B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3725/2019
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019.
E-3725/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie
Igbo und wurde in B._______, Äquatorialguinea geboren; seine Mutter
stammt von dort, sein Vater aus Nigeria. Im Jahr 2003, der Beschwerde-
führer war (…) Jahre alt, verliess sein Vater die Familie und reiste in die
Schweiz, wo er seither lebt und mit einer Schweizerin verheiratet ist. Seit
dem (…) 2008 verfügte der Vater über eine Aufenthaltsbewilligung, seit
dem (…)2014 ist er eingebürgert. Der Beschwerdeführer wurde mit zwölf
Jahren von seiner Mutter zu seinen Grosseltern väterlicherseits nach Ni-
geria geschickt und lebte bis zu seiner Ausreise mit ihnen im Dorf
C._______, Gemeinde D._______, Bundesstaat Imo; dort besuchte er
nach eigenen Angaben vier Jahre die Schule. Auch seine Tante väterlicher-
seits kümmerte sich um ihn.
B.
B.a Am 4. März 2013 reichte der Vater des Beschwerdeführers beim zu-
ständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für
den Beschwerdeführer ein; dieses wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013
mit der Begründung abgewiesen, das Gesuch sei verspätet und es seien
auch keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug er-
sichtlich. Das Kind würde in seinem Heimatland, wo heute die Betreuung
gewährleistet sei, aus einem vertrauten Beziehungsnetz gerissen.
B.b Am 28. Juni 2015 reiste der (damals noch minderjährige) Beschwer-
deführer mit einem Touristenvisum, das ihm am 15. Juni 2015 von der
Schweizer Vertretung in Nigeria ausgestellt worden war, in die Schweiz ein,
wo er sich seither aufhält. Zum Beleg seiner Identität hatte er im Rahmen
des Visa-Verfahrens neben seinem nigerianischen Reisepass einen Tauf-
schein eingereicht (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 100),
im weiteren Verlauf reichte er eine Abschrift des Geburtsregistereintrags in
Übersetzung ein (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 186).
B.c Am 14. Juli 2015 richtete der Vater erneut ein Gesuch um Familien-
nachzug an seinen Wohnkanton. Auch dieses wurde mit Verfügung vom
20. November 2017 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerde-
führers wurde angeordnet. Es wurde in Erwägung gezogen, der Vater habe
das alleinige Sorgerecht nicht inne, die Mutter habe nie auf dieses Recht
verzichtet. Zudem sei die Vaterschaft unklar. Das zuständige kantonale
Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Be-
schwerde mit Urteil vom 23. Juli 2018 ab, mit der Begründung, es seien
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keine wichtigen Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennach-
zug zu rechtfertigen vermöchten. Der Vater habe die Trennung vom Be-
schwerdeführer willentlich in Kauf genommen, und sich lange Zeit nicht um
ihn gekümmert. Auch sei der Beschwerdeführer seit dem 16. Dezember
2016 durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
fremdplatziert worden, was darauf hinweise, dass die Beziehung zwischen
Vater und Sohn konfliktbelastet sei.
C.
Am 25. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein.
Seine Befragung zur Person (BzP) fand am 14. Februar 2019 im Beisein
seines damaligen Rechtsvertreters (Vollmacht vom 22. Januar 2019) statt.
Er brachte vor, in Nigeria sei sein Leben in Gefahr. Sein Vater werde dort
gesucht, weil er ein Biafra-Kämpfer sei. Die Leute, die seinen Vater such-
ten, wollten auch ihn, den Sohn umbringen. Er sei in Nigeria von der Nach-
barschaft gehasst worden, weil sein Vater im Ausland lebe; mit den Behör-
den habe er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte keine
identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten. Er behauptete, seinen
Pass verloren zu haben.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Zuteilung in den Kanton E._______,
wo sein Vater lebe.
D.
Am 15. Februar 2019 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz
mehrere Fotographien, welche ihn mit seinem Vater bei einer Demonstra-
tion für die Unabhängigkeit Biafras in der Schweiz zeigen, sowie Familien-
fotos mit dem Vater und den Stiefgeschwistern.
E.
Am 18. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
E._______ zugewiesen.
F.
Am 25. März 2019 teilte das Migrationsamt des Kantons E._______ mit,
dass es auf ein vom Beschwerdeführer am 23. Januar 2019 eingereichtes
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalls angesichts der Ausschliesslichkeit des
noch hängigen Asylverfahrens nicht eintrete; aus prozessökonomischen
Gründen wurde auf den Erlass einer kostenpflichtigen anfechtbaren Verfü-
gung verzichtet.
