B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3730/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Anna Abplanalp-Zumbrunn, Rechtsanwältin,
AZ Advokatur,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Revision des Ab-
schreibungsentscheids E-2267/2014 vom 20. April 2016 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 26. März 2014 stellte das SEM fest, die Gesuch-
stellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an.
A.b Die Gesuchstellerin gelangte durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 28. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht.
A.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 hiess das Gericht unter an-
derem den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der
Person der Rechtsvertreterin gut.
A.d Mit Entscheid E-2267/2014 vom 20. April 2016 schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. April 2014 als durch Rückzug
erledigt – ohne Kostenauflage – ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass keine
Parteientschädigung zugesprochen werde.
Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens ist auf die
Akten E-2267/2014 zu verweisen.
B.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin namens und im
Auftrag der Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. auch Schreiben des Gerichts vom 15. Juni 2016,
act. 23 im Beschwerdedossier E-2267/2014) mit den Anträgen um revisi-
onsweise Änderung des vorgenannten Abschreibungsentscheids im Ent-
schädigungspunkt sowie um Ausrichtung eines Honorars unter dem Titel
unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem wurde eine Kostennote zu
den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
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es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). Über das Nichteintreten auf offensicht-
lich unzulässige Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter beziehungs-
weise die Einzelrichterin (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36 S. 303).
1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision. Nicht als Re-
visionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nach-
sucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen
können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
Gemäss der immer noch Gültigkeit beanspruchenden Praxis der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) kann ein Abschreibungsbeschluss
grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen wer-
den. Einzig die Kostenformel bildet bei sämtlichen Arten der Verfahrenser-
ledigung einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das
sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, ist da-
her zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kos-
ten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2, m.w.H.; CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 66, Rz. 8).
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Das vorliegende Revisionsbegehren bezieht sich einzig auf den Entschä-
digungspunkt im Abschreibungsentscheid vom 20. August 2016 und be-
schränkt sich mithin auf die zulässige Rüge bezüglich der Entschädigungs-
regelung.
3.
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Die Gesuchstellerin beruft sich offenkundig auf den Revisionsgrund der
versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheb-
lichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) im Entschädigungspunkt. Zudem
erfolgte die Eingabe vom 8. Juni 2016 zweifelsohne innert der zu beach-
tenden Fristen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht sei-
nen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der
Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt
des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht
berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzu-
führen ist.
4.2 Die Gesuchstellerin trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in
seinem Abschreibungsentscheid im Entschädigungspunkt die gewährte
unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht berücksichtigt.
Das Gericht hiess im ordentlichen Beschwerdeverfahren mit Zwischenver-
fügung vom 11. Juni 2014 unter anderem den Antrag auf Bestellung einer
amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin gut. Im Ab-
schreibungsentscheid E-2267/2014 vom 20. April 2016 hielt es in Bezug
auf die Ausrichtung einer Entschädigung lediglich fest, dass keine Partei-
entschädigung zugesprochen werde. Somit ist mit der Gesuchstellerin ei-
nig zu gehen, dass im Entschädigungspunkt die gewährte unentgeltliche
Rechtsverbeiständung keine Berücksichtigung fand, was offensichtlich
eine unabsichtliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden
Tatsache darstellt. Der angerufene Revisionsgrund ist ferner auch revisi-
onsrechtlich erheblich.
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4.3 Bei dieser Sachlage ist das auf den Entschädigungspunkt beschränkte
Revisionsgesuch gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 3 im Abschreibungs-
entscheid E-2267/2014 vom 20. April 2016 aufzuheben und das entspre-
chende Beschwerdeverfahren, beschränkt auf den Entschädigungspunkt,
wieder aufzunehmen.
5.
Hinsichtlich der Frage (der Höhe) der Ausrichtung einer Entschädigung be-
ziehungsweise eines Honorars sind aufgrund der eingereichten Kosten-
note hinreichende Angaben vorhanden, weshalb in der Sache abschlies-
send zu entscheiden ist.
5.1 In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist für das ordentliche Verfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren hiess das Bundesverwaltungs-
gericht mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 allerdings das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Folglich ist
(aufgrund des Verfahrensausgangs im ordentlichen Verfahren) zu Lasten
des Gerichts der amtlichen Vertretung ein Honorar auszurichten und der
Rechtsvertreterin persönlich zu entrichten.
In der Kostennote vom 8. Juni 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 9.29
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgewiesen, welcher ins-
gesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist. Insbesondere
erscheint der vorgetragene Aufwand von 5 Stunden in Bezug auf die 7-sei-
tige Beschwerdeeingabe nicht angemessen und ist auf 3.5 Stunden herab-
zusetzen. Ausserdem ist der ausgewiesene Posten „ES an BVGer“ vom
8. Juni 2016 nicht als Aufwand im ordentlichen Beschwerdeverfahren, son-
dern im Rahmen der im vorliegenden Revisionsverfahren auszurichtenden
Entschädigung zu berücksichtigen und unter diesem Titel zuzusprechen
(vgl. E. 6.2). Der zeitliche Aufwand für das ordentliche Beschwerdeverfah-
ren wird daher vom Gericht auf insgesamt 7.46 Stunden zum Stundenan-
satz von Fr. 200.– festgelegt. Die Auslagen sind in der ausgewiesenen
Höhe von Fr. 59.60 zu vergüten.
Demnach ist das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung unter
Berücksichtigung des oben Gesagten in der Höhe von Fr. 1‘675.70
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
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Seite 6
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
6.2 Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Revisionsbegehren durchgedrungen,
weshalb ihr für die ihr aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche vorliegend
auf Fr. 150.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom
Bundesverwaltungsgericht auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Der Abschreibungsentscheid E-2267/2014 vom 20. April 2016 wird im Ent-
schädigungspunkt (Dispositiv-Ziffer 3) aufgehoben.
3.
Betreffend das Verfahren E-2267/2014 wird keine Parteientschädigung zu-
gesprochen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin für das Verfahren E-2267/2014 ein Ho-
norar von Fr. 1‘675.70.
5.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
6.
Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisi-
onsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.– ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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