B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3723/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Aegypten,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 1. März 2013 mit einem Touristenvi-
sum in die Schweiz ein. Am 4. März 2013 suchten sie um Asyl nach. Im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurden sie am 13. März 2013
zur Person befragt (BzP).
B.
B.a Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2013 ver-
tieft zu den Asylgründen an.
B.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie
sei ägyptische Staatsbürgerin christlichen Glaubens und habe bis zur Aus-
reise mit ihrer Familie in Kairo im Stadtteil B._______, Quartier C._______,
gelebt. Sie habe zuletzt als (…) bei D._______ gearbeitet. Mitte (…) 2011
habe sie in ihrer Kirche einen Dienst aufgebaut, um verschwundene Mäd-
chen wiederzufinden. Dies, nachdem die (…), E._______, verschwunden
sei. Diesen Dienst hätten sie zu (…) aufgebaut und sich jeweils (…) getrof-
fen. Sie sei auch noch für andere solche Entführungsfälle von christlichen
Mädchen durch Islamisten zuständig gewesen. Die Polizei habe, anstatt
ihnen zu helfen, die Salafisten gewarnt, wenn sie einen Ort angezeigt hät-
ten, wo sich entführte Mädchen befanden.
Aufgrund dieser Tätigkeiten habe sie Probleme bekommen. Am (…) 2012
sei sie auf dem Heimweg von zwei Männern auf einem Motorrad bedroht
worden. Ihr Mann habe daraufhin gleich Anzeige bei der Polizei erstattet.
Einen Monat später sei sie wieder von zwei Männern auf einem Motorrad
bedroht worden, als sie im Auto unterwegs gewesen sei. Dabei sei die
Heckscheibe ihres Autos eingeschlagen worden. Ihr Mann habe ihr gesagt,
sie soll Anzeige erstatten. Auf dem ersten Polizeiposten sei ihre Anzeige
nicht entgegengenommen worden. Sie habe die Anzeige dann auf einem
anderen Polizeirevier erstattet. Danach habe sie nie mehr etwas bezüglich
dieses Falles gehört. Am 20. Dezember 2012 sei sie nach dem Einkaufen
in ihr Auto gestiegen, als ein Mann ihre (…) aus dem Auto gezerrt und ein
anderer sie – die Beschwerdeführerin – mit dem Messer bedroht habe. Er
habe ihr gesagt, sie solle sich von ihrer (…) E._______ fernhalten.
B.c Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Probleme
hätten angefangen, als E._______ im (…) 2011 verschwunden sei. Seine
Frau habe vergeblich versucht, sie zu befreien. Seine Frau, (…) weitere
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Personen und er hätten sich ab diesem Zeitpunkt jeden (…) getroffen und
solche Fälle verfolgt. Sie hätten Familien von entführten christlichen
Frauen kontaktiert, der (…) geholfen und für bedrohte Frauen Wohnungen
besorgt. Im (…) 2012 seien er und seine Frau unterwegs gewesen, als zwei
Männer zu ihrem Auto gekommen seien. Diese hätten sie aufgefordert, das
Kreuz zu entfernen. Ungefähr am (…) 2012 sei auf dem Nachhauseweg
ein Sammeltaxi erschienen und habe ihn gezwungen, ab der Strasse zu
fahren. Zuerst habe er gedacht, es handle sich um Diebe. Es seien jedoch
Männer gewesen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten. Er sei gefes-
selt, in den Sand geworfen und beschimpft worden. Die Männer hätten zu
ihm gesagt, sie wüssten, was er in der Kirche tue. Am (…) 2012 sei der
Vorfall mit seiner Frau und seiner (…) beim Einkaufen geschehen. Am (…)
2012 sei ihm von der (…) seiner Firma mitgeteilt worden, dass ein Droh-
brief eingegangen sei. Darin sei angedroht worden, dass das Büro, in dem
er arbeite, angezündet werde. Danach sei es zu keinen weiteren Vorfällen
mehr im Unternehmen gekommen. Er wisse nicht genau, wer diesen Brief
verfasst habe und warum. Seit die Islamisten nach der Revolution an die
Macht gekommen seien, würden sie die Polizei nach ihrem Gutdünken len-
ken. Die Polizei habe ihnen nicht helfen wollen, obwohl er mehrfach An-
zeige erstattet habe.
B.d Am (…) wurde D._______ in der Schweiz geboren und in das Asylge-
such eingeschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen
vollumfänglich Einsicht in die Akten A14/9 und A18/9 zu gewähren. Even-
tualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A14/9 und A18/9 zu gewäh-
ren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtli-
chen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
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Seite 4
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Undurch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Von der
Bezahlung der Verfahrenskosten seien sie zu befreien.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Medien-
auszüge, Printscreens des Facebook-Profils von Personen namens
F._______ und G._______, einen Printscreen des Facebook-Kontos der
„H._______“ sowie einen Printscreen eines YouTube-Videos (in arabischer
Schrift) zu den Akten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 hiess die vormals zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung – unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung
– und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Die Gesuche
um Einsicht in die Akten A14/9 und A18/9 und Gewährung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ab.
E.b Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgebestätigung vom 13. Juli 2015 zu den Akten.
F.
Mit Eingaben vom 4. Dezember 2015 und 21. April 2016 reichten die Be-
schwerdeführenden zahlreiche Artikel und Berichte zur Lage in Ägypten
sowie zur Verfolgung von koptischen Christen zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdefüh-
renden am 12. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 (recte: 2016) reichten die Beschwerdeführen-
den zwei fremdsprachige Dokumente als Beweismittel ein.
J.
Am 29. Juli 2016 gaben die Beschwerdeführenden zwei Fotos eines Brief-
umschlages, Auszüge aus Medienartikeln sowie Auszüge aus Facebook
als Beweismittel zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 17. November 2016, 25. Januar 2017, 15. Februar
2017, 6. und 20. März 2017, 3. Mai 2017, 2. Juni 2017 sowie 21. Septem-
ber 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Zeitungsausschnitte
und Berichte als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG.
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Seite 6
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen mehrfach eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
3.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts in die Aktenstücke A14/9 sowie A18/9 gelten machen, wurde die
Rüge bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 behandelt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.
3.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe zwi-
schen der Gesuchseinreichung und der Anhörung über zwei Jahre verstrei-
chen lassen. Dies trifft zu. Indes legen sie nicht dar, inwiefern ihnen aus
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diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil erwachsen
sein soll. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.
3.6 Aus den Akten gehen weiter auch keine Hinweise hervor, dass es an-
lässlich der Anhörungen zu Kommunikationsproblemen gekommen sein
soll. Die handschriftlichen Korrekturen zeigen gerade auf, dass im Rahmen
der Rückübersetzung die Möglichkeit genutzt wurde, allfällige Missver-
ständnisse aufzuklären oder Fehler zu bereinigen. Diese wurden von den
Beschwerdeführenden einzeln visiert sowie schliesslich insgesamt mit der
Unterschrift auf jeder einzelnen Seite nochmals bestätigt. Dabei haben sich
die Beschwerdeführenden behaften zu lassen. Weiter wird in der Rechts-
mitteleingabe auch nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern die zu kurzen
Pausen für die Beschwerdeführenden Nachteile gehabt haben sollen. Im
Übrigen stellte auch die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten
Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung in ihren Berichten nichts
Nachteiliges in Bezug auf die Anhörungen fest. Auch diese Rüge ist unbe-
gründet.
3.7 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz habe die Ak-
tenführungs- und Paginierungspflicht verletzt, indem sie die anlässlich der
BzP eingereichten Ausweisdokumente nicht in das Beweismittelverzeich-
nis aufgenommen habe.
Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und
nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses ein-
zufügen sowie zu paginieren. Gerade die Praxis, wonach die in verschie-
dene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf
ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren sind, verlangt eine hinreichend
konkrete Bezeichnung der Akten im Aktenverzeichnis. Im vorliegenden Fall
ist die Vorinstanz diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Aus
dem Protokoll der BzP geht hervor, dass die Beschwerdeführenden anläss-
lich dieser Identitätsdokumente eingereicht haben (vgl. SEM-Akten A4/12
Ziffer 4.01 sowie A3/12 Ziffer 4.01). Das Aktenverzeichnis ist allerdings in-
sofern unvollständig und die Aktenführung intransparent, als es die Vor-
instanz unterlassen hat, die von den Beschwerdeführenden eingereichten
Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die insbesondere frühere
Praxis der Vorinstanz, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil
regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest
Kopien derselben und allfällig davon angefertigte Übersetzungen ins Ak-
tenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten
Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu erachten
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Seite 8
ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten
hervorgeht. Aus dem erhobenen Einwand vermögen die Beschwerdefüh-
renden somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.8 Weiter bringen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe
vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu
würdigen. Dies trifft nicht zu. Die eingereichten Beweismittel wurden, so-
weit rechtserheblich, hinreichend berücksichtigt und gewürdigt (siehe dazu
Ziff. 4 Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Im Übrigen dienten die ein-
gereichten Dokumente dem Nachweis der Vorbringen, deren Glaubhaf-
tigkeit die Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat.
3.9 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung in
Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs können die Be-
schwerdeführenden ebenfalls keine Gehörsverletzung darlegen. Die
Vorinstanz hat ausgeführt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht, weshalb der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden
könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben,
dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Damit hat es den Vollzug der Wegweisung hinsichtlich dessen
Zulässigkeit hinreichend begründet, was sich auch aus der vorliegend ein-
gereichten Beschwerde ergibt. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch auf,
dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich als
unbegründet.
3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. Zu-
dem habe sie mehrfach ihre Abklärungspflicht verletzt.
4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegen-
über unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
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Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern
auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden
Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht je-
des einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen ein-
zig im Rahmen der Würdigung anzuführen.
4.3 Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmitteleingabe einzelne,
anlässlich der Anhörung geltend gemachte Vorkommnisse auf, die von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien
(vgl. Art. 16 bis Art. 28 der Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz muss und
kann sich – wie unter E. 4.2 gesehen – nicht mit allen Aussagen im Einzel-
nen auseinandersetzen. Sodann substantiieren die Beschwerdeführenden
nicht ansatzweise, inwiefern die aufgeführten Aussagen im Hinblick auf die
Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein sollen. Im Übrigen
hat die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen in der angefochtenen
Verfügung hinreichend dargelegt. Die vorliegende Beschwerde zeigt denn
auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
4.4 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den
Aufenthalt des (…) respektive (…) der Beschwerdeführenden in der
Schweiz nicht erwähnt und dessen Akten nicht beigezogen. Auch in die-
sem Punkt legen sie nicht ansatzweise dar, inwiefern dieser Umstand für
die Beurteilung ihres Verfahrens von Bedeutung sein soll und ist solches
auch nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden dies-
bezüglich nie eine Reflexverfolgung geltend gemacht haben.
4.5 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, die Vorinstanz habe
die entscheidrelevanten Vorbringen betreffend die Salafisten nicht erfasst
und gewürdigt. Zudem habe sie es unterlassen, ihre Vorbringen sowie die
allgemeine Lage der koptischen Christen in Ägypten vollständig abzuklä-
ren. Eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. In der an-
gefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz indes auf Seite 5 auf die Lage in
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Ägypten eingegangen. Auch mit dem Verweis auf eine im Verfahren N (…)
durchgeführte Botschaftsanfrage vermögen die Beschwerdeführenden
keine Verletzung der Abklärungspflicht darzulegen. Namentlich zeigen sie
nicht auf, inwiefern der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden ver-
gleichbar ist. Ferner ist nicht erkennbar, weshalb es im vorliegenden Ver-
fahren notwendig gewesen wäre, sämtliche Beweismittel in eine Amtsspra-
che übersetzen zu lassen. Dies wäre im Übrigen im Rahmen der Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Aufgabe der Beschwerdeführenden
gewesen. Schliesslich ist auch die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhö-
rung nicht ersichtlich.
4.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und die Abklärungspflicht
nicht verletzt hat. Es besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. Die Rügen gehen fehl.
5.
Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine Verletzung von Art. 9
BV rügen, substantiieren sie nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende
Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersicht-
lich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil
das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Umfang von
Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG überprüfen kann.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrelevanten Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden
kann. Der Schutz vor privater Verfolgung kann dabei sowohl durch den
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Seite 11
Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat ge-
währt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.2). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor pri-
vater Verfolgung dann, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effi-
ziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeili-
che Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem,
das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.3).
Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet
werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Ver-
folgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Ein subsidiäres internatio-
nales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von
Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine
Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte oder weil der Staat
ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutz-
bedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruk-
tur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr de-
ren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Ob
ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfall-
prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu be-
antworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schut-
zes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).
7.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die ägyptischen
Behörden seien seit der stattgefundenen politischen Wende umso mehr als
schutzfähig und -willig zu erachten. Es sei den Beschwerdeführenden mög-
lich gewesen, Anzeige zu erstatten, was durch die eingereichten Protokolle
auch habe belegt werden können. Die blosse Tatsache, dass sie dabei auf
Schwierigkeiten gestossen seien, lasse noch nicht den Schluss zu, es liege
eine systematische Diskriminierung oder Rechtsverweigerung vor. Dass
keiner der Täter gefasst werden konnte, bedeute nicht auch, dass die Po-
lizei nicht willens gewesen sei, diese zu fassen. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass es für die Polizei unmöglich gewesen sei, unbe-
kannte Täter in Kairo zu finden. Die Inanspruchnahme eines innerstaatli-
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Seite 12
chen Schutzsystems sei ihnen objektiv zugänglich und individuell zumut-
bar. Es sei denn auch für keinen Staat möglich, allen Bürgern die absolute
Sicherheit immer und überall zu garantieren.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, die Vor-
instanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin eine
Verletzung von Bundesrecht.
8.2 Vorab machen die Beschwerdeführenden unter Beilage diverser Be-
richte und Zeitungsartikel sinngemäss geltend, in Ägypten würden die kop-
tischen Christen und Christinnen kollektiv verfolgt. Indes verneinte das Ge-
richt in konstanter Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der Kopten
und Koptinnen in Ägypten (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-934/2017 vom
20. März 2017 E. 5.2).
8.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann eine Verfolgung durch
Drittpersonen (Islamisten, Extremisten) geltend. Nachfolgend ist deshalb
zu prüfen, ob die ägyptischen Behörden schutzfähig und -willens sind, die
koptischen Christen und Christinnen, mithin die Beschwerdeführenden, vor
der Verfolgung durch private Drittpersonen zu schützen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden steht in Ägypten grundsätzlich eine
polizeiliche und juristische Schutzinfrastruktur zur Verfügung (vgl. dazu: Ur-
teil des BVGer E-6164/2014 vom 3. Januar 2017 E. 6.3.3; zum Ganzen:
Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt: Background In-
formation, including actors of protection, and internal relocation, Version
2.0, July 2017, Ziff. 11 f.,
tem/uploads/attachment_data/file/633343/Egypt_-_Background_-_CPIN
_-_v2.0__July_2017_.pdf> sowie Lifos, The State of the Justice and Secu-
rity Sector in Egypt, 10. September 2015, Ziff. 4f.,
/dokument?documentSummryId=35678>, beide abgerufen am
15. Dezember 2017). Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen,
dass der ägyptische Staat im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung un-
ter E. 6.2 als schutzfähig zu beurteilen ist.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter der
Frage nachzugehen, ob die ägyptischen Behörden auch über einen
Schutzwillen betreffend die koptischen Christen und Christinnen verfügen.
Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmitteleingabe aus, seit der
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Seite 13
Amtsenthebung des vormaligen Präsidenten Mursi sei es zu einer erhebli-
chen Zunahme von islamischem Extremismus gegenüber den koptischen
Christen und Christinnen gekommen. Entgegen der von den Beschwerde-
führenden vertretenen Ansicht hat sich die Lage in Ägypten seit der Wahl
von Abdelfattah al-Sisi zum Präsidenten verändert beziehungsweise ver-
bessert. Der ägyptische Staat zeigt seither eine grössere Bereitwilligkeit
und Fähigkeit, die koptischen Christen und Christinnen vor Gewalt zu
schützen. Die vermehrte Präsenz von Polizisten führt zu mehr Sicherheit,
insbesondere in den städtischen Gebieten (vgl. Home Office, Country Po-
licy and Information Note, Egypt: Christians, Version 3.0, July 2017, Ziff.
2.3.3, 3.1.3 und 6.6.1,
tem/uploads/attachment_data/ file/ 628896/Egypt_-_Christians_-_CPIN_-
v3_0__July_2017 _1__2_.pdf>, abgerufen am 15. Dezember 2017). So
sind vor allem in städtischen Gebieten, namentlich Kairo und Alexandria,
die koptischen Christen und Christinnen nicht generell der Verfolgung von
nichtstaatlichen Akteuren ausgesetzt, auch wenn sie sich im Alltag mit Be-
nachteiligungen und konfessioneller Gewalt konfrontiert sehen (vgl. Home
Office, a.a.O., Ziffer 2.2.8 und 3.1.2, abgerufen am 15. Dezember 2017).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ägyptischen Behörden bezüg-
lich die koptischen Christen und Christinnen sowohl schutzwillig als auch
schutzfähig sind.
Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die ägypti-
schen Behörden im konkreten Einzelfall der Beschwerdeführenden nicht
fähig und willens gewesen sind, diese zu schützen. Die Beschwerdefüh-
renden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, es sei davon auszugehen,
dass die Polizei in ihrem Fall völlig untätig geblieben sei. Die Feststellung
der Vorinstanz, wonach die Täter aufgrund der Grösse von Kairo nicht ha-
ben ermittelt werden können, sei absurd und unbegründet. Auch wenn un-
bestritten die Situation und der Alltag für koptische Christen und Christin-
nen in Ägypten teilweise schwierig ist, ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger je-
derzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 sowie statt
vieler: Urteil des BVGer E-6164/2014 vom 3. Januar 2017 E. 6.3.3). Zudem
belegen die Beschwerdeführenden das Bestehen eines grundsätzlichen
Schutzwillens der ägyptischen Behörden gleich selbst, indem sie als Be-
weismittel die verschiedenen erhaltenen Protokolle bei Anzeigeerstattung
bei der Polizei eingereicht haben. Demnach ist die Polizei ihrer Schutz-
pflicht grundsätzlich nachgekommen. Die Tatsache der Anzeigeerstattung
zeigt, dass sie in zumutbarer Weise Zugang zum Justiz- und Sicherheits-
system erhalten haben. Dass die Zahl der entführten Mädchen (mit Verweis
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auf die Facebookprofile von F._______ sowie G._______) zunimmt und
das Dorf I._______ am 16. September 2014 von ägyptischen Polizisten
überfallen wurde, ist bedauerlich. Einen Bezug zu den Beschwerdeführen-
den ist damit nicht gegeben. Sodann vermögen sie auch aus dem Vorbrin-
gen, wonach die am 15. Januar 2014 eingeführte Gleichstellung von Chris-
ten und Christinnen sowie Muslimen und Musliminnen ein toter Buchstabe
sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Schliesslich handelt es sich beim Vorbringen, die Polizei habe sich nicht
um die Anzeige gekümmert und diese nicht der Staatsanwaltschaft weiter-
geleitet, um eine blosse Vermutung, aus der die Beschwerdeführenden
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Sie reichen zwar zahlreiche
Zeitungsausschnitte über Übergriffe betreffend koptische Christen und
Christinnen ein, substantiieren jedoch nicht, inwiefern sie selber dadurch
konkret aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt werden, zumal sie in
Kairo wohnhaft waren und die Lage für koptische Christen und Christinnen
in städtischen Gebieten – wie bereits vorstehend erwähnt – sicherer ist.
Die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen (Islamisten, Extre-
misten) entfaltet kein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis, mithin
keine Asylrelevanz. Die Glaubhaftigkeit der Ausführungen ist somit nicht
mehr zu prüfen. Im Übrigen ist das Vorbringen, wonach die Vorinstanz die
Muslimbruderschaft mit den Salafisten gleichgesetzt habe, unverständlich,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat die Asylgesuche zu Recht abgewiesen. Somit besteht auch
keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
E-3723/2015
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10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich – entgegen der Rechtsmitteleingabe – konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten
lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Urteile des BVGer D-4081/2017 vom 6. September 2017 E. 9.3 sowie
D-6352/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 7.2.2). Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zulässig.
10.3
10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizi-
nischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
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einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt
dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
(BVGE 2011/50 E. 8.3).
10.3.2 In Ägypten herrscht, trotz der unbestritten teilweise schwierigen Si-
tuation für koptische Christen und Christinnen in vor allem ländlichen Ge-
bieten, keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausge-
gangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-6164/2014 vom 3. Januar 2017 E. 9.4
m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreichen einge-
reichten Artikel zur Lage der Kopten in Ägypten nichts zu ändern.
10.3.3 Die Beschwerdeführerin hat zu den geltend gemachten psychi-
schen Problemen ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______ vom 2. Juni
2015 eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass sie sich seit November
2014 in psychologischer Behandlung befindet. Dem Arztzeugnis lassen
sich indes keine Hinweise entnehmen, wonach ihre Probleme einem Weg-
weisungsvollzug entgegenstehen würden. Einen weiteren beziehungs-
weise aktuelleren Arztbericht hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht eingereicht. Wie die Vorinstanz
bereits festhielt, hatte die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise Zu-
gang zu psychologischer Betreuung (vgl. SEM-Akten A11/14 F66 sowie die
bei der
Vorinstanz eingereichten Arztzeugnisse aus Kairo). Es kann davon ausge-
gangen werden, dass ihr diese Möglichkeit auch nach der Rückkehr wieder
offensteht und sie dadurch auch Zugang zu einer allfällig notwendigen me-
dikamentösen Behandlung erhält. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe
die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantra-
gen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]).
10.3.4 Die Beschwerdeführenden lebten bis zur ihrer Ausreise über
30 Jahre in Ägypten. Sie sind daher mit den dortigen Gegebenheiten bes-
tens vertraut. Die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin leben in
Ägypten (vgl. SEM-Akten A11/14 F 59) sowie die Familie des Beschwerde-
führers in Kairo. In Kairo können sie zudem – wie von der Vorinstanz zu-
treffend festgestellt – grundsätzlich auf ein grosses soziales Netzwerk zu-
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rückgreifen, da sie vor der Ausreise in der dortigen Kirche engagiert gewe-
sen sind. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden beide über sehr gute
Ausbildungen und haben vor der Ausreise als (…) gearbeitet (vgl. SEM-
Akten A12/13 F 35 sowie A11/14 F 59). Ihnen ging es finanziell gut. Sie
hatten (…) (vgl. SEM-Akten A11/14 F 59), (…) (vgl. SEM-Akten A12/13 F
5). Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr nach Kairo in Bezug auf ihre Wohnsituation auf die Unter-
stützung ihrer Familie und bezüglich der wirtschaftlichen Integration sowohl
auf ihr angestammtes privates wie berufliches Beziehungsnetz zurückgrei-
fen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine konkrete Not-
lage geraten würden. Die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerde-
führenden sind schliesslich zum jetzigen Zeitpunkt (…) und (…) Jahre alt.
Angesichts dieses Alters sind sie noch auf ihre Eltern angewiesen und
ohne eigene Sozialisation (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und
9.3.4), weshalb das Kindeswohl der Durchführung des Wegweisungsvoll-
zugs nicht entgegensteht.
10.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar ist.
10.4 Die Beschwerdeführenden besitzen bis zum (…) gültige ägyptische
Reisepässe. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung Ägyp-
tens allenfalls weitere, für die Rückkehr notwendige Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5
S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
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verfügung vom 2. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfah-
renskosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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