B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3723/2017
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017 / N (…).
E-3723/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Oktober 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 21. Oktober 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP).
Am 2. November 2016 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin
durch die zuständige kantonale Behörde eine Rechtsvertretung und Ver-
trauensperson beigeordnet. Sodann folgte am 14. März 2017 die erste An-
hörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]). Die ergänzende Anhörung fand am 29. Mai 2017 statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Zoba C._______, wo
sie mit ihrer Familie gelebt habe. Vor ihrer Ausreise habe sie die zehnte
Klasse an einer Spezialschule abgeschlossen, die sie aufgrund ihrer (…)
habe besuchen dürfen. Im (…) 2015 hätten ihre Eltern ihr mitgeteilt, dass
sie im (…) 2016 heiraten würde. Über diese Absichten habe sie nicht mit
ihren Eltern gesprochen, sondern sich spontan entschieden, das Heimat-
land zu verlassen. Weitere Ausreisegründe seien gewesen, dass sie nicht
zur militärischen Ausbildung nach Sawa habe gehen wollen und die medi-
zinische Behandlung in Eritrea schlecht sei. Am (…) 2015 sei sie daher
nach Äthiopien gelangt, von wo aus sie weiter bis in den Sudan gereist sei.
Dort habe sie ihre Eltern telefonisch kontaktiert. Diese hätten sich gefreut,
sie getröstet und ihr gesagt, dass alles gut sei. Sodann sei sie weiter bis in
die Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie
beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; ihre Flüchtlings-
eigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustel-
len und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die
Sache zur hinreichenden Abklärung des Kindeswohls an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin
E-3723/2017
Seite 3
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. Juni 2017 bei-
gelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 gewährte die Instruktionsrichterin
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 22. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht vom 18. August 2017 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
E-3723/2017
Seite 4
Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeit-
punkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen.
Namentlich ist das dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend
zu.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
E-3723/2017
Seite 5
5.2 Zur geltend gemachten Zwangsheirat hielt sie fest, es wirke realitäts-
fremd und sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin weder
das Gespräch mit ihren Eltern gesucht noch ihre Einwände gegen das Ehe-
vorhaben geäussert habe und stattdessen spontan ausgereist sei (SEM-
Akte A25 F91 ff., A30 F42 ff.). Da es sich bei der Ankündigung einer
Zwangsheirat um ein einschneidendes Erlebnis handle, hätte von der Be-
schwerdeführerin zudem erwartet werden dürfen, dass sie detaillierte An-
gaben hierzu machen könne. Ihre Ausführungen seien jedoch trotz Nach-
fragen oberflächlich und schemenhaft ausgefallen (SEM-Akte A25 F85 f.).
Ferner habe sie weder angeben können, wen sie hätte heiraten sollen,
noch woher ihre Eltern diese Person kennen würden (SEM-Akte A25 F90,
A30 F44–46). Widersprüchlich habe sie sich zudem geäussert, indem sie
an der ersten Anhörung erklärt habe, ihre Eltern hätten sich unterdessen
von den Heiratsabsichten distanziert. An der ergänzenden Anhörung habe
sie zunächst ebenfalls gesagt, die Eltern hätten ihr Vorhaben bereut, wo-
raufhin sie später jedoch behauptet habe, ihre Eltern würden sie immer
noch verheiraten wollen (SEM-Akte A25 F155, A30 F34 ff., F40 f., F52 f.).
Dies habe sie nicht überzeugend erklären können (SEM-Akte A30 F56).
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nie,
auch nicht nach ihrer Ausreise, ernsthaft mit ihren Eltern über das Thema
gesprochen habe (SEM-Akte A30 F37 ff., F42 ff.). Insgesamt scheine es
sich daher bei der behaupteten Zwangsheirat um einen konstruierten
Sachverhaltsteil zu handeln, der nicht geglaubt werden könne.
5.3 Bezüglich der Furcht vor einer Bestrafung aufgrund der geltend ge-
machten Wehrdienstverweigerung (Flucht vor der künftigen militärischen
Ausbildung in Sawa) führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei
weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch habe sie Militärdienst ge-
leistet und sei desertiert. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe sie deshalb
keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten. Weitere Anknüpfungs-
punkte, weswegen sie in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Daher sei
auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geeignet, Furcht vor einer zu-
künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
5.4 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, sie habe ihre Vorbringen
glaubhaft darlegen können. Zudem sei bei der Gesamtwürdigung ihrer
Aussagen ihre Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Durch die Zwangshei-
rat, die gesellschaftlichen Normen und den Druck ihrer Familie sei sie in
einer Zwangslage gewesen. Zwangsheiraten seien in Eritrea verbreitet und
Betroffene würden es oft nicht wagen, sich dagegen zu wehren. Zudem sei
E-3723/2017
Seite 6
zu berücksichtigen, dass sie aus einem Land komme, in dem kein Ver-
trauen zum Staat bestehe. Daher sei es schwierig, in einem fremden Land
wie der Schweiz Vertrauen zu fassen und gegenüber einer fremden Be-
hörde offen und detailliert zu sprechen. Ihre Kernaussagen seien zudem
nicht widersprüchlich ausgefallen. Zu den widersprüchlichen Angaben be-
züglich der Heiratsabsichten der Eltern habe sie bereits erklärt, dass es
sich um ein Missverständnis handle. Aufgrund der stressigen Situation an
der Anhörung habe sie die fehlerhafte Protokollierung übersehen. Ihre El-
tern würden auch heute noch an einer Ehe festhalten. Die Zwangsheirat
sei eine Form der frauenspezifischen Verfolgung, die die erforderliche In-
tensität erfülle. Daher sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl
zu gewähren.
6.
Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den
Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
6.1 Zur geltend gemachten Zwangsheirat ist festzuhalten, dass dieses Vor-
bringen von der Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung
als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert worden ist. Die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift sowie die allgemeinen Hinweise zur
Zwangsheirat in Eritrea vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern.
Insbesondere ist – auch unter Annahme der angegebenen Zwangslage –
nicht nachvollziehbar, weshalb die bei der Ausreise aus Eritrea minderjäh-
rige Beschwerdeführerin bis heute nicht vertieft mit ihren Eltern über den
Grund ihrer Ausreise gesprochen haben will. Ebenso wäre zu erwarten ge-
wesen, dass sie konkrete und detaillierte sowie von persönlicher Betroffen-
heit gefärbte Aussagen hinsichtlich der angekündigten Zwangsheirat hätte
machen können. Die entsprechenden Ausführungen sind indes, wie von
der Vorinstanz festgestellt, allgemein und oberflächlich ausgefallen. Die
Beschwerdeführerin hat ferner weder angeben können, um wen es sich bei
ihrem zukünftigen Ehemann handeln solle, noch woher ihre Eltern diesen
kennen würden. Ebenfalls ist nach wie vor unklar, ob die Eltern an der gel-
tend gemachten Zwangsvermählung mit diesem Mann festhalten würden
oder nicht. Der Hinweis auf Missverständnisse oder Übersetzungsfehler
vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich erstaunt, dass die Eltern der
Beschwerdeführerin, trotz ihrer Weigerung zu heiraten, bereit gewesen
seien, sie bei der Flucht aus Eritrea finanziell zu unterstützen (SEM-Akte
A25 F156; vgl. auch Urteil des BVGer E-4414/2018 vom 30. August 2018
E. 5.2.2).
E-3723/2017
Seite 7
Sodann macht die Beschwerdeführerin – bis auf die Furcht vor einem künf-
tigen Schulbesuch in Sawa mit militärischer Ausbildung – keinen Kontakt
zu den Militärbehörden geltend. Die blosse Möglichkeit einer künftigen
Rekrutierung für den Nationaldienst ist asylrechtlich jedoch nicht relevant
(vgl. Urteil des BVGer D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.3.3, mit Hin-
weis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 5.1). Entsprechend fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie
von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugespro-
chen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3179/2017 vom 26. September
2018 E. 6.2, m.w.H.). Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist daher abzuweisen.
6.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6–
E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
a.a.O., E. 5.1).
6.3 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin
nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, be-
stehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten ille-
galen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter die-
sem Aspekt nicht.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-3723/2017
Seite 8
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Wegweisungsvollzug führe an-
gesichts der ihr drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
sowie wegen ihrer illegalen Ausreise als Minderjährige zu einer Verletzung
von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei. Weiter sei der
Vollzug nach Eritrea unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als unmöglich
und aufgrund der Menschenrechtslage und der mangelhaften Behand-
lungsmöglichkeiten in Eritrea ([…] gemäss Arztbericht vom 18. August
2017) als unzumutbar einzustufen. Da sich die Vorinstanz sodann nicht
ausreichend zu den Vollzugsmodaliäten im Falle einer Minderjährigen ge-
äussert habe, sei eine Rückweisung an die Vorinstanz vorzunehmen.
8.2 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz im Zusammenhang
mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minder-
jährigen von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der per-
sönlichen Situation und des Schutzes unter dem Blickwinkel des Kindes-
wohls vorzunehmen, wie dies in der Beschwerdeschrift zutreffend vorge-
bracht wird. Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit jedoch volljäh-
rig geworden ist, erübrigen sich entsprechende Abklärungen und Ausfüh-
rungen. Demnach fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur hinreichenden Abklärung des Kindeswohls ausser Betracht
(vgl. auch Urteil des BVGer D-7147/2016 vom 20. August 2018 E. 6.2).
8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
E-3723/2017
Seite 9
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.4.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.4.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
8.4.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
8.4.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
E-3723/2017
Seite 10
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.5.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
8.5.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in die-
sem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage
geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau mit Schulbildung
bis zur zehnten Klasse. Zudem kann sie in ihrer Heimat auf ein familiäres
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist
davon auszugehen, dass sie ihre Familie, der es wirtschaftlich gut gehe
(SEM-Akte A30 F76 – F86), bei ihrer Rückkehr unterstützen wird.
Dem Gericht liegen ferner zwei Arztberichte vom 18. August 2017 und vom
18. April 2017 vor, gemäss welchen die Beschwerdeführerin aufgrund ei-
nes (…) am rechten (…) sei, wobei keine medizinischen Massnahmen zur
Verbesserung der Situation des (…) möglich seien. Das (…) sei gesund.
Aufgrund der (…) und zur Prävention seien (…) zu empfehlen. Zu diesen
geltend gemachten gesundheitlichen Problemen respektive empfohlenen
Behandlungen in Form von (…) ist darauf hinzuweisen, dass Gründe aus-
schliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Be-
handlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer sol-
chen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende
E-3723/2017
Seite 11
Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dies ist vorliegend offensichtlich
nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat keine aktuelleren Arztberichte
mehr eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie gesund und
nicht auf eine ärztliche Behandlung angewiesen ist, zu der sie in Eritrea
keinen Zugang hätte. Gemäss eigenen Angaben sei sie in Eritrea zudem
bereits behandelt worden (SEM-Akte A25 F10 ff.). Entsprechend ist davon
auszugehen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bedarfsfall
im Heimatstaat gewährleistet ist. Ihre gesundheitliche Situation steht der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-5979/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 7.3.4).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
E-3723/2017
Seite 12
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Rechtsbeiständin macht einen
Aufwand von fünf Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Aus-
lagenpauschale von Fr. 54.– wird jedoch praxisgemäss nicht vergütet. Un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12
i.V.m. Art. 9–11 VGKE) und des mit der Zwischenverfügung kommunizier-
ten Stundenansatzes, ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 810.– (inkl. Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3723/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 810.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: