B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3732/2019
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019 / N (…).
E-3732/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 26. August 2016 wurde eine Handknochenanalyse durchgeführt.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. September 2016 und der An-
hörung vom 10. Juli 2018 machte er geltend, er sei volljährig, somalischer
Staatsangehöriger des Clans B._______, aus C._______, wo er von Ge-
burt bis zur Ausreise – mit einem Jahr Unterbruch im Nachbardorf – bei
seinem Vater aufgewachsen sei, gelebt, die Abendschule besucht und ge-
arbeitet habe. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch jung
gewesen sei und seine Mutter sei damals mit seinen Geschwistern wegge-
zogen. Im Jahr 2013 sei sein Vater erkrankt, habe den Verstand verloren,
ihn geschlagen, gebissen und ihn bedroht. Aufgrund der Krankheit seines
Vaters sei er diskriminiert worden. Deshalb sei er ins Nachbardorf gegan-
gen, wo er fast ein Jahr lang gearbeitet habe, bis er auch dort diskriminiert
worden sei, weshalb er schliesslich das Land – neben Gründen wirtschaft-
licher Natur – verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (recte: 21. Juni 2019) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefoch-
tene Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht sei eine Nachfrist für die Begründung der vorliegen-
den Beschwerde zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und gab ihm Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung.
E-3732/2019
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
dreier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerdeverbesse-
rung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger
Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.
F.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerdeverbesserung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-3732/2019
Seite 4
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine Asylrelevanz entfalten.
Zudem bestünden an den Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz
E-3732/2019
Seite 5
erhebliche Zweifel. Namentlich sei schwer nachvollziehbar, dass er nach
Beginn der angeblichen Probleme mit seinem Vater keinen Kontakt zu den
anderen Familienmitgliedern gesucht habe, seine Mutter trotzdem wegen
der Erkrankung seines Vaters diskriminiert worden sei und sie den Be-
schwerdeführer nach all den Jahren plötzlich kontaktiert habe.
6.
Die angefochtene Verfügung ist – trotz ihrer Kürze – ausreichend begrün-
det, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzu-
setzen braucht. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die
Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die ent-
sprechenden Rügen sind unbegründet. Der Rechtsmitteleingabe gelingt es
ferner nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundes-
recht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme sind nicht asylrelevant
und die anderen Vorbringen sind zudem unglaubhaft. Namentlich wusste
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht, woran sein Vater
erkrankt war (SEM-Akten, A15, S. 7). Umso mehr verwundert die Sicher-
heit, mit der er in der Zweitbefragung und insbesondere auf Beschwerde-
ebene die (...)-Erkrankung hervorhob (z. B. SEM-Akten, A28, S. 9). Vor
dem Hintergrund, dass er bereits in der Erstbefragung mündlich und schrift-
lich die Kenntnisnahme der Vertraulichkeit sowie seiner Wahrheits- und
Vollständigkeitspflicht bestätigte, vermag sein Erklärungsversuch – er habe
erst später herausgefunden, dass seine Aussagen vertraulich behandelt
würden – nicht zu überzeugen (SEM-Akten, A15, S. 1 f. und A28, S. 12).
Einer Befragung zur Person kommt zwar nicht dieselbe Gewichtung wie
einer Anhörung zu. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung
von den späteren Aussagen indessen diametral abweichen, sind Wider-
sprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so
bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Neben weiteren Widersprü-
chen zwischen den Befragungen, ist es dem Beschwerdeführer nach der
angeblichen Erkrankung seines Vaters im Jahr 2013 dennoch gelungen,
ungefähr zwei weitere Jahre in seiner Heimatregion zu bleiben und im nahe
gelegenen Nachbardorf eine fast einjährige Arbeitsstelle in einem Restau-
rant anzutreten. Wäre er im somalischen Kontext – wie behauptet – diskri-
miniert und ausgeschlossen worden, hätte er keine Stelle im Nachbardorf
erhalten. Dass ihn sein Vater gebissen haben soll, um ihn mit (...) zu infi-
zieren, scheint weit hergeholt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten
E-3732/2019
Seite 6
Fotos sind nicht geeignet, diesen Sachverhalt zu belegen. Gegen eine
ernsthafte Diskriminierung oder gar einen Ausschluss aus dem Clan spricht
auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich guten Kon-
takt zu seinem ehemaligen Nachbarn hat und über «zahlreiche Facebook
Kontakte» verfügt (Beschwerde, S. 3 f.). Hinzu kommt, dass er im Verlauf
des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Geburtsdaten angegeben
hat, was zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu-
lässt. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal den vo-
rinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegengehalten und
lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen festgehalten wird und die Ausführungen insbesondere
auf die (...)-Erkrankung des Vaters gestützt werden, von welcher der Be-
schwerdeführer in der Erstbefragung nichts wusste. Daher ist auch auf die
Beschwerdeausführungen zu Nachteilen, die Kinder von (…)-Kranken in
Somalia erleiden können, nicht weiter einzugehen. Medizinische Abklärun-
gen den Beschwerdeführer betreffend sind nicht geeignet, am Beweiser-
gebnis etwas zu ändern. Mithin kann in antizipierter Beweiswürdigung auf
medizinische Abklärungen verzichtet werden. Der entsprechende Eventu-
alantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-3732/2019
Seite 7
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach So-
malia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus Akten noch aus der Beschwerde Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der
Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia
grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile (So-
maliland und Puntland) jedoch erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer
D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei
sich die Rechtsprechung von BVGE 2014/27 nur bedingt auf die vorlie-
gende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich in casu nicht um frau-
enspezifische Fluchtgründe oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rück-
kehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).
Es liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Der junge und
gesunde Beschwerdeführer – der bereits in jungen Jahren einen hohen
E-3732/2019
Seite 8
Grad an Selbstständigkeit aufwies – verfügt in Somalia über Schulbildung
(fünf Jahre Abendschule), Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen,
Bekannte (bei denen er übernachten konnte, z. B. SEM-Akten, A15, S. 7)
und Verwandte (auf deren Hilfe er in Not bereits zurückgreifen konnte, z. B.
SEM-Akten, A28, S. 11). Seinen Erklärungen, weshalb ihn sein Onkel – der
7'000 Dollar für seine Reise zahlte – jetzt plötzlich nicht mehr unterstützen
würde, überzeugen nicht (z. B. Beschwerde, S. 5). Zudem hat er offensicht-
lich «zahlreiche Facebook Kontakte» und Kontakt zu seinem früheren
Nachbarn (Beschwerde, S. 3 f.). Ob er tatsächlich Probleme mit seinem
Vater hatte oder nicht, kann dahingestellt bleiben, konnte er doch nach de-
ren angeblichem Beginn im Jahr 2013 noch bis 2015 vor Ort sowie im
Nachbardorf leben und arbeiten. Von der damaligen Arbeit im Restaurant
konnte er sogar etwas ansparen (SEM-Akten, A25, S. 11). Dass er zwi-
schenzeitlich auf der Strasse geschlafen haben soll, ist bedauerlich, ändert
– vor dem Hintergrund der hilfsbereiten Bekannten und Verwandten – je-
doch nichts. Zudem gehört der Beschwerdeführer zu einem in seiner Re-
gion etablierten Clan und haben sich seine Vorbringen zur Diskriminierung
als unglaubhaft herausgestellt. Was die auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten medizinischen Vorbringen anbelangt, erschöpfen sich diese in rei-
nen Vermutungen. Gesundheitsprobleme sind weder aktenkundig, noch
wurden entsprechende Arztberichte auf Beschwerdeebene eingereicht.
Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe
zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung vor Ort
weiter erleichtern dürfte (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG). Der Vollzug der Weg-
weisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der
entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
E-3732/2019
Seite 9
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach
dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3732/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: