Abtei lung V
E-3731/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Kamerun,
vertreten durch Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 22. Oktober 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3731/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 25. November 2003 und gelangte am 27. November 2003
unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in die Schweiz, wo sie glei-
chentags im Empfangszentrum B._______ um Asyl ersuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 2. Dezember
2003 sowie der Anhörungen durch das Bundesamt vom 15. Dezember
2003 und vom 26. August 2004 zu den Asylgründen machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stamme aus C._______, sei seit dem Jahre 1988 verwitwet und
habe mit ihrem damals verstorbenen Ehemann drei Kinder gehabt, alle
geboren zwischen 1983 und 1986. Seither habe sie als
Lebensmittelverkäuferin gearbeitet. In ihrem Heimatdorf gehörten die
Bewohner politisch grossmehrheitlich der regierenden RDPC
(Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais) an. Im Jahre
1996 habe sie den verheirateten D._______ kennen gelernt, mit
welchem sie in der Folge liiert gewesen sei. Im Jahre 1997 habe sie
ein gemeinsames Kind geboren, das jedoch von seinem Vater auf-
grund dessen verheirateten Zivilstandes nicht anerkannt worden sei.
D._______ sei Präsident der oppositionellen MDI (Mouvement pour la
Démocratie et l'Indépendance) in Douala und der Bruder von
E._______, dem Präsidenten und Gründer der MDI Kamerun. Sie sei
deshalb im Jahre 1998 ebenfalls der MDI beigetreten, ohne jedoch
eigene politische Interessen oder Aktivitäten zu entfalten. Dennoch sei
sie im Dorf aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit in der Folge be-
argwöhnt worden und habe auch vermehrt anonyme Drohungen erhal-
ten. E._______ habe im Dezember 2001 eine gegen den der RDPC
angehörenden, amtierenden Präsidenten Biya gerichtete Klage wegen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingereicht. Am 1. Oktober 2003
seien Unbekannte in ihr Haus eingebrochen und hätten einige Sachen
gestohlen; der Vorfall sei wahrscheinlich politisch motiviert gewesen.
Ihre Klage beim Dorfchef – ebenfalls ein Mitglied der RDPC – sei er-
folglos geblieben, da dieser die Vorlegung von Beweisen gefordert
habe, welche sie aber nicht habe beibringen können. Am 15. Novem-
ber 2003 sei sie (...) von maskierten und bewaffneten Unbekannten
überfallen und geschlagen beziehungsweise vor den Augen ihrer
Mutter und Grossmutter vergewaltigt und schliesslich unter Androhung
ihrer Tötung zum Verlassen des Dorfes aufgefordert worden. Die
Seite 2
E-3731/2006
Beschwerdeführerin habe sich noch in der gleichen Nacht zu ihrem
Freund Jaques D._______ nach Douala begeben, der ihr – nicht
zuletzt wegen einer möglichen Zuspitzung der Gewalt gegen die MDI
im Vorfeld der 2004 stattfindenden Präsidentschaftswahlen – zur
Ausreise geraten und verholfen habe. Auf dem Luftweg sei sie
zunächst nach Paris gelangt und mit dem Zug weiter in die Schweiz
gereist. Der afrikanische Schlepper habe alles für sie erledigt und sie
habe keine Probleme gehabt. Ihre vier Kinder und weitere Angehörige
lebten nach wie vor im Heimatdorf. Im Falle einer Rückkehr müsse sie
mit ihrer Tötung rechnen.
Die Beschwerdeführerin gab weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten. Einen Reisepass habe sie nie gehabt, ihre
Identitätskarte sei seit dem 15. November 2003 unauffindbar und ihren
Parteiausweis habe sie zu Hause gelassen. Die Beschaffung von Do-
kumenten sei nicht möglich, weil sie ihre Angehörigen nicht kontaktie-
ren könne.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 lehnte das BFF das Asylbegeh-
ren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 24. November 2004 und Ergänzung vom
29. November 2004 an die damals zuständig gewesene Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2004, die Gewährung
von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzu-
mutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Auf die Begründung und die
Seite 3
E-3731/2006
eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2004 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab
und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvor-
schusses im Betrag von Fr. 600.-- auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2004 innert angesetzter
Frist geleistet.
E.
Mit Eingaben vom 13. Januar und vom 8. Februar 2005 ergänzte die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Auf den Inhalt und die einge-
reichten Beweismittel (darunter ein psychiatrieärztlicher Bericht) wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. April 2005 beantragt das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 17. Mai 2005 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. November 2005 wurde die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzurei-
chen.
Am 21. November 2005 reichte die Beschwerdeführerin innert ange-
setzter Frist ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen
Dienste Bern (UPD) vom 18. November 2005 ein. Auf den Inhalt des
Dokumentes wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Seite 4
E-3731/2006
H.
Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom 18. Mai 2007 wurde die
Beschwerdeführerin auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das
Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetzt habe
und nunmehr für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei.
I.
Am 20. August 2008 stellte das für das damalige Ehevorhaben der Be-
schwerdeführerin zuständige schweizerische Zivilstandsamt vier Doku-
mente (Geburtsschein, beglaubigte Kopie des Geburtsscheins, Todes-
schein des Ehemannes, Nationalitätsbescheinigung) zuhanden des
BFM sicher.
J.
Mit Schreiben vom 18. März 2009 beantwortete das BFM ein Gesuch
der Beschwerdeführerin vom 5. März 2009 um Erteilung einer auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG gestützten Aufenthaltsbewilligung B dahingehend,
dass hierfür in erster Instanz die kantonale Migrationsbehörde zustän-
dig sei, ohne dass der gesuchstellenden Person dabei Parteirechte zu-
kämen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 5
E-3731/2006
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be-
Seite 6
E-3731/2006
schwerdeführerin zwei Jahre nach Einreichung der im Dezember 2001
durch E._______ deponierten und gegen Präsident Biya gerichteten
Klage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in diesem
Zusammenhang hätte verfolgt werden sollen. Ferner führe die Zugehö-
rigkeit zur MDI in Kamerun nicht zu Verfolgungen der beschrieben Art.
Im Weiteren seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin weitge-
hend vage und substanzarm ausgefallen, so insbesondere betreffend
ihren angeblichen und langjährigen Lebenspartner D._______ (dessen
familiäres Umfeld, Berufstätigkeit, Alter, Bedrohungen aus politischen
Motiven, entsprechende Übergriffe usw.) sowie betreffend die Täter
und Umstände des Überfalls vom 1. Oktober 2003. Es erübrige sich
angesichts des Erwogenen, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente
näher einzugehen und die Vorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit hin zu prüfen.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, angesichts der unter politischem Einfluss stehenden, ineffizien-
ten und korrupten Justiz in Kamerun sowie des sich zuspitzenden
Wahlkampfes im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2004 sei
durchaus nachvollziehbar, dass sie selber noch zwei Jahre nach
Einreichung der durch E._______ deponierten Klage wegen Verbre-
chen gegen die Menschlichkeit verfolgt werde. Auch in westlichen Län-
dern würden im Wahlkampf oft alte Geschichten wieder relevant. Die
Beschwerdeführerin räumt ferner ein, dass die blosse Mitgliedschaft
bei der MDI nicht bereits zu einer behördlichen Verfolgung führe. Sie
sei jedoch nicht bloss einfaches Mitglied der MDI, sondern mit einem
führenden Parteimitglied liiert gewesen, weshalb sie besonders
exponiert gewesen sei. Sie sei dadurch Opfer einer „Art
Reflexverfolgung“ geworden, zumal die Regierung gegen D._______
und E._______ aufgrund deren Bekanntheit nicht direkt habe
vorgehen können. Im Weiteren sei der Vorwurf substanzarmer und
vager Angaben nicht gerechtfertigt. Bei ihrem Verhältnis zu D._______
habe es sich um eine zwar siebenjährige, aber weitgehend geheim
und diskret gehaltene Drittbeziehung gehandelt; immerhin habe sie
seinen Wohnort Douala, seinen Zivilstand, seine Vaterschaft von
ehelichen Kindern, seine Funktion in der MDI und die Rolle seines
Bruders innerhalb dieser Partei angeben können. Im Übrigen gehöre
sie einem Stamm an, wo die Frau sich gewohnheitsgemäss nicht in die
Sache eines Mannes einmische. Beim Überfall vom November 2003
seien die Täter maskiert gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin
sie nicht habe erkennen und beschreiben können. Den Ablauf des
Seite 7
E-3731/2006
Überfalls habe sie ansonsten widerspruchsfrei geschildert. Durch die
Vergewaltigung habe sie zudem eine Traumatisierung erlitten, welcher
Umstand es ihr insbesondere in der Erstbefragung erschwert habe,
darüber zu reden; auch sei Sexualität ein grosses Tabu in der
Gesellschaft Kameruns. Gesamthaft erscheine ihre Darstellung
entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus glaubhaft und ihre
Person glaubwürdig. Sodann seien sämtliche gesetzlichen und in der
Praxis entwickelten Merkmale des Verfolgungsbegriffs erfüllt, weshalb
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Benachteiligungen und
Bedrohungen gegeben sei und zur Flüchtlingseigenschaft führen
müsse. Die Vorinstanz habe es in diesem Zusammenhang
insbesondere unterlassen, der erlittenen Vergewaltigung und mithin
frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Auch könne –
trotz nachvollziehbarerweise unterlassenem Schutzersuchen bei
staatlichen und insbesondere Justizbehörden – nicht davon
ausgegangen werden, der Staat wäre im Falle der Beschwerdeführerin
schutzwillig gewesen. Die Verfolgungsgefahr bestehe zudem nach wie
vor landesweit und sei aktuell, zumal sich nach den Wahlen vom
Oktober 2004 nichts an den politsichen Machtverhältnissen geändert
habe.
4.3 In ihrer Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2004 erkannte die
ARK die Aussichtslosigkeit der Beschwerde. In der Begründung hierzu
wurde insbesondere Folgendes erwogen (Zitat): „Eine summarische
Prüfung der aktuellen Aktenlage ergibt, dass die Vorinstanz die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe zutreffend als
unglaubhaft bezeichnet hat. So ist es tatsächlich unwahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin wegen der im Dezember 2001 durch
E._______, Präsident der MDI, eingereichten und gegen den
amtierenden Präsidenten Biya gerichteten Klage im Jahre 2003
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll. Dies gilt umso
mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nur
einfaches Mitglied der MDI ohne eigene Aktivitäten gewesen sei. An
dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass sie mit
D._______, dem Präsidenten der MDI in Douala und Bruder des
Präsidenten der MDI Kamerun, liiert gewesen sei, nichts zu ändern.
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin keinerlei gegen
D._______ oder E._______ gerichteten Verfolgungsmassnahmen
geltend. Überdies erwecken die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
D._______ erhebliche Zweifel am Bestehen der dargelegten
Beziehung. So dürfte, selbst wenn sie mit diesem während sieben
Seite 8
E-3731/2006
Jahren nur eine sporadische und geheim gehaltene Beziehung gehabt
haben sollte, erwartet werden, dass sie zumindest Angaben zu
dessen ungefährem Alter machen könnte. Aufgrund des Gesagten ist
zudem eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer
Beziehung zu D._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen. Hinsichtlich des geltend gemachten Überfalls vom
15. November 2003 ist festzustellen, dass die diesbezüglichen
Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Realitätsmerkmale
aufweisen, wie sie angesichts der Tragweite und Intensität des geltend
gemachten Ereignisses zu erwarten wären. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführerin den angeblich erlebten Übergriff vom
15. November 2003 nicht bei einer polizeilichen Behörde -
beispielsweise ausserhalb ihres Heimatdorfes in Douala - zur Anzeige
brachte.“
4.4 Mit ihren Beschwerdeergänzungen vom 13. Januar und vom
8. Februar 2005 macht die Beschwerdeführerin auf eine aktuelle psy-
chiatrische Behandlung und eine bei ihr diagnostizierte posttraumati-
sche Belastungsstörung mit depressiver Krise, erhöhtem Stressniveau
und Somatisierungstendenz aufmerksam. Hierzu verweist sie auf
einen ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste
Bern (UPD) vom 2. Februar 2005. Behandlungsmöglichkeit für psychi-
sche Erkrankungen bestehe zwar in Kamerum; gemäss einer Stellung-
nahme des Deutschen Instituts für Ärztliche Mission (DIFÄM) in Kame-
run sei diese jedoch nur in zwei Städten und unter einschränkenden
Bedingungen möglich. Für die Beschwerdeführerin sei eine Behand-
lung nicht erschwinglich.
4.5 In ihrer die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlas-
sung vom 29. April 2005 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen
Standpunkten fest. Den geltend gemachten Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin würdigt sie dahingehend, dass der diagnostizie-
rende Arzt sich offensichtlich auf die Aussagen der Beschwerdeführe-
rin zu ihrer angeblichen Verfolgungssituation abstütze, welche indes
als unglaubhaft erkannt worden seien. Aus diesem Grund seien ande-
re Gründe für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ur-
sächlich. Im selben Zusammenhang hält das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführerin im gesamten bisherigen Asylverfahren keine psychi-
schen Probleme geltend gemacht oder sich in Behandlung begeben
habe; erst zwei Monate nach dem Erhalt des erstinstanzlich abweisen-
Seite 9
E-3731/2006
den Entscheides des Bundesamtes habe sie einen Arzt aufgesucht. Im
Weiteren existierten in Kamerun medizinische Einrichtungen zur Be-
handlung psychischer Probleme der diagnostizierten Art und das
dortige vertraute familiäre Umfeld sei einer Genesung überdies
zuträglich.
4.6 In ihrer Replik vom 17. Mai 2005 bringt die Beschwerdeführerin
vor, die von ihr geltend gemachten psychischen Probleme seien symp-
tomatisch schon vor Behandlungsbeginn aufgetreten, jedoch nicht als
solche erkannt worden. Entgegen der Darlegung der Vorinstanz und
unter Hinweis auf eine Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) könne sie in ihrem Heimatland die notwenige
und angemessene Behandlung nicht erhalten. Zudem würden
Personen mit psychischen Erkrankungen in Kamerun Gefahr laufen,
Opfer staatlicher sowie gesellschaftlicher Diskriminierung und sozialer
Ausgrenzung zu werden. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer
Einreise in die Schweiz keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt
und könne von dieser keine Unterstützung erwarten.
4.7 Gemäss einem am 21. November 2005 durch die Beschwerdefüh-
rerin aufforderungsgemäss nachgereichten ärztlichen Bericht der Uni-
versitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 18. November
2005 werden bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie
eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom
diagnostiziert. Eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiter-
behandlung sei notwendig und dringend indiziert.
4.8 Im (unzuständigerweise) an das BFM gerichteten Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 5. März 2009 um Erteilung einer auf Art. 14
Abs. 2 AsylG gestützten Aufenthaltsbewilligung „B“ macht die
Beschwerdeführerin nebst ihren Integrations- und
Erwerbsbemühungen auf fortbestehende somatische und psychische
Gesundheitsstörungen aufmerksam. In einem beigelegten
allgemeinmedizinischen Arztbericht vom 10. September 2008 bestätigt
der unterzeichnende Arzt nebst einer nach wie vor aktuellen
posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelschweren
depressiven Episode mit somatischem Syndrom eine
Stirnhöhlenentzündung, eine chronische Gastritis sowie wieder-
kehrende abnormale Gebärmutterblutungen.
Seite 10
E-3731/2006
5.
5.1 Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erwogen, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann im Wesentlichen auf die Begründung des Bundesamtes gemäss
der Zusammenfassung in Ziffer 4.1 oben und gemäss angefochtener
Verfügung im Detail verwiesen werden. Die betreffenden Erwägungen
sind auch in ihrer relativen Kürze nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeschrift enthält offensichtlich keine stichhaltigen Ge-
genargumente und vermag keine andere Sichtweise zu begründen:
Hierzu kann vollumfänglich auf die in Ziff. 4.3 oben zitierten Erwägun-
gen der ARK gemäss Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2004
verwiesen werden. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz frauenspezifischen Fluchtgründen
– in casu vorab der angeblichen Vergewaltigung – nicht angemessen
Rechnung getragen habe. Zwar hat sich das Gericht im Verlaufe des
Rekursverfahrens von seiner ursprünglichen Einschätzung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewendet und zur
nachträglichen Einholung einer Vernehmlassung veranlasst gesehen.
Beweggrund hierfür waren aber die nachgereichten Beschwerdeergän-
zungen und Beweismittel, mit denen aus Sicht der Beschwerdeführerin
und auch in einer objektiven Betrachtungsweise nur – aber immerhin –
die Feststellung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges widerlegt
(vgl. hierzu die Erwägungen E. 7.2 unten), nicht aber neue Schlüsse
hinsichtlich Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts gezogen
werden sollen. Der aus den Ergänzungseingaben hervorgehende
Kernpunkt gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird von der Be-
schwerdeführerin denn auch nie (mehr) in direkten Zusammenhang
mit den Verfolgungsgründen gestellt und zu einer entsprechenden An-
nahme besteht kein nachvollziehbarer Grund.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der ihre Beziehung zu D._______, noch ihre politische Zugehörigkeit
zur MDI, noch darauf basierende politisch motivierte
Benachteiligungen und Bedrohungen, wie insbesondere die
angebliche Vergewaltigung in diesem Zusammenhang hat glaubhaft
machen können. Mithin besteht keine Sachverhaltsbasis, die nach
Seite 11
E-3731/2006
Massgabe von Art. 3 AsylG für eine Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen
Relevanz zugänglich wäre.
5.2 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass diese die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen näher einzugehen. Die Vorinstanz hat daher das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Insbesondere wurde bis anhin auch keine auf Art. 14 Abs.
2 AsylG gestützte fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
Seite 12
E-3731/2006
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.1.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann.
7.1.4 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2).
7.2
7.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges hält das BFM in der angefochtenen Verfügung fest,
dass diesbezüglich keine Restriktionen auszumachen seien und die
Beschwerdeführerin in Kamerun insbesondere über ein familiäres Be-
ziehungsnetz in Form ihrer Mutter, Grossmutter, Kinder und weiterer
Verwandter verfüge.
Seite 13
E-3731/2006
In ihrer Rechtsmitteleingabe und den nachgereichten Ergänzungen
und Stellungnahmen macht die Beschwerdeführerin hauptsächlichen
ihren schlechten physischen und psychischen Gesundheitszustand
geltend und reicht entsprechende Beweismittel ein (vgl. insb. E. 4.4
und E. 4.6 bis 4.8 oben). Eine angemessene Behandlungsmöglichkeit
in Kamerun bestehe nicht oder sei jedenfalls für sie nicht erschwing-
lich. Ferner verweist sie auf die schwierige sozioökonomische Situa-
tion in Kamerun sowie auf den Umstand, dass sie alleinstehend sei,
seit der Einreise keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe, von dieser
auch keine Unterstützung erwarten könnte und weder über einen
Schulabschluss noch eine Berufsbildung verfüge. Somit sei sie im Fal-
le einer Rückkehr konkret gefährdet.
Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
dass sich die Diagnose ihrer psychischen Erkrankung auf eine
Verfolgungssituation abstütze, welche als unglaubhaft erkannt worden
sei; zudem existierten in Kamerun, wo die Beschwerdeführerin ein
familiäres Beziehungsnetz habe, medizinische Einrichtungen zur
Behandlung psychischer Probleme der diagnostizierten Art.
7.2.2 Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen
Beeinträchtigungen sind mittels verschiedener Beweismittel ausgewie-
sen und werden seitens des BFM als solche auch nicht bestritten. Die
betreffenden Arztberichte weisen zwar insofern eine gewisse Un-
schlüssigkeit aus (vgl. diesbezüglich EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 114
f.), als sie keine Ursachenforschung dokumentieren; insbesondere
spricht sich auch kein Bericht über einen behauptungsgemässen Zu-
sammenhang mit einer Vergewaltigung aus. In Bezug auf die Zumut-
barkeitsprüfung ist indessen die unbestrittene Tatsache einer erhebli-
chen psychischen Gesundheitsstörung gegenüber deren Ursache und
Auslöser von überwiegender Bedeutung. Das gesamte sich aus den
Akten präsentierende psychische und somatische Krankheitsbild ist
zudem äusserst vielfältig, ferner nach wie vor aktuell und im Übrigen
für die Zumutbarkeitsfrage durchaus erheblich. Teile dieses Krank-
heitsbildes sind zwar in Kamerun grundsätzlich behandelbar. Diese
Behandelbarkeit bewegt sich jedoch insbesondere in ländlichen Ge-
bieten auf einem niederschwelligen medizinischen Niveau und der Zu-
gang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten ist der Mehrheit der Lan-
desbevölkerung verwehrt. Eine dem vielschichtigen Krankheitsbild der
Beschwerdeführerin adäquate medizinische Behandlung ist nicht rea-
listisch. Zudem erscheint der Einwand der Beschwerdführerin betref-
Seite 14
E-3731/2006
fend die Unerschwinglichkeit einer krankheitsgerechten medizinischen
und medikamentösen Behandlung in Kamerun berechtigt, zumal aus
den Akten keine Anhaltspunkte für eine allfällige gegenteilige Annah-
me hervorgehen und solche auch vom BFM nicht angeführt werden.
Sodann ist jenem sozioökonomisch relevanten Umstand Rechnung zu
tragen, wonach die Beschwerdeführerin alleinstehend und alleinerzie-
hend ist und in Kamerun keine realistischen Aussichten auf eine
selbsttragende Erwerbsmöglichkeit hat, selbst wenn sie Erfahrung als
Marktfahrerin vorweisen kann. Erschwerend hinzu kommt die einer ra-
schen Reintegration abträgliche Tatsache einer nun bald sechsjährigen
Landesabwesenheit.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass das vor-
stehend aus verschiedenen vollzugshinderlichen Komponenten ge-
zeichnete kumulative Gesamtbild die Annahme einer Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges aufdrängt, selbst wenn ihre Einzelteile per
se diesen Schluss noch nicht zwingend zulassen. Die Beschwerdefüh-
rerin ist im Falle einer Rückkehr nach Kamerun mit zureichender
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Geset-
zes ausgesetzt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, einen aktua-
lisierten einlässlichen Bericht betreffend die psychische Situation der
Beschwerdeführerin einzuholen.
7.3 Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig feststellt und unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.
Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen im Haupt-
begehren (Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft) abzuweisen, wogegen das Eventualbegehren betreffend An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges und unter Aufhebung der Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gutzuheissen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten teilweise – soweit
das Hauptbegehren betreffend – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen
Seite 15
E-3731/2006
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 21. Dezember 2004 ge-
leisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit die-
sem zu verrechnen. Der überschüssig geleistete Betrag von Fr. 300.--
ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Da die Beschwerdefüh-
rerin im Eventualantrag obsiegt hat, sind ihr diesbezüglich keine Kos-
ten aufzuerlegen.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin
präsentiert eine Honorarnote vom 29. November 2004 mit dem Betrag
von Fr. 1'510.40 (inkl. Barauslagen), wobei sie zehn Stunden Arbeits-
aufwand zu Fr. 150.-- ausweist. Gemäss telefonischer Auskunft vom
16. Juni 2009 hat die Rechtsvertretung seit Erstellung der Honorarno-
te einen zusätzlichen Zeitaufwand von 3,5 Stunden in die Beschwer-
desache investiert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen ge-
samten Zeitaufwand als an der oberen Grenze der Angemessenheit
liegend, verzichtet jedoch auf ein Kürzung. Entschädigungspflichtig ist
indessen nur jener Aufwand, der zur Gutheissung im Eventualantrag
geführt hat. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der
Art. 7 ff. VGKE ist der Beschwerdeführerin vorliegend eine
angemessene und vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von
total Fr. 950.-- (inklusive Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
E-3731/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-
den aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 300.-- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Betrag ist durch
den am 21. Dezember 2004 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.-- gedeckt und wird mit diesem verrechnet. Der überschüssig
geleistete Betrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 950.-- (inklusive Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 17