B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3725/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Asylgesuch um Familienzusammen-
führung für B._______, geboren am (…), Eritrea, zurzeit in
Uganda;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2011 bei der Schweizer Bot-
schaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilli-
gung in die Schweiz. Das Asylgesuch wurde mit Eingabe seiner Mutter (N
[…]) vom 11. Januar 2012 unterstützt, die sich in der Schweiz als aner-
kannter Flüchtling aufhält. Das BFM bewilligte ihm am 22. Mai 2012 zwecks
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz.
Er stellte in Basel am 17. September 2012 ein Asylgesuch. Die Befragung
zu seiner Person (BzP) datiert vom 26. September 2012. Die Anhörung zu
den Asylgründen fand am 6. Februar 2014 statt. Das Asylgesuch wurde mit
Verfügung des BFM vom 22. April 2014 gutgeheissen; er wurde als Flücht-
ling anerkannt und es wurde ihm Asyl erteilt.
In der BzP gab er an, seit dem (…) 2008 mit der in Äthiopien geborenen
C._______, die in D._______, Eritrea, bei deren Familienangehörigen
wohne, verheiratet zu sein.
B.
B.a Am 25. September 2014 stellte er ein Gesuch um Familienvereinigung
für seine Ehefrau B._______, die sich in Uganda aufhalte. Zum Beweis
berief er sich auf Farbkopien eines eritreischen Ausweispapiers der Ehe-
frau und auf deren ugandischen Flüchtlingsausweis vom (…) 2014.
B.b Das BFM forderte ihn am 7. November 2014 unter Beigabe eines Fra-
genkatalogs auf, ergänzende Angaben zur Ehefrau zu machen. Mit Schrei-
ben vom 8. Dezember 2014 reichte er seine Antworten unter Beilage einer
Heiratsurkunde ein.
B.c Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte er dem SEM mit, dass es für
seine alleinstehende Ehefrau sehr schwierig sei, in E._______ zu überle-
ben, und erkundigte sich nach dem voraussichtlichen Entscheiddatum.
C.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 12.
Mai 2015 – die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Ge-
such um Familiennachzug ab.
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D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11.
Juni 2015 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit
den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, B._______
sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten und das Gesuch um Familien-
nachzug sei gutzuheissen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit
der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung und des An-
trags auf Familienvereinigung sowie eine Foto eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Streichung
von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessen-
heit) kann auf das Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 in Aus-
land-Asylverfahren (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
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deren Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung zwecks Familienvereinigung setzt sodann voraus, dass die Familien-
gemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die Familie
durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E.5.1 m.w.H.).
Nach Art. 51 Abs. 4 AsylG wird den anspruchsberechtigten Personen, die
durch Flucht getrennt wurden und sich noch im Ausland befinden, die Ein-
reise auf Gesuch hin bewilligt.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass dem Beschwer-
deführer aufgrund seiner ungereimten Angaben und angesichts seines für
einen Vermählten nicht nachvollziehbaren Verhaltens nicht zu glauben ist,
dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit B._______ verheiratet gewesen
sei und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Daran
ändere der Heiratsschein, der keine offizielle Stempelung enthalte und
leicht fälschbar sei, nichts. Das eingereichte Foto sei zudem nicht aussa-
gekräftig genug in Bezug auf Personen, Aufnahmeort, -datum und Anlass.
3.2 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vor-
bringt, vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt hätte oder bei der Würdigung des Sachverhalts falsch
gelegen hätte. Auf Beschwerdestufe wird – ohne stichhaltige Erkenntnisse
in der Angelegenheit zu Tage zu fördern, - lediglich versucht, plausible
Gründe für die erheblichen Ungereimtheiten in den Aussagen und für das
gezeigte sonderbare Verhalten des Beschwerdeführers anzugeben.
3.2.1 So wird behauptet, die Familie der Ehefrau habe sich mit seiner Fa-
milie nicht gut verstanden, weshalb es ihm und seiner Braut lange Zeit ver-
wehrt geblieben sei, die am 20. Dezember 2004 begonnene Beziehung
(vgl. auch Schreiben vom 8. Dezember 2014) durch Heirat nach Brauch
öffentlich bekannt zu machen (Beschwerde S. 1); erst als B._______
schwanger gewesen sei, hätten sie am (...) 2008 heiraten dürfen. Einige
Wochen später habe sie eine Totgeburt erlitten (Beschwerde S. 2).
Diese Behauptungen stehen indes in Widerspruch mit der Bestätigung des
Beschwerdeführers vom 30. Mai 2011, wonach er nicht verheiratet sei (vgl.
SEM-Akten A1 S. 1 Ziff. 4). Weiter hat er in der BzP dazu angegeben, die
Beziehung zur Gemahlin habe erst seit 2008 bestanden (SEM-Akten B5 S.
4). Selbst seine eigene Mutter wusste nichts von einer ehelichen Lebens-
gemeinschaft zu berichten (SEM-Akten A3 S. 3), obschon sie den Angaben
des Beschwerdeführers zufolge bei dessen Heiratsfeier anwesend gewe-
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sen sei. Die vom Beschwerdeführer nachträglich ins Feld geführten Be-
weggründe für das Verschweigen der ehelichen Gemeinschaft – Be-
schwerde S. 3: Chanceneinschätzung für eine ledige Person, um aus dem
unsicheren Sudan wegzukommen – überzeugen nicht, weil er ursprünglich
geltend gemacht hat, damals nicht verstanden zu haben, was genau er
getan habe; somit können seine angeblichen Falschangaben keiner takti-
schen Überlegung oder einer Chanceneinschätzung entsprungen sein (vgl.
SEM-Akten B12 S. 15 F149). Folglich ist er zum Zeitpunkt seiner Ausreise
nicht verheiratet gewesen. Daran ändern die eingereichten Beweismittel
aus den von der Vorinstanz angegebenen Gründen nichts.
3.2.2 Die Behauptung in der BzP und der Beschwerde, wonach die Heirat
nur habe stattfinden dürfen, weil die Ehefrau schwanger gewesen sei (BzP
S. 4 und Beschwerde S. 2), indessen das Kind dann einige Wochen später
tot zur Welt gekommen sei, steht in Widerspruch zur Erklärung, wonach
das Kind nach der Ausreise (mithin nach September 2010) gestorben sei
(SEM-Akten B5 S. 6). Der Beschwerdeführer zeigt damit klar, dass er nicht
von persönlichen Erlebnissen berichtet haben kann. Er glaubt denn auch,
seine widersprüchlichen Erklärungen in Zusammenhang mit der Heirat,
Totgeburt und Ausreise mit dem blossen Hinweis auf einen "Fehler" korri-
gieren zu können (vgl. Beschwerde S. 3), ohne allerdings eine überzeu-
gende Erklärung für diesen Fehler zu bieten.
3.2.3 Der Beschwerdeführer behauptet, nach der Heirat hätten sie vom
September 2008 bis April 2009 zusammen in D._______ gelebt; allerdings
habe die Ehefrau gemäss Tradition oft bei ihrer Mutter gelebt. Doch auch
diese Behauptung hat bei näherer Betrachtung keinen Bestand. Sie wird
entkräftet durch die Aussagen der Mutter, die einerseits nichts von der Exis-
tenz einer Ehefrau zu berichten wusste und anderseits erklärt hat, ihr Sohn
habe vor seiner Verhaftung (24. Mai 2009) stets mit ihrer eigenen Familie
gelebt (SEM-Akten A3 S. 3). In diesem Zusammenhang ist die Behauptung
des Beschwerdeführers anzuführen, wonach er niemals mit C._______ zu-
sammengelebt habe, da er bei seiner eigenen und sie bei ihrer Familie
hätten leben wollen (SEM-Akten A3 S. 3). Folglich kann er somit vor seiner
Ausreise nicht mit der Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt ha-
ben.
3.3 Der Eheschluss des Beschwerdeführers mit B._______ ist, wie oben
ausgeführt, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Es ist
zudem unwahrscheinlich, dass er vor seiner Flucht in die Schweiz mit
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B._______ verheiratet war und mit ihr in einer (eheähnlichen) Gemein-
schaft gelebt hat und von ihr durch die Flucht getrennt worden ist. Es kann
bei dieser Sachlage auf die überzeugenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden, denen das Gericht nichts anzufügen
hat. Damit ist dem Gesuch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug
keine Folge zu geben.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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