B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3726/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2015 – eröffnet am 5. Juni 2015 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 17. April 2015 nicht eintrat, seine
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, ihn zum Verlas-
sen der Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
aufforderte und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2015 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und implizit
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Schweiz habe sich für
sein Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2015 den Vollzug der
Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des
Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23–25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO),
dass das SEM die französischen Behörden am 18. Mai 2015 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Gesuch um
Wiederaufnahme am 29. Mai 2015 zustimmten,
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dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, seine Ak-
ten seien nicht richtig überprüft worden, er sei in die Schweiz gekommen
wegen der Sicherheit und damit er ein normales Leben führen könne, er be-
finde sich momentan in ärztlicher Untersuchung und bitte darum, in der
Schweiz bleiben zu dürfen, bis die Behandlung vorbei sei,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Frankreich nicht dafür bekannt ist, systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brin-
gen, und dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an den zuständigen Dublin-
Staat zu überstellen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
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dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person auf die Frage,
was gegen eine Wegweisung nach Frankreich spreche, lediglich antwor-
tete, dass wisse er nicht und er wolle in der Schweiz bleiben, da die
Schweiz das sicherste Land sei,
dass den Akten des SEM zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer
über Allergien und Hautausschlag klagte (Formular "Meldung medizini-
scher Fall" vom 2. Juni 2015) und einer ärztlichen Auskunft vom 12. Mai
2015 zu entnehmen ist, dass bei ihm eine subklinische Hypothyreose di-
agnostiziert wurde und dass verschiedene Kontrollen Anfang/Mitte Juli und
danach alle drei bis sechs Monate stattzufinden haben,
dass mit der Beschwerdeschrift kein ärztlicher Bericht eingereicht wurde,
dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass Frankreich
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Be-
schwerdeführer nach seiner Überstellung in Frankreich eine angemessene
medizinische Versorgung bekommen wird,
dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Be-
hörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die französischen Be-
hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es deshalb keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren sys-
tembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von
Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember
2013, E. 6), und die entsprechende Prüfung – soweit notwendig – bereits
bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
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dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: