Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3733/2011
Urteil vom 5. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst.
d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung
vom 16. Juni 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch-
en Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 11. Mai 2011
das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit der Slowakei für das
vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer
Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe in der
Slowakei Probleme mit georgischen Staatsangehörigen gehabt, da er
Ossete sei,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass
sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die
Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [Dublin-II-VO]) anzuwenden,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr 2009 in
der Slowakei ein Asylgesuch eingereicht habe und dies durch den
Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigt
worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer betreffend allfällige Probleme oder
Behelligungen seitens Dritter an die zuständigen Behörden in der
Slowakeiwenden könne,
dass das BFM am 31. Mai 2011 die Behörden der Slowakei um die
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersucht habe,
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dass die Behörden der Slowakei das Übernahmeersuchen am 14. Juni
2011 gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei der Slowakei
liege,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats-
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung in die Slowakei - vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens
am 14. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei-
se auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückkehr in die Slowakei bestehen würden,
dass die Wegweisung in die Slowakei zulässig sei und keine Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juni
2011 am 21. Juni 2011 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2011
(Postaufgabe) an das BFM - von diesem am 30. Juni 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - Beschwerde erhebt und
sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 sei
aufzuheben,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, in der Slowakei
würden Nachrichtendienste seines Heimatlandes arbeiten, weshalb es für
ihn sehr gefährlich sei, dorthin zurückzukehren,
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dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder-
ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen vorliegend darauf zu verzichten
ist, die in englischer Sprache gehaltene Beschwerde übersetzen zu
lassen, zumal das Rechtsbegehren und die Begründung hinreichend klar
erkennbar sind,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM an die Slowakei ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers gestellt hat,
dass die Slowakei der Übernahme zugestimmt hat und demnach die
Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf die Slowakei
übergegangen ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Slowakei) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, die Slowakei würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass die Slowakei unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht
feststellte, dass sich der Beschwerdeführer betreffend allfällige
Behelligungen durch Dritte an die slowakischen Behörden wenden könne,
dass die Slowakei als Rechtsstaat willens und fähig ist, die Personen, die
sich auf slowakischem Hoheitsgebiet aufhalten, gegen solche Übergriffe
zu schützen,
dass der blosse Einwand des Beschwerdeführers, in der Slowakei seien
Nachrichtendienste seines Heimatlandes tätig, in entscheidwesentlicher
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Hinsicht nicht stichhaltig erscheint und ohne weiteren
Begründungsaufwand als unbehelflich zu bezeichnen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM
zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (Art. 3 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Fami-
lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-
sammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver-
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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