B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3722/2013
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. September 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und am 8. September 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Altstätten die Befragung zur Person (BzP) und am
6. Mai 2013 die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen stattfanden,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen angab, sie stamme
ursprünglich aus dem Kongo (Kinshasa), sei allerdings im Jahr (…), mit-
hin im Alter von neun Jahren, mit einer Nachbarin nach Tansania geflo-
hen, nachdem Unbekannte ihre Eltern und ihren jüngeren Bruder getötet
gehabt hätten und sie ihre ältere Schwester auf der Flucht aus den Augen
verloren gehabt habe,
dass sie bis im Jahr (…) in einem Flüchtlingslager in Tansania gelebt ha-
be, wo sie einen Jungen kennengelernt habe, mit welchem sie im Jahr
(…) nach Ruanda gegangen sei,
dass ihr Freund sie sehr schlecht behandelt habe und sie nach dessen
Tod in die Schweiz geflohen sei, weil zwei seiner Freunde sie zu einer
Heirat hätten zwingen wollen,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Folge zu einer Her-
kunftsbegutachtung der Fachstelle LINGUA einlud,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar
2012 mitteilte, das durchgeführte telefonische Interview sei durch einen
LINGUA-Sprachexperten ausgewertet worden, ihr den Inhalt dieses Gut-
achtens zusammenfasste und ihr Frist bis zum 27. Februar 2012 setzte,
sich zu diesem Abklärungsergebnis schriftlich zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2012 die
Vorinstanz im Wesentlichen darauf hinwies, sie habe während der bedeu-
tendsten Phase für die Entwicklung und Sprachbildung eines Menschen
in Tansania gelebt, weshalb nicht von einer Täuschung ihres Herkunfts-
orts auszugehen sei, vielmehr sei sie tatsächlich in Tansania sozialisiert
worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2013 (eröffnet am 29. Mai
2013) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Eingabe vom 27. Juni 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, eventuell die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme verlangte,
dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 der
Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte und ihr
mitteilte, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten,
dass er mit einer weiteren Verfügung vom 17. Juli 2013 den Entscheid
über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschob, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtete und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 an den
Erwägungen in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2013 festhielt und die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswiese
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 27. Mai 2013
zur Begründung unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin habe
ihre kongolesische Nationalität in keiner Weise glaubhaft machen können
und es sei davon auszugehen, dass sie die geschilderten Vorkommnisse
nicht selbst erlebt habe,
dass für die Asylbehörden keine Verpflichtung bestehe, allfällige Wegwei-
sungshindernisse für ein hypothetisches afrikanisches Land zu suchen,
solange die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletze und ihre
Nationalität sowie ihr Herkunftsland verschleiere,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter anderem rügt, die
Vorinstanz gehe aufgrund der durchgeführten LINGUA-Analyse fälschli-
cherweise davon aus, sie stamme nicht aus dem Kongo, sondern aus
Tansania, Ruanda oder Kenia,
dass sie das Ergebnis der LINGUA-Analyse nicht grundsätzlich bestreite,
dieses aber mit Sicherheit dadurch beeinflusst worden sei, dass sie ihr
Heimatland bereits im Alter von neun Jahren verlassen und bis zu ihrem
17. Lebensjahr in Tansania gelebt habe, wo sie folglich sozialisiert worden
sei,
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dass sich nach Durchsicht der Akten die Frage aufdrängt, ob die Vorin-
stanz ihren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör erge-
ben,
dass sie einerseits die Pflicht hat, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wobei
dieser als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Ent-
scheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungs-
weise überhaupt nicht beachtet worden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsgerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286),
dass andererseits der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 28–33
VwVG konkretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teil-
aspekte umfasst, namentlich einen Anspruch der Parteien auf vorgängige
Anhörung durch die Behörden (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in
Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf
Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32
VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise
durch die Behörde (Art. 33 VwVG),
dass sich spezifische Teilgehalte des Gehörsanspruchs auch unmittelbar
aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können (vgl. etwa MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.; ANDREAS AUER /
GIORGIO MALINVERNI / MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse.
Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006. S. 606 ff.; ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.),
dass dazu zunächst das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung
gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts sichert, und die Pflicht der Behörde, die Vor-
bringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigten, unerlässliches Gegenstück der Mitwir-
kungspflicht der Parteien bildet,
dass aus den Vorakten hervorgeht, dass die Vorinstanz nicht eine, son-
dern zwei LINGUA-Analysen in Auftrag gegeben hat und diese keine
übereinstimmenden Ergebnisse lieferten,
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dass die erste Analyse des Experten "Afr 201" vom 3. November 2011
zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin könne "mit Sicherheit auf die
Herkunftsregion Dem. Rep. Kongo danach West-Tansania" zugeordnet
werden,
dass die zweite Analyse des Experten "OA08" vom 29. November 2011
zum Ergebnis kam, als Herkunftsregion kämen am wahrscheinlichsten
Kenia oder Tansania in Frage ("most likely: Kenya or Tanzania"),
dass das BFM während des ganzen folgenden erstinstanzlichen Verfah-
rens die erste LINGUA-Analyse – welche die Vorbringen der Beschwer-
deführerin vollumfänglich bestätigt hatte (vgl. auch LINGUA-Analyse vom
3. November 2011 S. 5: "Die ausführliche Lebensgeschichte […] stimmt
mit diesem Befund überein…") – nie erwähnte,
dass mit Bezug auf die beiden Analysen sprachlich zudem konsequent
der Singular verwendet wurde (vgl. Verfügung rechtliches Gehör vom
6. Februar 2013 S. 1: "…durch einen Sprachexperten ausgewertet", "das
Gutachten"; Protokoll der Anhörung vom 6. Mai 2013 S. 11: "die Her-
kunftsanalyse hat ergeben"; angefochtene Asylverfügung vom 27. Mai
2013 S. 2 und 3 "…zu einer Herkunftsanalyse vorgeladen", "Gemäss
Herkunftsanalyse…"),
dass der Beschwerdeführerin zudem offenbar nur die verschlüsselten
Personalien des zweiten Experten (OA08) bekannt gegeben worden ist
(vgl. Verfügung rechtliches Gehör vom 6. Februar 2013 S. 1: "In der Bei-
lage erhalten Sie den Werdegang und die Qualifikation der sachverstän-
digen Person"),
dass das Aktenstück A11/2, das die Personalienblätter beider Experten
enthält, sprachlich wiederum falsch mit "Werdegang Lingua-Experte" be-
zeichnet und die Einsicht in dieses Dokument zudem mit der Begründung
verweigert worden ist, dieses sei eine der gesuchstellenden Person be-
kannte Akte (vgl. Aktenverzeichnis S. 1),
dass der Experte OA08 in seiner Expertise festhielt, "RD Congo and
Rwanda are not within the expert's aera of competence", die länderkund-
lichen Informationen der Beschwerdeführerin könnten jedoch mit Auswer-
tungen der zur Verfügung stehenden Quellen "mostly be evaluated with-
out having first-hand knowledge about these countries" (vgl. Gutachten
vom 29. November 2011 S. 2), wohingegen dem Gutachten des Experten
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Afr 201 kein einschränkender Hinweis auf seine Expertenkompetenzen
entnommen werden kann,
dass auch deshalb das ausschliessliche Abstützen der Vorinstanz auf das
Gutachten des Experten OA08 zum Widerlegen der Herkunft der Be-
schwerdeführerin aus der Demokratischen Republik Kongo kaum über-
zeugen kann,
dass im Übrigen der Experte OA08 die länderkundlichen Informationen
der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat, offenbar nach Auswertung
der ihm zur Verfügung stehenden Quellen, als korrekt bestätigte (z.B. be-
züglich der Existenz der Gemeinde B._______ in C._______, in der geo-
grafischen Lage von C._______ und der dort gebräuchlichen Verkehrs-
mittel sowie auf dem Markt verwendeten Sprachen, der religiösen Zu-
sammensetzung der Bevölkerung und der Herkunft der dort lebenden
Immigranten, der Schilderung der Kriegsereignisse im Kongo, der von der
Beschwerdeführerin geschilderten Schiffsreise von C._______ nach Tan-
sania über den D._______; vgl. a.a.O. S. 2 f.),
dass diese für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin spre-
chenden Feststellungen des Experten OA08 in der angefochtenen Verfü-
gung bezeichnenderweise konsequent ausgeblendet wurden,
dass die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt unvollständig re-
spektive falsch festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt hat und
sich die Frage einer Heilung dieser groben Verfahrensfehler nicht stellt,
dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2013 beantragt wird,
dass die Sache zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens und zur
erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerdeschrift näher einzugehen und auch die prozessualen
Anträge gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegens-
tandslos wird,
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dass gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 64 Abs. 1 VwVG
der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der
Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb der notwendige
Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen auf-
grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 insbes. Abs. 2 in fine VGKE),
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis
vergleichbarer Fälle eine auf insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. sämtliche Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 27. Mai 2013 beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Akten
werden dem BFM zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Er-
wägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: