Abtei lung V
E-3725/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Claudia
Cotting-Schalch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______, Russland,
alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Mai 2004 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3725/2006
Sachverhalt:
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer mit ihren
damals vier Kindern am 26. November 2003 ihre Heimat per Flugzeug
von Moskau nach Zürich mit eigenen Pässen, die ihnen in der Schweiz
von einem Mann, der sie abgeholt habe, abgenommen worden seien.
Am 30. November 2003 suchten sie in der Empfangstelle in Basel um
Asyl nach und wurden dort am 3. Dezember 2003 zu ihren Asylgrün-
den summarisch befragt. In der Folge wurden sie mit Verfügung vom 5.
Dezember 2003 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
(...) zugewiesen.
Am 19. Dezember 2003 wurden die Beschwerdeführer vom Bundes-
amt zu ihren Asylgründen direkt angehört.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer, ein Tschet-
schene muslimischen Glaubens aus I._______ (Tschetschenien) aus,
im Juli 2002 sei sein Schwiegervater, der Verbindungen zu Kampfkom-
mandanten verschiedener Gruppierungen gehabt habe und eine Res-
pektsperson gewesen sei, von unbekannten Personen entführt wor-
den. Eine Woche danach, als der Beschwerdeführer in der Stadt gewe-
sen sei, seien maskierte Männer zu ihm nach Hause gekommen und
hätten nach ihm gefragt. Da der Beschwerdeführer geahnt habe, was
ihn erwarte, habe er sich während eines Jahres bei Verwandten und
Freunden versteckt. So wisse er nur durch seine Frau, dass maskierte
Männer in Tarnuniform mehrmals bei ihnen zu Hause nach ihm gefragt
hätten. Das letzte Mal sei dies im Juni 2003 gewesen, als sie seine
Frau beschimpft und geschlagen sowie die Kinder erschreckt hätten.
Danach habe die ganze Familie bis zur Ausreise bei der Tante des Be-
schwerdeführers gelebt. Er sei gegen den Krieg in Tschetschenien ge-
wesen, habe sich aber politisch nicht betätigt.
A.b
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes
und schilderte den letzten "Besuch" des Militärs bei ihnen zu Hause:
Es seien mehrere maskierte Männer im Juni 2003 gekommen und hät-
ten sie belästigt. Sie habe einen Soldaten in den Arm gebissen und
danach einen Schlag bekommen. Als sie wieder zu sich gekommen
sei, sei die alte Nachbarin neben ihr gewesen. Sie sei nicht vergewal-
tigt worden. Die Soldaten hätten die ganze Wohnung durchwühlt. Als
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sie weggegangen seien - es sei Mitternacht gewesen - sei sie mit den
Kindern sofort zur Tante ihres Ehemannes gegangen, die etwa einen
Kilometer von ihrem Haus entfernt gewohnt habe.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer
eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft zu den Akten, die belege,
dass der Vater der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2002 von Unbekann-
ten entführt worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 - eröffnet am 24. Mai 2004 - lehnte
das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, weshalb deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Zudem erachtete das BFF den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt die Vor-
instanz fest, dass zwar ein Vollzug nach Tschetschenien unzumutbar
sei, sich die Beschwerdeführer jedoch an einem andern Ort in Russ-
land niederlassen könnten.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführer seien vorläufig auf-
zunehmen. Es sei ihnen eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel einzuräumen. Die Beschwerdeführerin sei unter aus-
schliesslichem Beisein von Frauen zu den frauenspezifischen Vorfällen
von Ende Juni 2003 zu befragen. Weiter wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Untermauerung der Beschwer-
de wurden verschiedene Internetauszüge und unter anderem auch ein
Bericht der SFH und des UNHCR zur Lage in Tschetschenien und ein
Arztzeugnis vom 15. Juni 2004 eingereicht. Eine Fürsorgebestätigung
wurde in Aussicht gestellt. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2004 verzichtete die Instruktions-
richterin unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerde-
führer darauf hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um Beiordnung einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgelehnt. Im Weiteren
wurde eine Frist von 30 Tagen zur Beschaffung der in Aussicht gestell-
ten Beweismittel sowie dieselbe Frist zur Einreichung weiterer Arztbe-
richte bezüglich der Tochter C._______ und der Beschwerdeführerin
angesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 19. August 2004 wurde ein Schreiben der Mutter der
Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2004 mit Übersetzung eingereicht, in
welchem sie die Entführung ihres Ehemannes sowie die jetzigen fami-
liären Verhältnisse schildert. Ferner wurde ein Übermittlungsschreiben
des IKRK Genf, vom 5. Juli 2004, mit welchem der Beschwerdeführerin
das Schreiben der Mutter zugestellt worden war, zu den Akten ge-
reicht.
F.
Mit einer weiteren Eingabe vom 27. August 2004 wurde ein Schreiben
von H._______ vom 3. Juli 2004 samt Übersetzung eingereicht. Darin
bestätigt H._______, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin
politisch betätigt habe und sich mehrmals russische und
tschetschenische Vertreter durch Vermittlung der OSZE in dessen
Haus getroffen hätten. Weiter wurde ein Auszug aus der Zeitung "Der
Bund" vom 24. August 2004 über die aktuelle Lage in Tschetschenien
eingereicht.
G.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 wurde ein Auszug aus dem "Flucht-
punkt 27" der SFH vom 27. September 2004 über die lebensgefährli-
che Situation der Tschetschenen in Russland sowie ein Schreiben der
die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaterin vom 11. Oktober
2004 eingereicht.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2005, zu welcher den Be-
schwerdeführern am 8. November 2005 das Replikrecht gewährt wur-
de, hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
Seite 4
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I.
Mit der Replik vom 18. November 2005 wurde ein Arztbericht vom
17. November 2005 eingereicht.
J.
Mit Eingabe vom 21. November 2005 reichte der Rechtsvertreter eine
Bestätigung des Asylzentrums (...) vom 18. November 2005 betreffend
die Integration der Beschwerdeführer, eine Bestätigung der TAST
(Tagesstruktur für Asylsuchende) vom November 2005 und ein vom
27. April 2005 datiertes Schreiben der Nachbarin, welche die
Beschwerdeführerin nach dem letzten Vorfall mit dem Militär im Juni
2003 bewusstlos vorgefunden habe, zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 25. November 2005 wurden je ein Schreiben der
Schulleitung betreffend die Töchter C._______ und D._______
eingereicht. Auf den Inhalt der Eingaben und der eingereichten
Unterlagen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen.
L.
Am (...) 2006 wurde der Sohn der Beschwerdeführer, G._______,
geboren.
M.
Mit Eingabe vom 18. April 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte
Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom
16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.5 Der am (...) 2006 geborene Sohn G._______ wird in das
Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bun-
desamt im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführer sei-
en tatsachenwidrig, weil sie in zentralen Punkten den gesicherten Er-
kenntnissen des BFM widersprächen. Die Beschwerdeführer hätten
erklärt, bis zu ihrer Ausreise im November 2003 in I._______/Tschet-
schenien gewohnt zu haben. Ihre Pässe seien jedoch am 26. August
2003 in J._______/Inguschetien ausgestellt worden. Hätten sie in
Tschetschenien gewohnt, hätten die tschetschenischen Behörden die
Pässe ausgestellt.
Ferner hätten die Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt: So
habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle erklärt, er sei nie
politisch aktiv und nie in den Krieg in Tschetschenien verwickelt gewe-
sen und habe sich auch keines Vergehens schuldig gemacht. Demge-
genüber habe er bei der Anhörung durch das BFF erklärt, Leute des
staatlichen russischen Nachrichtendienstes und der russische Ge-
heimdienst stünden hinter der von ihm geltend gemachten Verfolgung.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die
maskierten Personen zum ersten Mal im Juli 2002 an einem frühen
Morgen gekommen seien, die Beschwerdeführerin habe jedoch ange-
geben, die Personen seien an jenem Tag gegen elf Uhr gekommen.
Ferner sei nicht logisch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er ge-
sucht worden sei, sich während eines Jahres bei Freunden und Be-
kannten im Dorf, also in nächster Nähe, versteckt haben wolle.
Auch widerspreche es der allgemeinen Logik dass die russischen Be-
hörden den Beschwerdeführern am 26. August 2003 Auslandpässe
ausgestellt hätten, wenn gegen sie Massnahmen vorgesehen wären.
Schliesslich treffe zwar zu, dass Angehörige der tschetschenischen
Ethnie im Kriegsgebiet von Tschetschenien durch Sicherheitskräfte -
vor allem im Zusammenhang mit Bombenanschlägen in einzelnen Ge-
bieten Russlands - häufig überprüft würden und dass es dabei zu teil-
weise massiven Eingriffen in die physische Integrität kommen könne.
Als russische Staatsangehörige könnten sich die Beschwerdeführer je-
doch auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation nieder-
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lassen. Deshalb könne nicht von einer asylrelevanten Gefährdung aller
Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in Russland gesprochen
werden.
3.2 In der Beschwerde wird vorab festgehalten, die Ausführungen der
Beschwerdeführer seien - entgegen der Argumentation der Vorinstanz
- insgesamt stimmig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht an der Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen gezweifelt. Die Tatsache, dass die Reisepässe in
Inguschetien ausgestellt worden seien, hänge mit der Erhältlichkeit
von Reisepässen in Tschetschenien zusammen. Für Leute, die sich
aus Tschetschenien absetzen wollten, sei es eine Vorsichtsregel, die
Pässe in Inguschetien zu beantragen. Die Beschwerdeführer hätten
sich diese gegen Aufpreis durch einen Verwandten dort besorgen las-
sen.
Es bestehe kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, wenn er gesagt habe, er werde verfolgt; die Familie B._______
sei mit der Führungsschicht des ersten Tschetschenienkrieges
bekannt gewesen und deshalb sei es zu Repressalien gekommen.
Dies, obschon der Beschwerdeführer nicht aktiv in den Kampf
eingegriffen ha-be.
Die Differenzen zwischen den Aussagen "elf Uhr" und "frühmorgens"
seien auf eine Ungenauigkeit der Übersetzung zurückzuführen. Am
frühen Morgen gehe man nicht ins Zentrum, um etwas zu erledigen.
Betreffend den Vorwurf des Bundesamtes, wonach es seltsam anmute,
dass sich der Beschwerdeführer während eines Jahres im Dorf bei
Freunden und Bekannten, also in nächster Nähe, versteckt habe, sei
einzuwenden, dass es wegen der vielen Kontrollposten gar nicht leicht
möglich gewesen sei, die Stadt zu verlassen, um sich weiter entfernt
zu verstecken. I._______ habe immerhin über 30 000 Einwohner.
Die Vorinstanz habe sich mit den effektiven Fluchtgründen gar nicht
auseinandergesetzt und die Beschwerdeführerin sei nicht einlässlich
genug nach der Rolle ihres Vaters befragt worden. Dieser sei eine be-
kannte Persönlichkeit gewesen und in seinem Haus hätten Vorgesprä-
che zu den Friedensverhandlungen stattgefunden. Bekannte Persön-
lichkeiten, unter ihnen auch der Schweizer Diplomat Tim Guldimann,
hätten sich im Haus der Familie B._______ aufgehalten. Dies könne
der in England lebende Exilpolitiker H._______, der ebenfalls mit dem
Vater der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei und der um die
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Beziehungen des Vaters zu Maschadov und anderen führenden Po-
litikern wisse, bestätigen. Es sei eine Frist anzusetzen, um eine solche
Bestätigung einzuholen. Zudem sei Tim Guldimann zu befragen, ob er
das Haus B._______ und dessen politischen Hintergrund kenne. Ange-
sichts solcher Beziehungen sei es kein Zufall, dass der Vater
B._______ zum Verschwinden gebracht worden sei. Demnach sei die
Gefährdung der Beschwerdeführer politisch, persönlich und
asylrelevant, weshalb die Erteilung des Asyls gerechtfertigt sei.
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorfall von Ende
Juni 2003 sei weit dramatischer gewesen, als diese ihn habe schildern
können. Es sei nicht dabei geblieben, dass ihre Bluse zerrissen wor-
den sei und sie den Peiniger in den Arm gebissen habe. Vielmehr sei
sie vor den Augen ihrer damals 7-jährigen Tochter vergewaltigt worden.
Als die Männer auch der Tochter das Nachthemd zerrissen hätten, sei
sie ohnmächtig geworden. Da alle laut geschrieen hätten, sei die
Nachbarin gekommen. Ob auch die Tochter vergewaltigt worden sei,
wäre allenfalls ärztlich oder jugendpsychologisch abzuklären. Die Be-
schwerdeführerin habe das Ereignis dem unterzeichneten Anwalt unter
Beisein einer einfühlsamen Dolmetscherin geschildert. Das Erlebte sei
für die Beschwerdeführerin und die Kinder höchstgradig schrecklich.
Gemäss dem Arztzeugnis vom 15. Juni 2004 sei ein Termin bei einer
Psychiaterin vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe dieses
Ereignis anlässlich der von einem Mann durchgeführten Befragung
aus Scham verschwiegen. Immerhin zeige das Protokoll bei genauem
Hinsehen, dass mehr geschehen sein müsse, als gesagt worden sei.
In Tschetschenien seien Vergewaltigungen als Einschüchterung be-
kannt. Auch die Tochter habe die Ereignisse bestätigt. Die Frau, wel-
che nach dem Vorfall zur Beschwerdeführerin gekommen sei, wohne
im gleichen Hof und könne als Zeugin das Geschehene bestätigen.
Diese Bestätigung werde nachgereicht. Die Zweitbefragung der Be-
schwerdeführerin zum frauenspezifischen Fluchtgrund genüge den ge-
setzlichen Anforderungen nicht und werde als nicht beweiserheblich
erachtet. Das Gericht werde ersucht, eine korrekte Befragung durch
Frauen über diesen frauenspezifischen Fluchtgrund anzuordnen.
Im eingereichten Arztbericht vom 15. Juni 2004 teilt der behandelnde
Arzt mit, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 24. März 2004 ken-
ne. Sie habe ihn wegen eines dermatologischen Problems ihrer Toch-
ter, die ein starkes Exzem auf den Beinen und Armen habe, aufge-
sucht. Am 2. Juni 2004, nach der Abweisung ihres Asylgesuchs durch
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das BFF, habe sie über grosse Ängste und Schlaflosigkeit geklagt. Da
der Arzt mit der Patientin nicht ausreichend habe kommunizieren kön-
nen, habe er einen Termin bei der Psychiaterin (...) für den 21. Juli
2004 vereinbart.
Im Schreiben vom 22. Juni 2004 bestätigt die Mutter der Beschwerde-
führerin, dass ihr Mann am 9. Juli 2002 im Dorf (...) um 9 Uhr Abends
durch Unbekannte entführt worden sei. Seitdem würde sie mit ihren
zwei Söhnen in Furcht leben. Viele der Verwandten seien zur Flucht
gezwungen worden. Man habe mit der Suche nach ihrem Mann
aufhören müssen, nachdem der Zeuge der Entführung, K._______,
ermordet worden sei.
Der in England lebende (...) H._______ bestätigt in seinem Schreiben
vom 3. Juli 2004, dass L._______ aktiv im tschetschenischen
Widerstandskampf mitgemacht habe. Vertreter Russlands und
Tschetscheniens hätten sich durch Vermittlung der OSZE mehrmals im
Hause B._______ getroffen. H._______ kenne die Beschwerdeführer,
die beide aktive Unabhängigkeitsanhänger des tschetschenischen
Staates gewesen seien. Eine Heimkehr auch nach Russland würde für
sie eine Todesgefahr bedeuten.
In einem Zeugnis vom 11. Oktober 2004 beantwortet (...) Fragen des
Anwalts und teilt mit, dass die Patientin seit dem 21. Juli 2004 bei ihr
in psychiatrischer Behandlung sei und dass das Leiden eindeutig mit
traumatischen Erlebnissen in Tschetschenien zusammenstehe. Sie
leide unter schwerwiegenden Symptomen einer posttraumatischen
Belastungsstörung sowie Angstzuständen. Schliesslich sei die Ärztin
bereit, der ARK auf deren Anfrage hin einen ausführlicheren Bericht
über die Beschwerdeführerin zu verfassen.
3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeführerin trotz eingehender Befragung im erstinstanzlichen
Verfahren ausdrücklich verneint habe, vergewaltigt worden zu sein. An
der Anhörung durch das BFM habe sie geschildert, von maskierten
Männern belästigt worden zu sein, spontan habe sie jedoch dazu
erklärt, sie sei nicht vergewaltigt worden. Diesen Satz habe sie noch-
mals wiederholt. Damit habe sie signalisiert, dass sie sehr wohl in der
Lage gewesen sei, über die Thematik zu sprechen. Es wäre ihr zumut-
bar gewesen, ein allfälliges solches Vorbringen nach der Anhörung
auch schriftlich darzulegen. Es entspreche dem Verhalten der Perso-
nen, die tatsächlich vergewaltigt worden seien, „in solchen Situationen
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die erlittenen Benachteiligungen den Behörden des BFM anzuver-
trauen, zumal sie deswegen um asylrechtlichen Schutz ersuchten bzw.
entsprechende Signale auszusenden, die auf allfällige solche Verfol-
gungssituationen deuten würden“. Die Darstellung des Rechtsvertre-
ters, dass gerade echte Vergewaltigungsopfer grösste Mühe hätten,
das Ereignis einzugestehen, sei eine Behauptung, die als solche nicht
belegt werden könne und auch nicht den Erfahrungen der Spezialistin-
nen und Spezialisten des BFM auf dem Gebiet der geschlechtsspezifi-
schen Verfolgung entspreche. Sodann sei im vorliegenden Verfahren
aufgrund der Aktenlage und des Verfahrensverlaufs offensichtlich,
dass die Beschwerdeführerin das Vorbringen aufgrund des negativen
Asylentscheids nachgeschoben habe. Des weiteren sei die Darstellung
der Begleitumstände unstimmig habe doch die Beschwerdeführerin
nichts von der angeblichen massiven Bedrohung der Tochter berichtet.
Dem Arztzeugnis könnten keine Hinweise auf die geltend gemachte
Vergewaltigung entnommen werden. Die Bestätigung des Emigranten
H._______ sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
3.4 In der Replik wurde entgegnet, die sehr kurzen, hinsichtlich der
Dauer nicht vollständig protokollierten Befragungen (keine Angabe von
deren Ende) seien auf russisch und nicht auf tschetschenisch durch-
geführt worden, was für die Beschwerdeführerin bereits eine Hemm-
schwelle gebildet habe. Die Beschwerdeführer seien erstaunt über das
geringe Einfühlungsvermögen in die Psyche einer gedemütigten
tschetschenischen Frau. Aus der Frage des Sachbearbeiters des BFF:
"Spielt es eine Rolle, ob ich eine Frau oder ein Mann bin?", ergebe
sich, dass er auf die Problematik der geschlechtspezifischen Verfol-
gung nicht sensibilisiert sei. Durch den Befragungsstil des Sachbear-
beiters sei ein beweisuntaugliches Protokoll entstanden. Es sei be-
kannt, dass insbesondere Frauen aus islamischen Ländern Hemmun-
gen hätten, vor männlichen Personen über frauenspezifische Erniedri-
gung zu sprechen und daher lückenhafte Aussagen machten. Da die
Protokolle unbrauchbar seien, werde eine nochmalige Befragung der
Beschwerdeführerin sowie der Tochter C._______ durch weibliches
Personal unter Beizug einer tschetschenisch sprechenden
Übersetzerin beantragt. Weiter werde eine Bestätigung der Nachbarin
nachgereicht. Es sei unsachlich, das Schreiben von H._______ als
Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Vorinstanz habe es auch
unterlassen, Tim Guldimann zu konsultieren.
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Im Arztbericht vom 17. November 2005 stellt die Psychiaterin fest,
dass die Beschwerdeführerin unter den Symptomen einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung (ICD-10F43.1) mit ausgeprägten Angstzu-
ständen (ICD-10F41.0) und depressiven Symptomen (ICD-10F32.11)
leide. Sie leide unter Albträumen und habe Angst vor der Nacht. Auch
tagsüber habe sie Bilder vom Erlebten vor sich und schäme sich sehr
für das, was passiert sei. Sie verliere rasch auch den Kindern gegen-
über die Nerven, obschon es vor allem die Kinder seien, die ihrem Le-
ben noch etwas Halt geben würden. Seit (...) 2005 sei sie erneut
schwanger, was für sie eine zusätzliche Belastung bedeute. Im Verlau-
fe der Therapie sei die Beschwerdeführerin etwas ruhiger geworden,
es sei für sie wichtig, über die Erlebnisse zu sprechen, obschon es ihr
schwerfalle.
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das BFM seinen Entscheid auf
äusserst kurze Protokolle, in welchen zahlreiche Fragen offen blieben,
abstellt und vorwiegend mit unzutreffenden Argumenten auf die fehlen-
de Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführer geschlossen hat. So erachtet
das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen, wonach sich die Be-
schwerdeführer trotz ihres Wohnsitzes in Tschetschenien ihre Pässe in
Inguschetien mit Hilfe von Verwandten gegen Aufpreis ausstellen
liessen, nicht als unglaubhaft. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass
sie es vorzogen, sich die Reisepapiere im politisch ruhigeren Ingu-
schetien anstatt in Grosny zu beschaffen, zumal Inguschetien auch ein
Teil ihres russischen Heimatstaates ist. Allerdings kann die Tatsache,
dass sie sich offenbar ohne grössere Probleme in Inguschetien Pässe
beschaffen konnten, als Hinweis darauf betrachtet werden, dass die
geltend gemachte Verfolgung durch nicht näher bezeichnete Personen
nicht von den russischen Behörden ausging. Aus dem Umstand der
Passbeschaffung in Inguschetien kann jedoch nicht - wie das BFM zu
vermuten scheint - auf die Herkunft aus Inguschetien geschlossen
werden. Auch die Erwägung Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides
vermag nicht zu überzeugen, zumal durchaus möglich ist, dass die Be-
schwerdeführer selbst in keiner Weise politisch aktiv waren, jedoch
trotzdem vom russischen Nachrichten- und Geheimdienst kontrolliert
wurden, weil der Vater der Beschwerdeführerin sich politisch exponiert
hatte. Eine Verfolgung eines unpolitischen Verwandten, wie dies vorlie-
gend geltend gemacht wurde, ist im Kontext der Kriege in Tschetsche-
nien durchaus möglich und es kann insbesondere nicht ausgeschlos-
sen werden, dass Angehörige nach dem Verschwinden politisch akti-
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ver Personen nach deren Aufenthaltsort gefragt werden. Schliesslich
widerspricht es nicht der Logik des Handelns, wenn sich der Be-
schwerdeführer - wie von ihm geschildert - bei Freunden und Bekann-
ten versteckt hat. Entgegen der Annahme des BFM hat er nicht gel-
tend gemacht, sich in nächster Nähe beziehungsweise im Dorf ver-
steckt zu haben, sondern er erklärte, sich zwar in der Stadt, jedoch
nicht zu Hause aufgehalten und systematisch den Aufenthaltsort ge-
wechselt zu haben (vgl. A12, S. 5). Angesichts der Tatsache, dass
I._______ mehr als 43 000 Einwohner hat, kann nicht von einem Dorf,
in dem man sich nicht verstecken könnte, gesprochen werden. Die
Argu-mentation des Bundesamtes betreffend die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen vermag umso weniger zu überzeugen, weil die Anhörungen
derart oberflächlich und lückenhaft durchgeführt wurden, dass auf sie
kaum abgestellt werden kann.
4.2 Aufgrund der äusserst kurzen und mangelhaften Protokolle kann
vorliegend nicht abschliessend festgestellt werden, ob die in den An-
hörungen vorgebrachten Ereignisse glaubhaft sind oder nicht. Das-
selbe gilt für die erst im Beschwerdeverfahren geschilderte Vergewalti-
gung der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass an-
gesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch wenn sie eine
Vergewaltigung explizit verneinte - angesichts der gesamten Umstän-
de auf eine Anhörung durch ein Team von Frauen nicht hätte verzichtet
werden dürfen. Wie im Rechtsmittelverfahren zu Recht geltend ge-
macht wurde, genügt es nicht zu fragen, ob es eine Rolle spiele, wenn
sie von einem Mann befragt werde. Angesichts der mangelhaften und
unvollständigen Befragungen kann vorliegend der Sachverhalt nicht
als erstellt betrachtet werden. Die im Beschwerdeverfahren geltend ge-
machten Vorkommnisse und insbesondere deren politischer Hinter-
grund bedürfen einer näheren Abklärung.
4.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung
des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen
und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entschei-
dung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genü-
gende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies
ist vorliegend nicht der Fall, zumal weder aufgrund der unvollständigen
und nicht sachgerechten Befragungen noch aufgrund der Beschwerde-
akten festgestellt werden kann, ob die geltend gemachten Ereignisse
glaubhaft sind. Zudem bleibt unklar, welche politischen Hintergründe
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zu den vorgebrachten Ereignissen geführt haben. Diese Mängel kön-
nen nicht den Beschwerdeführern angelastet werden und es ist nicht
Sache der Beschwerdeinstanz, die von der Vorinstanz unterlassenen
Abklärungen nachzuholen beziehungsweise die von den Beschwerde-
führern zu Recht beantragte korrekte Anhörung der Beschwerdeführer
nachzuholen. Die Sache ist demnach zur sorgfältigen Sachverhalts-
feststellung (insbesondere Durchführung einer einlässlichen Anhörung
der Beschwerdeführerin durch ein Frauenteam; Abklärung der geltend
gemachten politischen Verbindungen der Familie der Beschwerde-
führerin) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos ist.
6.
Den obsiegenden Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 18. April
2008 einen Aufwand von 15,25 Stunden und einen Gesamtbetrag (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3'621.95 auf. Dieser Betrag ist
als angemessen zu betrachten. Das BFM ist demnach anzuweisen,
den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'622.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
18. Mai 2004 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'622.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten und den Beschwerdeakten (Ref.-Nr.
N_______ und E-3725/2006; Kopie; per Kurier)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand:
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