B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3724/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).
E-3724/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 29. April 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde
ihm gleichentags das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs und
der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Frankreich dem Be-
schwerdeführer ein Visum aus (Gültigkeit 31. März 2016 bis 30. Juni 2016).
Die französischen Behörden hiessen das hierauf gestützte Übernahmege-
such des SEM vom 27. Mai 2016 am 31. Mai 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 (ausgehändigt am 10. Juni 2016) trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frank-
reich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der ange-
fochtene Entscheid vom 31. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Es sei auf das Asylgesuch einzu-
treten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessua-
ler Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-3724/2016
Seite 3
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer ein Eintreten
auf sein Asylgesuch und um Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz durch das Gericht begehrt, nimmt er eine Streitgegenstandser-
weiterung vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
E-3724/2016
Seite 4
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat oder bei fingierter Zu-
stimmung, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat
die Vorinstanz anhand des CS-Vis die Zuständigkeit Frankreichs erkannt
und die französischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
– um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Frankreich ist
somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrun-
gen zu treffen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerde-
ebene – ihm sei nie bewusst gewesen, dass er ein französisches Visum
beantragt habe, er habe in Frankreich keine Beziehungen und wisse nicht,
wie lange er sich dort aufgehalten habe – sind nicht geeignet, eine Verlet-
zung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
Ferner handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann
in bestem Alter (SEM-Akten, A5, S. 8). Die Vorinstanz hat folgerichtig einen
Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3
AsylV 1) und ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorlie-
genden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-3724/2016
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: