B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3725/2016
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2016 / N (…).
E-3725/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am (…) 2016 und reiste auf dem Luftweg von Teheran via Wien/Ös-
terreich nach Krakau/Polen. Am 26. Februar 2016 sei sie von Ber-
lin/Deutschland herkommend per Flug direkt nach Zürich gelangt. Sie habe
in der Folge über 20 Tage in einem Haus zugebracht, in das ein Unbekann-
ter sie gebracht habe. Am 4. April 2016 suchte die Beschwerdeführerin in
B._______ um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung vom 4. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich, Polen oder Deutschland
gewährt, da voraussichtlich einer dieser Staaten aufgrund ihrer Aussagen
und gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates wurde
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sie führte aber an, nicht in
diese Länder zurückkehren zu wollen. Sie sei in die Schweiz gekommen,
weil hier Familienmitglieder wohnen würden. Auf die Frage nach gesund-
heitlichen Problemen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
krank, habe "einen Virus im Herzen", und wies dazu auf die bereits akten-
kundigen medizinischen Akten (Bericht des Universitätsspitals C._______
vom 2. Mai 2016) hin.
B.
B.a Am 19. Mai 2016 ersuchte das SEM bezüglich der Beschwerdeführerin
die deutschen, österreichischen und polnischen Behörden um Informatio-
nen.
B.b Die polnischen Behörden teilten am 24. Mai 2016 mit, der Beschwer-
deführerin sei von ihnen ein vom (…) Februar 2016 bis (…) März 2016
gültiges Visum ausgestellt worden.
B.c Gestützt auf diese Auskunft ersuchte das SEM die polnischen Behör-
den am 24. Mai 2016 um (Rück-)Übernahme der Beschwerdeführerin im
Sinn von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.
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Seite 3
B.d Am 25. Mai 2016 teilten die österreichischen Behörden mit, die Be-
schwerdeführerin sei in Österreich in asyl- und fremdenrechtlicher Hinsicht
nicht in Erscheinung getreten.
B.e Die polnischen Behörden hiessen am 2. Juni 2016 das Ersuchen um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin gut.
B.f Die deutschen Behörden nahmen bis zum Verfügungszeitpunkt des
SEM keine Stellung zum Informationsbegehren vom 19. Mai 2016.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 (eröffnet am 9. Juni 2016) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Polen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesu-
ches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg-
weisung nach Polen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit der Verfügung
wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis zugestellt.
D.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Ver-
fügung des SEM vom 3. Juni 2016 sei aufzuheben. Das SEM sei anzuwei-
sen, das Asylverfahren im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durchzu-
führen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdeführerin der Auf-
enthalt in der Schweiz bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde
zu gestatten. Die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, von jeg-
lichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer amtlichen
Rechtsverbeiständung beantragt.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Juni 2016 setzte der Instruk-
tionsrichter den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin per so-
fort einstweilen aus
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwer-
deführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innert Frist ihre Bedürftigkeit zu bele-
gen. Unter Vorbehalt dieses Nachweises wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen. Die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung
innert Frist überwiesen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 hielt das Staatssekretariat an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin liess am 28. Juni 2016 fristgerecht die Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachreichen.
I.
Am 29. Juni 2016 brachte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin
die Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 zur Kenntnis und setzte ihr Frist
zum Einreichen einer Replik.
Die Beschwerdeführerin liess am 12. Juli 2016 ihre Stellungnahme zu den
Akten reichen und an ihren Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich
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Seite 5
nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 6
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der – im Rahmen des Informationsbegeh-
rens vom 19. Mai 2016 erhaltenen – Auskunft der polnischen Behörden,
wonach der Beschwerdeführerin ein vom (…) Februar 2016 bis (…) März
2016 gültiges Visum für Polen ausgestellt worden sei, zu Recht die Zustän-
digkeit Polens erkannt und die polnischen Behörden – gestützt auf Art. 12
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Seite 7
Abs. 4 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde von den
polnischen Behörden am 2. Juni 2016 gutgeheissen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit
dieses Mitgliedstaates denn auch nicht.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat Verwandte – Tanten, Cousin und Cousine
– in der Schweiz. Das SEM hat dazu in der angefochtenen Verfügung (S. 3
und in der Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 (S. 2 f.) zutreffend darauf
hingewiesen, dass diese Familienangehörigen nicht zu den in Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO genannten Familienkreis zu subsumieren sind. In der Be-
schwerdeschrift und in der Replik vom 12. Juli 2016 wird diesbezüglich
denn auch nichts Gegenteiliges behauptet.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist somit gegeben.
4.4 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.4.1 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
4.4.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
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Seite 8
4.5 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Rechtsmittel (S. 4 f.) geltend,
sie habe sich Anfang April notfallmässig ins Universitätsspital C._______
begeben müssen. Dort habe sie mit Zeichen einer akuten Herzinsuffizienz
und beginnendem kardiogenen Schock auf die Intensivstation verlegt wer-
den müssen. Es sei eine akute, virale Herzmuskelentzündung festgestellt
worden. Am 27. April 2016 habe sie auf die Normalstation verlegt werden
können. Dem aktenkundigen kardiologischen Bericht vom 2. Mai 2016 sei
zu entnehmen, dass "in vier Wochen" eine kardiologische Verlaufskontrolle
mittels Magnetresonanztomographie (MRT) durchzuführen und die begon-
nene Herzinsuffizienztherapie fortzuführen sei. Sie dürfe sich zudem wäh-
rend mindestens dreier Monate nicht sportlich betätigen.
Damit fordert sie die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
4.5.1 Unter dem Aspekt der Frage der Zulässigkeit einer Rückführung nach
Polen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan hat, die polnischen Behörden würden sich wei-
gern, sie [wieder] aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den
Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen
werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Polen würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nö-
tigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
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Seite 9
4.5.2 Mit der Berufung auf ihren gesundheitlichen Zustand macht die
Beschwerdeführerin auch geltend, die Überstellung nach Polen setze sie
einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde-
führerin konnte nicht nachweisen, dass sie längerfristig nicht reisefähig sei
oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Ge-
sundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme
sind gemäss Akten auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus hu-
manitären Gründen zwingend von einer Überstellung abgesehen werden
müsste. Vielmehr dürften die im Bericht vom 2. Mai 2106 angeordneten
Nachfolgeuntersuchungen (MRT nach vier Wochen) nunmehr durchgeführt
respektive eine allfällige weiterhin andauernde medikamentöse Therapie
nunmehr etabliert sein. Allfällige weiterhin notwendige Medikamente sind
auch in Polen erhältlich respektive können solche der Beschwerdeführerin
bei Bedarf für die Übergangszeit nach Rücküberstellung nach Polen mit-
gegeben werden. Die Anordnung im Bericht vom 2. Mai 2016, während
dreier Monate den Körper nicht übermässig (durch sportliche Betätigung)
zu belasten, ist in zeitlicher Hinsicht aktuell als abgeschlossen zu betrach-
ten; dass diese ärztliche Einschränkung weiter andauern würde, hat die
Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Polen grundsätzlich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
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Seite 10
Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hin-
weise vor, wonach Polen der Beschwerdeführerin eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und – wie in
der angefochtenen Verfügung angekündigt – die polnischen Behörden bei
Bedarf vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Üb-
rigen über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der
Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar
2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-
gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
4.5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.6 Somit bleibt Polen der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Polen
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
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5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Polen in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (die zugleich eingefor-
derte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit wurde am 28. Juni 2016 ein-
gereicht), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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