Abtei lung V
E-3724/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N _______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3724/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus X._______, Distrikt Y._______ - eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 27. September 2006 verliess
und via W._______ und Frankfurt nach Dänemark gelangte,
dass er Dänemark anfangs April 2008 verliess und via Kopenhagen
mit einem LKW am 7. April 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am 9. April 2008 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2008 im EVZ Basel kurz
befragt und am 15. Mai 2008 durch das BFM einlässlich zu den
Asylgründen angehört und ihm gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Rückführung nach Dänemark gewährt wurde, wobei er im
Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1997 in Z._______ gelebt,
wo er bis zu seiner Ausreise im September 2006 ein Geschäft mit (...)
geführt habe,
dass Familienangehörige des Beschwerdeführers mit der tamilischen
Befreiungsorganisation LTTE sympathisiert hätten und er diese wäh-
rend der Zeit des Waffenstillstandes aktiv unterstützt habe,
dass er wegen Verdachts, für die LTTE Waren zu liefern, 2006 von der
Polizei mehrmals angehalten und befragt, jedoch nach den Befragun-
gen jeweils wieder freigelassen worden sei,
dass 2006 Gegner der LTTE sein Geschäft bombardiert, ihn bedroht
und Schutzgeld erpresst hätten,
dass er der örtlichen Polizei deshalb Anzeige erstattet habe, diese ihm
jedoch keinen Schutz gewährt hätten,
dass er aus Angst, nach seiner Rückreise nach Sri Lanka wegen
seiner Nähe zur LTTE ermordet zu werden, nicht mehr in seinen
Heimatstaat zurückkehren könne,
dass der Beschwerdeführer 1995 eine srilankische Staatsangehörige
kennengelernt habe, die ihrem Vater im Rahmen eines Familien-
nachzuges 1997 nach Dänemark gefolgt sei,
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dass er sich 2001 mit ihr in W._______ verheiratet habe, worauf seine
Ehefrau wieder zurück nach Dänemark geflogen sei, wo sie sich noch
heute als dänische Staatsbürgerin aufhalte,
dass er in Sri Lanka während sechs Jahren vergebens um eine
Aufenthaltsbewilligung für Dänemark ersucht habe, um dauerhaft bei
seiner Frau leben zu können,
dass die dänischen Behörden dem Beschwerdeführer unter verschie-
denen Vorwänden die Aufenthaltsbewilligung in Dänemark nicht hätten
erteilen wollen,
dass seine Schwiegerfamilie sodann bei den dänischen Behörden ein
Sicherheitsdepot von 54'000 Dänischen Kronen hinterlegt hätten, um
ein dreimonatiges Touristenvisum für den Beschwerdeführer zu erhal-
ten,
dass der Beschwerdeführer damit am 27. September 2006 nach
Dänemark zu seiner Frau habe einreisen können,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der veränderten Sicherheitslage
in Sri Lanka und der Hoffnung, im Rahmen des Familiennachzuges in
Dänemark bleiben zu können, nach Ablauf seines Touristenvisums am
25. Dezember 2006 in Dänemark ein Asylgesuch gestellt habe,
welches abgewiesen wurde,
dass es zwischen ihm und seiner Ehefrau zu einem Zerwürfnis ge-
kommen sei,
dass er von den dänischen Behörden am 6. Februar 2008 hätte aus-
geschafft werden sollen, weshalb er in die Schweiz geflüchtet sei,
dass er nicht mehr nach Dänemark zurückkehren könne, weil er mit
seinem Schwiegervater wegen seiner Frau Auseinandersetzungen
gehabt habe und dieser ihm mit dem Tode gedroht habe, wenn er
Dänemark nicht verlasse,
dass er aus diesen Gründen und aus Angst, von seinem Schwieger-
vater umgebracht zu werden, nicht nach Dänemark zurückkehren
könne,
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dass die dänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers zustimmten (vgl. E-Mail vom 7. Mai 2008; act. A 14/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2008 – eröffnet gleichentags
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Dänemark als si-
cheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor der
Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und jenes Land die Bereit-
schaft zur Rückübernahme erklärt habe,
dass Dänemark effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs.
1 AsylG biete, ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und das Land damit die
Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle,
dass ausser B._______ weder Personen, zu denen der Beschwer-
deführer eine enge Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der
Schweiz leben würden,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mittlerweile dänische Staats-
angehörige sei und in Dänemark lebe, wodurch diese Verbindung stär-
ker zu gewichten sei, als jene zu B._______,
dass der Beschwerdeführer bereits in Dänemark erfolglos ein Asyl-
verfahren durchlaufen habe und seine Aussagen vor den dänischen
Behörden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erwecken
würden,
dass der Beschwerdeführer auch keine Gründe vorgebracht habe,
welche zur Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Non-
refoulement-Gebotes durch Dänemark geeignet wären,
dass daher die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
seien und auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben zwecks Eintretens auf das Asylgesuch, eventualiter sei die
angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, eventualiter (recte: subeventualiter) sei die Verfügung des BFM
aufzuheben unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges nach Dänemark und nach Sri Lanka,
dass er ausführt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig und unrichtig abgeklärt und Bundesrecht, insbesondere
Art. 3, 7 und Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie allenfalls Art. 3 EMRK verletzt,
dass er von seiner Schwiegerfamilie mit dem Tod bedroht worden sei
und deshalb nicht mehr nach Dänemark einreisen könne und ihm auch
die dänischen Behörden keinen staatlichen Schutz gewährleisten
könnten,
dass er ebensowenig nach Sri Lanka zurückkehren könne, da er aus
dem Norden des Landes komme, wo gemäss einem Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Grund-
satzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus dem Norden Sri
Lankas (E-2775/2007) darlegt, weshalb bei den notwendigen
rechtserheblichen Sachverhaltsabklärungen vor einem Nichteintretens-
entscheid die Frage im Zentrum stehe, ob in Dänemark ein effektiver
Schutz vor Rückschaffung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass das BFM die Überprüfung der Frage, ob in Dänemark diesbezüg-
lich eine vergleichbare Praxis betreffend der Unzumutbarkeit oder fak-
tischer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe, offenge-
lassen habe, was Art. 3 EMRK verletzen würde, ginge der Schutz
weniger weit als in der Schweiz,
dass aufgrund dieser Sachlage eine detaillierte Auskunft über die
aktuelle Praxis der dänischen Asylbehörden eingeholt werden müsse,
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dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, wenn kein
mit der Schweiz vergleichbarer staatlicher Schutz bestehe, sei ein
Nichteintretensentscheid nicht haltbar, Art. 5 und Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG würden verletzt, und somit sei Wegweisungsvollzug unzulässig
und unzumutbar,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
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die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Däne-
mark aktenkundig und unbestritten ist,
dass Dänemark – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten
– zuletzt am 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) vom
Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, womit keine
Veranlassung besteht, bei den dänischen Asylbehörden eine detail-
lierte Auskunft zur aktuellen Praxis des Rückschiebungsschutzes
Dänemarks einzuholen, weshalb der diesbezügliche Antrag abgewie-
sen wird,
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Dänemark zurückkehren kann, da dessen Be-
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hörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 7. Mai 2008 gegenüber
der Schweiz die Rückübernahme ausdrücklich zugesichert haben,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge
Beziehungen,
dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüp-
fungspunkte zu Dänemark hat (Botschaft des Bundesrates zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884;
demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O. S. 6884),
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
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dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine gegenüber
den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der
Eintretensfrage enthält,
dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Erkenntnis
eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintretensentscheid nach
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden vermag,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einge-
treten ist,
dass der Antrag des Beschwerdeführers, es sei bei den dänischen
Asylbehörden eine detaillierte Auskunft einzuholen, wie sich die
aktuelle Praxis betreffend den Rückschiebungsschutz im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Dänemark präsentiere, abge-
wiesen wird, zumal – wie oben dargelegt – die Tatsache genügt, dass
Dänemark das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 wie auch die der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
deschrift näher einzugehen, zumal diese am Ausgang des Verfahrens
nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Dänemark
zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Be-
schwerdeführers,
dass Dänemark die Rückübernahme zugesichert hat, so dass der Be-
schwerdeführer auch von den dänischen Behörden nicht einfach in
sein Heimatland weggewiesen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Dänemark offensichtlich nicht
an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie
bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Dänemark herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach Dänemark sprechen,
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme
einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen
Notlage bedarf, die vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Dänemark schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshinder-
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nisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die dänischen Behörden
die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (vorab per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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