B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3728/2019
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juli 2007 in der Schweiz erstmals
um Asyl. Daraufhin wurde er aus der Schweiz weggewiesen und am
27. September 2007 in die Niederlande überstellt.
B.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 26. September
2018 per Flugzeug von Griechenland in die Schweiz, wo er am 31. Oktober
2018 erneut um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung
zur Person (BzP) vom 6. November 2018 machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er habe die Türkei im Jahr (…) illegal verlassen und sei nach Griechenland
gegangen. Dort habe er 2014 schliesslich ein Asylgesuch eingereicht. In
Griechenland gebe es jedoch keine Sicherheit, die griechischen Faschis-
ten seien immer stärker geworden. Er habe sogar Angst gehabt, auf die
Strasse zu gehen. Es gebe in Griechenland auch keine Krankenversiche-
rung. Er sei dort von Mitgliedern der PKK als Verräter bezeichnet und mit
dem Tod bedroht worden. Er habe dies der Polizei gemeldet, diese habe
seine Anzeigen jedoch nicht entgegengenommen und nichts unternom-
men. Er leide zudem an einer Vielzahl von medizinischen Problemen ([…])
und sei auf die Einnahme diverser Medikamente angewiesen. Auch seien
bei ihm psychische Probleme – wie eine (…) – diagnostiziert worden. Ein
Arztbesuch in Griechenland sei zurzeit nicht möglich, es bleibe nur die
Möglichkeit, zu den «Médecins sans Frontières» zu gehen.
C.
Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Griechen-
land anerkannter Flüchtling ist, weshalb es das Dublin-Verfahren am
16. November 2018 beendete.
In der Folge ersuchte das SEM am 21. November 2018 die griechischen
Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem
schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik
über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR
0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen
und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
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Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen stimmten die grie-
chischen Behörden am 28. November 2018 zu.
D.
Bereits mit Schreiben vom 16. November 2018 gewährte das SEM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung
nach Griechenland.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 äusserte sich der Beschwerdefüh-
rer dahingehend, dass die Situation in Griechenland für ihn unerträglich
gewesen sei. Er könne sich nicht vorstellen, dorthin zurückzukehren. Er
leide unter (…), (…) und (…) und sei auf medizinische Behandlung ange-
wiesen. Am 24. Januar 2019 habe er einen wichtigen Termin bei einem (…)
in der Schweiz. In Griechenland sei ihm der Zugang zu medizinischer Hilfe
verwehrt. Das Problem sei vielseitig, er habe sich des Öfteren auf die War-
teliste für die öffentlichen Spitäler in Griechenland gesetzt aber bisher nicht
einmal eine Antwort geschweige denn einen Termin erhalten. Bis zu seiner
Ausreise in die Schweiz sei er jeweils mit der finanziellen Unterstützung
seiner Mutter in privaten Spitälern in Griechenland versorgt worden – sie
sei nun jedoch verstorben und niemand könne ihn unterstützen. Das
«SRK» biete zwar medizinische Hilfe an, doch seien dies keine Ärzte, die
sich mit seinen Erkrankungen auskennen würden.
Als Beweismittel reichte er diverse Verlaufsberichte der Zentrumsbetreuu-
ung ORS sowie einen Kurzaustrittsbericht eines Spitals vom 20. November
2018 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 – eröffnet am 15. Juli 2019 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte
ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Grie-
chenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an.
Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E-3728/2019
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung seines Asylge-
suchs in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel reichte er diverse Fotografien unübersetzter Dokumente
aus Griechenland aus dem Jahr 2016 (handschriftlich bezeichnet mit «So-
ziale Solidarität Gesellschaft für soziale Solidarität», «dieser psychologi-
sche Bericht» sowie «Drogen für meine psychische Krankheit») sowie me-
dizinische Dokumente aus der Schweiz (eine […] Auswertung vom 28. Juni
2019, diverse Verlaufsberichte der ORS, eine zahnärztliche Beurteilung
vom 13. März 2019, eine Zuweisung in die […] vom 16. Juni 2019 sowie
ein Laborresultat) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter
Vorbehalt von E. 3.2 – einzutreten.
1.3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1
und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat
diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher
nicht einzutreten.
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
5.
5.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet,
er sei dort als Flüchtling anerkannt worden und Griechenland habe sich
bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar Anzeichen bestehen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Grie-
chenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang
sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestim-
mung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in
der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse
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Seite 6
nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil be-
reits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz
vor Verfolgung gewährt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren,
ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu
befürchten.
Was seine geltend gemachten medizinischen Beschwerden anbelange, sei
anzumerken, dass Griechenland gemäss der Richtlinie 2011/95/EU (soge-
nannte Qualifikationsrichtlinie) angemessene medizinische Versorgungs-
leistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer
Behandlung gewährleiste. Er könne sich daher an eine medizinische Ein-
richtung in Griechenland wenden. Das SEM trage seinem aktuellen Ge-
sundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem
es Griechenland vor der Überstellung über seine besondere Schutzbedürf-
tigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere.
Die Qualifikationsrichtlinie regle auch die Ansprüche von Personen mit in-
ternationalem Schutztstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zu-
gang zu Wohnraum und Beschäftigung. Dadurch stünden ihm notfalls auch
einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zu.
Er könne sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden, um die
nötige Unterstützung zu erhalten. Zudem bestehe neben staatlichen Struk-
turen, welche primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, auch private und
internationale Organisationen, an welche er sich wenden könne. Soziale
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Griechenland bestünden
und die dortige Bevölkerung generell beträfen, sprächen nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland. Da er als
Flüchtling anerkannt worden sei, stünden ihm alle Rechte aus der Flücht-
lingskonvention zu, so auch die Gleichbehandlung mit griechischen Bür-
gern etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder so-
zialer Sicherheit. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich
Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde.
Griechenland sei überdies ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionie-
rende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig
sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass die griechischen Behörden keinen
Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Er könne sich an die zu-
ständige Polizeibehörde in Griechenland wenden, falls er sich erneut be-
droht fühle. Ansonsten sei er gehalten, sich an die nächsthöhere Instanz
zu wenden.
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Seite 7
Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig, zumut-
bar und möglich.
5.2. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor,
dass er in Griechenland keine Chance habe, behandelt zu werden. Er habe
eine (…), die Diagnose dieser Krankheit sei sehr schwierig. Türkische und
griechische Ärzte hätten bei ihm zudem (…) diagnostiziert. Bei Nichtbe-
handlung seiner (…) bestehe ein allgemeines Krebsrisiko. Er brauche eine
Langzeit-Laserbehandlung – nur private Krankenhäuser in Griechenland
würden diese Krankheit behandeln. Nach dem Tod seiner Mutter habe er
keine Chance mehr, behandelt zu werden. Er leide ausserdem an (…).
Wenn er nicht geheilt werden könne, bestehe die Gefahr einer Hirnblutung
oder eines «Herz-Kreislauf-Rupturs». Er habe aufgrund seines Traumas
zwei Mal versucht, sich umzubringen. Aufgrund seiner Traumata habe er
psychische Probleme. Sein Magen schmerze seit zwölf Jahren. Wenn er
die Möglichkeit gehabt hätte, in Griechenland behandelt zu werden, hätte
er sie längst genutzt. Medikamente würden nicht helfen, sein Zustand sei
chronisch. Seit zehn Jahren sei er auch nicht gegen seine Halsschmerzen
behandelt worden. Die Schweiz habe ihn im Jahr 2007 illegal in die Nie-
derlande geschickt. Im (…)-Flüchtlingslager herrsche die PKK. Dort gebe
es Folterkammern und zahlreiche Verbrechen. Die griechische Polizei
greife nicht ein. In Griechenland habe er kein Haus, kein Geld und könne
sich keine medizinischen Ausgaben leisten.
6.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um
einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behör-
den den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannten und seiner Rück-
übernahme am 28. November 2018 ausdrücklich zustimmten. Demnach
sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Auf seine wei-
teren Beschwerdevorbringen ist nachfolgend einzugehen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine
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Seite 8
materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3. Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen
Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatar-
staat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie es
Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen
Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und
grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
MATTHEY, IN: CODE ANNOTÉ DE DROIT DES MIGRATIONS, ART. 6A ASYLG N 12
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Seite 9
S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass
eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzu-
stossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völker-
recht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass
sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so-
zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not-
lage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom
10. Februar 2016, E. 5.1.1).
8.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als aner-
kannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonven-
tion zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern
beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zu-
gang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl.
Art. 16–24 FK). Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für
Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik.
So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in
Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzu-
länglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge,
sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft
schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit,
die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer natio-
nalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere auch
von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die Be-
troffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen
des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistun-
gen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit
Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch
damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Auslän-
der nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece
as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of
asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun gegen
Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland
[Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
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Seite 10
8.3.2. Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-
Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Es ist dem Beschwer-
deführer überdies zuzumuten, sich im Falle benötigter Unterstützung an
die griechischen Behörden zu wenden und diese allenfalls auf dem Rechts-
weg einzufordern. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als
nicht einfach zu bezeichnen sind, ist diesbezüglich dennoch nicht von einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen.
8.3.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten
medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind – wie den sich in den
vorinstanzlichen Akten befindenden (vgl. B22, B23, B24, B29) sowie von
ihm selbst zahlreich ins Recht gereichten Arzt- und Untersuchungsberich-
ten zu entnehmen ist – nicht von derartiger Schwere. Wie das SEM zutref-
fend festgestellt hat, kann Griechenland angemessene medizinische Ver-
sorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizini-
scher Behandlung ist gewährleistet. Gemäss Qualifikationsrichtlinie ist an-
erkannten Flüchtlingen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen
Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewähren, inklusive erforderli-
chenfalls einer Behandlung psychischer Störungen (vgl. Qualifikations-
richtlinie Art. 30). Den Akten und den ins Recht gereichten Beweismitteln
ist denn auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Griechen-
land bereits in medizinischer beziehungsweise psychiatrischer respektive
psychologischer Behandlung befand (vgl. z.B. vorinstanzliche Akten B6,
Ziff. 8.02).
E-3728/2019
Seite 11
Griechenland verfügt schliesslich auch über einen funktionierenden Poli-
zei- und Justizapparat (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli
2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Er könnte im Falle einer zukünftigen Bedrohungs-
lage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen und sich gegebe-
nenfalls zur Einforderung seiner Rechte an die nächsthöhere Instanz wen-
den.
8.3.4. Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in
eine existenzielle Notlage geraten. Ihm stehen als anerkannter Flüchtling
in Griechenland alle Rechte aus der FK zu. Dazu gehört die Gleichbehand-
lung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, bei-
spielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge
und soziale Sicherheit. Es ist ihm möglich und zuzumuten, sich bei Unter-
stützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erfor-
derliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.
8.4. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-
Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Da die griechischen Behörden seiner
Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
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10.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Da-
mit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben,
weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: