B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3732/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie (Ehefrau und zwei minder-
jährige Kinder) gemäss eigenen Angaben am 18. Juni 2014 illegal in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juli 2014 den
Wunsch nach einer Zuteilung in den Kanton B._______ äusserte, wo sich
seine (bereits am […] in die Schweiz eingereiste) volljährige Tochter mit
deren Familie (N […]) aufhält (vgl. vorinstanzliche Akten A3/12 Ziff. 9.01
S. 9),
dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abwei-
sung des Gesuchs um Zuteilung in den Kanton B._______ gewährt wur-
de (vgl. A4/1),
dass das BFM den Beschwerdeführer und seine Familie mit Entscheid
vom 3. Juli 2014 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und
Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzog und sie anwies, bis am 4. Juli 2014 bei der zuständigen
C._______ Behörde vorzusprechen,
dass es den Entscheid damit begründete, es bestehe kein Anspruch
auf Zuweisung in den Wohnkanton der Tochter des Beschwerdeführers
und seiner Frau,
dass der vorliegende Grad der Verwandtschaft nicht unter Art. 1a Bst.
e AsylV1 falle, gemäss welchem der Begriff der "Familie" Ehegatten,
eingetragene Partnerinnen und Partner sowie in dauernder
eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen und deren
minderjährige Kinder umfasse,
dass überdies kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwer-
deführer sowie seiner Frau und der Familie der Tochter bestehe,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine Familie gleich-
zeitig darauf aufmerksam machte, dass der Zuweisungsentscheid nur
mit der Begründung einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der
Familie angefochten werden könne,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
4. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss dessen Aufhebung und die Anordnung der Zuweisung in
den Kanton B._______ beantragte,
dass er zur Begründung ausführt, seine Tochter sei mit deren Ehe-
mann und den zwei Kindern dem Kanton B._______ zugeteilt worden,
wo sie sich auch aufhalten würden,
dass er und seine Familie mit der Familie seiner Tochter zusammenle-
ben und sie die Kinder gemeinsam aufziehen möchten,
dass am 7. Juli 2014 ein Schreiben des Kinderspitals B._______
betreffend die Enkelkinder des Beschwerdeführers zu den Akten
gereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Juli 2014
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Famili-
enangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson-
ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung von Eltern zu ihrem volljährigen Kind und
den Enkelkindern – demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit
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der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Ab-
hängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen
hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund
auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind
(vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.),
dass im vorliegenden Fall indessen ein derartiges Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter beziehungsweise
deren Ehemann und Kindern zu verneinen ist,
dass dem Schreiben des Kinderspitals B._______ vom 7. Juli 2014 zwar
zu entnehmen ist, dass sich die Kinder der Tochter des Beschwerdefüh-
rers in der Abteilung für (…) in Behandlung befinden und täglich (…) ein-
nehmen müssten, wobei eines zusätzlich täglich eine (…) benötige,
dass sich die Eltern herausgefordert fühlen würden und die unterstützen-
de Hilfe weiterer Familienmitglieder von grossem Vorteil sein könnte,
dass die notwendige medizinische Versorgung der Enkelkinder des Be-
schwerdeführers durch das Kinderspital B._______ sichergestellt ist,
dass den Akten sodann nicht zu entnehmen ist und in der Beschwerde
nicht geltend gemacht wird, dass die Tochter und der Schwiegersohn des
Beschwerdeführers die Betreuung der Kinder nicht – wie bereits in den
vergangenen Jahren – selbständig sicherstellen könnten, sondern des
dauerhaften Beistandes weiterer Verwandter bedürften,
dass daher kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter sowie deren Familie
besteht,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwer-
deführers und seiner Familie den Grundsatz der Einheit der Familie im
Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, und die Beschwerde dem-
nach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: