B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3726/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 14. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Dezember 2008 erstmals in der
Schweiz um Asyl.
Mit Verfügung vom 30. April 2010 wies das BFM das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzei-
tig verfügte es seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Das BFM hob mit Verfügung vom 12. August 2011 die am 30. April 2010
angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer
auf, die Schweiz bis zum 7. Oktober 2011 zu verlassen.
C.
Mit Urteil vom 25. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die ge-
gen diese Verfügung vom 12. August 2011 erhobene Beschwerde vom
16. September 2011 ab (Verfahren E-5198/2011).
D.
Mit Schreiben des BFM vom 30. April 2013 setzte das BFM dem Be-
schwerdeführer eine neue Ausreise (28. Mai 2013) an.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Mai 2013 reichte der Be-
schwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein und brachte dazu insbeson-
dere vor, er habe wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe neue Asylgründe.
Zur Stützung seiner Vorbringen zum zweiten Asylgesuch reichte der Be-
schwerdeführer 33 Beweismittel ein.
F.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 – eröffnet am 21. Juni 2013 trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde der Antrag auf vor-
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nahme weiterer Sachverhaltsabkärungen abgelehnt und gestützt auf Art
17b AsylG i.V.m. Art. 7c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV 1; SR 142.311) eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2013 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen.
Er beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung der BFM-Verfügung
vom 14. Juni 2013 und die Rückweisung zur korrekten Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung; eventualiter sei
die Verfügung des BFM aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, auf
das neue Asylgesuch vom 21. Januar 2013 (recte: 27. Mai 2013) einzu-
treten; subeventualiter sei die BFM-Verfügung aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bekanntgabe des Spruchgre-
miums beantragt.
Zur Begründung wurde namentlich vorgetragen, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt.
Es liege ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor, da der Beschwerdefüh-
rer nachhaltig gesucht werde und ihm neu eine Reflexverfolgung drohe.
Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner – bereits in seiner
Eingabe vom 27. Mai 2013 geltend gemachten - Zugehörigkeit zur sozia-
len Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden eine begründe-
te Furcht vor Verfolgung. In diesem Zusammenhang sei in den vergange-
nen Monaten laufend über die Verhaftung und Folter von nach Sri Lanka
zurückgekehrten Tamilen berichtet worden.
Bei den dokumentierten Fällen von zurückkehrenden Tamilen, welche ei-
ne unmenschliche Behandlung erlitten hätten, gehe hervor, dass es sich
nicht um Personen mit einer individuellen Verbindung zu den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) handle. Das einzige gemeinsame Merkmal
der betroffenen Personen sei der Umstand, dass sie sich während länge-
rer Zeit im Ausland, konkret in einem Land wie der Schweiz oder Gross-
britannien aufgehalten und die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihnen aus
diesem Umstand eine Verbindung zu den oder Wissen über die LTTE un-
terstellt hätten, was zu ihrer Verhaftung und zu Folterhandlungen geführt
habe. Eine tatsächliche Verbindung zu den LTTE habe nur in den wenigs-
ten Fällen bestanden.
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Der Beschwerdeführer habe in seiner ersten Beschwerdeeingabe vom
16. September 2011 und im neuen Asylgesuch vom 27. Mai 2013 klar
dargelegt, dass nach dem Entscheid des BFM vom 30. April 2010 mit der
anhaltenden Suche nach seiner Person, der Ermordung eines Verwand-
ten, der daraus resultierenden Reflexverfolgung, aber auch aufgrund des
belegten Sachverhalts der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe nicht nur Hinweise, sondern Beweise erbracht worden seien,
dass seit dem Abschluss des Verfahrens durch den Entscheid des BFM
vom 30. April 2010 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Es sei offensichtlich, dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorge-
brachte neue Verfolgung nicht erkannt habe und daher vorliegend kein
Nichteintretensentscheid hätte ergehen dürfen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mit der Rechtsmittelein-
gabe sechs weitere Beweismittel (Beilagen 3 – 8) nachgereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde antragsgemäss das
voraussichtliche ordentliche Spruchgremium bekanntgegeben und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2013 wies der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 24. Juli 2013 (E-3980/2013) hin, welches – nach Auffassung
des Rechtsvertreters – eine identische Konstellation wie im vorliegenden
Verfahren aufweise.
J.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht um Angabe, wann mit dem (positiven) Ent-
scheid zu rechnen sei.
K.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 teilte die zuständige Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, das
vorliegende Verfahren gehöre grundsätzlich zu den prioritären Verfahren.
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Eine verbindliche Zeitangabe zum Verfahrensabschluss könne derzeit je-
doch nicht gemacht werden.
L.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin,
dass der Beschwerdeführer einem absoluten Arbeitsverbot unterstehe
und ersuchte um einen umgehenden Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 wurde mit Änderung vom 14. Dezem-
ber 2012 teilrevidiert; die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getre-
ten. Bei Mehrfachgesuchen gilt gemäss Übergangsrecht zur Änderung
vom 14. Dezember 2012 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
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rung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar
2008 (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 14. Dezember 2012).
Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Mehrfachgesuch
(erneutes Asylgesuch), welches am 1. Februar 2014 bereits hängig war,
womit weiterhin das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2008 an-
wendbar bleibt.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis
als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
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gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 14. Juni 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalt auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien des Beschwerde-
dossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens
bilden wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungs-
aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, wobei zu berücksichti-
gen ist, dass viele der vorliegend eingereichten Beweismittel (insbeson-
dere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer
aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdever-
fahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebe-
gründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allge-
meine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten
Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise ein-
gereicht und der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters im Rah-
men von Parteientschädigungen bereits entschädigt worden. Zudem
weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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