B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-373/2017
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 17. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erst-
befragung) und am 16. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweit-
befragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1),
lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv
Ziff. 4–7).
C.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage eines Kurzberichts der Hilfswerksvertretung über die Zweitbefragung
vom 16. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern
1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als
Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigen-
schaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Ver-
fügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn
sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
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die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe be-
stätigt einerseits das Vorliegen zentraler Widersprüche: „Tatsächlich liegen
drei Widersprüche zu den Kernelementen des Asylgesuchs vor, die sich
der Bf [Beschwerdeführer] entgegen halten lassen muss“ (Beschwerde
S. 5, weitere Bestätigungen: Beschwerde S. 6). Andererseits erschöpft sie
sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzu-
zeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verlet-
zen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
Im Zentrum der Fluchtgeschichte stehen die Festnahme und die Inhaftie-
rung. Die Aussagen hierzu weichen indes diametral voneinander ab, womit
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere der Glaub-
haftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte bereits der Boden entzogen ist.
So gibt dieser anlässlich der Erstbefragung an, ein Jahr zu Hause gewesen
zu sein, bevor er verhaftet worden sei (SEM-Akten, A4, S. 9, Beschwerde
S. 6). Gemäss Zweitbefragung soll dies hingegen bereits nach 15 Tagen
bis einem Monat geschehen sein (SEM-Akten, A14, S. 11, Beschwerde
S. 6). Neben weiteren Unstimmigkeiten hierzu, sind nicht einmal die Orte
kongruent, an die er im Anschluss an die angebliche Festnahme verbracht
worden sein will (SEM-Akten, A4, S. 9 und A14, S. 11 f., Beschwerde S. 6).
Zudem ist die Haft nicht weniger unglaubhaft. So will er – neben der gene-
rellen Unsubstantiiertheit der Haftschilderungen – gemäss Erstbefragung
in Haft morgens und abends je eine Mahlzeit erhalten haben, gemäss
Zweitbefragung lediglich eine pro Tag (SEM-Akten, A4, S. 9 und A14,
S. 15). Folgt man seinen weiteren Schilderungen, so hatte er Hand- und
Armbrüche, womit das entsprechende Handhaben einer Axt weit her geholt
scheint. Widersprüche wie diese kann er nicht plausibel erklären (z. B.
SEM-Akten, A14, S. 18 und S. 20). Den oberflächlichen Erklärungsversu-
chen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. So haben Gesuchsteller
zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend
in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der
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Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt
werden, lassen sich indes nicht mit dem summarischen Charakter der Erst-
befragung erklären (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Ferner ändern
Einschätzungen der Hilfswerksvertretung nichts an den krassen Wider-
sprüchen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Korrektheit der Über-
setzungen unterschriftlich bestätigt und es wurden bereits anlässlich der
Erstbefragung zwölf Fragen zu den Asylgründen gestellt. Nach dem Ge-
sagten hat die Vorinstanz zu Recht die offensichtliche Unglaubhaftigkeit
der Vorfluchtgründe festgestellt.
Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild
ab. So sind, in Anbetracht der starken Grenzkontrollen und der drakoni-
schen Massnahmen, die Antworten – „Zuerst sind wir dann ein bisschen
durch die Einöde gelaufen und dann, wie ich vorhin schon sagte, auf den
Berg“ – zu oberflächlich (SEM-Akten, A14, S. 18). Statt Details über den
Beginn der Flucht beziehungsweise der illegalen Ausreise zu schildern, be-
ruft sich der Beschwerdeführer stereotyp über mehrere Antworten hinweg
auf die Dunkelheit (SEM-Akten, A14, S. 16 ff.). Die Antworten sind ausser-
dem ausweichend ausgefallen und substanzarm. Sich einzig auf die noto-
risch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe
und -umstände plausibel darzutun, reicht nicht aus, um eine illegale Aus-
reise glaubhaft zu machen. Die Partei hat auch subjektive Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis-
und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa um-
gekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und
E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen – und
aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der offensichtlich
unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie des Feh-
lens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene – ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver-
mag. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz zu verweisen, die weitere Widersprüche sowohl zu den
Vorflucht- als auch zu den Nachfluchtgründen detailliert aufführt. Aus der
zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. So wird insbesondere verkannt, dass die den zitierten
Urteilen zugrundeliegenden Aussagen substantiiert, mithin glaubhaft sind.
Im Übrigen geht der Hinweis auf die neue Praxis der Vorinstanz betreffend
Ausreise aus Eritrea vorliegend ins Leere, zumal sich die Vorinstanz nicht
auf diese stützt sowie eine vorläufige Aufnahme verfügt hat. Schliesslich ist
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die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rechtsfolgen der illegalen
Ausreise falsch gewürdigt und somit die Begründungspflicht verletzt, nach
dem Gesagten unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht auch das Vorlie-
gen von Nachfluchtgründen, mithin die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: