B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-373/2012
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde sunnitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat am (…) und gelangte
über die Türkei nach Griechenland. Von dort aus reiste er auf dem Luft-
weg in ein ihm unbekanntes Land und mit dem Auto weiter in die
Schweiz, wo er am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen um Gewährung von Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom (…) und der einlässlichen An-
hörung zu den Asylgründen vom (...) brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und diese
dann abbrechen müssen, um Geld zu verdienen. Seit 2007 habe er als
(…) in C._______ gearbeitet. Am (…) habe er gemeinsam mit seinem Ar-
beitgeber ein Newrozfest in einem Dorf namens D._______ besucht. Dort
habe es Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Arabern gegeben.
Die Behörden hätten die Kurden aufgefordert, ihre Sachen zu räumen. Es
sei ihnen erlaubt worden zu bleiben, unter der Bedingung, dass die kurdi-
sche Fahne abgehängt und die syrische gehisst worden wäre und dass
die Fotografien von Abdullah Öcalan (Führer der türkischen kurdischen
Arbeiterpartei [PKK]), Masud Barzani (Präsident der Autonomen Region
Kurdistan [KRG] im Nordirak) und Schalal Talabani (Vorsitzender der Pat-
riotischen Union Kurdistans [PUK] und Staatspräsident des Irak) gegen
solche von Baschar al-Assad sowie dessen verstorbenem Vater und Bru-
der ausgetauscht worden wären. Dagegen habe es Proteste gegeben. In
der Folge sei die Situation eskaliert, und es sei zu Schlägereien gekom-
men. Die anwesenden Behördenmitglieder hätten die Polizei gerufen,
welche den Kurden gesagt habe, sie sollten nach Hause gehen. Darauf-
hin hätten die Kurden die arabischen Beamten und Polizisten mit Steinen
beworfen. Diese hätten Tränengas eingesetzt und mit Feuerwaffen zu-
rückgeschossen. Er habe drei Personen sterben sehen. Zudem seien 50
bis 60 Personen verletzt worden. Ein Beamter habe mit einer Kamera
Filmaufnahmen beziehungsweise Fotografien gemacht. Plötzlich habe ein
anderer Beamter ihn (Beschwerdeführer) von hinten an den Händen ge-
packt und ihm mit einem Stock auf die Schultern, den Rücken und die
Beine geschlagen, bis er zu Boden gefallen sei. Dann habe dieser nach
seinem Namen gefragt, ihn zu einem Auto gebracht und dort mit einem
Kollegen gesprochen. Irgendwann habe der Beamte seine Hände nicht
mehr richtig festgehalten, so dass er sich habe losreissen und im allge-
meinen Chaos habe fliehen können. Aus Angst sei er direkt nach Aleppo
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gereist. Von dort aus habe er seinen Arbeitgeber angerufen, welcher ihm
geraten habe, nicht zurückzukehren, weil immer wieder Leute festge-
nommen würden. Er (Beschwerdeführer) habe befürchtet, in Gefangen-
schaft zu geraten und in einem Keller, ohne Kontakt nach draussen, ein-
gesperrt zu werden. Nach einem längeren Aufenthalt bei einem Kollegen
seines Bruders sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt.
Beim Grenzübertritt habe der Schlepper den Grenzbeamten bestechen
müssen, da sein (Beschwerdeführer) Name angeblich auf einer Compu-
terliste gestanden habe. Ob dies tatsächlich zutreffe, wisse er nicht. Spä-
ter habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Behörden noch im (…)
zweimal bei dieser nach ihm gefragt hätten. Seit seiner Einreise in die
Schweiz habe er an verschiedenen Demonstrationen in Bern, Zürich und
Genf teilgenommen, um sein Land zu unterstützen.
B.
Am (…) beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus
mit Abklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers sowie zu den Umständen von dessen Ausreise und bat um Informa-
tionen darüber, ob und allenfalls weshalb der Beschwerdeführer von den
syrischen Behörden gesucht werde. Mit Schreiben vom (…) teilte die Bot-
schaft mit, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger und sei am
(…) ausgereist. Er werde von den heimatlichen Behörden nicht gesucht.
Im Rahmen der Anhörung vom (…) wurde dem Beschwerdeführer dies-
bezüglich das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer am (…) und am (…) seine syrische Identitätskarte und ein
Schreiben mit Internetlinks betreffend seine Situation in Syrien zu den Ak-
ten.
D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 – eröffnet am 21. Dezember 2011
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordne-
te die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als un-
zumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufnahm.
E.
Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mittels Be-
schwerde vom 20. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und
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Seite 4
beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Rückweisung
der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter
die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und subsubeventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vor-
instanzlichen Akten A2/2 (Personalienblatt), A6/1 (Aktennotiz), A7/2 (Auf-
trag für eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung), A12/1 (Aktennotiz),
A17/2 (Botschaftsanfrage), A22/4 (Botschaftsbericht), A24/2 (kantonaler
[…]), A28/2 (Schreiben des Beschwerdeführers vom […]) und A29/1 (Ak-
tennotiz), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den ge-
nannten Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
Zudem beantragte er die Feststellung der Rechtskraft betreffend die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Darlegung der Vorgehens-
weise bei Botschaftsanfragen in Syrien, eventualiter die Mitteilung, ob
dem Gericht die Vorgehensweise bei Botschaftsabklärungen bekannt sei,
sowie die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor
Gutheissung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 ersuch-
te er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke seines Face-
book-Accounts, von diversen Fotografien, von Artikeln von Internetporta-
len (T-Online, Zeit Online, Spiegel Online, CNN, T, Kurd-
watch, The New Republic), drei Berichte von Menschenrechtsorganisati-
onen (Amnesty International, Reports without Borders, UK Border Agen-
cy) und einen Auszug aus der Geschäftsdatenbank der Bundesversamm-
lung Curia Vista zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2012 zog das BFM aufgrund der exilpo-
litischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der
aktuellen Lage in Syrien die angefochtene Verfügung betreffend die Zif-
fern 1 und 4 teilweise in Wiedererwägung. Dazu stellte es fest, in Würdi-
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gung aller Umstände erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG (SR 142.31). Gestützt auf Art. 54 AsylG sei er jedoch von der
Gewährung von Asyl auszuschliessen. Die angeordnete Wegweisung sei
beizubehalten; der Vollzug erweise sich indes gestützt auf die festgestell-
te Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als unzulässig.
H.
Am 16. März 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ei-
ne Kostennote zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 4. April 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das
BFM betreffend die beantragte Akteneinsicht zu einem erneuten Schrif-
tenwechsel ein.
J.
Das BFM brachte mit Stellungnahme vom 19. April 2012 insbesondere
vor, dem Rechtsvertreter sei mit Schreiben vom 1. März 2012 nachträg-
lich Einsicht in die zur Edition freigegebenen Akten (A17 und A22) ge-
währt worden. Im Übrigen werde die Abweisung der Beschwerde bean-
tragt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A6, A7,
A12, A24 und A29 (interne und kantonale Akten) ab und hiess dieses
betreffend die Aktenstücke A2 und A28 gut. Es stellte dem Beschwerde-
führer Kopien jener Aktenstücke zu und wies ihn, unter Verzicht auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, auf die Möglichkeit der
Einreichung einer Stellungnahme gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106
Abs. 1 AsylG.
3.
Nach der wiedererwägungsweisen Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zufolge subjektiver Nachfluchtgründe ist
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig noch die Sachverhalts-
erhebung und Beurteilung der Vorinstanz betreffend die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft zufolge des Vorhandenseins von Vorfluchtgründen
und die Verweigerung des Asyls. Daher erübrigt sich eine Stellungnahme
zu den Ausführungen und Beilagen des Beschwerdeführers betreffend
seine exilpolitischen Aktivitäten (vgl. die Beschwerdeschrift Art. 33–49
und die Beilagen 2–21).
4.
Der Beschwerdeführer macht eine mehrfache Verletzung von Bundes-
recht und eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung gel-
tend. Solche formellen Rügen sind vorgängig zu behandeln, da sie ge-
eignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers betref-
fend die Nichtgewährung der Einsicht in bestimmte vorinstanzliche Akten
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(vgl. die Beschwerdeanträge 1 und 2 und die Begründung Art. 2–8) be-
reits mit der Zwischenverfügung vom 26. April 2012 abgehandelt wurde,
soweit sie nicht bereits mit der nachträglichen Gewährung der Einsicht
durch das BFM gegenstandslos geworden war.
Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht durch die Nichtbegrün-
dung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die Beschwer-
de Art. 9) sowie die Nichterwähnung der exilpolitischen Tätigkeiten (vgl.
die Beschwerde Art. 10f.) sind infolge der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft durch das BFM gegenstandslos geworden.
4.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die
asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwin-
kel des rechtlichen Gehörs das Recht, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 und BVGE 2007/21
E. 11.1.3).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung nie-
derzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfü-
gungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE
2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).
4.3 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, das BFM habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch schwer verletzt, dass es in sei-
ner Verfügung mit keinem Wort auf sein Alter und die vorgenommene Al-
tersanalyse eingegangen sei. Er sei durch die Vorinstanz als volljährig
behandelt worden, und es sei ihm daher keine Vertrauensperson (im Sin-
ne von Art. 17 Abs. 3 AsylG) beigeordnet worden. Sodann hätte die Vor-
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Seite 8
instanz offenlegen müssen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass
die syrischen Datenbanken zuverlässige Ergebnisse über ihn liefern
könnten, obgleich Unklarheiten betreffend sein tatsächliches Geburtsda-
tum bestanden hatten. Auch dies stelle eine schwere Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar.
Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das BFM nach Vornah-
me einer Handknochenanalyse – zu der es dem Beschwerdeführer am
(…) das rechtliche Gehör gewährte (vgl. A11/4) – von dessen Volljährig-
keit ausging. Mit der Einreichung seiner Identitätskarte am (…) belegte
der Beschwerdeführer jedoch, dass er bei der Einreise noch minderjährig
gewesen war. Indes erreichte er die Volljährigkeit noch vor der eingehen-
den Anhörung zu den Asylgründen, anlässlich welcher ihm auch das
rechtliche Gehör zur vorgenommen Botschaftsabklärung gewährt wurde.
Damit fällt die sinngemässe Rüge der Verletzung von Verfahrensvor-
schriften mangels Beiordnung einer Vertrauensperson dahin. Im Übrigen
ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichterwähnung der
vormaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen
Verfügung nicht ersichtlich, handelt es sich dabei doch nicht um eine ent-
scheidwesentliche Tatsache. Wie dem Beschwerdeführer mit der Einsicht
in die Akten A17 und A22 offengelegt wurde, bezog sich das BFM bei sei-
ner Botschaftsanfrage sodann auf sein tatsächliches Geburtsdatum. In-
wiefern alleine aufgrund der Anfrage des BFM an die damalige Schweize-
rische Vertretung in Damaskus der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden sei, ist aus der Beschwerdeschrift sodann nicht erkennbar.
4.4 Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Einwände betreffend die vor-
instanzliche Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus.
Insbesondere bestreitet er, dass die Botschaftsabklärung legal zustande
gekommen sei. Ferner führt er aus, aus dem negativen Ergebnis bezüg-
lich einer einzigen Datenbank könne nicht geschlossen werden, dass ei-
ne Person nicht verfolgt werde. Ohnehin könne ein entsprechendes Sys-
tem nur positiv bestätigen, dass jemand gesucht werde. Zudem sei davon
auszugehen, dass durch die Anfrage objektive Nachfluchtgründe geschaf-
fen worden seien und die syrischen Behörden durch die Abklärung
Kenntnis bezüglich der Flucht und der Einreichung eines Asylgesuchs er-
langt hätten. Die Botschaftsanfrage sei sodann mangelhaft ausgefallen,
da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise geschildert worden sei. Fer-
ner habe das BFM nicht definiert, was es unter "wanted" verstehe. Da
überdies nicht geklärt sei, ob es sich bei der Botschaftsantwort um eine
Auskunft oder ein Zeugnis von Drittpersonen gemäss Art. 12 Bst. c VwVG
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handle, müsse analog zu Herkunftsanalysen der Hintergrund der die Ab-
klärung tätigenden Person offengelegt werden. Durch die Botschaftsan-
frage sei ausserdem Art. 97 Abs. 1 AsylG verletzt worden, da offensicht-
lich sei, dass die Botschaft die syrischen Behörden direkt kontaktiert habe
und dadurch eine Gefährdung geschaffen worden sei. Mithin sei zwin-
gend davon auszugehen, dass dem syrischen Geheimdienst über einen
Mitarbeiter in der Schweiz Informationen und Kopien betreffend Bot-
schaftsanfragen im Asylbereich zugekommen seien. Ferner seien seit
langem schwerwiegende Fehler und Fehlantworten betreffend die Bot-
schaftsanfragen bekannt. Schliesslich habe das BFM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht
erwähnt habe, ob in der Botschaftsanfrage konkrete Angaben betreffend
den in Syrien zu leistenden Militärdienst gemacht worden seien, was un-
ter Berücksichtigung seines Alters zwingend notwendig gewesen wäre.
Für den Fall der Nichtaufhebung der angefochtenen Verfügung beantrag-
te der Beschwerdeführer die Darlegung der Vorgehensweise betreffend
Botschaftsanfragen in Syrien durch das Bundesverwaltungsgericht re-
spektive ersuchte um Mitteilung, ob dem Gericht die Vorgehensweise
betreffend Botschaftsabklärungen bekannt sei.
In die Botschaftsanfrage wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2012
Einsicht gegeben, so dass ihm mittlerweile bekannt ist, dass das BFM die
Schweizerische Vertretung nicht um Abklärungen im Zusammenhang mit
dem allenfalls durch ihn zu leistenden Militärdienst gebeten hat. Dazu be-
stand indes auch keine Veranlassung, zumal er nicht geltend machte, mit
den Militärbehörden Kontakt gehabt zu haben oder zum Dienst einberu-
fen worden zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Se-
riosität der mit der Botschaftsabklärung betrauten Personen in Frage zu
stellen. Insbesondere bestehen keine Hinweise auf eine illegale Beschaf-
fung der den Beschwerdeführer betreffenden Informationen. Ebensowe-
nig ist eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Da es bei Bot-
schaftsabklärungen nicht notwendig ist, die durch die Schweizerischen
Vertretungen eingesetzten Verbindungsleute über den Kontext, in dem
die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, kann eine Gefährdung von
Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen
werden (vgl. das Urteil D-7554/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Januar 2012 E. 5.7). Eine Gefährdung des Beschwerdeführers auf-
grund der Einholung der Botschaftsabklärung erscheint mithin als un-
wahrscheinlich.
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In Anbetracht der Struktur des (damaligen) syrischen Geheimdienstappa-
rates können sich allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmass-
nahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender
Schlüssigkeit abgeklärt werden können beziehungsweise konnten (vgl.
dazu SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den
Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Indes hat sich die Vorin-
stanz bei der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auf die
Botschaftsantwort gestützt, sondern hat einzig mit der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentiert. Auch bei den nach-
folgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf eine Berücksichtigung der
Botschaftsabklärung verzichtet werden. Da die Ergebnisse der Bot-
schaftsabklärung mithin weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung
noch des Beschwerdeentscheids sind, erübrigt sich eine weitergehende
Auseinandersetzung mit den erhobenen Rügen.
4.5 Der Beschwerdeführer macht ferner eine unvollständige Erhebung
des Sachverhalts durch das BFM geltend. In diesem Zusammenhang
führt er aus, die Vorinstanz hätte nach Erreichen seiner Volljährigkeit und
dem Beginn der syrischen Revolution eine weitere Botschaftsabklärung
durchführen müssen. Zudem hätte sein Gesundheitszustand abgeklärt
werden müssen, nachdem die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhö-
rung darauf hingewiesen habe, dass sie eine gesundheitliche Problematik
vermute.
Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Es ist nicht er-
sichtlich, dass sich die persönliche Gefährdungslage des Beschwerdefüh-
rers mit dem Erreichen der Volljährigkeit oder dem Ausbruch des Bürger-
krieges in asylrelevanter Hinsicht massgeblich verändert haben sollte.
Betreffend die Lage in Syrien seit dem Beginn des Bürgerkrieges wird auf
E. 5.4 nachfolgend verwiesen. Das BFM trug diesem Umstand sodann
durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung. Die Vornahme einer weiteren Botschaftsabklärung erweist
sich vor diesem Hintergrund nicht als notwendig. Für eine Abklärung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers besteht sodann ebenfalls
keine Veranlassung, da er weder im vorinstanzlichen Verfahren (insbe-
sondere auch nicht unter A26/15 F80 S. 11, wie in der Beschwerde vor-
gebracht) noch auf Beschwerdeebene gesundheitliche Probleme geltend
machte. Überdies obläge es aufgrund der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) dem Beschwerdeführer, im Bedarfsfall einen Arzt oder eine Ärztin
zu konsultieren und dem Gericht entsprechende Berichte einzureichen.
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Seite 11
4.6 Eine weitere unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdefüh-
rer in der Nichterwähnung beziehungsweise Nichtwürdigung wesentlicher
Vorbringen im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung. Im Einzelnen
habe die Vorinstanz die Schläge anlässlich der Verhaftung beim Newroz-
fest nicht im Sachverhalt erfasst und sich nicht mit der Suche bei seiner
Mutter im Frühjahr (…) befasst.
Die Vorinstanz braucht in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern nur
die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu nen-
nen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdi-
gung anzuführen. In der angefochtenen Verfügung beschränkte sich das
BFM zwar auf eine relativ knappe Darlegung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers –
insbesondere die Zwischenfälle anlässlich des Newrozfestes vom (…) –
wurden jedoch genannt. Die geltend gemachten Schläge berücksichtigte
das BFM im Rahmen der Würdigung (vgl. die angefochtene Verfügung E.
I/1. S. 3). Die Nichterwähnung der angeblichen Suche im (…) erscheint
angesichts der durch das BFM festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht von entscheidwesentlicher Bedeu-
tung. Insgesamt erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichti-
gen Sachverhaltsfeststellung somit als unzutreffend.
4.7 Zusammenfassend besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung,
die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011– soweit sie durch die
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 nicht aufgehoben wurde – aus
formellen Gründen aufzuheben und der entsprechende Antrag auf Be-
schwerdeebene ist abzuweisen.
5.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als
unglaubhaft beurteilt und demzufolge dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
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Seite 12
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungswei-
se zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehen-
de Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die
Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich
die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeb-
lich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat
(vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestim-
mung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5,
1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
5.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die politische und
menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert.
Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten
wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen
nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame
Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle
mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntau-
sender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. HRW, Torture Archi-
E-373/2012
Seite 13
pelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria’s
Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; DIES., Syria: Witnes-
ses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte ei-
ne Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg
mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den
Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Grup-
pierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prä-
gung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander
stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt
auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz
von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenan-
griffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas.
Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach
Schätzungen der Vereinten Nationen bis Juli 2014 mindestens 150'000
Menschen ums Leben, mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (SI-
CHERHEITSRAT DER VEREINTEN NATIONEN, Resolution 2165 vom 14. Juli
2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu
erreichen, sind bislang gescheitert.
Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit
März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in
Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese
Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage führt zu Erschwernissen bei
der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden
Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation
ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen,
die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hän-
giger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die
zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen.
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen
vage, unsubstanziiert und oberflächlich geschildert. Er habe weder die
Ausschreitungen anlässlich des Newrozfestes noch die darauffolgende
kurzzeitige Festnahme und Flucht überzeugend schildern können. Auch
auf ausdrückliches Nachfragen hin seien die Ausführungen zu seiner
Festnahme und Flucht dünn, stereotyp und repetitiv ausgefallen. So habe
er lediglich angefügt, es sei auch Tränengas benutzt worden, er sei an-
lässlich der Festnahme geschlagen worden und er sei freigekommen, als
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Seite 14
der Polizist mit seinem Kollegen gesprochen habe. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers vermöchten in keiner Art und Weise den Eindruck zu
vermitteln, er habe das Gesagte tatsächlich erlebt. Sodann habe er bei
der Befragung zur Person geltend gemacht, während den Ausschreitun-
gen habe ein Mann mit einer Videokamera Filmaufnahmen gemacht. Bei
der Anhörung habe er erst auf Nachfrage vorgebracht, es seien Fotos
gemacht worden, er sei jedoch nicht sicher, ob er auch fotografiert wor-
den sei und habe die Sache deshalb nicht erwähnt. Dieser Erklärungs-
versuch wirke nachgeschoben und divergiere zudem zu den Aussagen
anlässlich der Erstbefragung. Unlogisch und realitätsfremd erscheine zu-
dem die Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihm nach den Aus-
schreitungen und dem Tränengaseinsatz gar nicht in den Sinn gekom-
men, zu fliehen. Insgesamt müssten die Asylvorbringen als unglaubhaft
qualifiziert werden, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
6.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM insbesondere
entgegen, dieses habe sich im Asylpunkt auf eine willkürliche Begrün-
dung abgestützt. So habe es auf die schwächsten Unglaubhaftigkeits-
elemente, diejenigen der Substanzlosigkeit und der Unlogik, zurückgegrif-
fen. Seine Aussagen seien hingegen, insbesondere unter Berücksichti-
gung des Zeitablaufs seit seiner Ausreise, ausgesprochen detailliert und
konkret ausgefallen. So umfasse die freie Erzählung zu seinen Asylgrün-
den etwa eine Seite des Anhörungsprotokolls. Entgegen den Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung habe er detaillierte Aussagen betref-
fend seine eigenen Erlebnisse gemacht. Bei der Frage, ob er mit einer
Video- oder einer Fotokamera aufgenommen worden sei, handle es sich
um einen Nebenschauplatz und nicht um ein wichtiges und fluchtauslö-
sendes Ereignis. Die angebliche Unlogik zwischen dem Tränengaseinsatz
und seinem nichtvorhandenen Fluchtwillen sei konstruiert. Er habe deut-
lich gemacht, dass er nach dem Kontakt mit dem Tränengas erfolglos
versucht habe, seine Augen zu reinigen, weshalb er nicht habe fliehen
können. Zusammenfassend sei er an einer Newrozfeier, einem politi-
schen kurdischen Anlass, von den syrischen Behörden festgehalten und
in der Folge wiederholt bei seiner Mutter gesucht worden. Daher habe er
begründete Furcht, im Fall der Rückkehr nach Syrien bereits bei einer
Einreise identifiziert, verhaftet und danach aus politischen und ethnischen
Gründen asylrelevant verfolgt zu werden. Entsprechend sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
7.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
E-373/2012
Seite 15
richts zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers im Ergebnis zu Recht ablehnte.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann zwar die Einschätzung der Vor-
instanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht vollumfänglich teilen. Dennoch erweist sich die Beurteilung
des BFM keinesfalls als willkürlich. Es fällt auf, dass der Beschwerdefüh-
rer die konkreten Vorgänge anlässlich der Newrozfeier nur oberflächlich
darzustellen vermochte. Die Teilnahme am Fest erachtet das Gericht
zwar nicht als von vornherein unglaubhaft. Die konkreten Schilderungen
der Festnahme und Flucht sind jedoch, selbst wenn allenfalls eine kurz-
zeitige Festnahme stattgefunden haben mag, als unglaubhaft einzustu-
fen. Auf eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Aussagen des
Beschwerdeführers, den Erwägungen des BFM und den Entgegnungen
auf Beschwerdeebene kann indessen verzichtet werden, da sich der gel-
tend gemachte fluchtauslösende Vorfall ausserdem als nicht asylrelevant
erweist.
7.2 Soweit zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Teilnahme am
angeblichen Newrozfest und einer kurzzeitigen Festhaltung ausgegangen
wird, ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine gezielte Aktivität
der Behörden gegen ihn handelte, die zudem nicht die Intensität einer
asylrelevanten Verfolgung erreichte. So gab der Beschwerdeführer an, es
seien anlässlich des Festes viele Personen festgehalten beziehungswei-
se festgenommen worden (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6). Nach seinen Schilde-
rungen ist zwar unklar, ob er aufgrund seiner passiven Anwesenheit (vgl.
A1/12 Ziff. 15 S. 7 und A26/15 F45 S. 6f., F57 S. 8) oder aufgrund einer
Beteiligung an den Übergriffen auf die Behörden (Werfen von Steinen)
von den Beamten geschlagen, festgehalten und nach dem Namen ge-
fragt worden sei (vgl. A26/15 F63 S. 9). Indes konnte er nach seiner Be-
freiung unbehelligt nach Aleppo reisen und nach einiger Zeit das Land
verlassen, ohne noch einmal Probleme bekommen zu haben. Es er-
scheint daher auch nicht als wahrscheinlich, dass ihm im Zeitpunkt seiner
Ausreise eine künftige asylrelevante Verfolgung drohte.
7.3 Bei der Befragung zur Person äusserte der Beschwerdeführer, er sei
von Aleppo aus mit dem Auto ins Grenzgebiet E._______ und anschlies-
send zu Fuss illegal über die syrisch-türkische Grenze gelangt (vgl. A1/12
Ziff. 16 S. 8). Gleichentags führte er gegenüber der Verantwortlichen der
International Organization for Migration (IOM) aus, er habe auf Geheiss
des Schleppers nicht gesagt, dass er für seine Reise Geld bezahlt habe.
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Seine Mutter habe diesem 600 US-Dollar bezahlt, so dass er den Grenz-
beamten habe bestechen können. Sein (Beschwerdeführer) Name habe
nämlich auf einer Liste im Computer des Grenzbeamten gestanden (vgl.
A16/1). Anlässlich der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen bestä-
tigte er diese Aussage, führte jedoch aus, er wisse nicht, ob sein Name
wirklich vermerkt gewesen sei, und er habe sich beim Grenzübertritt
E._______ nicht persönlich ausweisen müssen, sondern sei im Taxi
geblieben (vgl. A26/15 F34 ff. S. 5).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass er den
offiziellen Grenzübertritt E._______ zwischen Syrien und der Türkei un-
behelligt passieren konnte. Dies spricht – selbst bei Bezahlung eines
Schmiergeldes – gegen ein ernsthaftes Interesse der syrischen Behörden
an seiner Person.
7.4 Der Beschwerdeführer führt weiter an, bei den syrischen Behörden
bestehe ein Generalverdacht gegen sich im Zeitpunkt des Ausbruchs der
Revolution im Ausland befindliche Personen. Im Falle einer Rückkehr wä-
re er somit in asylrelevanter Weise gefährdet. Diese Einschätzung wird
durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Es bestehen keine
konkreten Hinweise dafür, dass alleine die Tatsache des Auslandsaufent-
halts im Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution bei einer Rückkehr zu
einer Verfolgung führen würde.
7.5 Aufgrund der möglichen, jedoch nur niederschwelligen Aktivität des
Beschwerdeführers – der Teilnahme an einem Newrozfest – und der fol-
genlos gebliebenen kurzzeitigen Festhaltung, wie sie auch zahlreiche an-
dere Teilnehmer erfahren haben dürften, ist mithin nicht davon auszuge-
hen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Aussage, wonach im
(…) zweimal bei seiner Familie nach ihm gefragt worden sei, vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weitere Suchen oder Fragen nach
ihm machte er sodann nicht geltend.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in
Syrien vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Ein-
schätzung zu führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Her-
kunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdungssituation vor.
E-373/2012
Seite 17
7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht zur Beurtei-
lung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe mit seinen Vorfluchtgründen
keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge-
macht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
8.3 Betreffend den Wegweisungsvollzug stellte das BFM in seiner Verfü-
gung vom 6. März 2012 fest, dieser erweise sich als unzulässig, weshalb
es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ver-
fügte (vgl. die Dispositivziffern 3–6). Unter diesen Umständen erübrigen
sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
soweit nicht wiedererwägungsweise aufgehoben – an keinem nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin
abzuweisen.
10.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die vorinstanzliche Verfügung
durch das BFM teilweise in Wiedererwägung gezogen, indem es die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf subjektive
Nachfluchtgründe feststellte und diesen vorläufig in der Schweiz auf-
nahm. Betreffend die formellen Rügen sowie die Gewährung von Asyl
wird die Beschwerde abgewiesen. Damit ist von einem hälftigen Obsie-
gen des Beschwerdeführers auszugehen.
10.1 Bei diesem Ergebnis wären dem Beschwerdeführer reduzierte Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf deren Er-
hebung ist jedoch in Anbetracht der mit Verfügung vom 14. Februar 2012
gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
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10.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist die Vorinstanz anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 16. März 2012 zu
den Akten gereichte Kostennote erscheint als leicht überhöht. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte
gekürzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen
und MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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