Abtei lung V
E-3726/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, deren Kinder
B._______ und C._______, Eritrea,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Feb-
ruar 2004 / N.(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3726/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine ethni-
sche Tigrinerin aus der Region Asmara (Eritrea), ihr Heimatland als
[Kleinkind] im Jahre [...] zusammen mit ihren Eltern in Richtung Su-
dan. Von [...] bis [...] habe sie in Port Sudan, danach die letzten sechs
Jahre vor der Ausreise in Khartum gelebt, wo sie an der Universität
studiert habe. Zusammen mit ihrem Verlobten beziehungsweise
heutigen Ehemann, dem eritreischen Staatsangehörigen D._______
(ebenfalls N._______) habe sie Khartum am 4. Dezember 2002 in
Richtung Libyen verlassen. Im Januar 2003 seien sie dort beide
festgenommen und während vier Monaten inhaftiert worden. Nach der
Freilassung im April 2003 hätten sie sich bis am 13. Oktober 2003 in
Tripolis aufgehalten und seien dann mit einem Boot nach Italien ge-
langt. Nach einem Monat Aufenthalt in Italien, mithin am 19. Novem-
ber 2003, seien sie in die Schweiz eingereist. Am 19. November 2003
suchten sie in der Empfangsstelle Vallorbe um Asyl nach.
Am 3. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Ausrei-
se und den Asylgründen im Transitzentrum Altstätten und am 23.
Januar 2004 von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Da-
bei gab sie an, ihr Vater sei Kämpfer der Eritrean Liberation Front
(ELF) gewesen und von der Eritrean People's Liberation Front (EPLF)
vertrieben worden. Weil er damals habe flüchten müssen und in den
Sudan gegangen sei, sei ihm die Familie gefolgt. Den Sudan habe sie
nun verlassen, weil die Beziehung des Staates zu Eritrea nach Been-
digung ihres Studiums zunehmend schlechter geworden sei. Sudan
beschuldige Eritrea, die Opposition im Lande zu unterstützen. Die su-
danesische Regierung habe viele Eritreer verhaftet und ausgewiesen.
Auch sie sei anlässlich einer Razzia in Khartum einmal für zwei Tage
inhaftiert worden. Zudem sei sie oft gefragt worden, was sie im Sudan
mache. Sie habe zwei Halbbrüder, die in Eritrea leben würden. Einer
von diesen habe zuvor auch im Sudan gelebt und sei nach Eritrea zu-
rückkehrt. Seit er ins Militär eingerückt sei, hätten sie nichts mehr von
ihm gehört.
Weiter gab sie an, über keine Identitätspapiere zu verfügen. Ein eri-
treisches Identitätspapier habe sie nie besessen und die Kopie ihres
Flüchtlingsausweises aus dem Sudan, welche sie mit auf die Reise
genommen habe, befinde sich im Gefängnis in Libyen.
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Anlässlich der kantonalen Anhörung gab die Beschwerdeführerin
folgende E-Mail-Kopien zu den Akten: eine Bestätigung des
Flüchtlingsstatus des Vaters durch das UNCHR aus dem Jahre 1993,
[diverse Schulzeugnisse] sowie Kopien der eritreischen
Identitätskarten der Eltern.
Der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin begründete sein
Asylgesuch folgendermassen: Er sei Berufsoffizier gewesen und habe
sich anlässlich von Zusammenkünften kritisch über das Salär für
Militärleute geäussert. Er sei deswegen im [...] für fünfzehn Monate in
einem Militärgefängnis inhaftiert worden. Ein anderes Mal sei er als
regierungsfeindlich bezeichnet und in der Folge temporär vom
Militärdienst suspendiert worden, weil er seine Meinung zur
Verhaftung von fünfzehn Ministern im Jahre 2001 geäussert habe.
Während des Zwangsurlaubs habe er die Kaserne nicht verlassen
dürfen. Einige Kameraden seien in dieser Zeit wegen ihrer
Meinungsäusserungen verhaftet worden. Nach dem Zwangsurlaub
habe er seine Arbeit beim Militär wieder aufgenommen. Er sei in der
Folge beobachtet und immer wieder vom Vorgesetzten bedroht
worden. Weil er sich vor einer erneuten Festnahme gefürchtet habe,
sei er von einem einmonatigen Urlaub, den er im [...] beziehungsweise
[...] erhalten habe, nicht mehr ins Militär zurückgekehrt, sondern am
15. März 2002 ausser Landes geflüchtet. Der Ehemann reichte eine
Kopie eines Ausweises der [Partei] und einen Originalausweis der
[Partei] zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2004, eröffnet am 25. Februar 2004,
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur
Begründung führte das BFM an, die Beschwerdeführerin habe seitens
des Heimatstaates Eritrea keinerlei Verfolgung geltend gemacht und
auch keine zu befürchten. Hinsichtlich ihrer Schwierigkeiten im Sudan
sei festzustellen, dass der internationale Schutz subsidiären Charakter
habe und sie sich vorab an die Heimatbehörden zu wenden habe.
Sodann erwog die Vorinstanz, die private Verfolgung, die die
Beschwerdeführerin durch ihren Arbeitgeber in Abu Dhabi erlitten
habe, vermöge die Voraussetzungen an eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Schliesslich erachtete die Vorinstanz
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den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Verfügung gleichen Datums wies das BFM auch das Asylgesuch
des heutigen Ehemannes der Beschwerdeführerin ab und ordnete
dessen Wegweisung samt Vollzug an. Das BFM erachtete dessen
Vorbringen weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG genügend.
C. Mit teils in Englisch, teils in Französisch verfasster Beschwerde
vom 19. März 2004 (Datum des Poststempels) an die vormals zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Be-
schwerdeführerin, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch
gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. So-
dann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Be-
gründung der Eingabe wird in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Auch der damalige Lebenspartner und heutige Ehemann der Be-
schwerdeführerin erhob gegen seinen ablehnenden Asylentscheid mit
Eingabe vom 16. März 2004 Beschwerde und ersuchte um Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2004 teilte die ARK der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuches betreffend
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete jedoch auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um rechtliche
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Sie stellte in
Aussicht, das Beschwerdeverfahren möglichst koordiniert mit demjeni-
gen ihres Lebenspartners zu behandeln.
E.
Das Bundesamt beantragte in seiner ersten Vernehmlassung vom 8.
April 2004 die Abweisung der Beschwerde. Es bedauerte darin, dass
sich eine fallfremde Erwägung in den Entscheid eingeschlichen habe.
Bei den Erwägungen betreffend die Arbeitgeber in Abu Dhabi und in
der Schweiz handle es sich um ein Versehen.
F.
Am 19. Mai 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines
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UNHCR-Schreibens an E._______ vom 4. Dezember 2003 zu den
Akten. Die Beschwerdeführerin gibt an, bei der genannten Person
handle es sich um ihren Vater. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass
E._______ im Sudan den Flüchtlingsstatus inne hat. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR zeige auf, dass ihre Familie
nicht in Eritrea leben könne.
G.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
habe die eingereichte Kopie der Flüchtlingsbestätigung dem UNHCR
in Genf zugestellt und dieses darum ersucht, im Sudan eine Echtheits-
überprüfung vorzunehmen. Das Resultat dieser Abklärungen sei abzu-
warten.
H.
Am 30. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben
des UNHCR in Genf vom 17. August 2004 zu den Akten, welchem vor-
ab zu entnehmen ist, dass die Vertretung in Khartum den Flüchtlings-
status des Vaters der Beschwerdeführerin im Sudan habe bestätigen
können. Dessen Flüchtlingsstatus sei im Jahre 2002 letztmals über-
prüft worden und die Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea sei aufgrund seiner politischen Überzeugung als weiterhin
begründet befunden worden. Im Weiteren äussert sich das UNHCR
allgemein zur prekären Menschenrechtslage in Eritrea, die eine sorg-
fältige Prüfung der Verfolgungsgefahr eritreischer Asylsuchender ge-
biete und nach Auffassung des UNHCR jedenfalls eine Gewährung
von komplementärem Schutz nahelege.
I.
Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz den Sohn
B._______.
J.
Am [...] schloss die Beschwerdeführerin mit D._______, Eritrea, in der
Schweiz die Ehe.
K.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 zog das BFM den Entscheid des
Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Vernehm-
lassungsverfahrens ohne nähere Begründung in Wiedererwägung und
gewährte diesem unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
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stützt auf Art. 3 AsylG Asyl. Das Vernehmlassungsverfahren war vor
dem Hintergrund und mit dem Hinweis eingeleitet worden, dass die
ARK mit Urteil vom 20. Dezember 2005 (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
3) eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea
als politisch motiviert und entsprechend unverhältnismässig streng
eingestuft hatte und dass sie gestützt darauf befand, Personen, die ei-
ner solchen Bestrafung ausgesetzt seien, seien als Flüchtlinge anzu-
erkennen. Die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin
wurde von der ARK in der Folge - mit Beschluss vom 1. März 2006 -
wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
L.
Mit Verfügung vom 29. März 2006 hob das BFM seinen früheren Ent-
scheid vom 19. Februar 2004 teilweise auf und gewährte der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Heirat mit
einem anerkannten Flüchtling in Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl. Gleichzeitig stellte es
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die originäre Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht.
M.
Mit Schreiben vom 11. April 2006 teilte die Beschwerdeführerin - auf
Rückzugsanfrage der Beschwerdeinstanz hin - mit, dass sie an ihrer
Beschwerde in Bezug auf die Frage der selbständigen Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft festhalte.
N.
Mit weiterer Vernehmlassung vom 24. August 2006 verneinte das BFM
das Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin als Folge des
Engagements des Vaters für die ELF: Eine Gefährdung müsse ange-
sichts des über zwanzig Jahre zurückliegenden Ausreisezeitpunktes
und der seither veränderten Situation als nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes eingestuft werden. Weiter nahm das BFM zum Vorliegen
einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht in
Eritrea Stellung. Es führte aus, der Militärdienstfrage in Eritrea sei
eine grosse Bedeutung zuzumessen. Gemäss aktueller Praxis erfülle
die Flüchtlingseigenschaft, wer Refraktion oder Desertion glaubhaft
machen könne. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin aufgrund
ihres Aufenthaltes im Sudan seit dem Jahre [...] keinen Kontakt mehr
zu eritreischen Militärbehörden gehabt. Somit habe sie sich auch
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keiner Dienstleistung entzogen. Der Umstand allein, dass sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea allenfalls für die Armee rekrutiert würde,
vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, entfalte doch
nicht der Militärdienst an sich, sondern die Bestrafung wegen dessen
Verweigerung Asylrelevanz. Diese Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 31. August 2006 zur Stellungnahme
zugestellt. Von der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme machte
sie jedoch keinen Gebrauch.
O.
Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz ihren zweiten
Sohn C._______.
P.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 gewährte das BFM dem Kind
Micahs Nahod, in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf
Art. 51 Abs. 3 AsylG, Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Be-
gründung abgewiesen, dass diese keine Verfolgungsfurcht seitens des
eritreischen Staates geltend gemacht habe und mit den heimatlichen
Behörden angesichts ihrer Ausreise [als Kleinkind] auch nie Probleme
gehabt habe. Was ihre im Sudan erlittenen Nachteile betreffe, sei sie
gehalten, vorab Schutz bei den heimatlichen Behörden zu verlangen,
bevor sie internationalen Schutz beantrage.
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4.2 Auf Beschwerdeebene wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei
als Kind von den Ideen ihres Vaters geprägt worden. Sie müsse davon
ausgehen, dass ihr Name den eritreischen Behörden ebenfalls be-
kannt sei und sie in Eritrea nicht sicher wäre. Im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Bestäti-
gung des UNHCR aus dem Sudan (in Kopie) und einem UNHCR-
Schreiben aus Genf. Der Bestätigung, datierend vom 4. Dezember
2003, sei zu entnehmen, dass der Vater und mit ihm die gesamte Fa-
milie im Sudan den Flüchtlingsstatus geniesse. Im Schreiben vom 17.
August 2004 teilt das UNHCR Genf mit, dass die fragliche Kopie im
Sudan habe verifiziert werden können. Gemäss den Angaben der
UNHCR-Vertretung im Sudan sei der Flüchtlingsstatus des Vaters im
Jahre 2002 überprüft worden und das UNHCR habe dessen Furcht vor
Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der politi-
schen Überzeugung als weiterhin begründet erachtet. Die Beschwer-
deführerin ersucht darum, es sei gestützt darauf zu prüfen, ob sie nicht
ihres Vaters wegen in Eritrea ebenfalls asylrelevante Repressionen zu
befürchten habe.
4.3 Mit Entscheid vom 29. März 2006 zog das BFM die angefochtene
Verfügung infolge der Heirat der Beschwerdeführerin mit dem die
Flüchtlingseigenschaft in originärer Weise erfüllenden D._______
teilweise in Wiedererwägung. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin
und ihr Sohn B._______ seien aufgrund der Heirat gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren. Gleichzeitig erwog es, die Asylgründe der Be-
schwerdeführerin erfüllten Art. 3 AsylG nach wie vor nicht, weshalb ihr
nur die abgeleitete, nicht aber die originäre Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen sei. In der Vernehmlassung vom 24. August 2006 geht die
Vorinstanz nochmals auf die Gründe, die ihres Erachtens zur Vernei-
nung der originären Flüchtlingseigenschaft führen, ein. Sie erwägt, die
Beschwerdeführerin habe Eritrea bereits im Alter von [...] Jahren ver-
lassen und sei seither nie mehr dorthin zurückgekehrt. Eine aktuelle
Verfolgung wegen der früheren Aktivitäten ihres Vaters müsse ange-
sichts des Zeitablaufs und der seither grundlegend veränderten Si-
tuation als nicht begründet eingestuft werden. Eine Gefährdung der
Beschwerdeführerin sei auch nicht wegen des ausstehenden Militär-
dienstes anzunehmen, habe sie doch angesichts ihres langjährigen
Aufenthalts im Sudan keinen Kontakt zu eritreischen Militärbehörden
gehabt und sich somit keiner Militärdienstleistung entzogen. Der Um-
stand alleine, dass sie bei einer Rückkehr allenfalls rekrutiert würde,
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vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, da nur die
drohende Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung Asylrelevanz
entfalte.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich der vom BFM vorge-
nommenen Einschätzung der Gefährdungslage der Beschwerdeführe-
rin nicht anzuschliessen. Vielmehr kommt es zum Schluss, dass der
Beschwerdeführerin bei einer umfassenden Würdigung der diversen
Gefahrenmomente eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zuzuerkennen ist.
5.2 Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
liegt nämlich dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht –
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkomm-
nissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine
solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Be-
trachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den
Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestim-
mung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypo-
thetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden wür-
de. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das
von der betroffenen Person Erlebte und das Wissen um die Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte, asylsuchende
Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1).
5.3 Die (hypothetische) Rückkehrsituation präsentiert sich für die Be-
schwerdeführerin darin, dass sie nach fünfundzwanzig Jahren Landes-
abwesenheit in ein Land zurückkehren müsste, das sie als Kleinkind
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verlassen hat und in welchem sie über kein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügt (laut glaubhaften Angaben befinden sich nur zwei Halb-
brüder zwecks Absolvierung des Militärs, zudem noch an unbekann-
tem Ort und ohne Verbindung zur Beschwerdeführerin, in Eritrea). Be-
reits der Umstand der jahrzehntelangen Landesabwesenheit dürfte
dazu führen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise einer inten-
siven Kontrolle unterzogen würde. Es muss davon ausgegangen wer-
den, dass bei dieser Gelegenheit ihr familiärer Hintergrund, mithin die
oppositionspolitische Tätigkeit ihres Vaters für die ELF, dessen Flücht-
lingsstatus im Sudan sowie ihre Heirat mit einem eritreischen Dienst-
verweigerer aufgedeckt würde. Selbst wenn ihr eine unbehelligte Ein-
reise - allenfalls unter Umgehung der Grenzkontrollen - gelingen sollte,
würden ihre Identität und ihr Hintergrund spätestens mit ihrer eigenen
Rekrutierung zum Militärdienst - die Beschwerdeführerin gehört mit ih-
ren [...] Jahren nämlich selbst zum Kreise der Wehrdienstpflichtigen -
aufgedeckt werden. Die gängige Rekrutierungspraxis mittels landes-
weiter Razzien führt dazu, dass sich gegenwärtig kaum eine wehr-
dienstpflichtige Person der Rekrutierung entziehen kann. Bei den Raz-
zien muss sich jede Person mit einer sogenannten Menkesakesi, eine
Art Identitätskarte mit Vermerken über den Stand des National-
dienstes, ausweisen. Wer über keinen solchen Ausweis verfügt oder
bei Vorzeigen als Nationaldienstsäumiger erkannt wird, wird festge-
nommen und teils erst nach mehrwöchiger Haftzeit einer militärischen
Einheit zugeteilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 38). Ob die Beschwerde-
führerin angesichts des Umstandes, dass sie zweifache Mutter ist, bei
Aufgreifen tatsächlich einer Einheit zugeteilt würde oder allenfalls vom
Militärdienst dispensiert würde (gewisse Quellen sprechen von einer
Dispensation von Müttern und Frauen ab 27 Jahren, andere von Re-
krutierungen ungeachtet des Alters und Familienstandes und dem
Zwang von Müttern, ihre unmündigen Kinder unbeaufsichtigt zu Hause
zurückzulassen; vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Ori-
gin Information Report Eritrea, 29. Mai 2008), kann letztlich offen blei-
ben, da bereits der Umstand der drohenden Sippenhaft - mehr dazu
nachstehend - aufgrund zweier flüchtiger Familienangehöriger für die
Annahme der begründeten Furcht vor Verfolgung ausreicht.
So sind in Eritrea nämlich nicht nur Deserteure, sondern auch ihre Fa-
milienangehörigen gefährdet, Opfer von schwerwiegenden Menschen-
rechtsverletzungen zu werden. Öffentlich zugänglichen Quellen zufol-
ge sind seit Juli 2005 in Eritrea, anfänglich nur im Süden, ab 2006
auch in der Zentralregion, mehrere Hundert Verwandte von Kriegs-
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dienstverweigerern und Deserteuren festgenommen worden. Den Fa-
milienangehörigen wurde vorgeworfen, die Flüchtigen unterstützt oder
ihnen die Flucht ins Ausland ermöglicht zu haben. Die inhaftierten Fa-
milienangehörigen wurden ohne Kontakt zur Aussenwelt in verschiede-
nen Gefängnissen des Landes festgehalten. Vertreter eritreischer Be-
hörden sollen den inhaftierten Angehörigen angeboten haben, sie ge-
gen Kaution (bis zur Höhe von 2'500 Euro) freizulassen, wenn die Ver-
wandten sich verpflichten würden, ihre wehrpflichtigen Angehörigen an
die Behörden zu übergeben (vgl. SFH, Michael Kirschner: Eritrea, In-
formation zu Militärkommandanten, Rückkehrgefährdung aufgrund von
Desertion und Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, 20. April
2006, S. 4f., mit weiteren Hinweisen; SFH, Übersicht Reflexverfolgung
und/oder Sippenhaft, Stand 13. September 2006, Stichwort Eritrea;
SFH, Asylsuchende aus Eritrea, 28. März 2007, S. 2). Das US-Depar-
tement of State (USDS) berichtet seinerseits über Vorfälle, wonach
seit 2005 die Praxis herrsche, dass anstelle der flüchtigen Militär-
dienstpflichtigen deren Eltern und Ehegatten über längere Zeit unter
schwierigen Bedingungen in Haft gehalten würden (vgl. USDS, Coun-
try Report on Human Rights Practices 2007 - Eritrea, 11. März 2008).
Die Praxis, dass Angehörige von flüchtigen Militärdienstpflichtigen ver-
haftet würden, habe auch im Jahr 2008 weiterhin fortbestanden (vgl.
USDS, 2008 Human Rights Report: Eritrea, 25. Februar 2009). An-
deren Berichten zufolge verhängt das Regime auch hohe Geldstrafen
gegen Verwandte und inhaftiert diese dann jeweils im Säumnisfall (vgl.
SFH, Alexandra Geiser und Rico Tuor: Eritrea: Rückkehrgefährdung,
Auskunft der SFH-Länderanalyse, 20. Januar 2009, S. 6). Auch im
jüngsten Bericht (SFH, Rico Tuor, Eritrea: Wehrdienst und Desertion,
23. Februar 2009) berichtet die SFH von Reflexverfolgung gegenüber
Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern
(a.a.O., S. 10).
Die Beschwerdeführerin muss angesichts dieser Erhebungen
aufgrund des Umstandes, dass sie mit einem Deserteur verheiratet ist,
befürchten, bei ihrer Rückkehr für die Flucht ihres Ehemannes aus
dem Dienst heraus zur Verantwortung gezogen zu werden. Zusätzlich
besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen
Behörden dafür verwendet würde, um ihren regierungsfeindlich
gesinnten Vater, welchem vom UNHCR wegen Vorliegens einer
Gefährdung aus politischen Gründen der Flüchtlingsstatus zuerkannt
worden ist, zur Rückkehr zu zwingen. Ihr Einwand im
Beschwerdeverfahren, dass sie als Tochter eines ELF-Mitgliedes von
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den eritreischen Behörden ebenfalls als eine dieses Gedankengut
vertretende Person betrachtet würde, kann nicht von der Hand
gewiesen werden. Gemäss amnesty international (ai) gehört sie damit
jedoch zu einer in Eritrea nach wie vor gefährdeten Personengruppe:
Gemäss der von ai erstellten Liste laufen Mitglieder, Unterstützer und
selbst vermutete Unterstützer der ELF sowie allgemein Personen, die
in Verdacht stehen, der Regierung die Loyalität zu verweigern, Gefahr,
schlecht behandelt, gefoltert oder möglicherweise aussergerichtlich
hingerichtet zu werden (vgl. ai: Eritrea, "Du hast kein Recht zu fragen"
– Die Regierung widersetzt sich einer Überprüfung der
Menschenrechte, Mai 2004, AI Index AFR 641 002/2004; SFH,
Andrea Geiser und Rico Tuor, a.a.O., S. 4).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einschätzung der
Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ihrer
spezifischen Situation als in zweierlei Hinsicht reflexartig Gefährdete
nicht gerecht wird. Indem das BFM die Beschwerdeführerin darauf
verweist, sie hätte vorab bei den heimatlichen Behörden Schutz
suchen müssen, hat es den eigentlichen Gehalt des Asylgesuches der
Beschwerdeführerin, nämlich ihre Furcht vor einer Ausweisung nach
Eritrea (die Begründetheit der Furcht eritreischer Flüchtlinge im Sudan
vor einer Ausweisung findet in öffentlich zugänglichen Quellen [vgl.
bsp. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information
Report, 13. September 2008, Ziff. 34.46, mit Verweis auf Christian
Solidarity Worldwide, 17 Juli 2007, Sudan prepares to return refugees
to Eritrea] eine Grundlage), offensichtlich verkannt. Auch geht der an
sich zutreffende Verweis auf die Rechtssprechung der Asylbehörden
zur Militärdienstverweigerung, konkret der Verweis auf das Fehlen
einer direkten Kontaktnahme der eritreischen Militärbehörden mit der
Beschwerdeführerin vor deren Ausreise aus dem Sudan am
Hauptvorbringen vorbei. Letztlich vermag auch der Hinweis auf die
bereits im Jahre [...] erfolgte Ausreise aus Eritrea und auf die seither
angeblich völlig veränderte Situation nicht zu überzeugen, hat das
UNHCR eine Gefährdung des Vaters doch auch noch im Jahre 2002
letztmals überprüft und bestätigt.
Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten sowohl im
Ausreisezeitpunkt aus dem Sudan als auch heute eine begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie im damaligen
Zeitpunkt mit D._______ erst verlobt war. Sie erfüllt deshalb die
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Flüchtlingseigenschaft nicht nur im derivativen, sondern auch im
originären Sinne. Die Beschwerde ist, soweit sie nicht durch die
Verfügung vom 29. März 2006 gegenstandslos geworden ist,
gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 3
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr ist Asyl zu
gewähren.
5.4 Was die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, B._______ und
C._______, betrifft, ist festzustellen, dass diese in der Schweiz ge-
boren wurden und sich noch im Kleinkindalter befinden. Dem Bundes-
verwaltungsgericht sind keine Berichte bekannt, wonach Nachkommen
bereits im Kleinkindalter im Sinne einer Sippenhaft zur Ergreifung von
Familienangehörigen von den eritreischen Behörden missbraucht wor-
den wären. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung betref-
fend das Kind B._______ und mit Verfügung vom 28. September 2007
betreffend das Kind C._______ die derivative Flüchtlingseigenschaft
gestützt auf 51 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat, ist diese rechtliche Sub-
sumtion jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt zu stützen. Sollte die Be-
schwerde auch die Asylgewährung der Kinder gestützt auf Art. 3
AsylG zum Inhalt gehabt haben, was angesichts der Beschwerdeerhe-
bung vor der Geburt der beiden Söhne unklar geblieben ist, wäre die-
ser Teil der Beschwerde jedenfalls abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird daher gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich nicht vertreten. Es ist davon
auszugehen, dass ihr durch die Beschwerdeerhebung keine Kosten im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind. Folglich ist keine Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2. Die Verfügungen vom 19. Februar 2004 und 29. März 2006 werden,
soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Asyl zu ge-
währen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Kinder B._______ und C._______
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt sind und
ihnen Asyl gewährt worden ist.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und [den
Kanton].
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N.(...) (per
Kurier; in Kopie)
- [Kanton] (in Kopie)
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