Abtei lung V
E-3723/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Walter Stöckli ,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser
1. A_______
2. B_______
3. C_______
4. D_______
Suriname,
alle wohnhaft ...
alle vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, ...
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 2. Mai 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3723/2007
Sachverhalt:
A.
Am 15. Juli 2003 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags - ohne Einreichung von Reise- und Identitäts-
papieren - um Asyl. Mit Verfügung vom 19. November 2003 trat das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) aufgrund haltloser Asylvor-
bringen auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Auf eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde vom 16. Dezember 2003 trat die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 22. Januar 2004 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschus-
ses nicht ein.
B.
Der Beschwerdeführer reiste am 31. Mai 2004 mit den zwei Töchtern
in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags ohne Einreichung von
Identitätspapieren um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde vom 6. Juli 2004 wurde von der ARK
als aussichtslos gewürdigt und mit Urteil vom 26. Januar 2005 abge-
wiesen. Am 1. Februar 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass er die Schweiz bis zum 29. März 2005 zu verlassen habe.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 1. Februar 2005 wurde der Beschwerde-
führerin auf ihr am 1. November 2004 gestelltes Gesuch um Sistierung
des Wegweisungsvollzugs mitgeteilt, dass die Ausreisefrist für ihren
Ehemann und die Töchter auf den 29. März 2005 festgesetzt worden
sei und dass ihr Wegweisungsentscheid vom 19. November 2003 in-
zwischen rechtskräftig und vollziehbar sei. Der Vollzug der Wegwei-
sung obliege der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde.
D.
Mit Eingabe vom 7. November 2005 beantragten die Beschwerdefüh-
rer, dass sie in der Schweiz wiedererwägungsweise vorläufig aufzu-
nehmen seien. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der
drohenden Wegweisung herzkrank geworden und man habe ihn ope-
rieren und ihm zwei Bypässe einsetzen müssen. Er stehe dauernd un-
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ter ärztlicher Kontrolle und habe ein Rezept für Medikamente für die
Dauer eines Jahres erhalten. Es sei unmöglich, in die Heimat zurück-
zukehren, da die medizinische Versorgung in Suriname nicht gewähr-
leistet sei und er bei einer erneuten Attacke sterben könnte. Sie seien
weder straffällig, noch hätten sie je Probleme in der Schweiz gemacht.
Die Kinder hätten, trotz anfänglicher Schwierigkeiten, grosse Fort-
schritte in der Schule gemacht und sähen nun eine Zukunft vor sich.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer ei-
nen Austrittsbericht des (...) vom 29. August 2005, in welchem unter
anderem festgehalten wurde, dass der Bescherdeführer am 17. Juli
2005 einen Herzinfarkt erlitten habe und vom 19. bis 27. Juli 2005
hospitalisiert gewesen sei, einen Bericht der (...) vom 2. September
2005, wo sich der Beschwerdeführer zur stationären kardiologischen
Rehabilitation befunden habe, Medikamenten-Rezepte und eine CD
mit Daten der Operation, ein.
E.
Mit Verfügung vom 14. November 2005 wies das BFM das Wiederer-
wägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügungen vom 19. Novem-
ber 2003 und 9. Juni 2004 seien rechtskräftig und vollstreckbar; einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, aus
den Berichten des (...) vom 29. August 2005 und der (...) vom 2.
September 2005 gehe hervor, dass keine weitere Rehospitalisierung
vorgesehen sei. Bei Austritt aus der Rehabilitationsklinik seien
aufgrund der Medikamentendosierung (1 Aspirin cardio 100, 2x Beloc
ZOK 25, 2x Sortis 40, 1x Plavix 75, ½ Zestril 5 und 1 Zurcal 20mg)
und aus den weiteren Akten keine krankheitsbedingten
Vollzugshindernisse erkennbar, die eine Rückkehr des
Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in ihr Heimatland
als unzumutbar erscheinen liessen. Ebensowenig könne von einer er-
folgreichen Integration der Kinder gesprochen werden, würden sich
diese doch lediglich seit dem 31. Mai 2004 in der Schweiz aufhalten.
Ausserdem fehle es für die Annahme einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage bereits am Kriterium eines vierjährigen Aufenthalts in der
Schweiz. Ein weiterer Verbleib in der Schweiz dränge sich daher nicht
auf. Unter diesem Umständen sei den Beschwerdeführern zuzumuten,
in ihren Heimatstaat zurückzukehren und sich dort eine neue Existenz
aufzubauen.
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F.
Mit Eingabe vom 20. März 2007 reichten die Beschwerdeführer ein
zweites Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, die Verfügun-
gen vom 19. November 2003 und 9. Juni 2004 seien in Wiederer-
wägung zu ziehen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung gegenwärtig unzumutbar sei. Daher seien sie vorläufig aufzu-
nehmen. Das Migrationsamt Zürich sei im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine ver-
änderte Sachlage vor, zumal entgegen der Argumentation der Vorin-
stanz in ihrer Verfügung vom 14. November 2005 bereits wenige Mo-
nate später eine weitere Hospitalisation des Beschwerdeführers not-
wendig gewesen sei. Zudem sei einem ärztlichen Bericht von Dr. med.
(...) vom 24. Februar 2007 zu entnehmen, dass die schwere koronare
Herzkrankheit fortschreitend und infolgedessen eine lebenslange
Einnahme von mehreren Medikamenten nötig sei, um die durch die
operativen Eingriffe erzielten Resultate zu halten. Dr. med. (...) halte in
seinem Bericht fest, dass regelmässige ärztliche Kontrollen sowie
Blutuntersuchungen zwecks Überwachung und Anpassung der
medikamentösen Behandlung unerlässlich seien. Diese intensive
medizinische Behandlung sei für den Beschwerdeführer in Suriname
in keiner Weise gewährleistet. Es müsse somit von einer konkreten
Gefährdung ausgegangen werden.
Sodann hätten sich auch die beiden Kinder gemäss zu den Akten ge-
reichten aktuellen Schulberichten und Zeugnissen bestens integriert
und zeigten gute schulische Leistungen.
Schliesslich könne der beigelegten Arbeitsbestätigung vom 19. März
2007 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.
Mai 2005 (...) zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers arbeite.
Trotz seiner physischen und psychischen Probleme gehe er
regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach und zeige damit seinen
Integrationswillen.
G.
Am 26. März 2007 setzte das BFM im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 wurde wegen Aussichts-
losigkeit des Verfahrens ein Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1200.--
erhoben und den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 13. April 2007
mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall angesetzt.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
I.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und stellte fest, die Verfügungen vom 19. November 2003
respektive vom 9. Juni 2004 seien rechtskräftig und vollstreckbar; einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
J.
Mit Beschwerde vom 31. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom
2. Mai 2007 und die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Regelung des Auf-
enthalts der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20). Zudem wurden der Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspfle-
ge beantragt. Zur Untermauerung der Beschwerde wurden die glei-
chen Beweismittel wie mit dem Wiedererwägungsgesuch (Schulberich-
te der Kinder und das Arztzeugnis vom 24. Februar 2007) eingereicht.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
K.
Mit Telefax vom 1. Juni 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 setzte die Instruktions-
richterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens
aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. So-
dann verschob sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt.
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M.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni
2007 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
N.
Mit Schreiben vom 21. August 2007 reichten die Beschwerdeführer
einen aktuellen ärztlichen Bericht des (...) vom 3. August 2007 ein. Auf
dessen Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde gegen ein abgewie-
senes Wiedererwägungsgesuch. Der Begriff der Wiedererwägung wird
in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung
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bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei der
Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwä-
gungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem or-
dentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wie-
dererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches
Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1
BV, ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17, EMARK 2003 Nr. 7 und
EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzu-
halten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht
die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten
und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E.
5a, S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich
und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines
Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtli-
che Beurteilung der verfügenden oder der Beschwerdeinstanz (erneut)
in Frage gestellt wird.
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat.
4.2 Da die Beschwerdeführer sowohl im Wiedererwägungsgesuch als
auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs der
Wegweisung eine Neubeurteilung beantragen, beschränkt sich vorlie-
gend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernis-
se.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
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stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 ANAG).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 2. Mai 2007 im We-
sentlichen damit, in Suriname sei die Behandlung von Herzkrankheiten
gewährleistet. Es sei Ziel eines medizinischen Entwicklungsprojekts
gewesen, die Versorgung von herzkranken Patienten in Suriname si-
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cherzustellen. Ende der 90er Jahre sei mit Hilfe ausländischer Ärzte
eine Herzchirurgie aufgebaut worden. Es könne davon ausgegangen
werden, dass sich in der Zwischenzeit die medizinische Situation in
Suriname weiter verbessert habe. Ärztliche Kontrollen seien ebenfalls
möglich. In der Hauptstadt Paramaribo gebe es vier Krankenhäuser, in
denen auch Blutuntersuchungen durchgeführt würden. Zwar dürfte der
medizinische Standard nicht mit der Schweiz vergleichbar sein. Dieser
allfällige schlechtere medizinische Betreuungsstandard in Suriname
stelle jedoch kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Für die be-
nötigten Medikamente habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im
Rahmen der Rückkehrhilfe eine finanzielle Unterstützung zu beantra-
gen, um den Kauf dieser Medikamente sicherstellen zu können.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2007 wird unter Hinweis
auf den ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2007 ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer an einer schweren koronaren und fortschreitenden
Herzkrankheit leide. Aufgrund dieser Krankheit sei er auf eine lebens-
lange Einnahme von Medikamenten angewiesen, deren Überwachung
regelmässige ärztliche Kontrollen notwendig mache. Der Einschätzung
des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer auch in Suriname be-
handeln lassen könne, weil dort im Rahmen eines Entwicklungshilfe-
projekts mit Hilfe ausländischer Ärzte eine Herzchirurgie bestehe,
müsse entgegengehalten werden, dass vereinzelte Entwicklungshilfe-
projekte bei weitem nicht die Behandlung aller dortigen herzkranken
Patienten sicherstellen könnten. Es könne lediglich eine beschränkte
Anzahl von Patienten behandelt werden. Sodann seien diese Projekte
einzig auf die Einnahmen aus Spendengeldern abgestützt, was von
einer unsicheren Existenzlage zeuge. Herzkranke aus Suriname, wel-
che über die nötigen Mittel verfügten, würden sich im Ausland - vor-
wiegend in den USA - behandeln lassen. Dass der medizinische Be-
treuungsstandard in Suriname im globalen Vergleich in den untersten
Bereichen anzusiedeln sei, lasse sich den Statistiken der World Health
Organisation entnehmen. Aufgrund dieser Umstände könne die Ge-
währleistung der Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Hei-
matland kaum in Betracht gezogen werden, zumal er über keine finan-
ziellen Mittel verfüge. Angesichts seines Gesundheitszustandes und
seines nicht hohen Bildungsgrades wäre der Beschwerdeführer nicht
in der Lage, für die vierköpfige Familie und die medizinische Versor-
gung aufzukommen. Wie der Weisung über die individuelle Rückkehr-
hilfe entnommen werden könne, erfolge finanzielle Hilfe grundsätzlich
einmalig und es seien Maximalbeträge im Umfang von lediglich
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Fr. 3000.-- vorgesehen. Eine lebenslange Kostenübernahme für die
medizinische Versorgung gebe es nicht. Somit seien weder die medi-
kamentöse Behandlung noch die anderweitigen notwendigen Unter-
suchungen für den Beschwerdeführer in seiner Heimat gewährleistet.
Daher wäre er im Falle einer Rückschaffung an Leib und Leben ge-
fährdet, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
Ferner hätten sich die Kinder in das hiesige Schulsystem gut integriert
und würden Schweizerdeutsch sprechen. Ein Herausreissen aus ihrem
vertrauten Umfeld würde für sie in entwicklungspsychogischer Sicht
keine günstigen Auswirkungen haben.
6.3 Mit Schreiben vom 21. August 2007 wurde ein ärztlicher Bericht
des (...) vom 3. August 2007 eingereicht, in welchem festgehalten wird,
dass der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert worden sei, weil er
seit sechs bis sieben Wochen ein retrosternales Brennen verspürt
habe. Deswegen habe man eine Koronarangiographie durchgeführt.
Dabei hätten offene Stents im RIVA und RCA sowie eine relevante
Abgangsstenose des Intermediärastes und des 1. Diagonalastes
dargestellt werden können. Die Ärzte hätten entschieden, keine
Intervention durchzuführen, einerseits da es sich um kleinkalibrige
Gefässe handle und andererseits um nicht durch die Intervention eine
Restenose im RIVA zu verursachen (bei guter Abheilung). In der
Ventrikulographie habe sich eine gute linksventrikuläre systolische
Funktion EF=60% bei anterobasaler Hypokinesie gezeigt. Die akuten
Beschwerden könnten durch die Läsionen und durch eine mögliche
"small vessel disease" erklärt werden. Deshalb habe man die anti-
anginöse Therapie ausgebaut. Die Kontrolle der Risikofaktoren seien
von essentieller Bedeutung. Zur Therapie seien notwendig: Aspirin car-
dio 100mg/d (lebenslang), Simvastatin/Ezetimibe (80mg/10mg) mit
Kontrolle der CK und Transaminasen in 10-14 Tagen, Bestimmung des
Gesamtcholesterin, LDL, HDL und Triglyceride in 6-8 Wochen (Ziel-
LDL1/2-0-0), bei Persistenz der Beschwerden zusätzlich Moslidomin-Prä-
parat, konsequente Sekundärprophylaxe und Optimierung des kardio-
vaskulären Risikoprofils, regelmässige kardiologische Verlaufskon-
trollen.
7.
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7.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens ver-
änderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiederer-
wägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse,
wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungs-
gesuch vorgelegen haben beziehungsweise im Zeitpunkt des Be-
schwerdeentscheides vorliegen.
7.2
7.2.1 Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
am 17. Juli 2005 einen Herzinfarkt erlitt, worauf im Juli und August
2005 diverse Stenteinlagen erforderlich waren und es folgten im
Dezember 2005 und Juli 2006 weitere operative Eingriffe (Öffnung von
verstopften Stents). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Herzerkrankung
des Beschwerdeführers nicht bekannt. Insoweit wird vorliegend eine
im Vergleich zu dem den Verfügungen vom 19. November 2003 und 9.
Juni 2004 zugrunde liegenden Sachverhalt veränderte Sachlage gel-
tend gemacht, mithin ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch eingetreten.
7.2.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der
Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit leidet. Den ein-
gereichten ärztlichen Berichten vom 24. Februar 2007 und vom 3. Au-
gust 2007 ist zu entnehmen, dass er auf die Einnahme von Medika-
menten angewiesen ist und zur Überwachung und Anpassung der me-
dikamentösen Behandlung regelmässige ärztliche Kontrollen benötigt.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob infolge dieser Krankheit der Voll-
zug der Wegweisung nach Suriname als unzulässig beziehungsweise
unzumutbar zu betrachten ist.
7.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK ge-
schützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt,
um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer For-
men der Unterstützung zu kommen. Nur beim Vorliegen aussergewöhn-
licher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem
kranken Ausländer der Vollzug der Weg- oder Ausweisung gegen Art. 3
EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23, E. 5.1. S. 211 f.).
Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer
Standard in Suriname für die weitere medizinische Betreuung des Be-
schwerdeführers stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein
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wiedererwägungsrechtlich relevantes, völkerrechtliches Vollzugshin-
dernis dar.
7.2.4 Ob der Beschwerdeführer bereits früher oder im Laufe des
ordentlichen Asylverfahrens Herzprobleme hatte, geht aus den Akten
nicht hervor; im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 7. November
2005 wurde geltend gemacht, dass er aus Angst vor einer Rückkehr
nach Suriname krank geworden sei. Dem Austrittsbericht vom 29. Au-
gust 2005 kann entnommen werden, dass gemäss der Familien-
anamnese eine der Töchter einen Herzfehler hatte und operiert wurde.
Sowohl die Mutter wie auch der Vater und ein Bruder des Beschwer-
deführers sind an einem Herzinfarkt verstorben, eine Schwester ver-
starb auf dem Weg ins Spital an Herzproblemen, eine andere
Schwester hatte mit 33 Jahren einen Herzinfarkt und lebt noch. Aus
den erwähnten Arztberichten geht nicht hervor, dass die medika-
mentöse Behandlung mit den entsprechenden Kontrollen nur in der
Schweiz möglich wäre. Den Arztberichten kann nichts entnommen
werden, wonach der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre. Vielmehr
ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (...) tätig ist,
womit feststeht, dass er sich bewegen und - wenn auch in einem
eingeschränkten Masse - eine Tätigkeit verrichten kann. Somit ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer reisefähig ist und
wie nachstehend ausgeführt - in Suriname regelmässige ärztliche Kon-
trollen sowie die erforderliche Behandlung möglich sind. Für die be-
nötigten Medikamente kann er im Rahmen einer Rückkehrhilfe - zu-
mindest für die erste Zeit, beim BFM finanzielle Unterstützung bean-
tragen.
7.2.5 Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die medizinische
Behandlung des herzkranken Beschwerdeführers in Suriname nicht
gewährleistet sei, ist nicht zutreffend. Den diesbezüglichen vorinstanz-
lichen Erwägungen ist anzufügen, dass gemäss der Pan American
Health Organisation, Health Systems and Sevices profiles for Suri-
name, vom Juni 2002 sowie ETC Crystal, The Health Sector of Surina-
me, vom Januar 2004, die Regierung von Suriname im Gesundheits-
sektor ein mehrjähriges Programm zur qualitativen Verbesserung der
medizinischen Grundversorgung entwickelt hat. Der Regionale Ge-
sundheitsdienst (RGD) betreibt 41 Kliniken zur Sicherstellung der me-
dizinischen Grundversorgung der ärmeren Bevölkerung. Ferner gibt es
im Land 7 Spitäler und 22 Apotheken. Mit finanzieller Unterstützung
der holländischen Regierung sollen insbesondere die am weitesten
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verbreiteten Todesursachen wie hoher Blutdruck sowie Herz- und
Kreislaufkrankheiten, bekämpft werden. Die medizinische Grundver-
sorgung stützt sich auf öffentliche und private Institutionen, insbeson-
dere auf den regionalen Gesundheitsdienst. Das Akademische Kran-
kenhaus in Paramaribo (AZP) verfügt über eine gut funktionierende
Kardiologie von hohem Standard. Dieses Krankenhaus betrachtet sich
mittlerweile als so gut, dass es sich auf seiner Website bei ausländi-
schen Klienten anpreist (vgl. / ). Surinamische Staatsange-
hörige, die nicht in Suriname behandelt werden können, haben über-
dies die Möglichkeit, sich im Ausland pflegen lassen. Diese Unterstüt-
zung kann von allen Bevölkerungsschichten beansprucht werden (mit
und ohne Versicherungsdeckung) und wird durch den "Dutch Treaty
Funds" finanziert. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, war es
daher auch möglich, dass sich ihre herzkranke Tochter mit Finan-
zierung einer Stiftung im Jahre 1994 in Holland operieren lassen
konnte (vgl. A/8, S. 6).
Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand in der Beschwerde, wonach ge-
mäss den Statistiken der World Health Organisation der medizinische
Betreuungsstandard in Suriname im globalen Vergleich in den unters-
ten Bereichen anzusiedeln sei, lässt sich doch den Statistiken dieser
Organisation entnehmen, dass die Sterblichkeit durchaus im europäi-
schen Rahmen liegt und es in Suriname mit weniger als einer halben
Million Einwohner nebst den erwähnten Spitälern und Gesundheits-
zentren zahlreiche praktizierende Ärzte sowie von Hilfsorganisationen
getragene Gesundheitszentren gibt. Ein Hinweis für die in Surinam
vorhandene Behandlungsmöglichkeit ist zudem auch darin zu sehen,
dass eine Schwester des Beschwerdeführers nach einem erlittenen
Herzinfarkt immer noch dort lebt. Des weiteren wurde offenbar auch
die Tochter des Beschwerdeführers in der Heimat sowie in den Nie-
derlanden wegen eines Herzfehlers behandelt.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzustellen, dass die not-
wendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Suri-
name zur Verfügung steht und er daher nicht notwendigerweise auf
eine Behandlung in der Schweiz angewiesen ist. Demnach ist im vor-
liegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim
Vollzug der Wegweisung eine Behandlung erhält, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24). Somit kann eine konkrete Gefährdung des
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Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG im Falle des
Wegweisungsvollzuges verneint werden.
7.2.7 Was schliesslich die im Wiedererwägungsverfahren auf Beschwer-
deebene angeführte und mit diversen Dokumenten untermauerte gute
Integration der Töchter der Beschwerdeführer anbelangt, ist darauf hinzu-
weisen, dass nach altem Recht (EMARK 2001 Nr. 20) nach Abschluss
des ordentlichen Verfahrens bei Geltendmachung eines nachträglich ver-
änderten Sachverhalts keine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen
Notlage vorgenommen wurde, Art. 44 Abs. 3 aAsylG mithin keine Anwen-
dung fand. Mit der aktuellen Teilrevision des Asylgesetzes ist die asyl-
rechtliche Notlagenprüfung gänzlich weggefallen (aufgehoben durch Ziff.
I des BG vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007),
weshalb die Integration der Töchter in der Schweiz im Asylverfahren
wiedererwägungsrechtlich weitgehend unerheblich ist. Dies umso mehr,
als sich diese lediglich etwas mehr als drei Jahre in der Schweiz auf-
halten. Daher kann nicht von einer Entwurzelung vom Heimatland ge-
sprochen werden. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Distrikt (...),
wo die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Beschwerdeführerin
leben. Drei weitere Geschwister leben im Distrikt (...). Zwei Brüder und
vier Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenfalls in (...). Daher
kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrer
Rückkehr in ihr Heimatland über ein funktionierendes familiäres
Beziehungsnetz verfügen und es kann auch erwartet werden, dass sie -
zu Beginn allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten - wieder zur wirt-
schaftlichen Selbständigkeit zurückfinden werden. Selbst wenn der Be-
schwerdeführer nur teilweise oder vielleicht gar nicht wird arbeiten
können, kann seine Frau und die bald volljährige Tochter für den Unter-
halt der Familie sorgen. Vor diesem Hintergrund führt die Situation der
Familie insgesamt und der Kinder im Besonderen im Falle der Rückkehr
nicht zu einer existenzgefährdenden Situation im Sinne des Art. 14a Abs.
4 ANAG.
7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in casu weder me-
dizinisch begründete noch andere Hindernisse vorliegen, aufgrund
welcher aus wiedererwägungsrechtlichen Gründen auf Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist
nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu
bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem auf Grund der Akten (Fürsorgebestätigung
vom 31. Mai 2007) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer aus-
zugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos
betrachtet werden können, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ...)
- ...
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand:
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