Abtei lung V
E-3727/2008
luc/oeg
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
X._______, Äthiopien, alias Y._______, Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Mai 2008 / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3727/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in Addis Abeba, unter der Identität X._______,
Äthiopien, am 25. Januar 2007 in Vallorbe um Asyl nachsuchte und
dort am 9. Februar 2007 summarisch befragt wurde,
dass sie das Asylgesuch damit begründete, sie sei am 4. Januar 2002
auf dem Markt von zwei Unbekannten entführt worden,
dass diese Unbekannten bewaffnet gewesen seien, sie gefesselt und
schliesslich in den Wald geführt hätten,
dass man sie dort auf ein Pferd gesetzt und mit dem Tode bedroht
habe, als sie die beiden nach dem Grund ihres Handelns gefragt habe,
dass sie in ein Dorf namens A._______ gebracht und dort von einem
fast fünfzigjährigen Mann während vier Jahren festgehalten worden
sei,
dass es ihr dort schlecht gegangen sei, da sie von ihrem Entführer und
dessen Bruder wiederholt vergewaltigt worden sei und sie sich um den
Haushalt und die Tiere habe kümmern müssen,
dass sie das Haus nicht verlassen habe und stets vom Bruder und der
Schwester ihres Entführers überwacht worden sei,
dass ihr im April 2006 die Flucht gelungen sei, nachdem zuvor eine
Bekannte aus ihrem Herkunftsdorf zur Beerdigung der Mutter ihres
Entführers gekommen sei, sie entdeckt und ihr schliesslich den Bruder
zu Hilfe geschickt habe,
dass sie während des vierjährigen Aufenthalts immer wieder mit dem
Tode bedroht und auch geschlagen worden sei, so dass sie seither
Rücken- und Bauchschmerzen habe,
dass der Entführer nach ihrer Flucht das elterliche Haus angezündet
habe,
dass er sie auch in Addis Abeba nicht in Ruhe gelassen und
insgesamt drei- oder viermal bei B._______ nach ihr gefragt habe,
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dass sie deshalb Addis Abeba am 24. Januar 2007 in Richtung
Deutschland verlassen habe und von dort am 25. Januar 2007 mit
einem Auto - ohne kontrolliert worden zu sein - in die Schweiz
eingereist sei,
dass sie mit einem gefälschten somalischen Pass, lautend auf den
Namen C._______ gereist sei, und der Schlepper ihr diesen wieder
abgenommen habe,
dass die Beschwerdeführerin abschliessend auf Nachfrage hin angab,
es spiele ihr keine Rolle, ob sie das nächste Mal hinsichtlich der
geltend gemachten Vergewaltigungen von einem Mann oder einer
Frau befragt werde,
dass die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum Vallorbe unter
Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides sodann
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den
Akten zu reichen,
dass die Beschwerdeführerin am 27. April 2007 von der zuständigen
kantonalen Behörde einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört wurde,
dass sie dabei zu Protokoll gab, sie habe in Äthiopien weder einen
Pass noch eine Identitätskarte oder einen Geburtsschein besessen,
dass sie sich trotzdem bemüht habe, "etwas" zu bringen, die
telefonische Kontaktnahme mit [...] nicht zustande gekommen sei,
dass sie bei der kantonalen Anhörung wiederholte, ihr Heimatland
wegen der vierjährigen Leidenszeit bei ihrem Entführer und dessen
Drohung, er werde sie nie in Ruhe lassen, verlassen zu haben,
dass sie in dieser Zeit von ihrem Entführer und dessen Bruder täglich
beziehungsweise wöchentlich vergewaltigt und häufig gefoltert worden
sei, so dass sie physisch und psychisch krank geworden sei,
dass sie sich in Addis Abeba ärztlich habe behandeln lassen und ihr
schliesslich ein Tumor entfernt worden sei,
dass sie auf Nachfrage hin, wie sie gefoltert worden sei, angab, für sie
bedeute Folter, dass sie den ganzen Tag habe arbeiten müssen, die
Familie und die Nachbarn nicht habe sehen, das Haus nicht habe
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verlassen dürfen, Kuhfladen habe sammeln und Getreide mit Steinen
habe mahlen müssen,
dass sie aufgrund des Erlebten die Heimat am 24. Januar 2007 mit
Hilfe eines Schleppers in Richtung Deutschland verlassen habe und
mit einem Auto in die Schweiz eingereist sei,
dass Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin
unter der Identität Y._______,. Äthiopien, bei der Schweizerischen
Botschaft in Addis Abeba am 20. Mai 2006 ein dreimonatiges Visum
für die mehrmalige Einreise in die Schweiz beantragt hatte,
dass die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin in der
Folge ein vom 29. Mai 2006 bis zum 10. November 2006 gültiges
Einreisevisum erteilte,
dass die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba dem BFM sodann
die Gesuchsunterlagen übermittelte,
dass diesen weiter zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin
am 18. Februar 2005 ein bis zum 17. Februar 2010 gültiger
äthiopischer Pass ausgestellt worden ist, und sie bereits im Besitz
eines Schengenvisums, gültig bis zum 16. Oktober 2006, war,
dass aus dem Gesuch des Arbeitgebers um Visumerteilung sodann
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit ihm und seiner Familie,
bei der sie als Haushälterin und Kinderbetreuerin angestellt war,
bereits diverse Male nach Europa gereist sei,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April
2008 diese Abklärungsergebnisse zur Kenntnis brachte und sie
aufforderte, dazu bis zum 1. Mai 2008 Stellung zu nehmen sowie
gleichzeitig den äthiopischen Pass zu den Akten zu reichen,
dass die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben, eingegangen
beim BFM am 30. April 2008, zu den Abklärungsergebnissen
dahingehend Stellung nahm, dass die vom BFM entdeckte Identität
zutreffend und sie in der Tat legal zum Zwecke des Antritts einer
befristeten Arbeitsstelle in die Schweiz eingereist sei,
dass sie ihre Identität aus Angst vor einer Rückweisung nach
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Äthiopien, wo sie die in der Befragung geltend gemachten Nachteile
erlebt habe und wohin sie nicht mehr zurückkehren wolle, verheimlicht
habe,
dass sie sodann angab, den äthiopischen Pass nicht aushändigen zu
können, da sie diesen verloren habe,
dass das BFM mit Entscheid vom 7. Mai 2008, eröffnet am 8. Mai
2008, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und die
Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ans BFM vom 29. Mai 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass das BFM diese Eingabe in der Folge in Anwendung von Art. 8
VwVG dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Entgegennahme
als Beschwerde überwies,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit
Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2008 die Entgegennahme der
Eingabe als Beschwerde bestätigte und der Beschwerdeführerin
mitteilte, sie könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz
abwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz den Sachvortrag als insgesamt nicht glaubhaft
bezeichnete, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit den
durch die Visumsunterlagen gewonnenen Erkenntnissen vereinbar
seien,
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dass das BFM insbesondere ausführte, das Vorbringen, von 2002 bis
April 2006 in einem abgelegenen Dorf in Äthiopien festgehalten
worden zu sein, sei weder mit der Passusstellung im Jahre 2005 noch
mit den wiederholten Reisen nach Europa vor dem Visumersuchen für
die Schweiz im Mai 2006 vereinbar,
dass es weiter erwog, die Beschwerdeführerin habe die Identität ohne
plausiblen Grund verheimlicht, zu den Abklärungsergebnissen nur
unzureichend Stellung genommen, den über ihre Reisetätigkeit
Aufschluss gebenden Pass nicht eingereicht und ohne weitere
Erklärung an der Behauptung, während Jahren festgehalten und
missbraucht worden zu sein, festgehalten,
dass nach einer Prüfung der Akten der vorinstanzlichen Argumentation
vollumfänglich zuzustimmen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich gestützt
auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen des BFM
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wird, das zu einer
anderen Einschätzung der Frage der Glaubhaftigkeit zu führen
vermag,
dass die Beschwerdeführerin am Vorbringen ihrer vierjährigen
"Gefangenschaft" bei ihrem Entführer festhält, diese jedoch in die
Jahre 1992 bis 1996 nach äthiopischen Kalender verlegt, was den
Jahren 2000 bis 2004 entspricht,
dass sie dann zu B.______ nach D._______ gereist sei, wo sie sich
habe registrieren lassen, einen Pass ausgestellt erhalten sowie eine
Arbeit als [...] gefunden habe,
dass sie die Arbeit als Chance gesehen habe, ihrem Entführer für
immer zu entkommen, da sie aufgrund der Reisetätigkeit ihres
Arbeitgebers nie mehr lange in Äthiopien habe verbleiben müssen,
dass ihr der Arbeitgeber jedoch bei der letzten Reise in die Schweiz
gekündigt habe, woraufhin sie in Panik geraten sei und beschlossen
habe, unter falscher Identität ein Asylgesuch zu stellen, um nicht nach
Hause zurückkehren zu müssen,
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dass sie im Übrigen aufgrund der erlittenen Misshandlungen noch
heute am Rücken, an der Gebärmutter, den Genitalien und der Psyche
geschädigt sei,
dass ihre Angaben zum Aufenthalt bei B._______ in D._______ sowie
zur Herkunft ihrer Eltern bei Bedarf überprüft werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die durch den
abweichenden äthiopischen Kalender zustande gekommene
Falschdatierung der Ereignisse und der daraus folgenden
Vorverlegung der Verfolgungsvorbringen um zwei Jahre die massiv
erschütterte Glaubhaftigkeit nicht wieder herzustellen vermag, zumal
die Jahreszahlen in beiden Protokollen identisch erfasst und in beiden
Anhörungen teilweise auch die äthiopischen Jahreszahlen notiert
wurden (vgl. bspw. A13/20, S. 15, wo die Beschwerdeführerin das
Datum der Entführung mit 26. Tahesas 1994, entsprechend dem 4.
Dezember 2002 angab),
dass die Stellungnahme in der Beschwerde vielmehr so zu werten ist,
dass die Beschwerdeführerin versuche, mittels Rückdatierung der
Ereignisse ihren Sachvortrag an die Abklärungsergebnisse der
Vorinstanz anzupassen,
dass den beiden Anhörungsprotokollen sodann zahlreiche weitere
Unzulänglichkeiten (bspw. differierende und vage Datierungen
[A13/20, S. 9 u. 15], unterschiedliche Anzahl Besuche des Entführers
beim Onkel [A1/9, S. 5; A13/20, S. 14 u. 15], Unkenntnis des
ungefähren Todestages der Mutter des Entführers und der genauen
Ankunft des Bruders [A13/20, S. 12 u. 13], Unkenntnis des Namens
der Frau, die sie beim Entführer entdeckt hat [A13/20, S. 10]) zu
entnehmen sind, welche den Sachvortrag für sich alleine als
unglaubhaft erscheinen lassen,
dass die Beschwerdeführerin ferner zu keinem Zeitpunkt persönliche
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht hat,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass für die von der
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift angeregte Abklärung
ihren Aufenthalt in D._______ betreffend besteht,
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dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin
keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen
vermochte und sie deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass das Bundesamt das Asylgesuch folglich zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweisen würde, wenn die
Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass jedoch weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, nachdem
sie sich bereits in Äthiopien hat operieren lassen, sie auch in der
Schweiz weiterhin in Behandlung war und die medikamentöse
Behandlung ihren Angaben zufolge abgeschlossen ist (A13/20, S. 11),
dass sie zudem selbst angibt, ihr Zustand habe sich gebessert und die
psychische Verfassung sei gut, sie leide jedoch noch an
Rückenschmerzen und Inkontinenz (A13/20, S. 11 u.13),
dass letztgenannte Beschwerden den Wegweisungsvollzug nicht als
unzumutbar erscheinen lassen,
dass weiter mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin finde bei ihrer Rückkehr ein tragfähiges
Beziehungsnetz vor, und sie sei weiterhin – wie schon vor der
Ausreise mittels Tätigkeit als [...] - in der Lage, ihre wirtschaftliche
Existenz zu sichern,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der
Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), sollte sie nicht ohnehin noch im
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Besitze ihres bis ins Jahre 2010 gültigen, äthiopischen Reisepasses
sein,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- Kanton (in Kopie)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand:
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