Sicherheitslage in Tunesien sei
ungewiss und während der Demonstrationen komme es immer wieder zu
Ausschreitungen, weshalb sein Leben in Tunesien gefährdet sei,
dass aufgrund des massiven Flüchtlingsstroms aus Nordafrika
begründete Befürchtungen bestehen würden, dass Italien seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne und im
Moment auch nicht in der Lage sei, einen ordnungsgemässen und
gleichwertigen Zugang zum Asylverfahren zu garantieren,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
E-3722/2011
Seite 8
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und
ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu
prüfen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den
dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich
um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass – wie das BFM bereits ausgeführt hat – Italien im Übrigen an die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den
Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür
besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden zudem bevorzugt
behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
E-3722/2011
Seite 9
dass der Beschwerdeführer in Italien im Übrigen behördlichen Schutz
gegen allfällige Schwierigkeiten mit Drittpersonen beanspruchen kann,
weshalb seine Befürchtungen, mit Drittpersonen Probleme zu bekommen,
nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2536/2011 vom 23. Mai 2011, S. 12),
dass an diesen Einschätzungen auch die übrigen Einwände in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig
ist,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) gehabt oder den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
abgeklärt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E-3722/2011
Seite 10
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als auch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen
gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3722/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: