B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-373/2015
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seine Heimat am 9. Dezember 2011 verlassen
habe und zu Fuss in drei Tagen von Sawa nach Kassala gekommen sei,
wo er von Räubern entführt und anschliessend nach Khartum gebracht
worden sei,
dass er am 25. September 2012 von Bengazi (Libyen) mit einem Boot in
ein ihm unbekanntes Land gereist sei, um am 30. September 2012 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz zu gelangen, wo er gleichen-
tags ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 11. Oktober 2012 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. November 2014 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, eritreischer Her-
kunft und tigrinischer Ethnie zu sein und vor seiner Ausreise aus dem Hei-
matstaat stets in Eritrea in C._______ (Zoba Debub) gelebt zu haben,
dass er im Jahre (…) für die 12. Klasse in den Militärdienst nach Sawa
eingeteilt worden sei und, da er trotz guter Noten nicht habe studieren dür-
fen, desertiert und in den Sudan gegangen sei,
dass er zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, sein Vater sei im
Jahre 2002 und seine Mutter im Jahre 2004 gestorben und er habe danach
von (…) gelebt,
dass er im Januar 2009 geheiratet habe und seine Frau sich nun in Addis
Abeba befinde,
dass er anlässlich der Anhörung eine Identitätskarte im Original und Kopien
von Identitätskarten seiner Eltern einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am
19. Dezember 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete, wobei es aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände
insbesondere die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit und Herkunft
als unglaubhaft erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Eingabe
und Poststempel) gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragte, die Verfügung vom 18. Dezember 2014 der Vorinstanz sei aufzuhe-
ben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzu-
erkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Angelegen-
heit zu weitergehenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde Kopien von Fotos von sei-
ner Schule in Sawa beilegte,
dass er mit Schreiben vom 19. Januar 2015 (Eingang: 26. Januar 2015)
eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2015 zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Ja-
nuar 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und der unentgeltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 3. Februar 2015 fristgerecht
einbezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2015 das Original
des Taufscheins, vier Schulzeugnisse im Original sowie das Original des
Diploms über eine dreimonatige Ausbildung im (…) einreichte, um zu bele-
gen, dass er tatsächlich aus Eritrea stamme,
dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen wurde, sich in-
nert Frist zur Beschwerde und zu den eingereichten Beweismitteln verneh-
men zu lassen,
dass das SEM am 10. November 2015 eine Standardvernehmlassung ein-
reichte, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme unterbreitet wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2015 um Ent-
scheid über seinen Fall ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht die Frage zu prüfen ist,
ob das SEM die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und –
falls diese anzuerkennen wäre – die damit verbundenen Vorbringen bezüg-
lich der Desertion aus Sawa und einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu
Recht als unglaubhaft erachtete,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erwog, der Beschwerde-
führer sei nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zu seinem
Aufenthalt und zur militärischen Ausbildung in Sawa zu machen,
dass er keine einzige Frage zu Themen, über die jeder Soldat Bescheid
wisse, angemessen zu beantworten gewusst habe,
dass seine Angaben zur angeblichen Tätigkeit im Militär äusserst vage aus-
gefallen seien und er weder den Tagesablauf noch seine Waffe habe be-
schreiben können, weshalb zu schliessen sei, er habe Sawa nie mit eige-
nen Augen gesehen, und daher die geltend gemachte Desertion unglaub-
haft sei,
dass er widersprüchliche Angaben zum letzten Aufenthalt zu Hause ge-
macht habe,
dass weiter die Schilderung der illegalen Ausreise äusserst stereotyp und
realitätsfremd sei und jegliche Realkennzeichen vermissen lasse,
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dass sich der Beschwerdeführer neben den schon erwähnten Unstimmig-
keiten bezüglich des Zeitpunkts der illegalen Ausreise, hinsichtlich der Ort-
schaften, die er unterwegs passiert haben wolle, und wann er in Kassala
angekommen sei, widersprochen habe,
dass daher das Vorbringen, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein, den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte,
dass daher zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer die eritreische Staats-
angehörigkeit habe glaubhaft machen können,
dass es sich bei den eingereichten Kopien der eritreischen Identitätskarten
der Eltern um leicht manipulierbare Kopien handle und diese die Staats-
bürgerschaft nicht zu beweisen vermöchten,
dass, obschon an seiner Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerk-
male testgestellt worden seien, dennoch Zweifel an deren Echtheit bestün-
den, da sich der Beschwerdeführer zum Ausstellungsdatum widersprochen
habe,
dass diese am (…) 2010 ausgestellt worden sei, er jedoch anlässlich beider
Befragungen angegeben habe, diese im Jahre 2011 erhalten zu haben,
dass die Erklärung, wie er in den Besitz der Identitätskarte gelangt sei, an
den Haaren herbeigezogen sei (vgl. A17 F. 4-12 inkl. Anmerkung zu Frage
10, S. 17), nachdem er zuvor in der BzP angegeben habe, keine Identitäts-
karte zu haben, da sie ins Meer gefallen sei,
dass eritreische Dokumente leicht käuflich erhältlich seien und deren Be-
weiswert nicht allzu hoch einzuschätzen sei und die Ungereimtheiten dies-
bezüglich den Verdacht verstärkten, dass er nicht aus Eritrea stamme,
dass schliesslich die Zweifel durch die offensichtlich konstruierte Lebens-
geschichte vollends bestätigt würden,
dass der Beschwerdeführer noch in der BzP die Todesdaten seiner Eltern
gewusst habe, er sich anlässlich der Anhörung daran nicht mehr habe er-
innern können beziehungsweise widersprüchliche Angaben zum Todesjahr
seines Vaters gemacht und nicht gewusst habe, wie alt er selbst damals
gewesen sei,
dass er nach deren Tod von (...) gelebt habe,
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dass er jedoch trotz mehrmaligen Nachfragens nicht in der Lage gewesen
sei, wiederzugeben, wie er (…), und keine (…) Worte, die in diesem Kon-
text von einem (…) erwartet werden dürften, benutzt habe, noch irgend-
welche Angaben zu seiner angeblichen Tätigkeit habe machen können,
dass er zwar einige Fragen zu Eritrea habe beantworten können, wobei es
sich ausschliesslich um Wissen gehandelt habe, welches nach einem zwei-
jährigen Aufenthalt in der Schweiz mit genügend Kontakt mit Eritreern habe
auswendig gelernt werden können,
dass er auch den Unabhängigkeitstag habe datieren können, aber auf wie-
derholte Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, zu beantworten, wie
dieser gefeiert werde, was nicht nachvollziehbar sei, da er diesen Feiertag
des Öfteren erlebt haben müsse,
dass er auch tatsachenwidrige Angaben zum Schulunterricht gemacht
habe,
dass daher die mangelhaften Länderkenntnisse, insbesondere zum All-
tagswissen, die unglaubhafte Biografie, die wahrscheinlich nicht legal er-
haltene Identitätskarte, insbesondere die Angaben, wie er in deren Besitz
gelangt sein wolle, sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe mit
der unmöglichen Darstellung der illegalen Ausreise nahelegen würden,
dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei,
womit ihm seine eritreische Staatsbürgerschaft nicht geglaubt werden
könne und dessen Staatsangehörigkeit unbekannt sei,
dass vorab in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den Unter-
suchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie den
Sachverhalt mangelhaft abgeklärt habe,
dass gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG die Asylbehörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen feststellt und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Beschwerdegrund
bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann "unrichtig" ist, wenn
der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde, und die Sachverhaltsfeststellung "unvollständig"
ist, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den
Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
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BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.),
dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substan-
ziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG) findet,
dass das SEM den Sachverhalt nach Befragung und ausführlicher Anhö-
rung in dem Sinne erstellt hat als es basierend darauf zum Schluss gekom-
men ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sub-
stanziierte Angaben zu seinem, angeblichen Herkunftsort zu machen,
dass er ausserdem weder in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt in
Sawa noch die illegale Ausreise glaubhaft darzulegen,
dass dies damit erklärt wird, dass der Beschwerdeführer von seinem We-
sen her unsicher sei, bei seiner Flucht entführt worden sei und dabei
schreckliche Dinge erlebt habe,
dass er in der Sahara und auf dem Meer Todesängste ausgestanden habe,
weshalb er noch heute unter Albträumen leide,
dass die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers in der Beschwerde
nicht auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts basiert, sondern die der angefochtenen Verfügung
zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen beschlägt,
dass daher die Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts unbegründet ist, und der Antrag, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass zwar nicht in Abrede gestellt wird, die Reise des Beschwerdeführers
über die Sahara und das Mittelmeer nach Europa sei beschwerlich gewe-
sen und er leide möglicherweise heute noch an Depressionen,
dass aber damit seine eklatanten Wissenslücken und unsubstanziierten
Aussagen nicht erklärt werden können,
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dass ferner beanstandet wird, dem Beschwerdeführer seien zu Sawa nur
zwei Fragen gestellt worden, weshalb nicht behauptet werden könne, er
habe Sawa nicht mit eigenen Augen gesehen,
dass diese Behauptung nicht zutrifft, vielmehr wurden dem Beschwerde-
führer zum Militärlager, zu seiner Ausbildung und zum Alltagsleben in Sawa
etliche Fragen gestellt (vgl. A17/18 F.+ A. 100 bis 166),
dass auch hier seine Begründung, die mangelnde Substanz seiner Aussa-
gen sei mit dem Umstand zu erklären, dass er nach seiner Flucht unter-
wegs Schreckliches erlebt habe, sowie mit der Art der gestellten Fragen,
nicht überzeugt,
dass das SEM in seiner Würdigung auch den Grundsatz „in dubio pro fugi-
tivo“ nicht verletzt hat, zumal dieser Grundsatz hier nicht zum Tragen
kommt, sondern vielmehr die Regeln des Glaubhaftmachens,
dass den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, seinen Aufenthalt in Sawa und die illegale Ausreise
nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen, zuzustimmen ist,
dass die erst auf Beschwerdestufe etwas ausführlichere Schilderung über
den Tagesablauf in Sawa, nicht zu überzeugen vermag, sondern vielmehr
darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer dieses Wissen erst spä-
ter angeeignet hat, denn hätte er Sawa tatsächlich erlebt, hätte er seinen
dortigen Aufenthalt bereits anlässlich der Anhörung nachvollziehbar und
detailliert geschildert,
dass sich aus den eingereichten Fotos nicht erkennen lässt, dass sie in
Sawa aufgenommen worden sind, und zudem der Beschwerdeführer da-
rauf nicht zweifelsfrei eruiert werden kann,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, das SEM stelle zu Unrecht fest,
seine als korrekt eingestuften Angaben würden auswendig gelernt wirken,
und man hätte ihm daher Fragen stellen sollen, die nicht auswendig gelernt
werden können, in einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle nicht
stichhaltig ist, da er ja eben ausserstande war, gerade solche ihm gestell-
ten Fragen substanziiert zu beantworten,
dass beispielsweise seine Beschreibung des Alltags in (...) (vgl. A17/18
Antwort: 49) sich in einem einzigen Satz wiedergibt,
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dass daher die Entgegnung in der Beschwerde, er hätte noch viel mehr
über das Alltagsleben in Eritrea erzählt, nicht plausibel ist,
dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, im Jahre 2011 seine Identi-
tätskarte erhalten zu haben, die nach dem Verlassen von Libyen im Meer
versunken sei,
dass er anlässlich der Anhörung eine Identitätskarte einreichte und angab,
seine Freunde hätten diese im Schiff gefunden und sie einem Freund in
den Sudan geschickt, der sie dann dem Beschwerdeführer weitergeleitet
habe (vgl. A17/18 Fragen und Antworten 3 bis 25),
dass in der Beschwerde beteuert wird, die Eriträer seien vernetzt und eine
solche Vorgehensweise entspreche der Realität,
dass das Gericht dieser sonderbaren Schilderung über die Wiedererlan-
gung der im Meer versunkenen Identitätskarte keinen Glauben schenkt,
dass weiter keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, wonach
sich das SEM in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht aus-
schliesslich von objektiven Beurteilungsmassstäben hätte leiten lassen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen der verwiesen werden kann,
dass beim auf Beschwerdestufe eingereichten Taufschein das Ausstel-
lungsdatum und die Seriennummer fehlen,
dass das englische Pendant auf dem Zertifikat fehlt, weshalb das erwähnte
Dokument nicht authentisch ist,
dass ebenfalls die Schulzeugnisse Fragen aufwerfen, da der Beschwerde-
führer explizit angab, in der Schule keine Fremdsprache gelernt zu haben
(vgl. A17/18 Antwort 169),
dass er jedoch gemäss den Schulzeugnissen mindestens vier Jahre Eng-
lischunterricht gehabt haben müsste,
dass auch die Herkunft des eingereichten Diploms für (…) zweifelhaft er-
scheint, zumal der Beschwerdeführer eine solche Ausbildung im vo-
rinstanzlichen Verfahren nie erwähnt hat und in der fraglichen Zeit, als er
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diese Ausbildung in C._______ absolviert haben will, sich gemäss seinen
Angaben in Sawa aufgehalten habe (vgl. A17/18 Antwort 108 -113),
dass daher die eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, seine eritre-
ische Herkunft und Staatsangehörigkeit zu belegen,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass in Würdigung der gesamten Aktenlage die vom Beschwerdeführer be-
hauptete eritreische Staatszugehörigkeit unglaubhaft ist und das SEM das
Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Eritrea
schon aus diesem Grund zu Recht verneinte, mithin zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG),
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb
es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungs-
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hindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen (vgl. Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbekannt ist, zumal
auch die von ihm als Beweis für seine Identität eingereichten Papiere – wie
vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung
des Sachverhaltes zu führen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen der von ihm nicht rechtsgenüglich
nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem
davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimat- oder
Herkunftsland oder Drittstaat – keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art.
44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
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dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass gestützt auf die bestehenden Akten jedenfalls keine konkreten An-
haltspunkte dafür bestehen, er könnte nach einer Rückkehr an seinen mut-
masslichen Herkunftsort in eine existenzbedrohende Lage geraten,
dass es aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerde-
führers nicht möglich ist, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob er in
seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass immerhin festzuhalten ist, dass gemäss seinen Angaben seine Ehe-
frau in Äthiopien lebt (vgl. A5/11 S. 5),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne der zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden kann, auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, weshalb es ihm
obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr allenfalls
erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser