B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3731/2012
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll
gab, er habe am 27. April 2009 seinen Heimatstaat verlassen und sei am
3. Mai 2009 in die Schweiz eingereist, wo er am 6. Mai 2009 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel vom 11. Mai 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 26. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, im Jahr (…) oder davor bzw. im Jahr (…) sei eine von
seinem Freund gelegte Bombe explodiert und er sei deshalb im (…) 2008
festgenommen und zum Camp mitgenommen, dann aber nach kurzer
Zeit freigelassen worden,
dass er sich aus Furcht vor Verfolgung zur Ausreise entschieden habe
und zwei Personen bei seinem Vater nach ihm gefragt hätten, bevor er in
die Schweiz gereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2012 – am
20. Juni 2012 eröffnet – unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2012 gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Asylge-
such zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sube-
ventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2012 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be-
freiung von der Vorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit
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der Rechtsbegehren abwies und einen Kostenvorschuss einverlangte,
der am 4. August 2012 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation seien tatsachenwid-
rig, weil aus dem vom Beschwerdeführer am 16. November 2009 bei ei-
ner Kontrolle der Grenzwache konfiszierten Reisepass ersichtlich sei,
dass er seinen Heimatstaat bereits am (…) Juni 2007 auf dem Luftweg
nach Italien verlassen habe und er dort zudem über eine bis (…) 2010
gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung verfügt habe,
dass ihm dazu am 4. Juni 2012 das rechtliche Gewähr gewährt worden
sei, er am 14. Juni 2012 indes nicht konkret Stellung genommen, sondern
im Wesentlichen darauf verwiesen habe, eine Agentur habe die Reise or-
ganisiert und er habe in keinem anderen Land um Asyl ersucht, so dass
seine Antwort nichts an der Feststellung der bereits 2007 erfolgten Aus-
reise und der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung im
Jahre 2008 ändern würde,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die vorinstanzlichen Fest-
stellungen zu seiner im Jahre 2007 erfolgten Ausreise und seinem Auf-
enthalt in Italien vollumfänglich bestätigt und zudem einräumt, seine vor-
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gängig zu Protokoll gegebenen Angaben seien unzutreffend, ungenau
und "zeitlich falsch platziert" gewesen, und er habe die Gelegenheit, sich
zu seinen Falschaussagen zu äussern, tatsächlich nicht wahrgenommen,
dass ihm erst jetzt klar geworden sei, dass er nur eine Chance habe, sich
der Rückschaffung nach seinem Heimatstaat zu entziehen, wenn er die
Wahrheit offenlege und sich damit freilich als jemand offenbare, der für
die Ermordung von Personen verantwortlich zeichne,
dass er schon früh Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
geworden sei und als solches bei mehreren Bombenanschlägen mitge-
wirkt habe, wobei er zumindest einen Bombenanschlag – denjenigen, den
er in der Anhörung erwähnt habe – persönlich ausgeführt habe,
dass er nämlich im (…) auf der Strecke zwischen (…) und (…) ungefähr
auf der Höhe seines Dorfes ein (…) in die Luft gesprengt habe, wobei (…)
Soldaten sowie (…) ums Leben gekommen seien,
dass er sich nach diesem Bombenattentat in die Nachbarsdörfer zurück-
gezogen habe und er nicht als Täter verdächtigt worden sei, weshalb er in
der Folge einige ruhige Jahre erlebt habe,
dass im Jahre (…) sein Zwillingsbruder verhaftet und in einem Armee-
camp schwer gefoltert worden sei, wohl weil die Armee sie beide ver-
wechselt habe, und er annehme, seine Vertrauensperson bei den LTTE
habe "aus Stolz nicht dichtgehalten", weshalb der Tatverdacht auf ihn ge-
fallen sei,
dass zwar diese Schilderungen – im Vergleich zu den protokollierten Vor-
bringen – einen nicht unsubstanziierten Eindruck hinterlassen,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers indessen
durch seine vorgängigen Falschaussagen bzw. die Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht – so insbesondere das Vorenthalten des Reisepasses
zur Verschleierung seines Reiseweges – massiv beeinträchtigt ist,
dass zudem mehrere Aspekte gegen die Glaubhaftigkeit der neuen Sach-
verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt hat, sondern seinen Angaben
zufolge nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung Arbeit gesucht und nicht ge-
funden habe, weshalb er schliesslich in die Schweiz weitergereist sei,
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dass er nicht spätestens anlässlich des rechtlichen Gehörs bzw. der da-
mit einhergehenden Konfrontation mit seinen Falschaussagen die angeb-
liche Wahrheit offenbarte,
dass der auf Beschwerdeebene angegebene Zeitpunkt des angeblich
persönlich ausgeführten Attentats (…) im Widerspruch steht zu den an-
lässlich der Befragung (…) und der Anhörung ("etwa (…), ich weiss es
nicht genau, auf jeden Fall vor (…)") angegebenen Daten, was die
Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
zusätzlich negativ beschlägt,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zwillingsbruder sei im
Jahr (…) aufgrund einer Verwechslung an seiner Stelle mitgenommen
und gefoltert worden, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der
Beschwerdeführer, der in seinem Rechtsmittel geltend macht, das Land
erst im Sommer 2007 verlassen zu haben, mit Sicherheit Verfolgungs-
massnahmen erlebt hätte, wenn die heimatlichen Behörden bereits (…)
zuvor einen konkreten Tatverdacht gegen ihn gehabt hätten,
dass nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG offensichtlich nicht genügen können,
dass im Übrigen bei Anerkennung der Glaubhaftigkeit der neu auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten Verfolgungssituation, diese Vorbringen
flüchtlingsrechtlich kaum relevant wären, zumal der Beschwerdeführer in
den (…) Jahren nach der angeblichen Bombenexplosion im Heimatland
deswegen keine Nachteile erlitten hat und bei der vorliegenden Aktenlage
auch kaum davon auszugehen wäre, dass er solche bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka (nach nunmehr (…) Jahren) mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
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Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass dies insbesondere auch in Berücksichtigung der letzten Lageanaly-
se des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka im Urteil vom 27. Okto-
ber 2011 in BVGE 2011/24 gilt, wonach der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist,
dass der (…)-jährige Beschwerdeführer keine familiären Verpflichtungen
hat, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und ge-
mäss eigenen Angaben in seinem Heimatdorf über ein intaktes familiäres
Beziehungsnetz verfügt (Eltern, (…) Brüder, (…) Schwestern), das ihn bei
der Sicherung des Existenzminimums und in Bezug auf eine Bleibe wird
unterstützen können,
dass der Wegweisungsvollzug bei der vorliegenden Aktenlage als zumut-
bar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
mit dem am 3. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen und somit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Tu-Binh Truong
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