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Seite 4
G.
Am 30. April 2019 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört. Er brachte vor, seine Grosseltern hätten ihn aufgenommen,
nachdem ihn seine Mutter im Alter von zwölf Jahren nach Nigeria geschickt
habe; er habe wenig Kontakt zu seiner Mutter, diese habe einen neuen
Mann und inzwischen vier weitere Kinder. Drei Jahre habe er in Nigeria
gelebt, er habe die Schule besucht und seiner Grossmutter bei der Land-
wirtschaft geholfen; sein Vater habe immer wieder Geld geschickt. Doch
seien die Grosseltern alt und krank geworden und hätten nicht länger für
ihn sorgen können. Seine Tante väterlicherseits, die sich auch um ihn ge-
kümmert habe, habe geheiratet und ebenfalls keine Zeit mehr für ihn ge-
habt. Da die Unruhen wegen Biafra auch das Dorf erreicht hätten, habe die
Grossmutter seinem Vater vorgeschlagen, ihn in die Schweiz zu holen. Der
Vater unterstütze Biafra, deshalb hassten ihn die Nigeria-Unterstützer im
Dorf. Sie hätten dem Vater gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen,
wenn er (der Vater) eine Biafra-Gruppierung gründen würde. Auch ihm
habe man gedroht ihn umzubringen, falls sein Vater etwas Falsches ma-
che. Er selbst sei immer von der Schule abgeholt worden, sein Vater habe
jemanden beauftragt. Er habe als Schüler eine Leiche gesehen, als der
Gouverneur von Imo-State den Soldaten befohlen habe, die Biafra-Befür-
worter zu erschiessen; die Biafra-Befürworten seien erschossen und ver-
brannt worden. Die Polizei habe den Biafra-Leuten auf dem Markt die Wa-
ren zerstört, es habe Unruhen gegeben. Wiederholt sei ihm gedroht wor-
den, weil sein Vater sich für Biafra einsetze und eine Gruppe im Dorf habe
gründen wollen; der Vater habe die Bewohner per Telefon von der Schweiz
aus mobilisiert und sei auch bereit gewesen, Geld zu geben. Er selbst sei
im Dorf als der Sohn des F._______ bekannt gewesen und man habe ihn
immer gewarnt, dass das Verhalten seines Vaters ihn auch gefährde. Es
seien die Nigeria-Befürworter gewesen, die in der Nähe des Dorfes gelebt
hätten; fünf- oder sechsmal sei er auf diese Weise bedroht worden, auf
dem Schulweg oder bei der Feldarbeit, das letzte Mal an einem Freitag,
danach habe sein Vater erklärt, er werde versuchen, ihn ausser Landes zu
bringen. Er habe die Drohungen nicht zur Anzeige bringen können, denn
auch die Polizei sei gegen Biafra. Sein Vater habe für ihn die Ausreise or-
ganisiert, nachdem die Grossmutter gesagt habe, er müsse das Land ver-
lassen. Er selbst kenne sich nicht aus, er habe auch an keinen anderen Ort
in Nigeria gehen können. Am 28. Juni 2015 habe er Nigeria verlassen. In
der Schweiz gehöre er keiner Gruppierung an, es genüge, dass er ein "Bi-
afra" sei. Er habe im Mai (offenbar 2018, Anmerkung des Gerichts) einmal
in G._______ an einer Demonstration teilgenommen, die ein Freund sei-
nes Vaters organisiert habe.
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Seite 5
H.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2019, eröffnet am 11. Juli 2019, lehnte das SEM
das Asylgesuch des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das
SEM hielt die Asylvorbringen nicht für asylbeachtlich und auch nicht für
glaubhaft gemacht. Es stellte überdies keine Wegweisungsvollzugshinder-
nisse fest und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Am 22. Juli 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer
eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2019 ein. Er brachte
vor, er werde im Fall der Rückkehr nach Nigeria dort leiden, er habe dort
niemanden und wisse nicht, wie er überleben solle. Er sei wegen seines
Vaters in Nigeria gefährdet und habe bisher nirgends eine Chance gehabt.
Seit vier Jahren lebe er in der Schweiz, er sei in H._______ zur Schule
gegangen, habe eine Schnupperlehre gemacht und zwei Monate in
I._______ gearbeitet. Er wolle sich in der Schweiz ein Leben in Freiheit
aufbauen.
J.
Ebenfalls am 22. Juli 2019 wandte sich die «Stiefmutter» des Beschwer-
deführers, die Ehefrau seines Vaters, mit einer Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht. Sie erklärte, der Beschwerdeführer habe von klein an kein
richtiges Zuhause gehabt, er suche eine Chance, sich eine Zukunft aufzu-
bauen. In der Schweiz sei er zur Schule gegangen und habe auch gear-
beitet. Mit Nigeria verbinde ihn nichts. Sein Rückhalt sei seine Familie in
der Schweiz und sie sei bereit, ihn zu unterstützen.
K.
Am 25. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde festgehal-
ten, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3725/2019
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt das Asylvorbringen, wonach der Beschwerdeführer auf-
grund der Tätigkeit seines Vaters, eines bekannten Biafra-Befürworters,
gefährdet sei, nicht für glaubhaft gemacht. Seine Schilderungen seien un-
substanziiert, vage und detailarm ausgefallen. Das SEM sei nicht davon
überzeugt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Bedrohun-
gen selbst erlebt haben könnte. Zudem hielt die Vorinstanz es für wenig
nachvollziehbar, dass der Vater, der bereits 2003 Nigeria verlassen habe,
nun eine Biafra-Gruppierung in seinem Heimatdorf hätte aufbauen wollen.
Schliesslich müsse der Beschwerdeführer, vier Jahre nach der Ausreise
aus Nigeria, nicht mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen, insbesondere
weise er kein exponiertes exilpolitisches Profil auf.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde, dass er auf-
grund der Aktivitäten seines Vaters in Nigeria in Todesgefahr sei.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet – wie bereits die Vorinstanz –
die Asylvorbringen als nicht substanziiert und wenig plausibel; den zutref-
fenden Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid ist nichts hin-
zuzufügen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, im Fall
der Rückkehr nach Nigeria in asylbeachtlicher Weise von Verfolgung be-
droht zu sein. Vielmehr sind die geltend gemachten Asylgründe als nach-
geschoben zu betrachten, um den drohenden Wegweisungsvollzug nach
Nigeria abzuwenden.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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Seite 8
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 9
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. Juni 2015 in der
Schweiz. Seit Ablauf seines Visums am 22. September 2015 ist sein Auf-
enthaltsstatus ungeregelt. Zweimal ersuchte sein Vater bei den zuständi-
gen kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
ausländerrechtlichen Familiennachzugs, beide Male wurde das Gesuch
abgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. B), inzwischen ist der Beschwerdeführer
volljährig geworden. Im Dezember 2016 befand er sich bereits anderthalb
Jahre bei seinem Vater und dessen Frau und den Halbgeschwistern in der
Schweiz, als eine Fremdplatzierung im «J._______» in K._______ ange-
ordnet wurde, welche die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde (KESB) mit Entscheid vom 11. Januar 2017 bestätigte. Die KESB
ordnete in der Verfügung auch eine Beistandschaft an, da die Eltern (Vater
und Stiefmutter) mit der Erziehung des Beschwerdeführers «an ihre Gren-
zen gekommen seien» (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S.
206 ff.). Auch die Halbgeschwister sind bereits verbeiständet. Vom 7. bis
16. März 2017 befand sich der Beschwerdeführer im L._______ in einem
Time-out, danach kehrte er wieder nach K._______ ins «J._______» zu-
rück. Die Massnahme wurde am 29. März 2017 verlängert (vgl. Vorakten
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Seite 10
ausländerrechtliches Verfahren, S. 206 ff.). Den ausländerrechtlichen Ak-
ten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt
in der Schweiz nie die Schule besucht hatte; weitere Anstrengungen be-
treffend Massnahmen zur schulischen und beruflichen Integration scheiter-
ten an seinem ungeregelten Aufenthalt (vgl. Vorakten ausländerrechtliches
Verfahren, S. 227 – 234). Am 29. November 2017 war ein Antrag auf Rück-
platzierung abgewiesen und der Aufenthalt im L._______ verlängert wor-
den, Anfang Februar 2018 wechselte der Beschwerdeführer in das Lehr-
lingsheim des M._______ (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren,
S. 515).
6.4.2 Im Rahmen seiner Verfügung vom 20. November 2017 lehnte das
zuständige Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug ab. Es seien
keine wichtigen familiären Gründe ersichtlich, welche einen nachträglichen
Familiennachzug rechtfertigen könnten (gestützt auf Art. 47 Abs. 4 des
Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, [SR 142.20] i.V.m. Art. 75 Verord-
nung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR
142.201]). Das Kindeswohl gebiete den nachträglichen Familiennachzug
in die Schweiz ausnahmsweise, sofern die Betreuung des Kindes im Hei-
matland nicht gesichert erscheine. Das Migrationsamt hielt dies nicht für
erstellt, sondern äusserte in seiner Begründung grosse Zweifel am vorge-
tragenen Sachverhalt betreffend die Familienverhältnisse des Beschwer-
deführers in Nigeria und auch betreffend das Verhältnis zu seiner Mutter in
Äquatorialguinea. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG verneinte das Migrationsamt
in der Folge das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen. Es kam
zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, entweder nach Ni-
geria oder nach Äquatorialguinea zurückzukehren. Es herrsche dort keine
Situation allgemeiner Gewalt; in beiden Ländern sei er mit den Verhältnis-
sen vertraut, in Nigeria verfüge er über ein soziales Netz und er habe einen
gültigen nigerianischen Reisepass (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Ver-
fahren, S. 302).
Im Urteil vom 23. Juli 2018 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons
E._______ die Sichtweise des Migrationsamts, wonach keine wichtigen
Gründe für einen ausnahmsweise verspäteten Familiennachzug ersichtlich
seien und das Gesuch abzulehnen sei. Es bewertete die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Vater als nicht allzu eng, von Schwierigkei-
ten geprägt und von Konflikten belastet, die schliesslich zur Intervention
der KESB und zur Fremdplatzierung geführt hätten (vgl. Vorakten auslän-
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derrechtliches Verfahren, Urteil vom 23. Juli 2018, E. 3.7, S. 482). Das Ge-
richt äusserte jedoch Vorbehalte gegen einen Vollzug nach Äquatorialgui-
nea.
6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in E. 6.4.2 zusammenge-
fasste Einschätzung des Migrationsamts sowie auch die des Verwaltungs-
gerichts E._______, wonach der inzwischen volljährig gewordene Be-
schwerdeführer in der Schweiz nicht verwurzelt und nur schlecht integriert
ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Situation im letzten Jahr
– seit Ergehen des Urteils vom 23. Juli 2018 – zu Gunsten des Beschwer-
deführers verändert hat. Die im Härtefallgesuch vom 23. Januar 2018 vor-
gebrachte Behauptung, er habe eine Ausbildung erfolgreich abgeschlos-
sen (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, Härtefallgesuch vom
23. Januar 2018, S. 548), wurde nicht belegt. Auch in der Anhörung vor
dem SEM machte er lediglich geltend, es sei sein Wunsch, etwas zu lernen
und eine Deutschprüfung zu absolvieren (vgl. act. A20/17 F. 20 – 22); er
wolle (…) werden (ebenda, F. 26). Ursächlich für seine mangelhafte In-
tegration dürfte sein über Jahre hinweg ungeregelt gebliebener Aufent-
haltsstatus sein. Für diesen Umstand ist der Beschwerdeführer zwar nicht
verantwortlich, jedoch kann er aus seinem Aufenthalt in der Schweiz auch
nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie das Verwaltungsgericht unter Ver-
weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten
hat (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, Urteil vom 23. Juli 2018,
E. 3.7, S. 482 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
2C_781/2015 vom 1. April 2016 E. 4.3). Bei dieser Ausgangslage ist nicht
davon auszugehen, dass ihn eine Rückkehr nach Nigeria in einer Weise
aus einem sozialen Umfeld in der Schweiz herausreissen würde, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch durch die
Ausführungen in den Beschwerdeeingaben wird diese Einschätzung nicht
erschüttert, sie erschöpfen sich in Beteuerungen des Beschwerdeführers
selbst und der Ehefrau seines Vaters, wonach eine gute Integration und die
Selbständigkeit des Beschwerdeführers angestrebt werde.
Das SEM hat in seinem Entscheid demnach zutreffend festgestellt, dass
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar ist, da in
Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und es sich um einen
jungen, gesunden Mann handle, der in Nigeria auch Familie habe. Auch
das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung nach
dem oben Gesagten als zumutbar.
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Seite 12
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3725/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: