B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3722/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 4. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel zur Person (BzP) befragt. Dabei machte er geltend, er sei minderjährig.
Da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hatte, die An-
gaben zum Alter anlässlich der BzP unsubstantiiert waren, er sich in meh-
reren Dublin-Mitgliedstaaten als volljährig bezeichnete und aufgrund sei-
nes Aussehens ging die Vorinstanz, nach Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
Weiter gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Aussagen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn, Griechen-
land oder Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle in keines
dieser Länder. In Ungarn sei die Sicherheitslage genauso schlecht wie in
Afghanistan. Zudem sei er dort schlecht behandelt worden. In Deutschland
habe er auch eine Szene miterlebt, wie Afghanen miteinander gestritten
hätten. Das habe er nicht gern.
B.
Am 11. Mai 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese
stimmten der Rückübernahme am 21. Mai 2015 zu.
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet am 5. Juni 2015 – trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und
forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und
unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die
Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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D.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben. Die Schweiz sei für sein Asylgesuch zuständig zu erklären. Es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits
erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E.
5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe angegeben, er sei am 3. August 1998 geboren. Indes
habe er keine Beweismittel eingereicht, welche die von ihm geltend ge-
machte Minderjährigkeit belegen würden. Anlässlich der BzP habe er be-
züglich seines Alters unsubstantiierte Angaben gemacht. Auch habe er
ohne plausible Begründung in mehreren Mitgliedstaaten angegeben, voll-
jährig zu sei. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei daher nicht glaub-
haft, mithin sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, ein Ab-
gleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch
eingereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der
Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
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Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn.
Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Personen oder
von Asylsuchenden stütze sich auf die Eurodac-Verordnung. Das Vorge-
hen der ungarischen Behörden beruhe demnach auf einer rechtlichen
Grundlage. Zudem würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass
die ungarischen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwin-
gen würden. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Ungarn für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege den ungari-
schen Behörden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen, sei-
nen Aufenthalt zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung anzuord-
nen. Seit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 erhielten Dublin-
Rückkehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren. Nach der
Überstellung werde er von den zuständigen Behörden befragt, ausser er
verzichte auf ein erneutes Asylverfahren.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Min-
derjährigkeit fest. Als Beweismittel reicht er eine Taskara zu den Akten.
4.2.2 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG
aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte der Par-
teien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gut-
achten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Alters-
angaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7
AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zu-
mindest glaubhaft erscheinen (Urteil E-5580/2012 vom 18. Dezember 2012
mit Hinweis). Vorbringen sind glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.2.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Die Angaben des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter sind unsubstanti-
iert. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass er sein Geburtsdatum im
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afghanischen Kalender nicht anzugeben vermochte, hingegen im gregori-
anischen Kalender kennt. Dies erstaunt umso mehr, als er in Afghanistan
während neun Jahren die Schule besucht haben will. Weiter hat sich der
Beschwerdeführer bei den Asylbehörden in Griechenland, Ungarn und
Deutschland als volljährig bezeichnet. Sodann entspricht sein äusseres Er-
scheinungsbild (Foto beim Eintritt in die Empfangsstelle) und, gemäss ei-
ner Aktennotiz, auch sein Verhalten nicht einer minderjährigen Person. Auf-
grund dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen. An diesem Schluss vermag auch
die auf Beschwerdestufe eingereichte Taskara nichts zu ändern. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Er-
halt dieses Dokumentes mit dem Inhalt desselben nicht übereinstimmen.
Sodann können nach den Erkenntnissen des Gesichts solche Dokumente
in Afghanistan ohne weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden
(Urteil des BVGer E-4607/2012 vom 21. August 2013), mithin kommt dem
Dokument kein Beweiswert zu. Die Vorinstanz ist für das vorliegende Ver-
fahren somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus-
gegangen.
4.3
4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerde-
führer erhalte in Ungarn nicht genügend zum Essen und werde bestraft.
Dazu ist festzuhalten, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätz-
lich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsver-
traglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen
an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann durch den
Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige
Ausschaffung umgestossen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 mit der damals aktuellen Situation für Asylsuchende in Ungarn
einlässlich auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer hat es fest-
gestellt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rah-
men des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschli-
chen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips
des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei.
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Namentlich bei der Überstellung von vulnerablen Personen sei eine sorg-
fältige Prüfung vorzunehmen. An dieser Einschätzung hat sich bis heute
nichts geändert. Auch aktuell gibt es keine wesentlichen Gründe für die
Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden mit sich bringen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung und, soweit den Akten zu entnehmen
ist, gesund, mithin gehört er nicht der Gruppe der vulnerablen Personen
an. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe substantiiert er so-
dann nicht ansatzweise, inwiefern die Verpflegung und Behandlung in Un-
garn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine Verletzung der
EMRK darstellt würde. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Um
diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Sodann besteht bei der
vorliegenden Sachlage auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt
der Schweiz.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten.
5.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10 S. 645).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2 Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung gegenstandslos geworden. Ebenso sind der Antrag betreffend Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und der Antrag betref-
fend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Er-
lass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenwei-
tergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden
Hinweise zu entnehmen sind.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Ge-
such um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: