Abtei lung V
E-3732/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von
Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
alias Y._______, geboren (...),
alias Z._______, geboren (...),
Nigeria,
Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13,
8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3732/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 1. April 2008 verliess und am 3. April 2008 in der Schweiz
unter Angabe der Identität X._______, geboren (...), Nigeria, um Asyl
ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 8. April 2008 sowie der direkten Anhörung
durch das BFM vom 28. Mai 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus A._______, B._______
State, Nigeria,
dass sein Vater, welcher Dorfkönig gewesen sei, im November oder
Dezember 1997 gestorben sei und er, der Beschwerdeführer, als erst-
geborener Sohn das Amt als König hätte übernehmen sollen,
dass er dies aber abgelehnt habe, da bei der Amtseinsetzung durch
den Hohepriester Rituale mit Menschenblut vorgenommen würden,
was er als Christ missbillige,
dass das Amt des Dorfkönigs nur im Falle seines Todes von einer
anderen Person übernommen werden könne, weshalb er um sein
Leben gefürchtet habe,
dass er sich zunächst zum Pastor seiner Kirche in C._______ begeben
habe, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe,
dass der Hohepriester und die Dorfältesten jedoch seinen Aufenthalts-
ort in Erfahrung gebracht hätten, weshalb er sein Heimatland habe
verlassen müssen,
dass er von D._______ aus in Begleitung eines weiteren Pastors
seiner Kirche per Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gereist und
von dort per Taxi an einen Bahnhof gebracht worden sei, von wo er per
Zug zum Empfangszentrum gelangt sei,
dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe
und seine Reise in die Schweiz mit einem nigerianischen Reisepass
unternommen habe, welchen sein Begleiter organisiert und bei den
Kontrollen jeweils vorgewiesen habe,
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dass ein vom BFM veranlasster Fingerabdruckvergleich vom 22. April
2008 eine Registrierung des Beschwerdeführers durch die deutschen
sowie österreichischen Behörden ergab,
dass er am 3. August 1997 in Deutschland unter der Identität
Y._______, geboren (...), Nigeria, ein Asylgesuch einreichte, welches
am 19. Mai 2000 abgelehnt wurde und am 30. Mai 2003 unter der
Identität Z._______, geboren (...), Nigeria, durch die Polizei
erkennungsdienstlich überprüft wurde,
dass der Beschwerdeführer ferner in Oesterreich am 15. Mai 2002
unter der Identität E._______ geboren (...), Nigeria, ein weiteres
Asylgesuch stellte, welches am 16. September 2002 rechtskräftig
abgewiesen wurde und dass mit Verfügung vom 23. November 2004
ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen wurde,
dass dem Beschwerdeführer zu diesen Abklärungsergebnissen im
Rahmen der Anhörung vom 28. Mai 2008 das rechtliche Gehör
gewährt wurde, wobei er daran festhielt, sich nie in Deutschland oder
Oesterreich aufgehalten zu haben,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2008
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer vermöge keine entschuldbaren Gründe für das Nicht-
vorlegen von Identitätspapieren anzugeben,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Reiseweg offensicht-
lich unglaubhaft seien, da zu erwarten wäre, dass er genauere Anga-
ben zu den Reiseumständen machen könnte und die Angabe, sein
Begleiter habe beide Reisepässe auf sich getragen und jeweils vorge-
wiesen, realitätsfremd sei,
dass es sich ferner bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
offensichtlich um ein Konstrukt handle, da angesichts des Resultats
der Abklärungen bei den deutschen und österreichischen Behörden
davon auszugehen sei, dass er sich bereits seit dem Jahre 1997 in
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Europa aufhalte und sich somit im Zeitpunkt der angeblich fluchtaus-
lösenden Ereignisse gar nicht in seinem Heimatland aufgehalten habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demzufolge als unglaub-
haft zu bezeichnen seien, und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nicht erforderlich seien,
dass sich schliesslich weder aus der allgemeinen Lage in Nigeria noch
aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers Hinweise für
das Bestehen eines Wegweisungshindernisses ergeben würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, diese sei aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass darüber hinaus das BFM in der angefochtenen Verfügung aus-
führlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise von
Nigeria in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, dass er
in der geschilderten Weise gereist ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er im Besitze
authentischer Identitätspapiere ist, welche er jedoch innert 48 Stunden
und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht
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aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird,
was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen
könnte,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprech-
ender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklä-
rungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach
der Direktanhörung vom 28. Mai 2008 präsentierte, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konn-
te, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso
offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse
entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5.
und 5.6.),
dass im Weiteren das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht
ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaub-
haftigkeit offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass angesichts der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwer-
deführers in Deutschland und Oesterreich in den Jahren 1997 bis 2004
erhebliche Zweifel daran, ob er sich seither überhaupt noch in seinem
Heimatland aufgehalten hat, angebracht sind,
dass darüber hinaus die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den
angeblich fluchtauslösenden Ereignissen überaus undetailliert, vage
und unplausibel erscheinen und deshalb als offensichtlich unglaubhaft
bezeichnet werden müssen,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher im We-
sentlichen darauf verwiesen wird, es seien weitere Abklärungen zum
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft notwendig, ohne auf die Argu-
mente des BFM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
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des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass sich somit die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar
zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst.
b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichts-
los zu bezeichnen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein )
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das F._______ des Kantons G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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