Abtei lung V
E-3723/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2004
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3723/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 20. November 2003 und gelangte über B._______ am
27. November 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Dezember
2003 fand die Erstbefragung im Empfangszentrum statt und am
3. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu
den Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde
und stamme aus der Provinz C._______. Als gewaltloser Sympathisant
der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) habe er für diese Propaganda
betrieben, etwa indem er Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt oder
Leute auf die Ziele der Partei angesprochen habe. Am _______ sei er
unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK sowie deren Unter-
stützung verhaftet worden. Während der Untersuchungshaft sei er
massiv gefoltert worden. Das Strafverfahren vor dem Militärgericht
habe sich in erster und zweiter Instanz jahrelang hingezogen. Im Jahre
_______ sei er aufgrund einer falschen Zeugenaussage zudem in ein
weiteres Verfahren betreffend die im _______ erfolgte Ermordung
eines Staatsbeamten verwickelt worden. Das Gericht habe die beiden
Verfahren zusammengelegt, ihn (den Beschwerdeführer) schuldig
gesprochen und zum Tod verurteilt, die Strafe jedoch anschliessend
auf _______ Jahre Freiheitsstrafe reduziert, weil er zur angeblichen
Tatzeit noch nicht volljährig gewesen sei. Ausserdem habe die
Versicherung des getöteten Beamten auf ihn Rückgriff genommen und
eine hohe Geldsumme gefordert. Bereits Mitte _______ sei er vorzeitig
aus der Haft entlassen worden und habe anschliessend 18 Monate
lang Militärdienst leisten müssen. Während der Dienstzeit sei er
diskriminiert und misshandelt worden. Danach habe er einige Tage in
seinem Heimatdorf verbracht. Weil er aber dort von den
Sicherheitskräften mit dem Tod bedroht worden sei, habe er in der
Folge bei Verwandten in E._______ gelebt.
Zur PKK habe er auch nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis
Kontakt gehabt. Er habe sich jedoch selber nicht mehr aktiv politisch
betätigt. Trotzdem habe ihn die Polizei weiter behelligt und unter Druck
gesetzt. In den Jahren _______ und _______ in F._______ sowie im
Sommer _______ in G._______ sei er von der Polizei angehalten,
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während einiger Stunden auf dem Posten festgehalten und dabei
geschlagen, bedroht und zu ruhigem Verhalten sowie zur
Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden.
Anschliessend habe er von seinem Vater erfahren, dass er von den
Behörden gesucht werde. Zudem habe er die von der Versicherung
geforderte Summe nicht geleistet, weshalb sich der Betrag erhöht
habe und er deswegen eine weitere Freiheitsstrafe habe befürchten
müssen. Unter diesen Umständen sei er ausser Landes geflohen, um
sich im Ausland in Sicherheit zu bringen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel beglaubigte Auszüge
aus dem Urteil des Militärgerichts Nr. 1 von H._______ und eines Ent-
scheids des Zivilgerichts C._______ vom _______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2004 – eröffnet am 27. September
2004 – stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht stand, weshalb er diese nicht erfülle. Das BFM lehn-
te das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerde-
führer durch seinen damaligen Rechtsvertreter im Wesentlichen die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anerkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, eventuell die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung des Sachver-
halts sowie, subeventuell, den Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Befreiung von der Vorschusspflicht und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten ge-
reicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 2. De-
zember 2004 wurde unter anderem auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Am 11. April 2006 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage
des Beschwerdeführers vom 29. März 2006 nach dem Stand des Ver-
fahrens.
F.
Mit Schreiben vom 13. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behan-
delt werde.
G.
Mit Eingabe vom 21. August 2007 liess der Beschwerdeführer die
Wahrung seiner Interessen vor dem Bundesverwaltungsgericht durch
seinen heutigen Rechtsvertreter mitteilen. Am 3. September 2007 leg-
te der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat
nieder.
H.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer vier
Referenzschreiben von Gesinnungsgenossen und ehemaligen Mitge-
fangenen, die alle in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien,
samt deutscher Übersetzung und Ausweiskopien zu den Akten rei-
chen. Zudem liess er mitteilen, dass er an psychischen Problemen lei-
de und deswegen seit einiger Zeit in medizinischer Behandlung stehe.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
J.
In der Folge erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers wiederholt nach dem Stand des Verfahrens und reichte am 4. Juni
2009 einen Bericht von Dr. med. I._______, Fachärztin FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten, in dem die Diagnose
einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach Folterung in der Tür-
kei gestellt wird.
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K.
Mit Schreiben vom 21. September 2009 liess der Beschwerdeführer
um einen baldigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ersu-
chen und einen Bericht von Dr. med. I._______ vom 20. August 2009
zu den Akten reichen.
L.
Am 19. Oktober 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Asylpunkt einer-
seits damit, dass offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen
der neunjährigen Inhaftierung mit bedingter Freilassung im Jahre
_______ und der Ausreise im Jahre 2003 gegeben sei. Soweit der
Beschwerdeführer geltend mache, zwischen _______ und 2003 noch
dreimal für kurze Zeit festgenommen worden zu sein, habe offenbar
kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bekräftigt werden können; im
Übrigen hätte er sich solchen Behelligungen auch durch Umzug an
einen anderen Wohnort innerhalb der Türkei entziehen können.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer das Vorbringen anlässlich der
direkten Bundesbefragung, er werde von den Behörden gesucht, bei
der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt, weshalb dieses Sach-
verhaltselement als unglaubhaft bezeichnet werden müsse.
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4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer gel-
tend, gemäss ständiger Rechtsprechung komme den anlässlich der
Summarbefragung in der Empfangsstelle protokollierten Aussagen nur
beschränkter Beweiswert zu (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Mit diesem Ar-
gument der Vorinstanz könne nicht bereits auf die Unglaubhaftigkeit
des betreffenden Vorbringens geschlossen werden.
Die in der Türkei erlittenen Nachteile entsprächen jedenfalls den in
Art. 3 AsylG definierten Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirkten. Soweit das Bundesamt auf den Ausreisezeit-
punkt hinweise, sei festzuhalten, dass er nicht wegen der in den Jah-
ren _______ bis _______ verbüssten Freiheitsstrafe, sondern wegen
der Gesamtheit der Erlebnisse zwischen _______ und 2003 mit
Verfolgungscharakter ausser Landes geflohen sei (vgl. Beschwerde
S. 4). Entgegen den Erwägungen des Bundesamtes stehe ihm
aufgrund seiner persönlichen Situation keine innerstaatliche
Fluchtmöglichkeit zur Verfügung; dies zeige sich auch daran, dass er
in den Jahren vor der Landesflucht an verschiedenen Orten der Türkei
festgenommen worden sei (vgl. Beschwerde S. 4).
4.3 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht Fol-
gendes fest:
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, _______, nach
neunjähriger Haft, während der er massiv gefoltert worden sei, wegen
politischer Delikte zum Tod verurteilt worden zu sein; altershalber sei
die Strafe in eine langjährige Freiheitsstrafe umgewandelt worden.
Während des Militärdiensts sei er misshandelt und als Kurde
diskriminiert worden. Zwischen dem Ende der Dienstzeit und der
Ausreise sei er von Beamten mit dem Tod bedroht, behelligt und unter
Druck gesetzt worden. In den Jahren _______, _______ und _______
sei er von der Polizei angehalten, auf den Posten mitgenommen,
geschlagen und bedroht worden.
Seine diesbezüglich protokollierten Angaben sind substanziiert und
stimmig. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat er die
beglaubigten Verfahrensdokumente seines Strafprozesses zu den Ak-
ten gereicht; im Beschwerdeverfahren sind mehrere Bestätigungen von
Landsleuten ins Recht gelegt worden, die alle in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden sind. Schliesslich ist den eingereichten
Arztberichten unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
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rer seit mehreren Jahre wegen eines "schweren posttraumatischen
Belastungssyndroms" in medizinischer Behandlung steht.
Bei dieser Sachlage hat das BFM die Glaubhaftigkeit dieser Sachver-
haltselemente zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
4.3.2 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgericht ist mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass über den
im Zusammenhang mit Delikten für die PKK zu einer schweren Strafe
verurteilten Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt erstellt wor-
den ist. Eine solche landesweite Registrierung hat üblicherweise unter
anderem zur Folge, dass die – landesweit für jeden Polizeibeamten als
"politisch unbequem" erkennbaren – Betroffenen immer wieder mit
Festnahmen, Bedrohungen und anderen Belästigungen durch Angehö-
rige der Sicherheitsbehörden rechnen müssen (was übrigens ein zu-
sätzliches Glaubhaftigkeitsargument für genau dieses Vorbringen des
Beschwerdeführers darstellt). Zudem werden derart registrierte Perso-
nen bei politischen Zwischenfällen in ihrer Wohnregion offenbar häufig
automatisch als Verdächtigte in Betracht gezogen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der mit einer
Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen hät-
te, dass das über ihn erstellte Datenblatt und sein politischer Hinter-
grund entdeckt würden. Allein dieser Umstand würde ein hohes Risiko
von staatlichen und in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevan-
ten Verfolgungsmassnahmen mit sich bringen. Abgesehen vom Risiko
bei der Wiedereinreise würde die landesweit publik gemachte Fichie-
rung des Beschwerdeführers als politisch "unbequeme Person" aller
Voraussicht nach zu einer – möglicherweise wenig intensiven, aber
zeitlich andauernden – behördlichen Überwachung führen.
4.3.3 Aus diesen Gründen gehen die Schweizer Asylbehörden bei
Asylsuchenden aus der Türkei, für die im Zusammenhang mit vermute-
ter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlichen Aktivitäten"
politische Datenblätter angelegt worden sind, regelmässig bereits auf-
grund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger
asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung aus (vgl. zum Ganzen
etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11 E. 5).
4.3.4 Schliesslich ist an dieser Stelle erneut auf die massive politische
Vorverfolgung des Beschwerdeführers hinzuweisen, die bei der Beur-
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teilung der begründeten Furcht vor zukünftigen staatlichen Behelligun-
gen nach Lehre und konstanter Praxis mitzuberücksichtigen ist (vgl.
bereits EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c und EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, mit
weiteren Hinweisen). Die flüchtlingsrechtliche Relevanz solch ein-
schneidender Ereignisse lässt sich jedenfalls nicht mit dem blossen
Verweis auf die inzwischen verstrichene Zeit verneinen. Dies umso we-
niger, als der Beschwerdeführer, wie aus den Arztberichten zu schlie-
ssen ist, persönlich offensichtlich nach wie vor von diesen Erlebnissen
geprägt ist.
4.3.5 Die Frage, ob die erst in der einlässlichen Anhörung zu Protokoll
gegebene aktuelle Fahndung nach dem Beschwerdeführer als un-
glaubhaft zu qualifizieren sei, kann unter diesen Umständen offen blei-
ben.
4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl.
EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) erneut behördlichen Verfolgungsmassnah-
men im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative wäre schon auf-
grund der Fichierung offensichtlich nicht auszugehen.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft.
4.5 Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen zu entnehmen:
4.5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen in der Schweiz kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un-
würdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
4.5.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine Gefährdung
oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
durch den Beschwerdeführer.
Es drängt sich jedoch die Frage einer Asylunwürdigkeit wegen verwerf-
licher Handlungen auf, nachdem der Beschwerdeführer von einem tür-
kischen Gericht wegen Tötung eines Staatsangestellten verurteilt wor-
den ist.
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4.5.3 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK fallen unter
den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlun-
gen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von
Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem
abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in des-
sen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Ver-
brechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar
2007 gültigen Fassung entsprechen. Diese Ordnung ist vom Gesetzge-
ber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen wor-
den (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist nicht rele-
vant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemein-
rechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen
sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwen-
denden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen
wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt die über-
wiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im
erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 73).
4.5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der Tötung des Beamten
etwas zu tun gehabt zu haben. Aufgrund der notorischen Misshandlun-
gen in türkischer Untersuchungshaft sowie der bei politisch missliebi-
gen Personen oft angewandten Folter und angesichts der rechtsstaat-
lich häufig fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicher-
heits- und anderen Strafgerichten kann auch vorliegend nicht ohne
weiteres auf diese gerichtlichen Feststellungen abgestellt werden. Dies
ist auch nicht erforderlich:
4.5.5 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat soll sich nämlich
im _______, mithin vor mehr als 30 Jahren ereignet haben. Sie wäre
nach Schweizer Recht damit verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 98
Bst. a StGB). Das Gleiche würde auch für strafrechtliche Tatbestände
gelten, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner unbestrittenen
propagandistischen Unterstützung der PKK allenfalls verwirklicht ha-
ben könnte. Den Akten sind keine Hinweise für die Annahme zu ent-
nehmen, der Beschwerdeführer könnte in der Schweiz ein Sicherheits-
risiko darstellen oder habe sich hierzulande irgendetwas zuschulden
kommen lassen.
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Unter diesen Umständen wäre vorliegend jedenfalls die Verhältnismä-
ssigkeit des Asylausschlusses zu verneinen (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHT-
LINGSHILFE [Hrsg.] Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 199, mit Hinweisen auf die Praxis der
Schweizer Asylbehörden).
4.5.6 Letztlich kann damit auch die Frage offenbleiben, ob die Verur-
teilung des Beschwerdeführers in der Türkei zu Recht erfolgt ist.
4.6 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die
Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, son-
dern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrunds auch
Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden
ist.
7.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der heutige Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 19. Okto-
ber 2009 Parteikosten von insgesamt Fr. 1348.-- aus, was angesichts
der konkreten Verfahrenumstände angemessen erscheint. Für die vor-
herige Rechtsvertretung wurden – nach Aufforderung des Instruktions-
richters, eine "Auflistung der bisherigen Parteikosten" des Beschwer-
deführers zu den Akten zu reichen – keine Parteikosten geltend ge-
macht, weshalb diesbezüglich von einem unentgeltlichen Mandat aus-
gegangen werden kann. Die vom BFM auszurichtende Parteientschä-
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digung ist damit gestützt auf die eingereichte Kostennote auf
Fr. 1348.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. September 2004 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der
Schweiz zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von ins-
gesamt Fr. 1348.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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